324. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987 und Maßnahmen betreffend Isoglucose
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in
den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 138/1987, wird wie folgt geändert
1. § 23 Abs. 6 lautet
„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat vor Erlassung von Verordnungen
gemäß Abs. 2 das Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für wirtschaftliche
Angelegenheiten herzustellen."
2. § 26 Abs. 3 lautet
„(3) Futtermittel im Sinne dieses Abschnittes sind
folgende Waren
3. § 28 Abs. 4 lautet
„(4) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung
(Abs. 3) ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat
die Angabe des Ursprungs- und Handelslandes zu
enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit
es zur Erreichung der im § 27 Abs. 1 genannten
Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der
Qualität, der Einfuhrzeit, der Durchführung des
Transportes, des Verwendungszweckes, der Verteilung,
der Lagerung und der Ersichtlichmachung
der ausländischen Herkunft der Ware zu verbinden;
vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen,
die dem Nachweis der Einhaltung einer
Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden
Auflage. Ist der Erteilung der Einfuhrbewilligung
eine öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung
vorangegangen, so dürfen im Bewilligungsbescheid
nur solche Auflagen vorgeschrieben werden, die in
der Aufforderung genannt waren. Um die Einfuhr
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung
und die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten,
kann der Fonds die Erteilung der Einfuhrbewilligung
von der Leistung einer Sicherstellung
abhängig machen."
4. § 38 Abs. 1 lautet
„(1) Die im § 26 angeführten Waren, ausgenommen
Waren der Zolltarifnummer 23.07, unterliegen
anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle
des Zolles einem Importausgleich."
5. § 38 Abs. 7 lautet
„(7) Als Auslandspreis ist bei öffentlicher Aufforderung
zur Anbotstellung nach § 28 Abs. 3 der vom
Importeur in seinem Antrag genannte Einfuhrpreis,
von dem der Fonds bei der Erteilung der Bewilligung
ausgegangen ist (Schilling-Grenzpreis), heranzuziehen.
Im übrigen ist der Auslandspreis einer
Ware unter Zugrundelegung der für Einfuhren
nach Österreich günstigsten Einkaufsmöglichkeit
auf dem Weltmarkt und unter Bedachtnahme auf
die erkennbare Preis- und Angebotsentwicklung zu
ermitteln. Für die Beurteilung der günstigsten Einkaufsmöglichkeit
sind Notierungen, Preise und
Preisfeststellungen, die die Preissituation auf Ausfuhrmärkten
wiedergeben, sowie alle Quellen heranzuziehen,
die verläßliche Rückschlüsse auf die
Höhe von Auslandspreisen ermöglichen. Bei der
Ermittlung des Auslandspreises sind die günstigsten
Transportkosten bis zur österreichischen Grenze
zu berücksichtigen; lassen sie sich nicht feststellen,
so sind die durchschnittlichen Transportkosten aus
den wichtigsten Handelsländern heranzuziehen.
Bei der Bestimmung des Importausgleichssatzes im
Einzelfall kann als Auslandspreis auch der Zollwert
nach dem Wertzollgesetz 1980 herangezogen werden.
Dem Auslandspreis ist der am Tag der
Beschlußfassung über die Höhe des Importausgleiches
im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse für
den Vormittag dieses Tages festgelegte Devisen-
Briefkurs laut Börsenverkehr mit ausländischen
Zahlungsmitteln zugrunde zu legen."
6. § 43 lautet
„§ 43. Um eine ausreichende und gleichmäßige
Versorgung mit den im § 26 Abs. 2 genannten
Mahlerzeugnissen, soweit diese als Futtermittel verwendet
werden, sowie mit den im § 26 Abs. 3
genannten Futtermitteln, mit dem im § 26 Abs. 4
genannten Industriegetreide sowie mit Körnererbsen
und Pferdebohnen für Futterzwecke für das
gesamte Bundesgebiet während des ganzen Jahres
zu gewährleisten, können für diese Waren unter
Bedachtnahme auf § 28 Abs. 4 durch Verordnung
des Fonds jene Betriebe, die diese Waren aufkaufen,
verarbeiten oder weiterveräußern, verpflichtet
werden
1. zur Lager- und Vorratshaltung in einem über
den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden
Umfang gegen Entschädigung in handelsüblichem
Ausmaß und unter Bedachtnahme
auf die Lagerkapazität und die finanzielle Leistungsfähigkeit
des verpflichteten Betriebes,
2. zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen
Herkunft,
3. zur Führung bestimmter Aufzeichnungen
über ihre Lager- und Vorratshaltung und ihre
Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen
über die genannten Vorgänge,
4. zur Gewährung der Einsichtnahme in die
nach Z 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen
und sonstigen Unterlagen über die Lager- und
Vorratshaltung sowie die Umsätze und
5. zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit
der nach Z 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen
durch Einsichtnahme in die
Lager- und Vorratseinrichtungen."
7. § 44 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der Fonds hat Unternehmern, die Mahlerzeugnisse
entgegen Abs. 1 oder — soweit durch Verordnung
gemäß § 42 festgelegt — ohne Bedarfsnachweis
weitergeben oder verwenden, den Rückersatz
der hiefür aus Bundesmitteln gewährten Stützungsbeträge
durch Bescheid aufzutragen."
8. § 48 Abs. 2 lautet
„(2) Der Beitragssatz beträgt für
Qualitätskontraktweizen ist Qualitätsweizen im
Sinne der im Zeitpunkt der Übernahme geltenden
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten nach dem Preisgesetz sowie
Saatgut zugelassener Qualitätskontraktsorten."
9. § 50 Abs. 3 lautet
„(3) Stellt der Fonds fest, daß der Beitrag nicht
oder nicht in richtiger Höhe entrichtet wurde, kann
er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Beitrages
vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung
ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner
bei Beachtung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld
zugemutet werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung
oder nicht richtige Entrichtung erstmalig
oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung
kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine
unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben,
deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der
Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen dürfen
nicht auf den Erzeuger überwälzt werden."
10. § 52 Abs. 2 lautet
„(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101
Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151
Abs. 1 bis Abs. 3, 184, 211, 224 und 235 BAO sind
sinngemäß anzuwenden."
10 a. § 53 Abs. 2 lautet
„(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für
Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich
der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen
zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues
zu verwenden. Der Fonds hat dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel über Verlangen
Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen
Kosten der durchzuführenden indirekten Verwertungsmaßnahmen
von Getreide im Bereich der
Stärkewirtschaft zur Verfügung zu stellen. Dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
sind für indirekte Verwertungsmaßnahmen von
Getreide im Bereich der Stärkewirtschaft und dem
Fonds für alle sonstigen Verwendungszwecke über
Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der
jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden
Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Grundsätze
und Förderungsrichtlinien für indirekte Verwertungsmaßnahmen
von Getreide im Bereich der
Stärkewirtschaft sind vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen festzulegen. Über die hiefür
erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten. Über die
gesamten Mittel für sonstige Maßnahmen und
deren Durchführung verfügt der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen."
11. § 53 e Abs. 1 lautet
„(1) Der Förderungsbeitrag beträgt für jedes
Kilogramm Reinnährstoff an
1. Stickstoff (N) 5,00 S
2. Phosphor (P2O5) 3,00 S
3. Kali (K2O) 1,50 S"
12. § 53 g Abs. 3 lautet
„(3) Stellt der Fonds fest, daß der Förderungsbeitrag
nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet
wurde, kann er eine Erhöhung bis zum
Dreifachen des Förderungsbeitrages vorschreiben.
Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen,
inwieweit dem Beitragsschuldner bei
Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet
werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung oder
nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt
erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann
der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige
Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren
Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag
und die Verzugszinsen dürfen nicht überwälzt
werden."
13. Nach § 53 m sind folgende §§ 53 n bis 53 v
anzufügen
„§ 53 n. (1) Wer Saatgut von Hybridmais der
Nummer 10.05 C des Zolltarifs (im folgenden
„Saatgut" genannt)
1. erstmalig in Verkehr bringt oder
2. in das Zollgebiet einführt,
hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
einen Saatgutbeitrag auf Hybridmais (im folgenden
„Saatgutbeitrag" genannt) zu entrichten.
(2) Unter Inverkehrbringen ist die Verschaffung
der Verfügungsmacht oder der Eigenverbrauch
(Aussaat von selbsterzeugtem oder aufbereitetem
Saatgut im eigenen Unternehmen) zu verstehen.
Für die Einreihung des Saatgutes nach Abs. 1 in die
angeführte Nummer des Zolltarifs gilt § 26 Abs. 5
sinngemäß.
§ 53 o. (1) Schuldner des Saatgutbeitrages ist
1. im Falle des § 53 n Abs. 1 Z 1 derjenige, der
Saatgut in Verkehr bringt, und
2. im Falle des § 53 n Abs. 1 Z 2 der zollrechtliche
Warenempfänger.
(2) Vom Saatgutbeitrag ist die Verwendung von
Mais (zB als Vorstufensaatgut, Linien) zur Herstellung
von Saatgut befreit.
§ 53 p. (1) Der Saatgutbeitrag beträgt
1. je Packungseinheit zu 50000 Körner
, 300,00 S
2. für jede andere Abgabemenge je
angefangene 1000 Körner 6,00 S.
(2) Soweit der Saatgutbeitrag offen überwälzt
wird, ist er als durchlaufender Posten im Sinne des
§ 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.
§ 53 q. (1) Die Saatgutbeitragsschuld entsteht
1. im Falle des § 53 n Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt
des Inverkehrbringens,
2. im Falle des § 53 n Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt
gemäß § 6 Zollgesetz.
(2) Der Saatgutbeitrag ist spätestens am letzten
Tag des auf die Entstehung der Saatgutbeitragsschuld
folgenden Kalendermonats an den Fonds zu
entrichten.
(3) Der Saatgutbeitragsschuldner hat bis zu dem
im Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung
des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim
Fonds eine Saatgutbeitragserklärung einzureichen,
in der er den für den Vormonat zu entrichtenden
Saatgutbeitrag selbst zu berechnen hat.
(4) Wird der Saatgutbeitrag vom Beitragsschuldner
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger
Höhe entrichtet, so hat der Fonds den Saatgutbeitrag
mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Stellt der Fonds fest, daß der Saatgutbeitrag
nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet
wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen
des Saatgutbeitrages vorschreiben. Bei der Festsetzung
dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen,
inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen
der Beitragsschuld zugemutet werden konnte sowie
ob die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung
erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei
verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es
im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen
vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz
der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH
übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen
dürfen nicht überwälzt werden.
§ 53 r. (1) Der Saatgutbeitragsschuldner hat zur
Feststellung des Saatgutbeitrages und der Grundlagen
seiner Berechnung im Inland geeignete Aufzeichnungen
zu führen, die mindestens zu enthalten
haben
1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der
Saatgutbeitragsschuld (§ 53 q Abs. 1),
2. die Körneranzahl, für die die Saatgutbeitragsschuld
entstanden ist.
(2) Zur Feststellung der Saatgutbeitragsgrundlagen
kann der Fonds Proben im erforderlichen Ausmaß
unentgeltlich entnehmen.
§ 53 s. (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den
Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der
Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren
und der Geltendmachung einer Ersatzforderung
oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld
die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens
bekannten Daten, die für die Erhebung des Saatgutbeitrages
von Bedeutung sind, bekanntzugeben.
Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt
oder durch einen vom Fonds aufgelegten
Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum
freien Verkehr ist der Vordruck vom Verfügungsberechtigten
im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften
ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt
vorzulegen.
(2) Demjenigen, der Saatgut aus dem Zollgebiet
ausführt, ist über Antrag der nachweislich entrichtete
Saatgutbeitrag vom Fonds zu erstatten. Der
Antrag ist unter Verwendung eines hiefür aufgelegten
amtlichen Vordruckes beim Fonds einzureichen.
§ 53 t. Unbeschadet des § 64 dürfen die im
Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen
Einzeldaten nur für Zwecke der Beitragserhebung
verwendet werden.
§ 53 u. (1) Die Erhebung des Saatgutbeitrages
obliegt dem Fonds. § 83 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101
Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151
Abs. 1 bis Abs. 3, 184, 211, 224 und 235 BAO sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 53 v. (1) Der Saatgutbeitrag ist eine Einnahme
des Fonds. Der Fonds kann bis 0,5 vH des Beitragsaufkommens
zur Deckung der Kosten, die ihm
durch die Erhebung des Saatgutbeitrages erwachsen,
verwenden.
(2) Das verbleibende Saatgutbeitragsaufkommen
ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im
Bereich der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen
zugunsten von Ersatzkulturen des
Getreidebaues zu verwenden. Der Bund hat für
diese Verwendungszwecke dem Fonds über Verlangen
Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen
Kosten der durchzuführenden Maßnahmen
zur Verfügung zu stellen. Über die gesamten Mittel
und über die Durchführung der Maßnahmen verfügt
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen.
(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um
nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Abs. 2
weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu
können."
13 a. § 60 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Wird die phytosanitäre Kontrolle von auszuführendem
Getreide von hiezu befugten Angestellten
des Getreidewirtschaftsfonds durchgeführt,
so sind hiefür keine Gebühren zu entrichten. Auflaufende
Kosten sind vom Getreidewirtschaftsfonds
zu decken."
14. § 63 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu
den Sitzungen der Kommissionen und der
geschäftsführenden Ausschüsse einzuladen; er kann
sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums
vertreten lassen. Weiters sind die Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen
einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten
ihres Bundesministeriums vertreten lassen können.
Den genannten Bundesministern beziehungsweise
ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen
beratende Stimme zu. Ihnen sind die Protokolle
über die Sitzungen der Kommissionen und der
geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die den
bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen,
Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch
bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und — soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten
handelt — für Finanzen. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hat jeden Einspruch
unverzüglich den genannten Bundesministern zur
Kenntnis zu bringen. Falls die Zustimmung nicht
binnen zwei Wochen nach Erhebung des Einspruches
versagt wird, gilt sie als erteilt."
15. § 63 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
darf einem Fonds eine Weisung (Art. 20
Abs. 1 B-VG) nur erteilen, wenn der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es
sich aber um finanzielle Angelegenheiten handelt,
überdies der Bundesminister für Finanzen der Weisung
zugestimmt haben."
16. § 66 Abs. 6 lautet
„(6) Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Aufforderung
gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten, die
den Import von Getreide betreffen, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten für
Zwecke der Stärkeförderung zu übermitteln."
17. § 73 Abs. 12 Z 3 lautet
„3. Mengen, die gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 5
sowie gemäß § 16 Abs. 1 bis 4 abgegeben oder
verwendet werden, nicht zu berücksichtigen."
18. § 73 sind folgende Absätze anzufügen
„(14) Für Milcherzeuger, seinen Ehegatten, seine
minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie
seine am selben Hof lebenden großjährigen Kinder
und Wahlkinder, die an der freiwilligen Lieferrücknahme
teilnehmen wollen und auch über eine oder
mehrere Almen verfügungsberechtigt sind, gilt, daß
sie nur mit sämtlichen in ihrem Verfügungsrecht
stehenden Betrieben (Heimgütern und Almen) teilnehmen
können.
(15) Die Abs. 8 bis 12 gelten für Almen im Sinne
des § 71 Abs. 3 bis 5 und Heimgüter mit folgender
Maßgabe
1. Als Ausgangsmenge für Almen ist die während
der Alpperiode des Kalenderjahres 1986
von der Alm gelieferte Menge heranzuziehen.
2. Milcherzeuger nach Abs. 14 haben ihren
Antrag auf Teilnahme unter Verwendung von
vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden
Formblättern bis 3. August 1987 schriftlich zu
stellen. Haben sie bereits zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Abs. 14 bis 16 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes einen Antrag
gestellt, können sie bis 3. August 1987 beim
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
ihren Rücktritt von der Teilnahme
schriftlich beantragen. Die Wirksamkeit
des Rücktrittes ist vom zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb schriftlich
zu bestätigen.
3. Für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung
und der Lieferrücknahmeprämie ist jener
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zuständig, in dessen Einzugsgebiet das Heimgut
liegt; im Falle des Vorhandenseins mehrerer
zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
hat der teilnehmende Milcherzeuger
jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zu bezeichnen, der die Abrechnung
für sämtliche Betriebe durchführen soll.
(16) Der gemäß Abs. 15 Z 3 zuständige Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb hat die Prämienvorauszahlung
und die Lieferrücknahmeprämie für
die von sämtlichen Betrieben des gemäß Abs. 14
teilnehmenden Milcherzeugers gelieferten Milchmengen
gemeinsam zu verrechnen. Liegen die
Betriebe des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers
in verschiedenen Einzugsgebieten, haben
die beteiligten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
dem die Verrechnung durchführenden Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb die für die
Abwicklung der freiwilligen Lieferrücknahme
erforderlichen Angaben mitzuteilen."
19. § 87 Abs. 2 Z 8 lautet
„8. wer seinen Verpflichtungen nach den §§ 41
Abs. 3, 51 Abs. 1, 53 e Abs. 2, 53 h oder 53 r
nicht nachkommt,"
Artikel III
(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung des
Getreidewirtschaftsfonds nach § 43 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes, längstens jedoch bis 30. Juni
1988, gelten die Verordnungen des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 252/
1962, 68/1963 und 227/1971 in der Fassung der
Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft BGBl. Nr. 164/1980 als Bundesgesetze
weiter und treten gleichzeitig mit Inkrafttreten
einer entsprechenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung außer Kraft.
(2) Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab
der Ernte 1987 anzuwenden. Für Getreide aus früheren
Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt
1. hinsichtlich des Art. II Z 1, 8 — soweit er sich
auf § 48 Abs. 2 letzter Satz bezieht —, 14, 15
und 16 mit 1. April 1987,
2. hinsichtlich des Art. II Z 17 und 18 mit 1. Juli
1987,
3. hinsichtlich des Art. II Z 11 mit 1. August
1987 und
4. hinsichtlich des Art. II Z 10 a mit 1. Jänner
1988
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
1. hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der Art. II und III — soweit darin
nichts anderes bestimmt ist — der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
ABSCHNITT II
Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend Isoglucose
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in
den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
§ 1. (1) Isoglucose ex Zolltarifnummer 17.02 und
ex Zolltarifnummer 21.07 im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein gereinigtes und konzentriertes
Gemisch aus überwiegend D-Glucose und D-Fructose,
mit einem Fructoseanteil in der refraktometrisch
bestimmten Trockensubstanz von weniger als
50 Gewichtsprozent.
(2) Hochfructosesirup ex Zolltarifnummer 17.02
und ex Zolltarifnummer 21.07 im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein gereinigtes und konzentriertes
Gemisch aus überwiegend D-Fructose und D-Glucose,
mit einem Fructoseanteil in der refraktometrisch
bestimmten Trockensubstanz von mindestens
50 Gewichtsprozent.
(3) Fructose ex Zolltarifnummer 17.02 sowie ex
Zolltarifnummer 29.43 im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die aus Inulin oder Stärke hergestellte
Ketohexose in fester oder flüssiger Form.
(4) Für die Einreihung einer Ware in eine der in
den Abs. 1 bis 3 angeführten Zolltarifnummern gilt
das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Für Erzeugnisse
gemäß § 1 für den Nahrungs- und Genußmittelsektor
wird eine Erzeugungsmenge von insgesamt
5500 t Trockensubstanz je Kalenderjahr festgesetzt.
Ausgenommen von dieser Menge sind
Erzeugnisse, die aus dem Zollgebiet ausgeführt, in
ein Zollager eingelagert oder in eine Zollfreizone
verbracht werden.
(2) Die Menge von 5500 t gemäß Abs. 1 gilt für
Erzeugnisse mit einem Fructoseanteil von 42% in
der Trockensubstanz. Erzeugnisse mit einem von
42% abweichenden Fructoseanteil sind ihrem Fructosegehalt
entsprechend umzurechnen.
(3) Die Mengen an Trockensubstanz gemäß
Abs. 1 sowie deren Fructosegehalt sind zu den folgenden
Zeitpunkten zu ermitteln
1. im Falle der Isomerisierung unmittelbar nach
dem Stadium der Isomerisierung und vor
jedem weiteren Vorgang zur Trennung ihrer
Glucose- und Fructosekomponenten,
2. ansonsten unmittelbar nach dem Stadium
einer Hydrolyse oder einer sonstigen
Umwandlung in Fructose und
3. bei allen Erzeugnissen vor jeglichem Vermischungsvorgang.
§ 3. (1) Wer einen Herstellungsbetrieb für
Erzeugnisse gemäß § 1 innehat, hat dies spätestens
vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen.
(2) Wer einen solchen Herstellungsbetrieb eröffnen
will, hat dies spätestens vier Wochen vor der
Eröffnung dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen.
(3) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 sind eine
Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne
sowie Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten
Erzeugung beizuschließen.
(4) Jede Änderung von Art und Umfang der
Erzeugung ist innerhalb von vier Wochen dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
schriftlich anzuzeigen.
§ 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat über Antrag mit Bescheid im
Rahmen der Erzeugungsmenge gemäß § 2 Abs. 1
eine Mengenzuteilung (Jahreserzeugungsberechtigung)
für die Herstellung vorzunehmen.
(2) Eine solche Mengenzuteilung hat für die
Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Der Bescheid
erlischt, wenn die zugeteilte Menge durch drei aufeinanderfolgende
Jahre nicht ausgenützt wurde.
(3) Die erstmalige Mengenzuteilung hat auf
Grund aller nach Ablauf von drei Monaten ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorliegenden
Anträge zu erfolgen.
(4) Freiwerdende oder nicht zugeteilte Mengen
sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unverzüglich kundzumachen und über
Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab Kundmachung
zu stellen ist, mit Bescheid zuzuteilen.
Solche Mengenzuteilungen sind mit der Restlaufzeit
bestehender Zuteilungsbescheide zu befristen.
(5) Wenn mehrere Anträge vorliegen, die insgesamt
über die jährliche Erzeugungsmenge gemäß
§ 2 Abs. 1 hinausgehen, so hat der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Mengenzuteilungen
in einem einheitlichen Verfahren
durch Bescheid abzusprechen. In diesem Fall ist die
Mengenzuteilung für jeden Antragsteller entsprechend
dem Jahresdurchschnitt der von ihm während
der letzten drei Kalenderjahre vor Antragstellung
insgesamt erzeugten und verarbeiteten Stärkemengen
festzusetzen.
(6) Der Antragsteller muß eine inländische
natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes sein. Natürliche Personen
müssen ihren Wohnsitz im Inland, juristische
Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im
Inland haben. Weiters müssen die Antragsteller
über eine Gewerbeberechtigung zur Produktion
von Stärke und Stärkeerzeugnissen verfügen und
dieses Gewerbe zum Zeitpunkt des Antrages tatsächlich
ausüben.
§ 5. (1) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, sind die Organe der zu
dessen Vollziehung zuständigen Behörden sowie
die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen
berechtigt, Betriebe mit Anlagen, die zur
Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 geeignet
sind, sowie deren Lagerräume während der
Betriebszeiten zu betreten, zu besichtigen und Kontrollen
vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder
dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten
des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
(2) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, haben Antragsteller, aus
einer Mengenzuteilung Berechtigte und Betriebsinhaber
gemäß Abs. 1 oder deren Beauftragte den
Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie
den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen
das Betreten und die Besichtigung des
Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen;
weiters haben sie den im Abs. 1 genannten Behörden
die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige
Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls
Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand
sowie über die Warenein- und -ausgänge zu
gewähren.
(3) Soweit es in einem Verfahren betreffend die
Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist,
dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen
Ausmaß entnommen werden.
(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden
haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1
bis 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht
unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung
des Betriebes vermieden wird.
(5) Die aus einer Mengenzuteilung Berechtigten
und sonstige Betriebsinhaber gemäß Abs. 1 haben
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
jährlich schriftlich bis zum 1. März des Folgejahres
zu melden
1. die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellten
Erzeugnisse gemäß § 1,
2. die im vorangegangenen Kalenderjahr von
Dritten erworbenen Erzeugnisse gemäß § 1,
3. die im vorangegangenen Kalenderjahr abgesetzten
Erzeugnisse gemäß § 1 und deren
Abnehmer sowie
4. die am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres
vorhandenen Lagermengen an Erzeugnissen
gemäß § 1.
Die für die Meldungen erforderlichen Aufzeichnungen
sind laufend zu führen.
(6) Die gemäß Abs. 2 und 5 letzter Satz erhaltenen
Angaben dürfen nur für die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 6. (1) Wer ein der Mengenzuteilung gemäß § 4
Abs. 1 unterliegendes Erzeugnis ohne Mengenzuteilung
gemäß § 4 Abs. 1 oder unter Überschreitung
einer solchen Mengenzuteilung herstellt, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der
unzulässigerweise hergestellten Erzeugnisse zu
bestrafen.
(2) Wer einer Verpflichtung nach § 3 oder § 5
Abs. 2, 3 und 5 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu
bestrafen.
§ 7. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft.
Artikel III
§ 1 lautet
„§ 1. (1) Isoglucose der Nummern 17.02 und
21.06 des Zolltarifs im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein gereinigtes und konzentriertes Gemisch aus
überwiegend D-Glucose und D-Fructose, mit
einem Fructoseanteil in der refraktometrisch
bestimmten Trockensubstanz von weniger als
50 Gewichtsprozent.
(2) Hochfructosesirup der Nummern 17.02 und
21.06 des Zolltarifs im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein gereinigtes und konzentriertes Gemisch aus
überwiegend D-Fructose und D-Glucose, mit
einem Fructoseanteil in der refraktometrisch
bestimmten Trockensubstanz von mindestens
50 Gewichtsprozent.
(3) Fructose der Nummer 17.02 des Zolltarifs im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist die aus Inulin oder
Stärke hergestellte Ketohexose in fester oder flüssiger
Form.
(4) Für die Einreihung einer Ware nach den
Abs. 1 bis 3 gilt das Zolltarifgesetz 1988, BGBl.
Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel IV
(1) Artikel III tritt gleichzeitig mit dem Internationalen
Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung der
Waren Die Kundmachung des Übereinkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des Art. I und des in Art. Il enthaltenen
§ 2 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.