324. Verordnung: Lebensmittelgutachterverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Personen, die für die eigenverantwortliche
Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten
für Lebensmitteluntersuchung herangezogen
werden dürfen, müssen die in den §§ 2
bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
und praktischen Ausbildung erfüllen.
§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
ist die Erlangung des Diplomgrades oder Doktorates
einer inländischen Universität über eine
der in Anlage 1 genannten Studienrichtungen
(im angeführten Studienzweig) oder eines in
Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen
Diplomgrades (Doktorates) nachzuweisen.
§ 3. (1) Für die praktische Ausbildung ist eine
nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat
absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete
der Untersuchung von dem Lebensmittelgesetz
1975 unterliegenden Waren in einem Universitätsinstitut,
einer staatlichen oder privaten Untersuchungsanstalt
oder einem Forschungslaboratorium,
die in Anlage 2 genannt sind, nachzuweisen.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 hat
insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in
Anlage 3 genannten Teilgebiete zu umfassen.
(3) Die Dauer der praktischen Ausbildung hat
in jeder in der Anlage 3 genannten Gruppe
mindestens ein Jahr zu betragen.
§ 4. (1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage
3 beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung
von Gutachten genügt eine dreijährige praktische
Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet.
(2) Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet
derselben Gruppe der Anlage 3 erstreckende Gutachtertätigkeit
ist eine dreimonatige, für ein
weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe ist eine
sechsmonatige praktische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1
auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.
§ 5. (1) Wurde im Rahmen der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung der Studienzweig
„Lebensmittelchemie" oder an der Veterinärmedizinischen
Universität das Erweiterungsstudium
„Lebensmittelhygiene" absolviert, verkürzt
sich die praktische Tätigkeit (§ 3 Abs. 2
und 3, § 4 Abs. 1) um jeweils ein Viertel.
(2) Soweit eine Person eine Lehrbefugnis im
Rahmen einer der in der Anlage 1 angeführten
Studienrichtungen nach § 23 Abs. 1 lit. a Z. 1
und 5 des Universitätsorganisationsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 258, besitzt, verkürzt sich die nach
§ 3 Abs. 2 und 3 geforderte Dauer der praktischen
Tätigkeit um die Hälfte, die praktische
Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 auf zwei Jahre.
(3) Eine gleichzeitige Verkürzung der praktischen
Tätigkeit nach Abs. 1 und Abs. 2 ist
unzulässig; ebenso eine Verkürzung nach § 4
Abs. 2.