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324. Bundesgesetz: Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Bundesgesetz: Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/

1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 185/1957 und BGBl. Nr. 243/1962 wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft angehören,

ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses

Pflichtgegenstand an den öffentlichen

und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

a) Volks-, Haupt- und Sonderschulen,

b) Polytechnischen Lehrgängen,

c) allgemeinbildenden höheren Schulen,

d) berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen),

e) Berufsschulen in den Bundesländern Tirol

und Vorarlberg sowie land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen im gesamten

Bundesgebiet,

f) Akademien für Sozialarbeit,

g) Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

(einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen

und Berufspädagogischen Akademien

an die Stelle des Religionsunterrichtes der

Unterricht in Religionspädagogik tritt und

in den folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht

auch Religionspädagogik zu

verstehen ist."

2. Im § 1 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„An den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Berufsschulen, soweit sie

nicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler,

die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

angehören, der Religionsunterricht

ihres Bekenntnisses als Freigegenstand ohne

Vermerk im Zeugnis zu führen."

3. Im § 2 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten

„Dem Bund steht jedoch — soweit § 7 d nicht anderes

bestimmt — das Recht zu, durch seine

Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in

organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht

zu beaufsichtigen."

4. Im § 2 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Die Lehrpläne für den Religionsunterricht

werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner

Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der

betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich

festgesetzten Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht

erlassen und sodann — soweit

$ 7 d nicht anderes bestimmt — vom zuständigen

Bundesminister bekanntgemacht."

5. Dem § 2 b wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren

Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den

Ländern zukommt, bleibt die Regelung der im

Abs. 1 behandelten Frage der Landesgesetzgebung

vorbehalten."

6. Im § 5 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„In besonders begründeten Ausnahmefällen

kann — soweit § 7 d nicht anderes bestimmt —

der zuständige Bundesminister von dem Erfordernis

der österreichischen Staatsbürgerschaft

Nachsicht erteilen."

7. § 7 c Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Zahl der Fachinspektoren für den

Religionsunterricht, auf die die Bestimmungen

des Abs. 3 Anwendung finden, wird auf Antrag

der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Behörden — soweit es sich nicht um

land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt,

nach Anhörung des zuständigen Landesschulrates

— vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen — soweit § 7 d

nicht anderes bestimmt — festgesetzt."

8. Nach § 7 c ist folgender § 7 d einzufügen

„§ 7 d. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter

Satz und Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 1 letzter

Satz und § 7 c Abs. 4 vom Bund wahrzunehmenden

Aufgaben kommen in den Angelegenheiten

der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

und der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen den Ländern zu; soweit in den angeführten

Bestimmungen Bundesminister genannt

sind, treten an ihre Stelle die Landesregierungen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht, soweit

es sich um Fachschulen für die Ausbildung von

Forstpersonal oder um öffentliche land- und

forstwirtschaftliche Fachschulen handelt, die mit

einer höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt, mit einer Anstalt für die Ausbildung

und Fortbildung der Lehrer an land- und

forstwirtschaftlichen Schulen, mit einer Fachschule

für die Ausbildung von Forstpersonal oder

mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt

des Bundes organisatorisch verbunden

sind."

9. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in den Wirkungsbereich des

Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der

Rechte des Bundes gemäß Art. 14 Abs. 8 und

14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 ist der Bundesminister für

Unterricht und Kunst betraut, soweit Abs. 2

nicht anderes bestimmt.

(2) Mit der die land- und forstwirtschaftlichen

Schulen des Bundes betreffenden Vollziehung

des § 2 b Abs. 1 und der dienst- und

besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

für die Religionslehrer sowie mit der

Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß

Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 hinsichtlich der dienst- und

besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes für Religionslehrer an sonstigen

land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7 c Abs. 4 ist

der gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Bundesminister,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen,

betraut."

Artikel II

Art. III der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle

1962, BGBl. Nr. 243/1962, wird aufgehoben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1975 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes

bestimmt.

(2) Für die Zeit vom 1. September 1975 bis

31. August 1976 haben § 1 Abs. 1 lit. f und g

zu lauten

„f) Lehranstalten für gehobene Sozialberufe,

g) Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Anstalten, wobei an den Pädagogischen

Akademien an die Stelle des

Religionsunterrichtes der Unterricht in

Religionspädagogik tritt und in den folgenden

Bestimmungen unter Religionsunterricht

auch Religionspädagogik zu verstehen

ist."

Artikel IV

(1) Die Vollziehung des Art. I richtet sich

nach Art. I Z. 9.

(2) Mit der Vollziehung der Art. II und III

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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