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324_1986 AT

324. Verordnung: Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Verordnung: Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Ausfuhrverbotsgesetzes

für Kulturgut (AusfVKG), StGBl. Nr. 90/

1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 253/1985, wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

Artikel I

§ 1. (1) Sämtliche Anträge auf Erlassung bzw.

Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen

gemäß den Bestimmungen der §§ 1, 3 und 7

AusfVKG sind auf vom Bundesdenkmalamt

kostenlos aufzulegenden Formularen zu stellen.

(2) Anträge und Eingaben auf Grund der Bestimmungen

des AusfVKG können — ohne regionale

Bindung — sowohl bei der Zentrale des Bundesdenkmalamtes

in Wien als auch bei dessen Landeskonservatoraten

(Außenstellen des Bundesdenkmalamtes)

in den Landeshauptstädten Bregenz,

Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg

eingebracht werden.

§ 2. (1) Der Antragsteller hat seine Identität

sowie seine Berechtigung zur Einbringung eines

Antrages nachzuweisen.

(2) Die Ausfüllung des Antragsformulars ist vom

Antragsteller vorzunehmen (zu veranlassen) und ist

von ihm eigenhändig zu unterschreiben. Eine

andere Form der Antragstellung (§ 13 Abs. 1 AVG

1950) ist nicht möglich (es sei denn im Rahmen

einer Hilfe der Behörde bei der Ausfüllung der Formulare,

soweit der Antragsteller etwa durch körperliche

Gebrechen hiezu nicht in der Lage ist). Ist

vom Antragsteller eine andere Person auch mit der

Unterfertigung des Antragsformulars betraut bzw.

hiezu bevollmächtigt, so haftet diese eigenverantwortlich

für die Richtigkeit der Angaben, der

Antragsteller (im Rahmen der Bestimmungen des

§ 12 Abs. 1 Z 2 AusfVKG) für die Auswahl bzw.

die Eignung der für die eigenverantwortliche Ausfüllung

bzw. Unterfertigung der Anträge betrauten

oder bevollmächtigten Person. Handelt es sich bei

der solcherart bevollmächtigten Person um ein

Unternehmen (einen Unternehmer) des Handelsrechts,

so ist dieses (dieser) berechtigt (unter Verantwortlichkeit

für die Auswahl), einen Angestellten

des Betriebes durch Subvollmacht zur (für die

Richtigkeit der Angaben eigenverantwortlichen)

Ausfüllung bzw. Unterfertigung des Antragsformulars

zu ermächtigen. Die Identität der verantwortlich

unterfertigenden Person — sowie im Falle der

Unterfertigung durch eine vom Antragsteller verschieden

verantwortliche Person auch der Rechtsgrund

ihrer Befugnis, für den Antragsteller in dieser

Weise tätig werden zu können — muß dem

Bundesdenkmalamt derart nachgewiesen werden,

daß im Falle unrichtiger Angaben die Zuordnung

des Verschuldens eindeutig möglich ist.

§ 3. (1) Die im § 1 erwähnten Formulare haben

alle Punkte zu enthalten, die für die Beurteilung

der Bedeutung des Kulturgutes sowie die Möglichkeit

der allfälligen Bewilligung der Ausfuhr des

Kulturgutes auf Grund dieses Gesetzes bedeutsam

sind, und haben daher jene Fragenbereiche zu

umfassen, die

a) die wissenschaftliche Befunderstellung und

Zuordnung des Objektes,

b) den Zusammenhang mit anderem Kulturgut,

c) den Denkmalschutz,

d) den Wert (soweit im konkreten Verfahren

relevant)

betreffen bzw. eine Klärung ermöglichen.

(2) Insbesondere haben die Formulare eine

genaue Beschreibung des Objektes (Größe, Material,

Künstler, Technik, Alter, besondere Merkmale

usw.) vorzusehen. Bei einem Wert über 50000 S

sowie bei allen Archivalien (im Sinne der Verord-

nung des Bundesministeriums für Unterricht im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom

19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale,

BGBl. Nr. 56/1931) sind den Anträgen

zwei Lichtbilder (Papierbilder) anzuschließen, die

die Gegenstände in genau erkennbarer sowie möglichst

unverwechselbarer Weise wiedergeben. Das

Bundesdenkmalamt ist berechtigt, in allen Fällen

die Beibringung von Lichtbildern (auch anderer

und/oder zusätzlicher) zu verlangen, wenn es dies

für erforderlich hält, insbesondere dann, wenn eine

Überprüfung durch die Organe der Zollverwaltung

sonst schwer möglich wäre. Andererseits ist das

Bundesdenkmalamt berechtigt, in begründeten Fällen

auf die Beibringung von Lichtbildern oder auf

einzelne für die Beurteilung oder Identifikation der

Angelegenheit nicht relevante Angaben zu verzichten

(wie etwa in Verfahren gemäß § 7 AusfVKG,

wenn es sich um inventarmäßig genau gekennzeichnetes

Kulturgut aus Sammlungsbeständen

einer Gebietskörperschaft handelt).

§ 4. (1) Der Antragsteller (bzw. der sonstige

gemäß § 2 Abs. 2 eigenverantwortlich Unterfertigende)

haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit

seiner Angaben. Soweit Angaben nicht oder

nicht mit Sicherheit gemacht werden können, hat

der Antragsteller (sein eigenverantwortlicher Vertreter)

dies in dem Antragsformular ausdrücklich

festzustellen. Handelt es sich bei diesen Punkten

um solche, von denen das Bundesdenkmalamt

annimmt, sie könnten für die Beurteilung des konkreten

Anlaßfalles den Umständen nach voraussichtlich

von besonderer Bedeutung sein, so ist über

die Behauptung des Antragstellers (des eigenverantwortlichen

Vertreters) — trotz Befragens — zu

einzelnen Punkten keine näheren oder gesicherteren

Angaben machen zu können, vom Bundesdenkmalamt

eine vom Antragsteller (eigenverantwortlichen

Vertreter) zu unterfertigende Niederschrift

(§ 14 AVG 1950) zu verfassen. Im Falle des Einschreitens

eines eigenverantwortlichen Vertreters

hat das Bundesdenkmalamt überdies in gleicher

Weise auch den Antragsteller selbst — voll verantwortlich

— zu befragen.

(2) Soweit durch die Bestimmungen der §§ 2

Abs. 3, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 AusfVKG nicht ohnehin

eine Nachweisverpflichtung des Antragstellers

ausreichend gegeben ist, hat das Bundesdenkmalamt

— wenn der relevante Sachverhalt nicht auf

andere, geeignetere Weise festgestellt werden kann

— auch von den Bestimmungen der Auskunftspflicht

Gebrauch zu machen sowie eine Besichtigung

und allfällige wissenschaftliche Untersuchung

gemäß § 11 AusfVKG vorzunehmen. Über Verlangen

des Bundesdenkmalamtes ist das für die Sachverhaltsermittlung

relevante Kulturgut vom Antragsteller

in (vom Bundesdenkmalamt zu bestimmende)

Amtsräume des Bundesdenkmalamtes oder

in deren Nähe zu bringen.

§ 5. Die auf Grund der Bestimmungen des § 8

Abs. 1 AusfVKG in die Bescheide und Bestätigungen

stets aufzunehmenden zumindest kurzen Begründungen

haben die wesentlichen Umstände, die

für die Erlassung des Bescheides oder die Ausstellung

der Bestätigung maßgebend waren, in einer

Weise zu enthalten, daß daraus — auf den individuellen

Fall abgestellt — die wissenschaftlichen

und juristischen Gründe für die Entscheidung

erkennbar sind. Bei der Ausstellung einer Bestätigung

auf Grund von Anträgen, die bereits zutreffende

ausreichende Begründungen enthalten, kann

eine zusätzliche weitere Begründung durch das

Bundesdenkmalamt entfallen (§ 8 Abs. 1 letzter

Satz AusfVKG), es genügt ein Hinweis auf die

Richtigkeit der Begründung im Antrag.

§ 6. (1) Personen, die dem Bundesdenkmalamt

die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes

gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 1 oder 6 der Gewerbeordnung

1973 nachgewiesen haben, ist hierüber

sowie über die Tatsache, daß sie berechtigt sind, im

Zusammenhang mit Verkäufen in ihrem Gewerbebetrieb

Erklärungen gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG

abzugeben, vom Bundesdenkmalamt binnen drei

Monaten nach erfolgtem Nachweis eine Bestätigung

über den erfolgten Nachweis auszustellen.

Den Berechtigten ist überdies eine Kennziffer mitzuteilen,

die auf den Erklärungen stets anzuführen

ist. Der Nachweis hat durch die Vorlage des entsprechenden

Gewerbescheines im Original zu erfolgen.

Dem Bundesdenkmalamt ist eine Kopie zur

Verfügung zu stellen. Das Bundesdenkmalamt

kann weitere notwendige Nachweise verlangen

oder Erhebungen durchführen, wie etwa Rückfragen

bei der zuständigen Gewerbebehörde oder

Standesvertretung.

(2) Verliert eine zur Abgabe von Erklärungen

berechtigte Person die Berechtigung zur Ausübung

des oberwähnten Gewerbes (zB durch Zurücklegung

der Gewerbeberechtigung), so hat sie dies

unverzüglich dem Bundesdenkmalamt mitzuteilen.

(3) Eine Kundmachung der Liste der Berechtigten

gemäß Abs. 1 kann einmal jährlich im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung erfolgen. Die Kundmachung

hat lediglich informativen Charakter.

(4) Bis 31. Dezember 1986 sind Personen, die

zur Ausübung eines in Abs. 1 genannten Gewerbes

befugt sind und denen noch keine Bestätigung im

Sinne des Abs. 1 zuging, berechtigt, Erklärungen

gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG abzugeben, wenn sie

auf diesen Erklärungen zugleich die Daten der

Gewerbeberechtigung des die Erklärung Abgebenden

(Ausstellungsbehörde, Datum und Geschäftszahl

der Gewerbeurkunde, Umfang der Gewerbeberechtigung)

angeben und dem Bundesdenkmalamt

vorerst zumindest eine Kopie dieser Gewerbeberechtigung

nachweislich zugemittelt haben.

§ 7. (1) Erklärungen gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG

sind auf vom Bundesdenkmalamt aufzulegenden

Formularen dreifach zu verfassen, wobei eine

Zweitschrift samt einer Zweitschrift der damit in

Verbindung stehenden Rechnung binnen zwei

Wochen (Datum des Poststempels) nach Ausstellung

nachweislich dem Bundesdenkmalamt zu

übermitteln ist. Bei den Formularen hat es sich um

nummernmäßig genau verrechenbare (streng verrechenbare)

Drucksorten zu handeln.

(2) Die Erklärungen haben eine genaue Beschreibung

(Größe, Material, Technik, Künstler, Datierung,

besondere Merkmale oder ähnliches) sowie

genaue Angaben über die Einordnung in eine der

Warengruppen der jeweils geltenden Verordnung

gemäß § 2 Abs. 2 AusfVKG (einschließlich der Einordnung

oder Nichteinordnung als Austriaca), den

Wert des Kulturgutes sowie die ausdrückliche

Erklärung zu enthalten, daß dem Aussteller der

Erklärung kein Umstand bekannt ist, auf Grund

dessen angenommen werden könnte, daß es sich

um Kulturgut (oder Teil eines Kulturgutes) handelt,

das unter Denkmalschutz steht oder bei dem

es sich um Archivalien handelt. Die Erklärung hat

insgesamt in fachgerechter Weise darzulegen, aus

welchen Gründen es sich um Kulturgut handelt,

dessen Ausfuhr gemäß den Bestimmungen des § 2

Abs. 1 oder 2 AusfVKG gestattet ist. Im übrigen

gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung

sinngemäß; eine Bevollmächtigung ist

jedoch nicht möglich. Das Bundesdenkmalamt ist

berechtigt, etwa zum Zweck der besseren Kontrolle

der Ordnungsgemäßheit der Abwicklung der Ausstellung

von Erklärungen oder zur besseren Überprüfung

des im Inland (noch) vorhandenen Kulturgutbestandes

die Anbringung von Lichtbildern für

einzelne Warengruppen oder hinsichtlich der Ausstellung

von Erklärungen ua. in einzelnen Städten,

Regionen oder auch nur für die Erklärungen einzelner

Ausstellungsberechtigter vorzuschreiben.

Die für das Bundesdenkmalamt bestimmten Zweitschriften

gemäß Abs. 1 und § 11 haben in diesem

Fall die Lichtbilder gleichfalls zu enthalten.

§ 8. (1) Bescheide und Bestätigungen auf Grund

der §§ 1,3 und 7 AusfVKG sind vom Bundesdenkmalamt

stets in zweifacher Ausfertigung auszustellen,

wobei eine Durchschrift beim Bundesdenkmalamt

verbleibt.

(2) Bescheide, Bestätigungen und Erklärungen

sind in einer für die Organe der Zollverwaltung

leicht überprüfbaren Form abzufassen. Sie haben in

den in den §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 dieser

Verordnung aufgezählten Fällen unauswechselbar

mit den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen

verbundene Lichtbilder (Papierbilder) zu

umfassen, die die Objekte deutlich und in möglichst

unverwechselbarer Form zeigen. Im Falle der

Erklärungen sind die Lichtbilder auf der Rückseite

oder (im Falle der unlösbaren Verbindung mit den

Erklärungsformularen) mit einer über den Rand

auf die Erklärungsformulare selbst übergreifenden

Unterschrift des Verfassers der Erklärung zu versehen,

bei Bescheiden und Bestätigungen mit Rundstempel

(möglichst Prägestempel) des Bundesdenkmalamtes

und Unterschrift des die Bewilligung

oder Bestätigung erteilenden bzw. ausstellenden

Bediensteten.

§ 9. Ist für eine gesicherte Überprüfung durch

die Organe der Zollverwaltung ausnahmsweise eine

Kennzeichnung von Objekten durch unlösbare und

unverwechselbare Merkmale notwendig, so sind

diese Objekte, auf die sich die Bescheide und Bestätigungen

beziehen, in möglichst schonender Weise

vom Bundesdenkmalamt durch Stempel, Spezialmarken

oder dergleichen zu kennzeichnen, wobei

die Art der Kennzeichnung im Bescheid oder der

Bestätigung zu erwähnen ist. In diesen Fällen ist die

Beibringung von Lichtbildern nur dann notwendig,

wenn sie vom Bundesdenkmalamt ausdrücklich verlangt

wird.

§ 10. (1) Anträge auf Ausstellung von Bescheiden

und Bestätigungen gemäß §§ 1, 3 und 7 AusfVKG

können sich auf mehrere Objekte beziehen, desgleichen

die darauf ergehenden Bescheide und Bestätigungen.

Das gleiche gilt auch für Erklärungen

gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG. Bescheide und Bestätigungen

können formularmäßig mit dem Antrag

unmittelbar verbunden sein.

(2) Die Formulare sind weiters so zu gestalten,

daß der Tag der Ausstellung der Erklärungen (§ 2

Abs. 4) und der Tag des Erlöschens der Bescheide

und Bestätigungen (§ 6 AusfVKG) für die Organe

der Zollverwaltung leicht erkennbar ist.

(3) Soweit getrennte Blätter (einschließlich Beilagen)

erforderlich sind, sind diese sowohl bei den

Anträgen als auch bei den Bescheiden, Bestätigungen

und Erklärungen derart zu verbinden, daß

weder ein Austausch noch eine Unterschiebung

möglich ist.

§ 11. Die Organe der Zollverwaltung haben aus

Anlaß der Vorweisung eine Ausfertigung der

Erklärung (ohne Rechnungszweitschrift) einzubehalten

und an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten.

§ 12. Die dem Bundesdenkmalamt verbleibenden

bzw. übermittelten Zweitschriften sowie die sonstigen

Aktenunterlagen über Verfahren auf Grund

des AusfVKG sind durch mindestens 25 Jahre aufzubewahren.

§ 13. In allen Fällen, die Archivalien betreffen,

tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das

Archivamt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.

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