324. Bundesgesetz: Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/
1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 185/1957 und BGBl. Nr. 243/1962 wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft angehören,
ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses
Pflichtgegenstand an den öffentlichen
und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
a) Volks-, Haupt- und Sonderschulen,
b) Polytechnischen Lehrgängen,
c) allgemeinbildenden höheren Schulen,
d) berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen),
e) Berufsschulen in den Bundesländern Tirol
und Vorarlberg sowie land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen im gesamten
Bundesgebiet,
f) Akademien für Sozialarbeit,
g) Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
(einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen
und Berufspädagogischen Akademien
an die Stelle des Religionsunterrichtes der
Unterricht in Religionspädagogik tritt und
in den folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht
auch Religionspädagogik zu
verstehen ist."
2. Im § 1 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„An den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Berufsschulen, soweit sie
nicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler,
die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehören, der Religionsunterricht
ihres Bekenntnisses als Freigegenstand ohne
Vermerk im Zeugnis zu führen."
3. Im § 2 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten
„Dem Bund steht jedoch — soweit § 7 d nicht anderes
bestimmt — das Recht zu, durch seine
Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in
organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht
zu beaufsichtigen."
4. Im § 2 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Die Lehrpläne für den Religionsunterricht
werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner
Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der
betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich
festgesetzten Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht
erlassen und sodann — soweit
$ 7 d nicht anderes bestimmt — vom zuständigen
Bundesminister bekanntgemacht."
5. Dem § 2 b wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren
Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den
Ländern zukommt, bleibt die Regelung der im
Abs. 1 behandelten Frage der Landesgesetzgebung
vorbehalten."
6. Im § 5 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„In besonders begründeten Ausnahmefällen
kann — soweit § 7 d nicht anderes bestimmt —
der zuständige Bundesminister von dem Erfordernis
der österreichischen Staatsbürgerschaft
Nachsicht erteilen."
7. § 7 c Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Zahl der Fachinspektoren für den
Religionsunterricht, auf die die Bestimmungen
des Abs. 3 Anwendung finden, wird auf Antrag
der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Behörden — soweit es sich nicht um
land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt,
nach Anhörung des zuständigen Landesschulrates
— vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen — soweit § 7 d
nicht anderes bestimmt — festgesetzt."
8. Nach § 7 c ist folgender § 7 d einzufügen
„§ 7 d. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 1 letzter
Satz und § 7 c Abs. 4 vom Bund wahrzunehmenden
Aufgaben kommen in den Angelegenheiten
der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
und der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen den Ländern zu; soweit in den angeführten
Bestimmungen Bundesminister genannt
sind, treten an ihre Stelle die Landesregierungen.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht, soweit
es sich um Fachschulen für die Ausbildung von
Forstpersonal oder um öffentliche land- und
forstwirtschaftliche Fachschulen handelt, die mit
einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt, mit einer Anstalt für die Ausbildung
und Fortbildung der Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen, mit einer Fachschule
für die Ausbildung von Forstpersonal oder
mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt
des Bundes organisatorisch verbunden
sind."
9. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in den Wirkungsbereich des
Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der
Rechte des Bundes gemäß Art. 14 Abs. 8 und
14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 ist der Bundesminister für
Unterricht und Kunst betraut, soweit Abs. 2
nicht anderes bestimmt.
(2) Mit der die land- und forstwirtschaftlichen
Schulen des Bundes betreffenden Vollziehung
des § 2 b Abs. 1 und der dienst- und
besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für die Religionslehrer sowie mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß
Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 hinsichtlich der dienst- und
besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für Religionslehrer an sonstigen
land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 7 c Abs. 4 ist
der gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Bundesminister,
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen,
betraut."
Artikel II
Art. III der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle
1962, BGBl. Nr. 243/1962, wird aufgehoben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1975 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes
bestimmt.
(2) Für die Zeit vom 1. September 1975 bis
31. August 1976 haben § 1 Abs. 1 lit. f und g
zu lauten
„f) Lehranstalten für gehobene Sozialberufe,
g) Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen
Anstalten, wobei an den Pädagogischen
Akademien an die Stelle des
Religionsunterrichtes der Unterricht in
Religionspädagogik tritt und in den folgenden
Bestimmungen unter Religionsunterricht
auch Religionspädagogik zu verstehen
ist."
Artikel IV
(1) Die Vollziehung des Art. I richtet sich
nach Art. I Z. 9.
(2) Mit der Vollziehung der Art. II und III
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.