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324_1973 AT

324. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

Gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Die den Richteramtsanwärtern und Richtern,

mit Ausnahme jener Richter, die Anspruch

auf eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1

Z. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes

1956 haben, gebührenden Vergütungen

für regelmäßige zeitmäßige Mehrleistungen,

die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der

Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienst-

klasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

für die nachstehend genannten Gruppen

jeweils einheitlich wie folgt festgesetzt

§ 3. Je 33'3 v. H. der Vergütungen stellt den

Überstundenzuschlag dar.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft.

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