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324. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987 und Maßnahmen betreffend Isoglucose

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987 und Maßnahmen betreffend Isoglucose

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 138/1987, wird wie folgt geändert

1. § 23 Abs. 6 lautet

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat vor Erlassung von Verordnungen

gemäß Abs. 2 das Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für wirtschaftliche

Angelegenheiten herzustellen."

2. § 26 Abs. 3 lautet

„(3) Futtermittel im Sinne dieses Abschnittes sind

folgende Waren

3. § 28 Abs. 4 lautet

„(4) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung

(Abs. 3) ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat

die Angabe des Ursprungs- und Handelslandes zu

enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit

es zur Erreichung der im § 27 Abs. 1 genannten

Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der

Qualität, der Einfuhrzeit, der Durchführung des

Transportes, des Verwendungszweckes, der Verteilung,

der Lagerung und der Ersichtlichmachung

der ausländischen Herkunft der Ware zu verbinden;

vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen,

die dem Nachweis der Einhaltung einer

Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden

Auflage. Ist der Erteilung der Einfuhrbewilligung

eine öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung

vorangegangen, so dürfen im Bewilligungsbescheid

nur solche Auflagen vorgeschrieben werden, die in

der Aufforderung genannt waren. Um die Einfuhr

innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung

und die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten,

kann der Fonds die Erteilung der Einfuhrbewilligung

von der Leistung einer Sicherstellung

abhängig machen."

4. § 38 Abs. 1 lautet

„(1) Die im § 26 angeführten Waren, ausgenommen

Waren der Zolltarifnummer 23.07, unterliegen

anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle

des Zolles einem Importausgleich."

5. § 38 Abs. 7 lautet

„(7) Als Auslandspreis ist bei öffentlicher Aufforderung

zur Anbotstellung nach § 28 Abs. 3 der vom

Importeur in seinem Antrag genannte Einfuhrpreis,

von dem der Fonds bei der Erteilung der Bewilligung

ausgegangen ist (Schilling-Grenzpreis), heranzuziehen.

Im übrigen ist der Auslandspreis einer

Ware unter Zugrundelegung der für Einfuhren

nach Österreich günstigsten Einkaufsmöglichkeit

auf dem Weltmarkt und unter Bedachtnahme auf

die erkennbare Preis- und Angebotsentwicklung zu

ermitteln. Für die Beurteilung der günstigsten Einkaufsmöglichkeit

sind Notierungen, Preise und

Preisfeststellungen, die die Preissituation auf Ausfuhrmärkten

wiedergeben, sowie alle Quellen heranzuziehen,

die verläßliche Rückschlüsse auf die

Höhe von Auslandspreisen ermöglichen. Bei der

Ermittlung des Auslandspreises sind die günstigsten

Transportkosten bis zur österreichischen Grenze

zu berücksichtigen; lassen sie sich nicht feststellen,

so sind die durchschnittlichen Transportkosten aus

den wichtigsten Handelsländern heranzuziehen.

Bei der Bestimmung des Importausgleichssatzes im

Einzelfall kann als Auslandspreis auch der Zollwert

nach dem Wertzollgesetz 1980 herangezogen werden.

Dem Auslandspreis ist der am Tag der

Beschlußfassung über die Höhe des Importausgleiches

im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse für

den Vormittag dieses Tages festgelegte Devisen-

Briefkurs laut Börsenverkehr mit ausländischen

Zahlungsmitteln zugrunde zu legen."

6. § 43 lautet

„§ 43. Um eine ausreichende und gleichmäßige

Versorgung mit den im § 26 Abs. 2 genannten

Mahlerzeugnissen, soweit diese als Futtermittel verwendet

werden, sowie mit den im § 26 Abs. 3

genannten Futtermitteln, mit dem im § 26 Abs. 4

genannten Industriegetreide sowie mit Körnererbsen

und Pferdebohnen für Futterzwecke für das

gesamte Bundesgebiet während des ganzen Jahres

zu gewährleisten, können für diese Waren unter

Bedachtnahme auf § 28 Abs. 4 durch Verordnung

des Fonds jene Betriebe, die diese Waren aufkaufen,

verarbeiten oder weiterveräußern, verpflichtet

werden

1. zur Lager- und Vorratshaltung in einem über

den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden

Umfang gegen Entschädigung in handelsüblichem

Ausmaß und unter Bedachtnahme

auf die Lagerkapazität und die finanzielle Leistungsfähigkeit

des verpflichteten Betriebes,

2. zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen

Herkunft,

3. zur Führung bestimmter Aufzeichnungen

über ihre Lager- und Vorratshaltung und ihre

Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen

über die genannten Vorgänge,

4. zur Gewährung der Einsichtnahme in die

nach Z 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen

und sonstigen Unterlagen über die Lager- und

Vorratshaltung sowie die Umsätze und

5. zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit

der nach Z 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen

durch Einsichtnahme in die

Lager- und Vorratseinrichtungen."

7. § 44 Abs. 2 erster Satz lautet

„Der Fonds hat Unternehmern, die Mahlerzeugnisse

entgegen Abs. 1 oder — soweit durch Verordnung

gemäß § 42 festgelegt — ohne Bedarfsnachweis

weitergeben oder verwenden, den Rückersatz

der hiefür aus Bundesmitteln gewährten Stützungsbeträge

durch Bescheid aufzutragen."

8. § 48 Abs. 2 lautet

„(2) Der Beitragssatz beträgt für

Qualitätskontraktweizen ist Qualitätsweizen im

Sinne der im Zeitpunkt der Übernahme geltenden

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten nach dem Preisgesetz sowie

Saatgut zugelassener Qualitätskontraktsorten."

9. § 50 Abs. 3 lautet

„(3) Stellt der Fonds fest, daß der Beitrag nicht

oder nicht in richtiger Höhe entrichtet wurde, kann

er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Beitrages

vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung

ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner

bei Beachtung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld

zugemutet werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung

oder nicht richtige Entrichtung erstmalig

oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung

kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine

unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben,

deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der

Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen dürfen

nicht auf den Erzeuger überwälzt werden."

10. § 52 Abs. 2 lautet

„(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101

Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151

Abs. 1 bis Abs. 3, 184, 211, 224 und 235 BAO sind

sinngemäß anzuwenden."

10 a. § 53 Abs. 2 lautet

„(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für

Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich

der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen

zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues

zu verwenden. Der Fonds hat dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten nach

Maßgabe der vorhandenen Mittel über Verlangen

Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen

Kosten der durchzuführenden indirekten Verwertungsmaßnahmen

von Getreide im Bereich der

Stärkewirtschaft zur Verfügung zu stellen. Dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

sind für indirekte Verwertungsmaßnahmen von

Getreide im Bereich der Stärkewirtschaft und dem

Fonds für alle sonstigen Verwendungszwecke über

Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der

jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden

Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Grundsätze

und Förderungsrichtlinien für indirekte Verwertungsmaßnahmen

von Getreide im Bereich der

Stärkewirtschaft sind vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen festzulegen. Über die hiefür

erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten. Über die

gesamten Mittel für sonstige Maßnahmen und

deren Durchführung verfügt der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen."

11. § 53 e Abs. 1 lautet

„(1) Der Förderungsbeitrag beträgt für jedes

Kilogramm Reinnährstoff an

1. Stickstoff (N) 5,00 S

2. Phosphor (P2O5) 3,00 S

3. Kali (K2O) 1,50 S"

12. § 53 g Abs. 3 lautet

„(3) Stellt der Fonds fest, daß der Förderungsbeitrag

nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet

wurde, kann er eine Erhöhung bis zum

Dreifachen des Förderungsbeitrages vorschreiben.

Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen,

inwieweit dem Beitragsschuldner bei

Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet

werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung oder

nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt

erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann

der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige

Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren

Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag

und die Verzugszinsen dürfen nicht überwälzt

werden."

13. Nach § 53 m sind folgende §§ 53 n bis 53 v

anzufügen

„§ 53 n. (1) Wer Saatgut von Hybridmais der

Nummer 10.05 C des Zolltarifs (im folgenden

„Saatgut" genannt)

1. erstmalig in Verkehr bringt oder

2. in das Zollgebiet einführt,

hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

einen Saatgutbeitrag auf Hybridmais (im folgenden

„Saatgutbeitrag" genannt) zu entrichten.

(2) Unter Inverkehrbringen ist die Verschaffung

der Verfügungsmacht oder der Eigenverbrauch

(Aussaat von selbsterzeugtem oder aufbereitetem

Saatgut im eigenen Unternehmen) zu verstehen.

Für die Einreihung des Saatgutes nach Abs. 1 in die

angeführte Nummer des Zolltarifs gilt § 26 Abs. 5

sinngemäß.

§ 53 o. (1) Schuldner des Saatgutbeitrages ist

1. im Falle des § 53 n Abs. 1 Z 1 derjenige, der

Saatgut in Verkehr bringt, und

2. im Falle des § 53 n Abs. 1 Z 2 der zollrechtliche

Warenempfänger.

(2) Vom Saatgutbeitrag ist die Verwendung von

Mais (zB als Vorstufensaatgut, Linien) zur Herstellung

von Saatgut befreit.

§ 53 p. (1) Der Saatgutbeitrag beträgt

1. je Packungseinheit zu 50000 Körner

, 300,00 S

2. für jede andere Abgabemenge je

angefangene 1000 Körner 6,00 S.

(2) Soweit der Saatgutbeitrag offen überwälzt

wird, ist er als durchlaufender Posten im Sinne des

§ 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.

§ 53 q. (1) Die Saatgutbeitragsschuld entsteht

1. im Falle des § 53 n Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt

des Inverkehrbringens,

2. im Falle des § 53 n Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt

gemäß § 6 Zollgesetz.

(2) Der Saatgutbeitrag ist spätestens am letzten

Tag des auf die Entstehung der Saatgutbeitragsschuld

folgenden Kalendermonats an den Fonds zu

entrichten.

(3) Der Saatgutbeitragsschuldner hat bis zu dem

im Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung

des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim

Fonds eine Saatgutbeitragserklärung einzureichen,

in der er den für den Vormonat zu entrichtenden

Saatgutbeitrag selbst zu berechnen hat.

(4) Wird der Saatgutbeitrag vom Beitragsschuldner

nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger

Höhe entrichtet, so hat der Fonds den Saatgutbeitrag

mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Stellt der Fonds fest, daß der Saatgutbeitrag

nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet

wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen

des Saatgutbeitrages vorschreiben. Bei der Festsetzung

dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen,

inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen

der Beitragsschuld zugemutet werden konnte sowie

ob die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung

erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei

verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es

im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen

vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz

der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH

übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen

dürfen nicht überwälzt werden.

§ 53 r. (1) Der Saatgutbeitragsschuldner hat zur

Feststellung des Saatgutbeitrages und der Grundlagen

seiner Berechnung im Inland geeignete Aufzeichnungen

zu führen, die mindestens zu enthalten

haben

1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der

Saatgutbeitragsschuld (§ 53 q Abs. 1),

2. die Körneranzahl, für die die Saatgutbeitragsschuld

entstanden ist.

(2) Zur Feststellung der Saatgutbeitragsgrundlagen

kann der Fonds Proben im erforderlichen Ausmaß

unentgeltlich entnehmen.

§ 53 s. (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den

Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der

Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren

und der Geltendmachung einer Ersatzforderung

oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld

die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens

bekannten Daten, die für die Erhebung des Saatgutbeitrages

von Bedeutung sind, bekanntzugeben.

Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt

oder durch einen vom Fonds aufgelegten

Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum

freien Verkehr ist der Vordruck vom Verfügungsberechtigten

im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften

ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt

vorzulegen.

(2) Demjenigen, der Saatgut aus dem Zollgebiet

ausführt, ist über Antrag der nachweislich entrichtete

Saatgutbeitrag vom Fonds zu erstatten. Der

Antrag ist unter Verwendung eines hiefür aufgelegten

amtlichen Vordruckes beim Fonds einzureichen.

§ 53 t. Unbeschadet des § 64 dürfen die im

Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen

Einzeldaten nur für Zwecke der Beitragserhebung

verwendet werden.

§ 53 u. (1) Die Erhebung des Saatgutbeitrages

obliegt dem Fonds. § 83 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101

Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151

Abs. 1 bis Abs. 3, 184, 211, 224 und 235 BAO sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 53 v. (1) Der Saatgutbeitrag ist eine Einnahme

des Fonds. Der Fonds kann bis 0,5 vH des Beitragsaufkommens

zur Deckung der Kosten, die ihm

durch die Erhebung des Saatgutbeitrages erwachsen,

verwenden.

(2) Das verbleibende Saatgutbeitragsaufkommen

ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im

Bereich der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen

zugunsten von Ersatzkulturen des

Getreidebaues zu verwenden. Der Bund hat für

diese Verwendungszwecke dem Fonds über Verlangen

Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen

Kosten der durchzuführenden Maßnahmen

zur Verfügung zu stellen. Über die gesamten Mittel

und über die Durchführung der Maßnahmen verfügt

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen.

(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um

nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Abs. 2

weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu

können."

13 a. § 60 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Wird die phytosanitäre Kontrolle von auszuführendem

Getreide von hiezu befugten Angestellten

des Getreidewirtschaftsfonds durchgeführt,

so sind hiefür keine Gebühren zu entrichten. Auflaufende

Kosten sind vom Getreidewirtschaftsfonds

zu decken."

14. § 63 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu

den Sitzungen der Kommissionen und der

geschäftsführenden Ausschüsse einzuladen; er kann

sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums

vertreten lassen. Weiters sind die Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen

einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten

ihres Bundesministeriums vertreten lassen können.

Den genannten Bundesministern beziehungsweise

ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen

beratende Stimme zu. Ihnen sind die Protokolle

über die Sitzungen der Kommissionen und der

geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die den

bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen,

Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch

bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und — soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten

handelt — für Finanzen. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hat jeden Einspruch

unverzüglich den genannten Bundesministern zur

Kenntnis zu bringen. Falls die Zustimmung nicht

binnen zwei Wochen nach Erhebung des Einspruches

versagt wird, gilt sie als erteilt."

15. § 63 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

darf einem Fonds eine Weisung (Art. 20

Abs. 1 B-VG) nur erteilen, wenn der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es

sich aber um finanzielle Angelegenheiten handelt,

überdies der Bundesminister für Finanzen der Weisung

zugestimmt haben."

16. § 66 Abs. 6 lautet

„(6) Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Aufforderung

gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten, die

den Import von Getreide betreffen, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten für

Zwecke der Stärkeförderung zu übermitteln."

17. § 73 Abs. 12 Z 3 lautet

„3. Mengen, die gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 5

sowie gemäß § 16 Abs. 1 bis 4 abgegeben oder

verwendet werden, nicht zu berücksichtigen."

18. § 73 sind folgende Absätze anzufügen

„(14) Für Milcherzeuger, seinen Ehegatten, seine

minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie

seine am selben Hof lebenden großjährigen Kinder

und Wahlkinder, die an der freiwilligen Lieferrücknahme

teilnehmen wollen und auch über eine oder

mehrere Almen verfügungsberechtigt sind, gilt, daß

sie nur mit sämtlichen in ihrem Verfügungsrecht

stehenden Betrieben (Heimgütern und Almen) teilnehmen

können.

(15) Die Abs. 8 bis 12 gelten für Almen im Sinne

des § 71 Abs. 3 bis 5 und Heimgüter mit folgender

Maßgabe

1. Als Ausgangsmenge für Almen ist die während

der Alpperiode des Kalenderjahres 1986

von der Alm gelieferte Menge heranzuziehen.

2. Milcherzeuger nach Abs. 14 haben ihren

Antrag auf Teilnahme unter Verwendung von

vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden

Formblättern bis 3. August 1987 schriftlich zu

stellen. Haben sie bereits zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Abs. 14 bis 16 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes einen Antrag

gestellt, können sie bis 3. August 1987 beim

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

ihren Rücktritt von der Teilnahme

schriftlich beantragen. Die Wirksamkeit

des Rücktrittes ist vom zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb schriftlich

zu bestätigen.

3. Für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung

und der Lieferrücknahmeprämie ist jener

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zuständig, in dessen Einzugsgebiet das Heimgut

liegt; im Falle des Vorhandenseins mehrerer

zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

hat der teilnehmende Milcherzeuger

jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zu bezeichnen, der die Abrechnung

für sämtliche Betriebe durchführen soll.

(16) Der gemäß Abs. 15 Z 3 zuständige Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb hat die Prämienvorauszahlung

und die Lieferrücknahmeprämie für

die von sämtlichen Betrieben des gemäß Abs. 14

teilnehmenden Milcherzeugers gelieferten Milchmengen

gemeinsam zu verrechnen. Liegen die

Betriebe des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers

in verschiedenen Einzugsgebieten, haben

die beteiligten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

dem die Verrechnung durchführenden Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb die für die

Abwicklung der freiwilligen Lieferrücknahme

erforderlichen Angaben mitzuteilen."

19. § 87 Abs. 2 Z 8 lautet

„8. wer seinen Verpflichtungen nach den §§ 41

Abs. 3, 51 Abs. 1, 53 e Abs. 2, 53 h oder 53 r

nicht nachkommt,"

Artikel III

(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung des

Getreidewirtschaftsfonds nach § 43 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes, längstens jedoch bis 30. Juni

1988, gelten die Verordnungen des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 252/

1962, 68/1963 und 227/1971 in der Fassung der

Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft BGBl. Nr. 164/1980 als Bundesgesetze

weiter und treten gleichzeitig mit Inkrafttreten

einer entsprechenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung außer Kraft.

(2) Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab

der Ernte 1987 anzuwenden. Für Getreide aus früheren

Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt

1. hinsichtlich des Art. II Z 1, 8 — soweit er sich

auf § 48 Abs. 2 letzter Satz bezieht —, 14, 15

und 16 mit 1. April 1987,

2. hinsichtlich des Art. II Z 17 und 18 mit 1. Juli

1987,

3. hinsichtlich des Art. II Z 11 mit 1. August

1987 und

4. hinsichtlich des Art. II Z 10 a mit 1. Jänner

1988

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

1. hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

2. hinsichtlich der Art. II und III — soweit darin

nichts anderes bestimmt ist — der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

ABSCHNITT II

Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend Isoglucose

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

§ 1. (1) Isoglucose ex Zolltarifnummer 17.02 und

ex Zolltarifnummer 21.07 im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein gereinigtes und konzentriertes

Gemisch aus überwiegend D-Glucose und D-Fructose,

mit einem Fructoseanteil in der refraktometrisch

bestimmten Trockensubstanz von weniger als

50 Gewichtsprozent.

(2) Hochfructosesirup ex Zolltarifnummer 17.02

und ex Zolltarifnummer 21.07 im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein gereinigtes und konzentriertes

Gemisch aus überwiegend D-Fructose und D-Glucose,

mit einem Fructoseanteil in der refraktometrisch

bestimmten Trockensubstanz von mindestens

50 Gewichtsprozent.

(3) Fructose ex Zolltarifnummer 17.02 sowie ex

Zolltarifnummer 29.43 im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die aus Inulin oder Stärke hergestellte

Ketohexose in fester oder flüssiger Form.

(4) Für die Einreihung einer Ware in eine der in

den Abs. 1 bis 3 angeführten Zolltarifnummern gilt

das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der

jeweils geltenden Fassung.

§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Für Erzeugnisse

gemäß § 1 für den Nahrungs- und Genußmittelsektor

wird eine Erzeugungsmenge von insgesamt

5500 t Trockensubstanz je Kalenderjahr festgesetzt.

Ausgenommen von dieser Menge sind

Erzeugnisse, die aus dem Zollgebiet ausgeführt, in

ein Zollager eingelagert oder in eine Zollfreizone

verbracht werden.

(2) Die Menge von 5500 t gemäß Abs. 1 gilt für

Erzeugnisse mit einem Fructoseanteil von 42% in

der Trockensubstanz. Erzeugnisse mit einem von

42% abweichenden Fructoseanteil sind ihrem Fructosegehalt

entsprechend umzurechnen.

(3) Die Mengen an Trockensubstanz gemäß

Abs. 1 sowie deren Fructosegehalt sind zu den folgenden

Zeitpunkten zu ermitteln

1. im Falle der Isomerisierung unmittelbar nach

dem Stadium der Isomerisierung und vor

jedem weiteren Vorgang zur Trennung ihrer

Glucose- und Fructosekomponenten,

2. ansonsten unmittelbar nach dem Stadium

einer Hydrolyse oder einer sonstigen

Umwandlung in Fructose und

3. bei allen Erzeugnissen vor jeglichem Vermischungsvorgang.

§ 3. (1) Wer einen Herstellungsbetrieb für

Erzeugnisse gemäß § 1 innehat, hat dies spätestens

vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen.

(2) Wer einen solchen Herstellungsbetrieb eröffnen

will, hat dies spätestens vier Wochen vor der

Eröffnung dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen.

(3) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 sind eine

Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne

sowie Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten

Erzeugung beizuschließen.

(4) Jede Änderung von Art und Umfang der

Erzeugung ist innerhalb von vier Wochen dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

schriftlich anzuzeigen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat über Antrag mit Bescheid im

Rahmen der Erzeugungsmenge gemäß § 2 Abs. 1

eine Mengenzuteilung (Jahreserzeugungsberechtigung)

für die Herstellung vorzunehmen.

(2) Eine solche Mengenzuteilung hat für die

Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Der Bescheid

erlischt, wenn die zugeteilte Menge durch drei aufeinanderfolgende

Jahre nicht ausgenützt wurde.

(3) Die erstmalige Mengenzuteilung hat auf

Grund aller nach Ablauf von drei Monaten ab

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorliegenden

Anträge zu erfolgen.

(4) Freiwerdende oder nicht zugeteilte Mengen

sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

unverzüglich kundzumachen und über

Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab Kundmachung

zu stellen ist, mit Bescheid zuzuteilen.

Solche Mengenzuteilungen sind mit der Restlaufzeit

bestehender Zuteilungsbescheide zu befristen.

(5) Wenn mehrere Anträge vorliegen, die insgesamt

über die jährliche Erzeugungsmenge gemäß

§ 2 Abs. 1 hinausgehen, so hat der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Mengenzuteilungen

in einem einheitlichen Verfahren

durch Bescheid abzusprechen. In diesem Fall ist die

Mengenzuteilung für jeden Antragsteller entsprechend

dem Jahresdurchschnitt der von ihm während

der letzten drei Kalenderjahre vor Antragstellung

insgesamt erzeugten und verarbeiteten Stärkemengen

festzusetzen.

(6) Der Antragsteller muß eine inländische

natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes sein. Natürliche Personen

müssen ihren Wohnsitz im Inland, juristische

Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im

Inland haben. Weiters müssen die Antragsteller

über eine Gewerbeberechtigung zur Produktion

von Stärke und Stärkeerzeugnissen verfügen und

dieses Gewerbe zum Zeitpunkt des Antrages tatsächlich

ausüben.

§ 5. (1) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist, sind die Organe der zu

dessen Vollziehung zuständigen Behörden sowie

die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen

berechtigt, Betriebe mit Anlagen, die zur

Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 geeignet

sind, sowie deren Lagerräume während der

Betriebszeiten zu betreten, zu besichtigen und Kontrollen

vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder

dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten

des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

(2) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist, haben Antragsteller, aus

einer Mengenzuteilung Berechtigte und Betriebsinhaber

gemäß Abs. 1 oder deren Beauftragte den

Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie

den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen

das Betreten und die Besichtigung des

Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen;

weiters haben sie den im Abs. 1 genannten Behörden

die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige

Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls

Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand

sowie über die Warenein- und -ausgänge zu

gewähren.

(3) Soweit es in einem Verfahren betreffend die

Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist,

dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen

Ausmaß entnommen werden.

(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden

haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1

bis 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht

unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung

des Betriebes vermieden wird.

(5) Die aus einer Mengenzuteilung Berechtigten

und sonstige Betriebsinhaber gemäß Abs. 1 haben

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

jährlich schriftlich bis zum 1. März des Folgejahres

zu melden

1. die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellten

Erzeugnisse gemäß § 1,

2. die im vorangegangenen Kalenderjahr von

Dritten erworbenen Erzeugnisse gemäß § 1,

3. die im vorangegangenen Kalenderjahr abgesetzten

Erzeugnisse gemäß § 1 und deren

Abnehmer sowie

4. die am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres

vorhandenen Lagermengen an Erzeugnissen

gemäß § 1.

Die für die Meldungen erforderlichen Aufzeichnungen

sind laufend zu führen.

(6) Die gemäß Abs. 2 und 5 letzter Satz erhaltenen

Angaben dürfen nur für die Vollziehung dieses

Bundesgesetzes verwendet werden.

§ 6. (1) Wer ein der Mengenzuteilung gemäß § 4

Abs. 1 unterliegendes Erzeugnis ohne Mengenzuteilung

gemäß § 4 Abs. 1 oder unter Überschreitung

einer solchen Mengenzuteilung herstellt, begeht,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der

unzulässigerweise hergestellten Erzeugnisse zu

bestrafen.

(2) Wer einer Verpflichtung nach § 3 oder § 5

Abs. 2, 3 und 5 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu

bestrafen.

§ 7. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft.

Artikel III

§ 1 lautet

„§ 1. (1) Isoglucose der Nummern 17.02 und

21.06 des Zolltarifs im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein gereinigtes und konzentriertes Gemisch aus

überwiegend D-Glucose und D-Fructose, mit

einem Fructoseanteil in der refraktometrisch

bestimmten Trockensubstanz von weniger als

50 Gewichtsprozent.

(2) Hochfructosesirup der Nummern 17.02 und

21.06 des Zolltarifs im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein gereinigtes und konzentriertes Gemisch aus

überwiegend D-Fructose und D-Glucose, mit

einem Fructoseanteil in der refraktometrisch

bestimmten Trockensubstanz von mindestens

50 Gewichtsprozent.

(3) Fructose der Nummer 17.02 des Zolltarifs im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist die aus Inulin oder

Stärke hergestellte Ketohexose in fester oder flüssiger

Form.

(4) Für die Einreihung einer Ware nach den

Abs. 1 bis 3 gilt das Zolltarifgesetz 1988, BGBl.

Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel IV

(1) Artikel III tritt gleichzeitig mit dem Internationalen

Übereinkommen über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Kodierung der

Waren Die Kundmachung des Übereinkommens und seines

Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des Art. I und des in Art. Il enthaltenen

§ 2 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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