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324_1972 AT

324. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969

und 234/1971 insbesondere auf Grund dessen

§§ 6 und 39 sowie des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959,

wird — gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 205/1970 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

— verordnet

Artikel I

Die Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden

höheren Schule) der Verordnung des Bundes-

ministers für Unterricht vom 22. Juni 1964,

BGBl. Nr. 163, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden

höheren Schulen erlassen werden,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 146/

1966, 216/1966, 295/1967, 363/1967, 2/1969 und

174/1969 wird wie folgt geändert

Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt „Pflichtgegenstände",

Pflichtgegenstand „Deutsch", Unterstufe,

Lehrstoff

a) 1. Klasse

aa) hat an Stelle des Abschnittes „Stilerziehung"

folgender Abschnitt zu treten

„Sprachlehre und Stilerziehung

Der Satz als Sinneinheit im Zusammenhang

der Rede.

Satzarten: Aussage-, Frage- und Aufforderungssatz.

Die Satzglieder als Bauelemente des Satzes

(Verschiebe- und allenfalls Ersatzprobe), unvollständige

Sätze.

Die Beifügung als Teil eines Satzgliedes.

Das Prädikat als Darstellung von Geschehen

und Sein.

Einteilige und mehrteilige Zeitformen. Personalform,

aussagendes Verb, Verbzusatz. Die verbale

Klammer. Beobachtungen zur Stellung der

Personalform. Erkennen von Leistungen des Präsens,

des Imperfekts, des Perfekts und des 1. Futurs.

Das Subjekt als Träger des Geschehens bzw.

Seins im unabhängigen Nominativ. Hinweise

auf Ergänzungen (Ergänzung im 3. und 4. Fall

und Umstandsergänzung) als notwendige Satzglieder

(allenfalls Weglaßprobe bzw. Abstrichverfahren).

Erkennen der Wortarten in ihrer wichtigsten

Funktion.

Betrachtung auffälliger Unterschiede zwischen

Mundart und Hochsprache.

Ständige Übungen im Gebrauch grammatisch

richtiger Formen, im besonderen des reinen und

präpositionalen Dativs und Akkusativs und des

Genus, der Beifügung im 2. Fall, starker Verbformen

(Präsens, Imperfekt, 2. Partizip und Imperativ)

und der unregelmäßigen Vergleichsformen

des Eigenschaftswortes. Einfache Übungen

zur Wortbildung und Wortbedeutung und zur

Erweiterung des Wortschatzes.";

bb) hat der Abschnitt „Sprachlehre" zu entfallen.

b) 2. Klasse

aa) hat an Stelle des Abschnittes „Stilerziehung"

folgender Abschnitt zu treten

„Sprachlehre und Stilerziehung

Wiederholung der Satzarten. Formen der Fragesätze.

Der Aufbau des Satzes aus mehreren Geschehens-

bzw. Seinseinheiten (Gesamtsatz und Teilsätze).

Erkennen von Hauptsatzreihe und Satzgefüge

(mit eingeleiteten Gliedsätzen). Funktion der

Bindewörter.

Der Beistrich zwischen Sätzen.

Die Stellung der Personalform im eingeleiteten

Gliedsatz. Erkennen folgender Satzglieder

Gleichsetzungsglied im 1. Fall, Ergänzung im

4. Fall, Ergänzung im 3. Fall und Umstandsergänzungen.

Erkennen umfangreicherer Satzglieder;

verschiedene Formen der Beifügung.

Festigung im Erkennen der Wortarten.

Wiederholen der Zeitformen und ihrer Leistung;

die Vorvergangenheit; die Form des 2. Futurs

als Ausdruck einer Vermutung. Aktiv und

Passiv.

Ständige Übungen im Gebrauch grammatisch

richtiger Formen, im besonderen der starken und

schwachen Formen des Eigenschaftswortes und

der richtigen Vorwörter mit bestimmten Zeitwörtern

im Satzzusammenhang.

Übungen zur Beugung der Zahl- und Fürwörter.

Erweiterung des Wortschatzes in Wortfamilien,

Wortfeldern und Sachkreisen.

Hinweise auf den anschaulichen Gehalt von

Wörtern und Wendungen; eigentliche und übertragene

Bedeutung von Substantiven, Verben

und Adjektiven; bildliche Ausdrucksweise."

bb) hat der Abschnitt „Sprachlehre" zu entfallen.

c) 3. Klasse

aa) hat an Stelle des Abschnittes „Stilerziehung"

folgender Abschnitt zu treten

„Sprachlehre und Stilerziehung

Hinweise auf die Arten der Hauptsatzreihe.

Erkennen und Leistung des Subjekt-, Objekt-,

Adverbial- und Attributsatzes; der satzwertigen

Nennform- und Mittelwortgruppen (Umformungsübungen).

Wiederholung der Satzglieder; Ergänzung im

2. Fall, Gleichsetzungsglied im 4. Fall.

Direkte und indirekte Rede. Formen und Ausdruckswerte

des 1. und 2. Konjunktivs.

Interpunktion, im besonderen die Beistrichsetzung.

Die Leistung der modifizierenden Verben bei

der Darstellung von Geschehen und Sein.

Ständige Übungen im Gebrauch grammatisch

richtiger Formen, im besonderen der Anredeformen.

Erweiterung des Wortschatzes in Wortfamilien,

Wortfeldern und Sachkreisen.

Sprachliche Ausdrucksmittel wie: Häufung,

Steigerung, Gegensatz, Übertreibung, Abschwächung,

Beschönigung. Grundzüge der Wortbildung."

bb) hat der Abschnitt „Sprachlehre" zu entfallen.

d) 4. Klasse

aa) hat an Stelle des Abschnittes „Stilerziehung"

folgender Abschnitt zu treten

„Sprachlehre und Stilerziehung

Erweiterung des Verständnisses für die Grundformen

des Satzes, für grammatisch notwendige

Ergänzungen und zusätzliche Angaben zur Verdeutlichung

der Redeabsicht (Weglaßprobe

bzw. Abstrichverfahren). Der mehrfach zusammengesetzte

Satz. Übungen im Überblicken umfangreicher

Satzgefüge (graphische Darstellungen).

Wiederholung und Vervollständigung der

Gliedsatzarten: die wichtigsten Arten der Adverbialsätze;

Gliedsatzklammer und Ausklammerung.

Gliedsätze ohne Einleitewort. Umformungsübungen.

Unterscheidung von Vorwortergänzung und

Umstandsergänzung an eindeutigen Beispielen.

Die Umstandsergänzung im 2. und im 4. Fall.

Verbaler und substantivischer Stil. Stilistische

Wirkung verschiedener Formen der Beifügung.

Begriffsbestimmung, Über- und Unterordnung

von Begriffen; Anleitung zu sachgemäßer Verwendung

von Fachausdrücken und Fremdwörtern.

Formelhafte Wendungen und Sprachklischees

(Modeausdrücke und -Wendungen).

Das sprachliche Bild (Metapher). Einfache Beispiele

für begriffliche und bildhafte Ausdrucksweise.

Stilistische Wirkung der Zeitformen, des 1.

und 2. Konjunktivs und der Formen des Passivs

(Wiederholung und Vertiefung).

Ständige Übungen zur Sprachrichtigkeit.

Hochsprache und Mundart; gehobene Sprache,

Verkehrs- und Umgangssprache (Niveauunterschiede);

Sondersprachen. Beispiele zum Bedeutungswandel

(mit kulturhistorischen Einblicken)

und zur Wortbedeutung (geklärt mit Hilfe von

Wortfeldern und syntaktischen Wendungen).

Lehn- und Fremdwort.

Erklären von Eigennamen."

bb) hat der Abschnitt „Sprachlehre" zu entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der

1. Klasse mit 1. September 1972, hinsichtlich der

2. Klasse mit 1. September 1973, hinsichtlich der

3. Klasse mit 1. September 1974 und hinsichtlich

der 4. Klasse mit 1. September 1975 in Kraft.

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