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324_1977 AT

324. Bundesgesetz: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Bundesgesetz: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz — IESG

Der Nationalrat hat beschlossen

Voraussetzungen des Anspruches

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld

haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer

sowie ihre Hinterbliebenen (Anspruchsberechtigte)

für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche,

wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers

(ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs

eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen

gleich

1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,

3. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung

eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens.

(2) Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte

und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Abs. 3) aus

dem Arbeitsverhältnis, und zwar

1. Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes

Entgelt und aus der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses,

2. Schadenersatzansprüche,

3. sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber

und

4. die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung

derartiger Ansprüche entstehen.

(3) Ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht

nicht (ausgeschlossener Anspruch),

1. wenn die Ansprüche nach § 1 Abs. 2 durch

eine anfechtbare Rechtshandlung erworben

wurden;

2. wenn es sich um einen Anspruch auf Abfertigung

oder auf Ruhegenuß handelt, soweit

er über den durch Gesetz, Kollektivvertrag

oder Betriebsvereinbarung zustehenden

Anspruch hinausgeht.

(4) Sofern der gesicherte Anspruch angemeldet

werden kann und ein Konkurs(Ausgleichs)verfahren

eröffnet wurde, besteht der Anspruch auf

Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte

Anspruch als Forderung in einem solchen

Insolvenzverfahren angemeldet wird.

(5) Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis

zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer

Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband

stehen, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-

Ausfallgeld.

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf Ansprüche von

1. Heimarbeitern,

2. Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 105/1961, den Entgeltschutz

für Heimarbeit genießen, gegen

ihren Auftraggeber aus dem Beschäftigungsverhältnis

und

3. arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 2

Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 170/1946,

sinngemäß Anwendung.

Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes

§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt

dem Anspruchsberechtigten in inländischer Währung

für alle gesicherten Ansprüche (§ 1 Abs. 2),

die bis zum Ende des dritten Monates entstanden

sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder

eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1

Z. 1 und 2) oder auf die Abweisung eines Antrages

nach § 1 Abs. 1 Z. 3 folgt. Wird der

Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren

nach § 56 Abs. 6 der Ausgleichsordnung,

RGBl. Nr. 337/1914, eingestellt, so ist

das Ende des hierauf folgenden dritten Monates

maßgebend.

(2) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich

Abs. 3, in der Höhe des gesicherten

Anspruches, vermindert um die gesetzlichen Abzüge,

die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften

im Insolvenzverfahren geltend zu machen

sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung

gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt

oder nicht in inländischer Währung festgesetzt,

so ist der Schätzwert zur Zeit der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens bzw. zur Zeit

der Abweisung eines Antrages nach § 1 Abs. 1

Z. 3 maßgebend. Betagte Forderungen gelten als

fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können

nur in dem Betrag geltend gemacht werden,

der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen

von dem im zweiten Satz dieses Absatzes genannten

Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen

Betrag der Forderung gleichkommt.

(3) Besteht bereits Anspruch auf Zahlung eines

Ruhegenusses, so gebührt abweichend von der

Regelung im Abs. 1 für Ansprüche ab dem im

Abs. 2 zweiter Satz genannten Zeitpunkt unbeschadet

weiterer Ansprüche als Insolvenz-Ausfallgeld

eine einmalige Zahlung in der Höhe von

zwölf Monatsbeträgen. Ansprüche nach Abs. 1

bleiben davon unberührt.

Vorschußzahlung

§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat

das Arbeitsamt dem Anspruchsberechtigten einen

Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren,

wenn sich die Beschaffung der Beweismittel

verzögert und mit der Zuerkennung eines

Insolvenz-Ausfallgeldes gerechnet werden kann.

Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses

ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-

Ausfallgeldes entsprechend Bedacht zu nehmen.

Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld

anzurechnen.

Zuständigkeit

§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz

ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen

Sprengel sich der Sitz des Gerichtes befindet, das

einen Beschluß nach § 1 Abs. 1 gefaßt hat. Bestehen

am Sitze des Gerichtes mehrere Arbeitsämter,

so ist das nach der beruflichen Tätigkeit

oder nach bestimmten personenbezogenen Merkmalen

des Arbeitnehmers (ehemaligen Arbeitnehmers)

fachlich in Betracht kommende Arbeitsamt

zuständig. Für Hinterbliebene richtet

sich die Zuständigkeit nach der des ehemaligen

Arbeitnehmers.

(2) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung

im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die

im Inland anerkannt wird, so ist das Arbeitsamt

am Sitze des Handelsgerichtes Wien zuständig.

Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten analog.

(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann

bei dem nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Arbeitsamt

oder bei dem nach dem Aufenthaltsort des

Anspruchsberechtigten zuständigen Arbeitsamt

oder bei dem Arbeitsamt, in dessen Sprengel sich

der Sitz des Betriebes befindet, bei dem der Arbeitnehmer

beschäftigt ist oder war, eingebracht

werden. Sofern es sich nicht um ein Arbeitsamt

nach Abs. 1 oder 2 handelt, hat das Arbeitsamt

den Antrag dem zur Entscheidung zuständigen

Arbeitsamt unverzüglich zu übersenden.

Antrag

§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld

ist bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten

ab Eröffnung eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1

bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von

der Abweisung eines Antrages nach § 1 Abs. 1

Z. 3 zu stellen. Wird der Anschlußkonkurs

eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach

§ 56 Abs. 6 der Ausgleichsordnung eingestellt,

beginnt diese Frist neuerlich zu laufen. § 71

AVG 1950, BGBl. Nr. 172, ist anzuwenden.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. In ihm

sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen,

auf die sie sich gründet, anzugeben, die Beweismittel,

die zum Nachweis der behaupteten Forderung

beigebracht werden, zu bezeichnen und

bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig

war oder ist, auch das Prozeßgericht und

das Aktenzeichen anzugeben und ein allenfalls

vorhandener Exekutionstitel anzuschließen. Wenn

der Konkurs eröffnet wurde und der gesicherte

Anspruch Gegenstand der Anmeldung ist, sind

ein Stück der mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk

versehenen Forderungsanmeldung (§ 103

KO) und Abschriften der ihr angeschlossenen Urkunden

beizufügen.

(3) Das Arbeitsamt hat die Forderungen in ein

Verzeichnis einzutragen (Forderungsverzeichnis).

Die Forderungen sind nur dann gruppenweise

entsprechend den Vorschriften der Konkursordnung

zu verzeichnen, wenn ein Konkursverfahren

anhängig ist. Das Forderungsverzeichnis ist dem

Arbeitgeber, bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens

dem Masseverwalter, in zweifacher

Ausfertigung zuzustellen. Dem Masseverwalter

sind überdies die Anträge und ihre Beilagen zu

übersenden, soweit sie sich auf Forderungen beziehen,

die nicht Gegenstand der Anmeldung

(§ 103 KO) sind.

(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig,

so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger

Zustellung einer Aufforderung des Arbeitsamtes

zu jeder Forderung eine bestimmte

Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte

sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist

hiezu Einsicht in die Anträge und in ihre Beilagen

zu gewähren.

(5) Ist ein Konkursverfahren anhängig, so hat

der Masseverwalter die Erklärung nach Abs. 4

abzugeben. Die Erklärungsfrist kann auf Antrag

des Masseverwalters verlängert werden, wenn die

zur Überprüfung notwendigen Aufzeichnungen

des Gemeinschuldners nicht vorhanden oder mangelhaft

sind oder sonst die Abgabe der Erklärung

binnen 14 Tagen unzumutbar ist. Soweit

die Forderung Gegenstand der Anmeldung ist,

tritt an die Stelle der befristeten Erklärung nach

Abs. 4 die unverzügliche Übersendung eines Auszugs

(einer Abschrift) aus dem Anmeldeverzeichnis

(§ 108 KO) durch den Masseverwalter.

(6) Die Abs. 2 bis 5 sind bei Anhängigkeit eines

Ausgleichsverfahrens sinngemäß anzuwenden; an

die Stelle des Masseverwalters tritt der Ausgleichsverwalter.

Entscheidung und Auszahlung

§ 7. (1) Das Arbeitsamt ist bei der Beurteilung

des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an

die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen

gebunden, die gegenüber dem Antragsteller

rechtskräftig geworden sind. Soweit der

dritte Satz des § 6 Abs. 5 anzuwenden ist, hat

das Arbeitsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung

insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten

Auszug (Abschrift) des Anmeldungsver-

zeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs

oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Im

übrigen sind die §§ 45 bis 55 AVG 1950 anzuwenden.

(2) Das Arbeitsamt hat über Anträge auf

Insolvenz-Ausfallgeld mit schriftlichem Bescheid

abzusprechen.

(3) Ausfertigungen, die im Wege elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen

Verfahren hergestellt werden, bedürfen

weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(4) Das Arbeitsamt hat Ausfertigungen der

rechtskräftigen Bescheide, tunlichst gesammelt,

dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im

Falle der Anhängigkeit eines Konkursverfahrens

jedoch dem Masseverwalter zuzustellen.

(5) Zahlungen sind dem Antragsteller, sofern

er handlungsunfähig ist, seinem gesetzlichen Vertreter,

auf postalischem Weg zu leisten. Auf Antrag

können die Zahlungen auf ein Scheckkonto

des Empfangsberechtigten bei der Österreichischen

Postsparkasse oder auf ein Girokonto

des Empfangsberechtigten bei einer anderen

inländischen Kreditunternehmung überwiesen

werden.

(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder

Übertragung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld

(§ 8) sind die entsprechenden Teilbeträge

des Insolvenz-Ausfallgeldes bzw. des Vorschusses

hierauf dem Berechtigten zu zahlen.

Pfändung, Verpfändung und Übertragung

§ 8. Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist

in gleicher Weise wie der gesicherte Anspruch

(§ 1 Abs. 2) pfändbar. Die §§ 290 und 293 der

Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sind

sinngemäß anzuwenden.

Widerruf und Rückforderung

§ 9. (1) Die Zuerkennung ist zu widerrufen

oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen,

wenn sich die Zuerkennung oder Bemessung des

Insolvenz-Ausfallgeldes oder der Vorschußzahlung

darauf nachträglich als gesetzlich nicht begründet

herausstellt, besonders wenn der Ausfall

ganz oder zum Teil nicht bestanden hat.

(2) Bei Widerruf oder Berichtigung des Insolvenz-

Ausfallgeldes oder der Vorschußzahlung

darauf ist der Empfänger vom Arbeitsamt zum

Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten,

wenn er den Bezug durch unwahre Angaben

oder durch Verschweigung maßgebender

Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen

mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht

in dieser Höhe gebührte.

(3) Das Arbeitsamt hat Ausfertigungen der

rechtskräftigen Bescheide nach Abs. 1 und 2 dem

Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Falle

der Anhängigkeit eines Konkursverfahrens dem

Masseverwalter, zuzustellen.

§ 10. (1) Gegen Bescheide des Arbeitsamtes in

Angelegenheiten des Insolvenz-Ausfallgeldes ist

die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes

ist eine weitere Berufung (unzulässig.

(2) Die Berufung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende

Wirkung.

(3) Das Landesarbeitsamt entscheidet nach Anhörung

des Verwaltungsausschusses (§ 76 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl.

Nr. 199).

Übergang der Ansprüche

§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden

gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber

(gegen die Konkursmasse) gehen auf den Insolvenz-

Ausfallgeld-Fonds mit der Zustellung des Bescheides

(§ 7 Abs. 4) in der Höhe über, in welcher

dem Antragsteller Insolvenz-Ausfallgeld oder ein

Vorschuß darauf zuerkannt wurde. Mit dem

Übergang ist keine Änderung des Rechtsgrundes,

des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung

verbunden.

(2) Wird die Zuerkennung widerrufen oder die

Bemessung rückwirkend berichtigt (§ 9 Abs. 1),

so tritt der Forderungsübergang rückwirkend so

weit außer Kraft, als nicht von der Verpflichtung

des Empfängers zum Ersatz des unberechtigt

Empfangenen abgesehen wird (§ 9 Abs. 2). Zahlungen,

die der Arbeitgeber (der Masseverwalter)

bis zur Zustellung dieses Bescheides (§ 9 Abs. 3)

an den Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend;

diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen

anzurechnen.

(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf

den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so

ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der

Arbeitgeber nach dem Ende des Konkurses erworben

hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche

gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z. 1

bis 3 angeführten Fällen.

Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes

§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem

Bundesgesetz und der Verwaltungsaufwand des

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten

aus

1. Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

auf Grund übergegangener Ansprüche

(§ 11) aufließen,

2. Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten

Geldstrafen,

3. Zinsen aus dem Geldverkehr und

4. einem nach Maßgabe der gemäß Z. 1 bis 3

zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung

des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf

Grund des letzten Rechnungsabschlusses erforderlichen,

mit Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung jährlich

festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber

zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

im Sinne des § 61

AlVG 1958. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber

zu tragen. Der Bund, die Bundesländer,

die Gemeinden und die Gemeindeverbände

haben jedoch für die im § 1 Abs. 5

angeführten Arbeitnehmer keinen Zuschlag

zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung

zu entrichten.

(2) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages

gemäß Abs. 1 Z. 4 gelten die §§ 62

und 63 AlVG 1958 sinngemäß. Der Zuschlag ist

auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

(§ 13 Abs. 6) abzuführen.

(3) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 sind für den Leistungs- und

Verwaltungsaufwand zweckgebunden.

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind

einem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden

„Fonds" bezeichnet) zuzuführen. Dieser Fonds

wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

eingerichtet und besitzt Rechtspersönlichkeit.

Der Fonds wird vom Bundesminister

für soziale Verwaltung vertreten.

(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr

(Kalenderjahr) einen Voranschlag und einen

Rechnungsabschluß zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht

zu verfassen. Der Voranschlag muß

jeweils bis 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden

Kalenderjahres, der Rechnungsabschluß

und der Geschäftsbericht jeweils bis 30. Juni des

dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen.

Der Rechnungsabschluß ist in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung zu veröffentlichen.

(3) Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung

finanzieller Bedeckungsschwierigkeiten Kredite

aufzunehmen.

(4) Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur

ist der Insolvenz-Ausfallgeld-

Fonds ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung

und weitere Verfolgung seiner Ansprüche

im Sinne des § 11 Abs. 1 hiefür geeignete

physische und juristische Personen heranzuziehen

bzw. zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten

trägt der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.

(5) Der Fonds kann hinsichtlich seiner rechtsgültigen

Forderungen Stundungen und Ratenzahlungen

bewilligen sowie Forderungen ganz

oder teilweise abschreiben.

(6) Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen,

daß sie zur Deckung des Aufwandes

jederzeit herangezogen werden können.

(7) Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren

befreit.

(8) Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten

von grundsätzlicher Bedeutung sind die

gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer zu hören

1. vor Erlassung einer Verordnung über Höhe

und Änderung des Zuschlages gemäß § 12

Abs. 1 Z. 4;

2. vor Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses

und des Geschäftsberichtes

gemäß § 13 Abs. 2;

3. vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien

grundsätzlicher Art.

Rechtshilfe und Auskunftspflicht

§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger

der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubskasse

sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet,

die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter

in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß

diesem Bundesgesetz zu unterstützen.

(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die

Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen

haben oder hatten, sowie alle Behörden,

Ämter, Träger der Sozialversicherung und die

Bauarbeiter-Urlaubskasse sind verpflichtet, dem

Masseverwalter (Ausgleichsverwalter) unverzüglich

alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen

nach § 6 Abs. 5 benötigt.

(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter),

die Arbeitnehmer sowie die Personen,

die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen

haben oder hatten, sind verpflichtet, dem

Arbeitsamt bzw. dessen Beauftragten (§ 13

Abs. 4) alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.

Stempel- und Gebührenfreiheit

§ 15. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Eingaben und deren Beilagen,

Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen,

Vollmachten und Zeugnisse sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die §§ 76 bis 78 AVG 1950 und die auf

Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen

sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

nicht anzuwenden.

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre

Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung

nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer

Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 vorsätzlich

nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht

mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung

und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe von

S 5000,— bis S 20000,— zu bestrafen.

(2) Für mehrere danach strafbare Handlungen

ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten

Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Ausfallgeld-

Fonds zu.

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz ist erstmals anzuwenden,

wenn der Konkurs über das Vermögen

des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers)

nach dem 31. Dezember 1975 eröffnet

und am 31. Dezember 1977 noch nicht abgeschlossen

worden ist. § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 gelten

entsprechend.

(2) Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 aus

der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

sind so weit gesichert, als die Fälligkeit

nach dem 31. Dezember 1974 eingetreten

ist.

(3) Die Frist nach § 6 Abs. 1 endet frühestens

90 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Anträge nach diesem Bundesgesetz können

jedoch bereits ab dem 1. Oktober 1977 gestellt

wenden.

(4) Ist ein Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eröffnet worden,

so hat das Arbeitsamt die zur Beurteilung

des Anspruches notwendigen Unterlagen von

Amts wegen zu beschaffen, sofern deren Beibringung

dem Antragsteller unzumutbar ist.

(5) Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag

gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 wird bis zum Inkrafttreten

der gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 erstmals zu

erlassenden Verordnung mit 0,1 v. H. festgesetzt.

(6) Der Reservefonds der Arbeitslosenversicherung

(§ 64 AlVG 1958) hat bis zu 200 Millionen

Schilling je nach Bedarf auf das Konto

des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahre 1978

zu überweisen. Bei dieser Überweisung handelt

es sich um ein verzinsliches Darlehen, das bis

spätestens 31. Dezember 1981 zurückzuzahlen ist.

Die Zinsen sind in der Höhe des jeweiligen Eckzinssatzes

bei zweijähriger Bindung zu leisten.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages ist

auf die Rückzahlung des Darlehens entsprechend

Bedacht zu nehmen.

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können vor dem Inkrafttreten der

entsprechenden Bestimmungen erlassen werden,

jedoch frühestens mit diesen in Kraft treten.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 6

Abs. 5 und 6, des § 11 Abs. 1 bis 3 und des

§ 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

2. hinsichtlich der Bestimmungen des § 17

Abs. 6 der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen;

3. hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 der

Bundesminister für Justiz;

4. hinsichtlich der Bestimmungen des § 13

Abs. 7 und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister

für Finanzen;

5. hinsichtlich der Bestimmungen des § 15

Abs. 2 der Bundeskanzler;

6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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