324. Verordnung: Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Ausfuhrverbotsgesetzes
für Kulturgut (AusfVKG), StGBl. Nr. 90/
1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 253/1985, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
Artikel I
§ 1. (1) Sämtliche Anträge auf Erlassung bzw.
Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen
gemäß den Bestimmungen der §§ 1, 3 und 7
AusfVKG sind auf vom Bundesdenkmalamt
kostenlos aufzulegenden Formularen zu stellen.
(2) Anträge und Eingaben auf Grund der Bestimmungen
des AusfVKG können — ohne regionale
Bindung — sowohl bei der Zentrale des Bundesdenkmalamtes
in Wien als auch bei dessen Landeskonservatoraten
(Außenstellen des Bundesdenkmalamtes)
in den Landeshauptstädten Bregenz,
Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg
eingebracht werden.
§ 2. (1) Der Antragsteller hat seine Identität
sowie seine Berechtigung zur Einbringung eines
Antrages nachzuweisen.
(2) Die Ausfüllung des Antragsformulars ist vom
Antragsteller vorzunehmen (zu veranlassen) und ist
von ihm eigenhändig zu unterschreiben. Eine
andere Form der Antragstellung (§ 13 Abs. 1 AVG
1950) ist nicht möglich (es sei denn im Rahmen
einer Hilfe der Behörde bei der Ausfüllung der Formulare,
soweit der Antragsteller etwa durch körperliche
Gebrechen hiezu nicht in der Lage ist). Ist
vom Antragsteller eine andere Person auch mit der
Unterfertigung des Antragsformulars betraut bzw.
hiezu bevollmächtigt, so haftet diese eigenverantwortlich
für die Richtigkeit der Angaben, der
Antragsteller (im Rahmen der Bestimmungen des
§ 12 Abs. 1 Z 2 AusfVKG) für die Auswahl bzw.
die Eignung der für die eigenverantwortliche Ausfüllung
bzw. Unterfertigung der Anträge betrauten
oder bevollmächtigten Person. Handelt es sich bei
der solcherart bevollmächtigten Person um ein
Unternehmen (einen Unternehmer) des Handelsrechts,
so ist dieses (dieser) berechtigt (unter Verantwortlichkeit
für die Auswahl), einen Angestellten
des Betriebes durch Subvollmacht zur (für die
Richtigkeit der Angaben eigenverantwortlichen)
Ausfüllung bzw. Unterfertigung des Antragsformulars
zu ermächtigen. Die Identität der verantwortlich
unterfertigenden Person — sowie im Falle der
Unterfertigung durch eine vom Antragsteller verschieden
verantwortliche Person auch der Rechtsgrund
ihrer Befugnis, für den Antragsteller in dieser
Weise tätig werden zu können — muß dem
Bundesdenkmalamt derart nachgewiesen werden,
daß im Falle unrichtiger Angaben die Zuordnung
des Verschuldens eindeutig möglich ist.
§ 3. (1) Die im § 1 erwähnten Formulare haben
alle Punkte zu enthalten, die für die Beurteilung
der Bedeutung des Kulturgutes sowie die Möglichkeit
der allfälligen Bewilligung der Ausfuhr des
Kulturgutes auf Grund dieses Gesetzes bedeutsam
sind, und haben daher jene Fragenbereiche zu
umfassen, die
a) die wissenschaftliche Befunderstellung und
Zuordnung des Objektes,
b) den Zusammenhang mit anderem Kulturgut,
c) den Denkmalschutz,
d) den Wert (soweit im konkreten Verfahren
relevant)
betreffen bzw. eine Klärung ermöglichen.
(2) Insbesondere haben die Formulare eine
genaue Beschreibung des Objektes (Größe, Material,
Künstler, Technik, Alter, besondere Merkmale
usw.) vorzusehen. Bei einem Wert über 50000 S
sowie bei allen Archivalien (im Sinne der Verord-
nung des Bundesministeriums für Unterricht im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom
19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale,
BGBl. Nr. 56/1931) sind den Anträgen
zwei Lichtbilder (Papierbilder) anzuschließen, die
die Gegenstände in genau erkennbarer sowie möglichst
unverwechselbarer Weise wiedergeben. Das
Bundesdenkmalamt ist berechtigt, in allen Fällen
die Beibringung von Lichtbildern (auch anderer
und/oder zusätzlicher) zu verlangen, wenn es dies
für erforderlich hält, insbesondere dann, wenn eine
Überprüfung durch die Organe der Zollverwaltung
sonst schwer möglich wäre. Andererseits ist das
Bundesdenkmalamt berechtigt, in begründeten Fällen
auf die Beibringung von Lichtbildern oder auf
einzelne für die Beurteilung oder Identifikation der
Angelegenheit nicht relevante Angaben zu verzichten
(wie etwa in Verfahren gemäß § 7 AusfVKG,
wenn es sich um inventarmäßig genau gekennzeichnetes
Kulturgut aus Sammlungsbeständen
einer Gebietskörperschaft handelt).
§ 4. (1) Der Antragsteller (bzw. der sonstige
gemäß § 2 Abs. 2 eigenverantwortlich Unterfertigende)
haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit
seiner Angaben. Soweit Angaben nicht oder
nicht mit Sicherheit gemacht werden können, hat
der Antragsteller (sein eigenverantwortlicher Vertreter)
dies in dem Antragsformular ausdrücklich
festzustellen. Handelt es sich bei diesen Punkten
um solche, von denen das Bundesdenkmalamt
annimmt, sie könnten für die Beurteilung des konkreten
Anlaßfalles den Umständen nach voraussichtlich
von besonderer Bedeutung sein, so ist über
die Behauptung des Antragstellers (des eigenverantwortlichen
Vertreters) — trotz Befragens — zu
einzelnen Punkten keine näheren oder gesicherteren
Angaben machen zu können, vom Bundesdenkmalamt
eine vom Antragsteller (eigenverantwortlichen
Vertreter) zu unterfertigende Niederschrift
(§ 14 AVG 1950) zu verfassen. Im Falle des Einschreitens
eines eigenverantwortlichen Vertreters
hat das Bundesdenkmalamt überdies in gleicher
Weise auch den Antragsteller selbst — voll verantwortlich
— zu befragen.
(2) Soweit durch die Bestimmungen der §§ 2
Abs. 3, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 AusfVKG nicht ohnehin
eine Nachweisverpflichtung des Antragstellers
ausreichend gegeben ist, hat das Bundesdenkmalamt
— wenn der relevante Sachverhalt nicht auf
andere, geeignetere Weise festgestellt werden kann
— auch von den Bestimmungen der Auskunftspflicht
Gebrauch zu machen sowie eine Besichtigung
und allfällige wissenschaftliche Untersuchung
gemäß § 11 AusfVKG vorzunehmen. Über Verlangen
des Bundesdenkmalamtes ist das für die Sachverhaltsermittlung
relevante Kulturgut vom Antragsteller
in (vom Bundesdenkmalamt zu bestimmende)
Amtsräume des Bundesdenkmalamtes oder
in deren Nähe zu bringen.
§ 5. Die auf Grund der Bestimmungen des § 8
Abs. 1 AusfVKG in die Bescheide und Bestätigungen
stets aufzunehmenden zumindest kurzen Begründungen
haben die wesentlichen Umstände, die
für die Erlassung des Bescheides oder die Ausstellung
der Bestätigung maßgebend waren, in einer
Weise zu enthalten, daß daraus — auf den individuellen
Fall abgestellt — die wissenschaftlichen
und juristischen Gründe für die Entscheidung
erkennbar sind. Bei der Ausstellung einer Bestätigung
auf Grund von Anträgen, die bereits zutreffende
ausreichende Begründungen enthalten, kann
eine zusätzliche weitere Begründung durch das
Bundesdenkmalamt entfallen (§ 8 Abs. 1 letzter
Satz AusfVKG), es genügt ein Hinweis auf die
Richtigkeit der Begründung im Antrag.
§ 6. (1) Personen, die dem Bundesdenkmalamt
die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes
gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 1 oder 6 der Gewerbeordnung
1973 nachgewiesen haben, ist hierüber
sowie über die Tatsache, daß sie berechtigt sind, im
Zusammenhang mit Verkäufen in ihrem Gewerbebetrieb
Erklärungen gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG
abzugeben, vom Bundesdenkmalamt binnen drei
Monaten nach erfolgtem Nachweis eine Bestätigung
über den erfolgten Nachweis auszustellen.
Den Berechtigten ist überdies eine Kennziffer mitzuteilen,
die auf den Erklärungen stets anzuführen
ist. Der Nachweis hat durch die Vorlage des entsprechenden
Gewerbescheines im Original zu erfolgen.
Dem Bundesdenkmalamt ist eine Kopie zur
Verfügung zu stellen. Das Bundesdenkmalamt
kann weitere notwendige Nachweise verlangen
oder Erhebungen durchführen, wie etwa Rückfragen
bei der zuständigen Gewerbebehörde oder
Standesvertretung.
(2) Verliert eine zur Abgabe von Erklärungen
berechtigte Person die Berechtigung zur Ausübung
des oberwähnten Gewerbes (zB durch Zurücklegung
der Gewerbeberechtigung), so hat sie dies
unverzüglich dem Bundesdenkmalamt mitzuteilen.
(3) Eine Kundmachung der Liste der Berechtigten
gemäß Abs. 1 kann einmal jährlich im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung erfolgen. Die Kundmachung
hat lediglich informativen Charakter.
(4) Bis 31. Dezember 1986 sind Personen, die
zur Ausübung eines in Abs. 1 genannten Gewerbes
befugt sind und denen noch keine Bestätigung im
Sinne des Abs. 1 zuging, berechtigt, Erklärungen
gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG abzugeben, wenn sie
auf diesen Erklärungen zugleich die Daten der
Gewerbeberechtigung des die Erklärung Abgebenden
(Ausstellungsbehörde, Datum und Geschäftszahl
der Gewerbeurkunde, Umfang der Gewerbeberechtigung)
angeben und dem Bundesdenkmalamt
vorerst zumindest eine Kopie dieser Gewerbeberechtigung
nachweislich zugemittelt haben.
§ 7. (1) Erklärungen gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG
sind auf vom Bundesdenkmalamt aufzulegenden
Formularen dreifach zu verfassen, wobei eine
Zweitschrift samt einer Zweitschrift der damit in
Verbindung stehenden Rechnung binnen zwei
Wochen (Datum des Poststempels) nach Ausstellung
nachweislich dem Bundesdenkmalamt zu
übermitteln ist. Bei den Formularen hat es sich um
nummernmäßig genau verrechenbare (streng verrechenbare)
Drucksorten zu handeln.
(2) Die Erklärungen haben eine genaue Beschreibung
(Größe, Material, Technik, Künstler, Datierung,
besondere Merkmale oder ähnliches) sowie
genaue Angaben über die Einordnung in eine der
Warengruppen der jeweils geltenden Verordnung
gemäß § 2 Abs. 2 AusfVKG (einschließlich der Einordnung
oder Nichteinordnung als Austriaca), den
Wert des Kulturgutes sowie die ausdrückliche
Erklärung zu enthalten, daß dem Aussteller der
Erklärung kein Umstand bekannt ist, auf Grund
dessen angenommen werden könnte, daß es sich
um Kulturgut (oder Teil eines Kulturgutes) handelt,
das unter Denkmalschutz steht oder bei dem
es sich um Archivalien handelt. Die Erklärung hat
insgesamt in fachgerechter Weise darzulegen, aus
welchen Gründen es sich um Kulturgut handelt,
dessen Ausfuhr gemäß den Bestimmungen des § 2
Abs. 1 oder 2 AusfVKG gestattet ist. Im übrigen
gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung
sinngemäß; eine Bevollmächtigung ist
jedoch nicht möglich. Das Bundesdenkmalamt ist
berechtigt, etwa zum Zweck der besseren Kontrolle
der Ordnungsgemäßheit der Abwicklung der Ausstellung
von Erklärungen oder zur besseren Überprüfung
des im Inland (noch) vorhandenen Kulturgutbestandes
die Anbringung von Lichtbildern für
einzelne Warengruppen oder hinsichtlich der Ausstellung
von Erklärungen ua. in einzelnen Städten,
Regionen oder auch nur für die Erklärungen einzelner
Ausstellungsberechtigter vorzuschreiben.
Die für das Bundesdenkmalamt bestimmten Zweitschriften
gemäß Abs. 1 und § 11 haben in diesem
Fall die Lichtbilder gleichfalls zu enthalten.
§ 8. (1) Bescheide und Bestätigungen auf Grund
der §§ 1,3 und 7 AusfVKG sind vom Bundesdenkmalamt
stets in zweifacher Ausfertigung auszustellen,
wobei eine Durchschrift beim Bundesdenkmalamt
verbleibt.
(2) Bescheide, Bestätigungen und Erklärungen
sind in einer für die Organe der Zollverwaltung
leicht überprüfbaren Form abzufassen. Sie haben in
den in den §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 dieser
Verordnung aufgezählten Fällen unauswechselbar
mit den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen
verbundene Lichtbilder (Papierbilder) zu
umfassen, die die Objekte deutlich und in möglichst
unverwechselbarer Form zeigen. Im Falle der
Erklärungen sind die Lichtbilder auf der Rückseite
oder (im Falle der unlösbaren Verbindung mit den
Erklärungsformularen) mit einer über den Rand
auf die Erklärungsformulare selbst übergreifenden
Unterschrift des Verfassers der Erklärung zu versehen,
bei Bescheiden und Bestätigungen mit Rundstempel
(möglichst Prägestempel) des Bundesdenkmalamtes
und Unterschrift des die Bewilligung
oder Bestätigung erteilenden bzw. ausstellenden
Bediensteten.
§ 9. Ist für eine gesicherte Überprüfung durch
die Organe der Zollverwaltung ausnahmsweise eine
Kennzeichnung von Objekten durch unlösbare und
unverwechselbare Merkmale notwendig, so sind
diese Objekte, auf die sich die Bescheide und Bestätigungen
beziehen, in möglichst schonender Weise
vom Bundesdenkmalamt durch Stempel, Spezialmarken
oder dergleichen zu kennzeichnen, wobei
die Art der Kennzeichnung im Bescheid oder der
Bestätigung zu erwähnen ist. In diesen Fällen ist die
Beibringung von Lichtbildern nur dann notwendig,
wenn sie vom Bundesdenkmalamt ausdrücklich verlangt
wird.
§ 10. (1) Anträge auf Ausstellung von Bescheiden
und Bestätigungen gemäß §§ 1, 3 und 7 AusfVKG
können sich auf mehrere Objekte beziehen, desgleichen
die darauf ergehenden Bescheide und Bestätigungen.
Das gleiche gilt auch für Erklärungen
gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG. Bescheide und Bestätigungen
können formularmäßig mit dem Antrag
unmittelbar verbunden sein.
(2) Die Formulare sind weiters so zu gestalten,
daß der Tag der Ausstellung der Erklärungen (§ 2
Abs. 4) und der Tag des Erlöschens der Bescheide
und Bestätigungen (§ 6 AusfVKG) für die Organe
der Zollverwaltung leicht erkennbar ist.
(3) Soweit getrennte Blätter (einschließlich Beilagen)
erforderlich sind, sind diese sowohl bei den
Anträgen als auch bei den Bescheiden, Bestätigungen
und Erklärungen derart zu verbinden, daß
weder ein Austausch noch eine Unterschiebung
möglich ist.
§ 11. Die Organe der Zollverwaltung haben aus
Anlaß der Vorweisung eine Ausfertigung der
Erklärung (ohne Rechnungszweitschrift) einzubehalten
und an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten.
§ 12. Die dem Bundesdenkmalamt verbleibenden
bzw. übermittelten Zweitschriften sowie die sonstigen
Aktenunterlagen über Verfahren auf Grund
des AusfVKG sind durch mindestens 25 Jahre aufzubewahren.
§ 13. In allen Fällen, die Archivalien betreffen,
tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das
Archivamt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.