324. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Die den Richteramtsanwärtern und Richtern,
mit Ausnahme jener Richter, die Anspruch
auf eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1
Z. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes
1956 haben, gebührenden Vergütungen
für regelmäßige zeitmäßige Mehrleistungen,
die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der
Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.
§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienst-
klasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
für die nachstehend genannten Gruppen
jeweils einheitlich wie folgt festgesetzt
§ 3. Je 33'3 v. H. der Vergütungen stellt den
Überstundenzuschlag dar.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.