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324_1981 AT

324. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1981

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 1. Juli 1981 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenanbeiter-

Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung

des Art. I Z 1 der Salinenarbeiter-Kundmachung

1980, BGBl. Nr. 46/1981) hat zu lauten

Lohnschema

2. Die in Z 1 enthaltenen Lohnsätze sind auf

Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1981 erbracht werden. In der Zeit bis

30. Juni 1981 geleistete Dienste sind nach 'der

Lohntafel in der Fassung des Art. I Z 1 der

Salinenarbeiter-Kundmachung 1980, BGBl.

Nr. 46/1981, abzugelten.

Artikel II

Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 1981 aus

dem Dienststand ausgeschieden sind, oder denen

Hinterbliebene sind die Ruhe(Versorgungs)genüsse

nach den bis zum 30. Juni 1981 geltenden

Vorschriften weiter zu bemessen.

Artikel III

Diese Kundmachung tritt am 1. Juli 1981 in

Kraft.

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