324. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Johann in der Haide und Hartberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
St. Johann in der Haide und Hartberg wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der A 2
Süd Autobahn beginnt bei km 120,510, verläuft
in westlicher Richtung zu der zwischen
km 121,800 und km 122,800 liegenden Anschlußstelle
Hartberg (mit Zu- und Abfahrtsstraßen zu
der mit Verordnung BGBl. Nr. 202/1979 in
ihrem Verlauf bestimmten B 50 Oberwarter
Straße), schwenkt nach Süden und bindet bei
km 125,450 in den mit Verordnung BGBl.
Nr. 332/1976 in seinem Verlauf bestimmten Abschnitt
der A 2 Süd Autobahn ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden St. Johann in
der Haide und Hartberg aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen A 2/55; Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.