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324_1979 AT

324. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Johann in der Haide und Hartberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Johann in der Haide und Hartberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

St. Johann in der Haide und Hartberg wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der A 2

Süd Autobahn beginnt bei km 120,510, verläuft

in westlicher Richtung zu der zwischen

km 121,800 und km 122,800 liegenden Anschlußstelle

Hartberg (mit Zu- und Abfahrtsstraßen zu

der mit Verordnung BGBl. Nr. 202/1979 in

ihrem Verlauf bestimmten B 50 Oberwarter

Straße), schwenkt nach Süden und bindet bei

km 125,450 in den mit Verordnung BGBl.

Nr. 332/1976 in seinem Verlauf bestimmten Abschnitt

der A 2 Süd Autobahn ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden St. Johann in

der Haide und Hartberg aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen A 2/55; Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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