324. Bundesgesetz: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Voraussetzungen des Anspruches
§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld
haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer
sowie ihre Hinterbliebenen (Anspruchsberechtigte)
für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche,
wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers
(ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs
eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen
gleich
1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
3. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung
eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens.
(2) Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte
und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Abs. 3) aus
dem Arbeitsverhältnis, und zwar
1. Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes
Entgelt und aus der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses,
2. Schadenersatzansprüche,
3. sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber
und
4. die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung
derartiger Ansprüche entstehen.
(3) Ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht
nicht (ausgeschlossener Anspruch),
1. wenn die Ansprüche nach § 1 Abs. 2 durch
eine anfechtbare Rechtshandlung erworben
wurden;
2. wenn es sich um einen Anspruch auf Abfertigung
oder auf Ruhegenuß handelt, soweit
er über den durch Gesetz, Kollektivvertrag
oder Betriebsvereinbarung zustehenden
Anspruch hinausgeht.
(4) Sofern der gesicherte Anspruch angemeldet
werden kann und ein Konkurs(Ausgleichs)verfahren
eröffnet wurde, besteht der Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte
Anspruch als Forderung in einem solchen
Insolvenzverfahren angemeldet wird.
(5) Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis
zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer
Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband
stehen, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-
Ausfallgeld.
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf Ansprüche von
1. Heimarbeitern,
2. Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 105/1961, den Entgeltschutz
für Heimarbeit genießen, gegen
ihren Auftraggeber aus dem Beschäftigungsverhältnis
und
3. arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 2
Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 170/1946,
sinngemäß Anwendung.
Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes
§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt
dem Anspruchsberechtigten in inländischer Währung
für alle gesicherten Ansprüche (§ 1 Abs. 2),
die bis zum Ende des dritten Monates entstanden
sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder
eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1
Z. 1 und 2) oder auf die Abweisung eines Antrages
nach § 1 Abs. 1 Z. 3 folgt. Wird der
Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren
nach § 56 Abs. 6 der Ausgleichsordnung,
RGBl. Nr. 337/1914, eingestellt, so ist
das Ende des hierauf folgenden dritten Monates
maßgebend.
(2) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich
Abs. 3, in der Höhe des gesicherten
Anspruches, vermindert um die gesetzlichen Abzüge,
die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften
im Insolvenzverfahren geltend zu machen
sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung
gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt
oder nicht in inländischer Währung festgesetzt,
so ist der Schätzwert zur Zeit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bzw. zur Zeit
der Abweisung eines Antrages nach § 1 Abs. 1
Z. 3 maßgebend. Betagte Forderungen gelten als
fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können
nur in dem Betrag geltend gemacht werden,
der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen
von dem im zweiten Satz dieses Absatzes genannten
Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen
Betrag der Forderung gleichkommt.
(3) Besteht bereits Anspruch auf Zahlung eines
Ruhegenusses, so gebührt abweichend von der
Regelung im Abs. 1 für Ansprüche ab dem im
Abs. 2 zweiter Satz genannten Zeitpunkt unbeschadet
weiterer Ansprüche als Insolvenz-Ausfallgeld
eine einmalige Zahlung in der Höhe von
zwölf Monatsbeträgen. Ansprüche nach Abs. 1
bleiben davon unberührt.
Vorschußzahlung
§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat
das Arbeitsamt dem Anspruchsberechtigten einen
Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren,
wenn sich die Beschaffung der Beweismittel
verzögert und mit der Zuerkennung eines
Insolvenz-Ausfallgeldes gerechnet werden kann.
Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses
ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-
Ausfallgeldes entsprechend Bedacht zu nehmen.
Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld
anzurechnen.
Zuständigkeit
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz
ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen
Sprengel sich der Sitz des Gerichtes befindet, das
einen Beschluß nach § 1 Abs. 1 gefaßt hat. Bestehen
am Sitze des Gerichtes mehrere Arbeitsämter,
so ist das nach der beruflichen Tätigkeit
oder nach bestimmten personenbezogenen Merkmalen
des Arbeitnehmers (ehemaligen Arbeitnehmers)
fachlich in Betracht kommende Arbeitsamt
zuständig. Für Hinterbliebene richtet
sich die Zuständigkeit nach der des ehemaligen
Arbeitnehmers.
(2) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung
im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die
im Inland anerkannt wird, so ist das Arbeitsamt
am Sitze des Handelsgerichtes Wien zuständig.
Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten analog.
(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann
bei dem nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Arbeitsamt
oder bei dem nach dem Aufenthaltsort des
Anspruchsberechtigten zuständigen Arbeitsamt
oder bei dem Arbeitsamt, in dessen Sprengel sich
der Sitz des Betriebes befindet, bei dem der Arbeitnehmer
beschäftigt ist oder war, eingebracht
werden. Sofern es sich nicht um ein Arbeitsamt
nach Abs. 1 oder 2 handelt, hat das Arbeitsamt
den Antrag dem zur Entscheidung zuständigen
Arbeitsamt unverzüglich zu übersenden.
Antrag
§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld
ist bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten
ab Eröffnung eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1
bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von
der Abweisung eines Antrages nach § 1 Abs. 1
Z. 3 zu stellen. Wird der Anschlußkonkurs
eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach
§ 56 Abs. 6 der Ausgleichsordnung eingestellt,
beginnt diese Frist neuerlich zu laufen. § 71
AVG 1950, BGBl. Nr. 172, ist anzuwenden.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. In ihm
sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen,
auf die sie sich gründet, anzugeben, die Beweismittel,
die zum Nachweis der behaupteten Forderung
beigebracht werden, zu bezeichnen und
bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig
war oder ist, auch das Prozeßgericht und
das Aktenzeichen anzugeben und ein allenfalls
vorhandener Exekutionstitel anzuschließen. Wenn
der Konkurs eröffnet wurde und der gesicherte
Anspruch Gegenstand der Anmeldung ist, sind
ein Stück der mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk
versehenen Forderungsanmeldung (§ 103
KO) und Abschriften der ihr angeschlossenen Urkunden
beizufügen.
(3) Das Arbeitsamt hat die Forderungen in ein
Verzeichnis einzutragen (Forderungsverzeichnis).
Die Forderungen sind nur dann gruppenweise
entsprechend den Vorschriften der Konkursordnung
zu verzeichnen, wenn ein Konkursverfahren
anhängig ist. Das Forderungsverzeichnis ist dem
Arbeitgeber, bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens
dem Masseverwalter, in zweifacher
Ausfertigung zuzustellen. Dem Masseverwalter
sind überdies die Anträge und ihre Beilagen zu
übersenden, soweit sie sich auf Forderungen beziehen,
die nicht Gegenstand der Anmeldung
(§ 103 KO) sind.
(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig,
so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger
Zustellung einer Aufforderung des Arbeitsamtes
zu jeder Forderung eine bestimmte
Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte
sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist
hiezu Einsicht in die Anträge und in ihre Beilagen
zu gewähren.
(5) Ist ein Konkursverfahren anhängig, so hat
der Masseverwalter die Erklärung nach Abs. 4
abzugeben. Die Erklärungsfrist kann auf Antrag
des Masseverwalters verlängert werden, wenn die
zur Überprüfung notwendigen Aufzeichnungen
des Gemeinschuldners nicht vorhanden oder mangelhaft
sind oder sonst die Abgabe der Erklärung
binnen 14 Tagen unzumutbar ist. Soweit
die Forderung Gegenstand der Anmeldung ist,
tritt an die Stelle der befristeten Erklärung nach
Abs. 4 die unverzügliche Übersendung eines Auszugs
(einer Abschrift) aus dem Anmeldeverzeichnis
(§ 108 KO) durch den Masseverwalter.
(6) Die Abs. 2 bis 5 sind bei Anhängigkeit eines
Ausgleichsverfahrens sinngemäß anzuwenden; an
die Stelle des Masseverwalters tritt der Ausgleichsverwalter.
Entscheidung und Auszahlung
§ 7. (1) Das Arbeitsamt ist bei der Beurteilung
des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an
die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen
gebunden, die gegenüber dem Antragsteller
rechtskräftig geworden sind. Soweit der
dritte Satz des § 6 Abs. 5 anzuwenden ist, hat
das Arbeitsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung
insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten
Auszug (Abschrift) des Anmeldungsver-
zeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs
oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Im
übrigen sind die §§ 45 bis 55 AVG 1950 anzuwenden.
(2) Das Arbeitsamt hat über Anträge auf
Insolvenz-Ausfallgeld mit schriftlichem Bescheid
abzusprechen.
(3) Ausfertigungen, die im Wege elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen
Verfahren hergestellt werden, bedürfen
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(4) Das Arbeitsamt hat Ausfertigungen der
rechtskräftigen Bescheide, tunlichst gesammelt,
dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im
Falle der Anhängigkeit eines Konkursverfahrens
jedoch dem Masseverwalter zuzustellen.
(5) Zahlungen sind dem Antragsteller, sofern
er handlungsunfähig ist, seinem gesetzlichen Vertreter,
auf postalischem Weg zu leisten. Auf Antrag
können die Zahlungen auf ein Scheckkonto
des Empfangsberechtigten bei der Österreichischen
Postsparkasse oder auf ein Girokonto
des Empfangsberechtigten bei einer anderen
inländischen Kreditunternehmung überwiesen
werden.
(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder
Übertragung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld
(§ 8) sind die entsprechenden Teilbeträge
des Insolvenz-Ausfallgeldes bzw. des Vorschusses
hierauf dem Berechtigten zu zahlen.
Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8. Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist
in gleicher Weise wie der gesicherte Anspruch
(§ 1 Abs. 2) pfändbar. Die §§ 290 und 293 der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sind
sinngemäß anzuwenden.
Widerruf und Rückforderung
§ 9. (1) Die Zuerkennung ist zu widerrufen
oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen,
wenn sich die Zuerkennung oder Bemessung des
Insolvenz-Ausfallgeldes oder der Vorschußzahlung
darauf nachträglich als gesetzlich nicht begründet
herausstellt, besonders wenn der Ausfall
ganz oder zum Teil nicht bestanden hat.
(2) Bei Widerruf oder Berichtigung des Insolvenz-
Ausfallgeldes oder der Vorschußzahlung
darauf ist der Empfänger vom Arbeitsamt zum
Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten,
wenn er den Bezug durch unwahre Angaben
oder durch Verschweigung maßgebender
Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen
mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht
in dieser Höhe gebührte.
(3) Das Arbeitsamt hat Ausfertigungen der
rechtskräftigen Bescheide nach Abs. 1 und 2 dem
Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Falle
der Anhängigkeit eines Konkursverfahrens dem
Masseverwalter, zuzustellen.
§ 10. (1) Gegen Bescheide des Arbeitsamtes in
Angelegenheiten des Insolvenz-Ausfallgeldes ist
die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes
ist eine weitere Berufung (unzulässig.
(2) Die Berufung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Das Landesarbeitsamt entscheidet nach Anhörung
des Verwaltungsausschusses (§ 76 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl.
Nr. 199).
Übergang der Ansprüche
§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden
gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(gegen die Konkursmasse) gehen auf den Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds mit der Zustellung des Bescheides
(§ 7 Abs. 4) in der Höhe über, in welcher
dem Antragsteller Insolvenz-Ausfallgeld oder ein
Vorschuß darauf zuerkannt wurde. Mit dem
Übergang ist keine Änderung des Rechtsgrundes,
des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung
verbunden.
(2) Wird die Zuerkennung widerrufen oder die
Bemessung rückwirkend berichtigt (§ 9 Abs. 1),
so tritt der Forderungsübergang rückwirkend so
weit außer Kraft, als nicht von der Verpflichtung
des Empfängers zum Ersatz des unberechtigt
Empfangenen abgesehen wird (§ 9 Abs. 2). Zahlungen,
die der Arbeitgeber (der Masseverwalter)
bis zur Zustellung dieses Bescheides (§ 9 Abs. 3)
an den Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend;
diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen
anzurechnen.
(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf
den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so
ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der
Arbeitgeber nach dem Ende des Konkurses erworben
hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche
gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z. 1
bis 3 angeführten Fällen.
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem
Bundesgesetz und der Verwaltungsaufwand des
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten
aus
1. Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
auf Grund übergegangener Ansprüche
(§ 11) aufließen,
2. Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten
Geldstrafen,
3. Zinsen aus dem Geldverkehr und
4. einem nach Maßgabe der gemäß Z. 1 bis 3
zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung
des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf
Grund des letzten Rechnungsabschlusses erforderlichen,
mit Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung jährlich
festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber
zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
im Sinne des § 61
AlVG 1958. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber
zu tragen. Der Bund, die Bundesländer,
die Gemeinden und die Gemeindeverbände
haben jedoch für die im § 1 Abs. 5
angeführten Arbeitnehmer keinen Zuschlag
zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung
zu entrichten.
(2) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages
gemäß Abs. 1 Z. 4 gelten die §§ 62
und 63 AlVG 1958 sinngemäß. Der Zuschlag ist
auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
(§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(3) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 sind für den Leistungs- und
Verwaltungsaufwand zweckgebunden.
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind
einem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden
„Fonds" bezeichnet) zuzuführen. Dieser Fonds
wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
eingerichtet und besitzt Rechtspersönlichkeit.
Der Fonds wird vom Bundesminister
für soziale Verwaltung vertreten.
(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr
(Kalenderjahr) einen Voranschlag und einen
Rechnungsabschluß zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht
zu verfassen. Der Voranschlag muß
jeweils bis 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden
Kalenderjahres, der Rechnungsabschluß
und der Geschäftsbericht jeweils bis 30. Juni des
dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen.
Der Rechnungsabschluß ist in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung zu veröffentlichen.
(3) Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung
finanzieller Bedeckungsschwierigkeiten Kredite
aufzunehmen.
(4) Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur
ist der Insolvenz-Ausfallgeld-
Fonds ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung
und weitere Verfolgung seiner Ansprüche
im Sinne des § 11 Abs. 1 hiefür geeignete
physische und juristische Personen heranzuziehen
bzw. zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten
trägt der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.
(5) Der Fonds kann hinsichtlich seiner rechtsgültigen
Forderungen Stundungen und Ratenzahlungen
bewilligen sowie Forderungen ganz
oder teilweise abschreiben.
(6) Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen,
daß sie zur Deckung des Aufwandes
jederzeit herangezogen werden können.
(7) Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren
befreit.
(8) Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung sind die
gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer zu hören
1. vor Erlassung einer Verordnung über Höhe
und Änderung des Zuschlages gemäß § 12
Abs. 1 Z. 4;
2. vor Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses
und des Geschäftsberichtes
gemäß § 13 Abs. 2;
3. vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien
grundsätzlicher Art.
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger
der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubskasse
sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet,
die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter
in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die
Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen
haben oder hatten, sowie alle Behörden,
Ämter, Träger der Sozialversicherung und die
Bauarbeiter-Urlaubskasse sind verpflichtet, dem
Masseverwalter (Ausgleichsverwalter) unverzüglich
alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen
nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter),
die Arbeitnehmer sowie die Personen,
die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen
haben oder hatten, sind verpflichtet, dem
Arbeitsamt bzw. dessen Beauftragten (§ 13
Abs. 4) alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
Stempel- und Gebührenfreiheit
§ 15. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Eingaben und deren Beilagen,
Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen,
Vollmachten und Zeugnisse sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die §§ 76 bis 78 AVG 1950 und die auf
Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
nicht anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre
Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung
nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer
Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 vorsätzlich
nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht
mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe von
S 5000,— bis S 20000,— zu bestrafen.
(2) Für mehrere danach strafbare Handlungen
ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten
Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Ausfallgeld-
Fonds zu.
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz ist erstmals anzuwenden,
wenn der Konkurs über das Vermögen
des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers)
nach dem 31. Dezember 1975 eröffnet
und am 31. Dezember 1977 noch nicht abgeschlossen
worden ist. § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 gelten
entsprechend.
(2) Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 aus
der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
sind so weit gesichert, als die Fälligkeit
nach dem 31. Dezember 1974 eingetreten
ist.
(3) Die Frist nach § 6 Abs. 1 endet frühestens
90 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
Anträge nach diesem Bundesgesetz können
jedoch bereits ab dem 1. Oktober 1977 gestellt
wenden.
(4) Ist ein Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eröffnet worden,
so hat das Arbeitsamt die zur Beurteilung
des Anspruches notwendigen Unterlagen von
Amts wegen zu beschaffen, sofern deren Beibringung
dem Antragsteller unzumutbar ist.
(5) Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag
gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 wird bis zum Inkrafttreten
der gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 erstmals zu
erlassenden Verordnung mit 0,1 v. H. festgesetzt.
(6) Der Reservefonds der Arbeitslosenversicherung
(§ 64 AlVG 1958) hat bis zu 200 Millionen
Schilling je nach Bedarf auf das Konto
des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahre 1978
zu überweisen. Bei dieser Überweisung handelt
es sich um ein verzinsliches Darlehen, das bis
spätestens 31. Dezember 1981 zurückzuzahlen ist.
Die Zinsen sind in der Höhe des jeweiligen Eckzinssatzes
bei zweijähriger Bindung zu leisten.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages ist
auf die Rückzahlung des Darlehens entsprechend
Bedacht zu nehmen.
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können vor dem Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen erlassen werden,
jedoch frühestens mit diesen in Kraft treten.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 6
Abs. 5 und 6, des § 11 Abs. 1 bis 3 und des
§ 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
2. hinsichtlich der Bestimmungen des § 17
Abs. 6 der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen;
3. hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 der
Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich der Bestimmungen des § 13
Abs. 7 und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister
für Finanzen;
5. hinsichtlich der Bestimmungen des § 15
Abs. 2 der Bundeskanzler;
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.