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324_1978 AT

324. Verordnung: Lebensmittelgutachterverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Verordnung: Lebensmittelgutachterverordnung

Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Personen, die für die eigenverantwortliche

Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten

für Lebensmitteluntersuchung herangezogen

werden dürfen, müssen die in den §§ 2

bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

und praktischen Ausbildung erfüllen.

§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

ist die Erlangung des Diplomgrades oder Doktorates

einer inländischen Universität über eine

der in Anlage 1 genannten Studienrichtungen

(im angeführten Studienzweig) oder eines in

Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen

Diplomgrades (Doktorates) nachzuweisen.

§ 3. (1) Für die praktische Ausbildung ist eine

nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat

absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete

der Untersuchung von dem Lebensmittelgesetz

1975 unterliegenden Waren in einem Universitätsinstitut,

einer staatlichen oder privaten Untersuchungsanstalt

oder einem Forschungslaboratorium,

die in Anlage 2 genannt sind, nachzuweisen.

(2) Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 hat

insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in

Anlage 3 genannten Teilgebiete zu umfassen.

(3) Die Dauer der praktischen Ausbildung hat

in jeder in der Anlage 3 genannten Gruppe

mindestens ein Jahr zu betragen.

§ 4. (1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage

3 beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung

von Gutachten genügt eine dreijährige praktische

Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet.

(2) Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet

derselben Gruppe der Anlage 3 erstreckende Gutachtertätigkeit

ist eine dreimonatige, für ein

weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe ist eine

sechsmonatige praktische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1

auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.

§ 5. (1) Wurde im Rahmen der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung der Studienzweig

„Lebensmittelchemie" oder an der Veterinärmedizinischen

Universität das Erweiterungsstudium

„Lebensmittelhygiene" absolviert, verkürzt

sich die praktische Tätigkeit (§ 3 Abs. 2

und 3, § 4 Abs. 1) um jeweils ein Viertel.

(2) Soweit eine Person eine Lehrbefugnis im

Rahmen einer der in der Anlage 1 angeführten

Studienrichtungen nach § 23 Abs. 1 lit. a Z. 1

und 5 des Universitätsorganisationsgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 258, besitzt, verkürzt sich die nach

§ 3 Abs. 2 und 3 geforderte Dauer der praktischen

Tätigkeit um die Hälfte, die praktische

Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 auf zwei Jahre.

(3) Eine gleichzeitige Verkürzung der praktischen

Tätigkeit nach Abs. 1 und Abs. 2 ist

unzulässig; ebenso eine Verkürzung nach § 4

Abs. 2.

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