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324_1969 AT

324. Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada samt Anhang

Nachdem das am 11. Mai 1967 in Ottawa unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen

der Republik Österreich und Kanada, welches also lautet

Die Republik Österreich und

Kanada haben in dem Wunsche,

die Gerechtigkeit zu fördern,

indem Vorkehrung für die gegenseitige

Auslieferung flüchtiger

Rechtsbrecher getroffen

wird, beschlossen, das folgende

Auslieferungsabkommen abzuschließen

ARTIKEL 1

Die Vertragschließenden Parteien

verpflichten sich, einander

gemäß diesem Abkommen Personen

auszuliefern, die einer im

Hoheitsgebiet der einen Partei

(„ersuchender Staat") begangenen

auslieferungsfähigen strafbaren

Handlung beschuldigt

werden („beschuldigter flüchtiger

Rechtsbrecher") oder

schuldig befunden worden sind

(„verurteilter flüchtiger Rechtsbrecher"),

im Hoheitsgebiet der

anderen Partei („ersuchter

Staat") betroffen werden und

deren Auslieferung nach den für

das Auslieferungsverfahren maßgebenden

Rechtsvorschriften des

ersuchten Staates gehörig bewilligt

wird.

ARTIKEL 2

Im Sinne dieses Abkommens

umfaßt das Hoheitsgebiet eines

Staates seine Hoheitsgewässer

sowie die in seinem Hoheitsgebiet

registrierten Schiffe und

Luftfahrzeuge; eine teilweise

im Hoheitsgebiet eines Staates

begangene strafbare Handlung

gilt als in seinem Hoheitsgebiet

begangen.

ARTIKEL 3

Auslieferungsfällig im Sinne

dieses Abkommens ist eine

strafbare Handlung, die im Anhang

angeführt ist, nach dem

Recht des ersuchenden und des

ersuchten Staates eine strafbare

Handlung darstellt und nach

dem Inkrafttreten dieses Abkommens

begangen wurde, sofern

sie bei einem beschuldigten

oder verurteilten flüchtigen

Rechtsbrecher zur Tatzeit im

Höchstmaß mit einer mindestens

einjährigen Freiheitsstrafe bedroht

war und sofern bei einem

verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher

eine Freiheitsstrafe in

der Höhe von mindestens vier

Monaten tatsächlich verhängt

wurde.

ARTIKEL 4

Ein flüchtiger Rechtsbrecher

wird nicht ausgeliefert,

1. wenn die Tat, derentwegen

um seine Auslieferung ersucht

wird, zur Tatzeit weder

nach dem Recht des ersuchenden

Staates noch nach dem

Recht des ersuchten Staates

strafbar war;

2. wenn die Tat, derentwegen

um seine Auslieferung ersucht

wird, eine rein militärische

strafbare Handlung darstellt;

3. wenn wegen der Tat, derentwegen

um seine Auslieferung

ersucht wird, im ersuchenden

oder im ersuchten Staat bereits

die Hauptverhandlung

gegen ihn durchgeführt und

er dabei freigesprochen oder

abgestraft wurde;

4. wenn gegen ihn wegen der

Tat, derentwegen um seine

Auslieferung ersucht wird, im

ersuchten Staat ein Strafverfahren

anhängig ist;

5. wenn wegen der Tat, derentwegen

um seine Auslieferung

ersucht wird, vor dem für

seine Übergabe festgesetzten

Zeitpunkt nach dem Recht

des ersuchenden oder des ersuchten

Staates die Strafver-

folgung oder Strafvollstreckung

verjährt ist oder aus

einem anderen Rechtsgrund

die Strafverfolgung oder

Strafvollstreckung unterbleibt;

6. wegen einer strafbaren Handlung,

derentwegen er in Abwesenheit

verurteilt wurde;

7. wenn nach Ansicht des ersuchten

Staates

a) die Tat, derentwegen um

seine Auslieferung ersucht

wird, eine strafbare Handlung

politischen Charakters

ist,

b) das Auslieferungsersuchen

gestellt wurde, um ihn

wegen einer strafbaren

Handlung politischen

Charakters zu verfolgen

oder zu bestrafen,

c) das Auslieferungsersuchen

gestellt wurde, um ihn

wegen seiner Rasse, Religion,

Nationalität oder

politischen Meinung zu

verfolgen oder zu bestrafen,

oder seine Lage aus

einem dieser Gründe beeinträchtigt

werden kann.

ARTIKEL 5

Keiner der beiden Staaten ist

verpflichtet, seine eigenen

Staatsbürger auszuliefern.

ARTIKEL 6

Wenn die auszuliefernde Person

nach dem Recht des ersuchenden

Staates wegen der

strafbaren Handlung, auf die

sich das Auslieferungsersuchen

gründet, der Todesstrafe unterworfen

ist, aber das Recht des

ersuchten Staates in einem

gleichartigen Fall die Todesstrafe

nicht vorsieht, kann die

Auslieferung abgelehnt werden.

ARTIKEL 7

Ein Ersuchen um Auslieferung

eines flüchtigen Rechtsbrechers

ist schriftlich zu stellen und

durch einen diplomatischen Beamten

des ersuchenden Staates

dem Minister für Auswärtige

Angelegenheiten des ersuchten

Staates zu übermitteln.

ARTIKEL 8

Der ersuchende Staat übermittelt

ferner dem ersuchten

Staat

1. bei einem beschuldigten flüchtigen

Rechtsbrecher einen von

der zuständigen Behörde des

ersuchenden Staates wegen

einer im Anhang angeführten

strafbaren Handlung erlassenen

Haftbefehl, oder eine

beglaubigte Kopie davon, sowie

solche Beweise, die gemäß

dem Recht des ersuchten

Staates, nach Maßgabe

dieses Abkommens, die Verhaftung

und Überweisung

des flüchtigen Rechtsbrechers

zur Hauptverhandlung rechtfertigen

würden, wenn die die

strafbare Handlung begründende

Tat, derentwegen um

seine Auslieferung ersucht

wird, im ersuchten Staat begangen

worden wäre;

2. bei einem verurteilten flüchtigen

Rechtsbrecher eine von

der zuständigen Behörde des

ersuchenden Staates ausgestellte

Bescheinigung oder

andere gerichtliche Urkunde,

oder eine beglaubigte Kopie

davon, aus der sich der Nachweis

ergibt, daß der flüchtige

Rechtsbrecher wegen einer im

Anhang angeführten strafbaren

Handlung schuldig befunden

und zu einer Strafe

verurteilt wurde;

3. in beiden Fällen eine Beschreibung

des flüchtigen

Rechtsbrechers, eine eingehende

Darstellung der strafbaren

Handlung und den

Wortlaut der gesetzlichen

Bestimmungen über die strafbare

Handlung und die dafür

vorgesehene Strafe;

4. eine Übersetzung aller gemäß

diesem Abkommen übermittelten

Urkunden in die Amtssprache

oder eine der Amtssprachen

des ersuchten Staates.

ARTIKEL 9

Ungeachtet dessen, ob ein

Auslieferungsersuchen eingelangt

ist oder nicht, kann die

zuständige Behörde im ersuchten

Staat gegen einen flüchtigen

Rechtsbrecher einen Haftbefehl

erlassen, sofern ein im ersuchenden

Staat erlassener Haftbefehl

oder eine Anzeige oder Anklage

vorliegen, und in beiden Fällen

auf Grund solcher Beweise

oder solcher Verfahrensergebnisse,

welche nach Ansicht dieser

Behörde die Erlassung eines

Haftbefehls rechtfertigen würden,

wenn die strafbare Handlung,

deren der flüchtige Rechtsbrecher

beschuldigt wird oder

derentwegen er angeblich verurteilt

wurde, im ersuchten

Staat begangen worden wäre.

ARTIKEL 10

Der flüchtige Rechtsbrecher

wird vor eine zuständige Behörde

gestellt, welche die Auslieferung

für zulässig erklärt,

wenn

1. bei einem verurteilten flüchtigen

Rechtsbrecher solche

Beweise vorliegen, die gemäß

dem Recht des ersuchten

Staates, nach Maßgabe dieses

Abkommens, den Nachweis

dieser Verurteilung erbringen,

2. bei einem beschuldigten flüchtigen

Rechtsbrecher solche Beweise

vorliegen, die gemäß

dem Recht des ersuchten

Staates, nach Maßgabe dieses

Abkommens, seine Überweisung

zur Hauptverhandlung

rechtfertigen würden,

wenn die strafbare Handlung

im ersuchten Staat begangen

worden wäre.

ARTIKEL 11

In Auslieferungsverfahren gemäß

diesem Abkommen lassen

die zuständigen Behörden des

ersuchten Staates als Beweis

gelten

1. im ersuchenden Staat erlassene

Haftbefehle, oder Kopien

davon;

2. im ersuchenden Staat nach

seinem Recht aufgenommene

beeidete Aussagen oder Erklärungen

von Zeugen, oder

Kopien davon;

3. im ersuchenden Staat ausgestellte

Bescheinigungen oder

gerichtliche Urkunden über

das Bestehen des Schuldspruches

und des Strafausspruches,

oder Kopien davon,

sofern diese Urkunden in der

im Artikel 12 vorgesehenen

Weise beglaubigt sind.

ARTIKEL 12

Schriftliche Unterlagen, die

für Zwecke dieses Abkommens

zu beglaubigen sind, gelten als

gehörig beglaubigt,

1. wenn sie in einer dem geltenden

Recht des ersuchten Staates

entsprechenden Weise beglaubigt

sind;

2. wenn ein Haftbefehl, ein

Zeugenprotokoll, eine Erklärung,

eine Bestätigung oder

eine gerichtliche Urkunde,

oder eine Kopie davon, die

Bestätigung eines Richters

oder eines Beamten des ersuchenden

Staates enthält,

das Original oder eine damit

übereinstimmende Kopie zu

sein, und wenn dieser Haftbefehl,

dieses Zeugenprotokoll,

diese Erklärung, Bestätigung

oder Urkunde, oder

eine Kopie davon, beglaubigt

ist

a) durch das Amtssiegel des

Justizministers oder eines

anderen Ministers des ersuchenden

Staates, oder

b) durch die Bestätigung

eines Konsuls des ersuchten

Staates im Gebiet des

ersuchenden Staates, in

welchem die schriftlichen

Urkunden verfaßt wurden,

daß sie nach dem

Recht des ersuchenden

Staates ordnungsgemäß

errichtet worden sind.

ARTIKEL 13

Der flüchtige Rechtsbrecher

kann enthaftet und das Auslieferungsverfahren

kann eingestellt

werden, wenn

1. ein Ersuchen um seine Auslieferung

nicht innerhalb von

30 Tagen nach seiner Festnahme

beim ersuchten Staat

einlangt, oder

2. der Haftbefehl, die Bestätigung

oder andere Urkunde,

oder eine Kopie davon, wie

gemäß Artikel 8 erforderlich,

sowie zur Rechtfertigung der

Auslieferung ausreichende Beweise

nicht innerhalb von

45 Tagen nach der Festnahme

übermittelt werden

oder innerhalb jener weiteren

Frist, die der ersuchte Staat

oder im Falle Kanadas die zuständige

Behörde bestimmt.

ARTIKEL 14

Die Enthaftung des flüchtigen

Rechtsbrechers oder die Einstellung

des Verfahrens gemäß

Artikel 13 hindert nicht die

neuerliche Einleitung eines Auslieferungsverfahrens,

wenn die

in diesem Artikel geforderten

Unterlagen oder anderen Beweise

nach dem darin erwähnten

Zeitpunkt übermittelt werden.

ARTIKEL 15

Ein flüchtiger Rechtsbrecher

wird nicht ausgeliefert vor Ablauf

von 15 Tagen nach Bewilligung

seiner Auslieferung oder,

wenn nach dem Recht des ersuchten

Staates zur Prüfung der

Zulässigkeit der Bewilligung

ein Verfahren durchgeführt

wird, bevor in diesem Verfahren

die Entscheidung ergangen

ist.

ARTIKEL 16

Wird die Auslieferung gewährt,

so leitet der ersuchte

Staat die Übergabe des flüchtigen

Rechtsbrechers an die Personen

in die Wege, die vom ersuchenden

Staat zu seiner Übernahme

ermächtigt werden, und

diese Personen können den

flüchtigen Rechtsbrecher der

Hoheitsgewalt des ersuchenden

Staates zuführen.

ARTIKEL 17

Der ersuchte Staat kann die

Übergabe eines flüchtigen

Rechtsbrechers aufschieben, um

dessen Verfolgung und Bestrafung

wegen einer seiner Gerichtsbarkeit

unterliegenden

strafbaren Handlung zu ermöglichen.

ARTIKEL 18

Ein flüchtiger Rechtsbrecher,

der nicht innerhalb von 60 Tagen

nach Bewilligung seiner

Auslieferung oder, wenn zur

Prüfung der Zulässigkeit der

Bewilligung ein Verfahren

durchgeführt wird, innerhalb

von 60 Tagen nach der in diesem

Verfahren ergangenen Entscheidung

aus dem ersuchten

Staat weggeschafft wird, kann

enthaftet werden und der ersuchte

Staat kann seine Auslieferung

wegen derselben strafbaren

Handlung ablehnen.

ARTIKEL 19

(1) Bei Gewährung der Auslieferung

übergibt der ersuchte

Staat, soweit es sein Recht zuläßt,

dem ersuchenden Staat

alle Gegenstände (einschließlich

Geldbeträge),

a) die als Beweis der strafbaren

Handlung dienen

können; oder

b) die von dem flüchtigen

Rechtsbrecher als Ergebnis

der strafbaren Handlung

erlangt worden und

in seinem Besitz sind.

(2) Unterliegen diese Gegenstände

der Beschlagnahme oder

dem Verfall im Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates, so kann

sie dieser im Zusammenhang

mit einem anhängigen Verfahren

zeitweilig zurückbehalten

oder unter der Bedingung der

Zurückstellung übergeben.

(3) Durch diese Bestimmungen

werden die Rechte des ersuchten

Staates oder anderer

Personen als des flüchtigen

Rechtsbrechers nicht beeinträchtigt.

Bestehen solche Rechte, so

sind die Gegenstände auf Verlangen

nach Abschluß des Verfahrens

so bald wie möglich

dem ersuchten Staat kostenlos

zurückzustellen.

ARTIKEL 20

(1) Ein ausgelieferter flüchtiger

Rechtsbrecher darf im ersuchenden

Staat vor Ablauf von

30 Tagen, nachdem er Gelegenheit

hatte, diesen Staat zu verlassen,

wegen einer vor seiner

Auslieferung begangenen strafbaren

Handlung oder anderer

vor der Auslieferung eingetretener

Umstände, mit Ausnahme

der strafbaren Handlung,

derentwegen er ausgeliefert

wurde, nicht in Gewahrsam gehalten

oder verfolgt werden,

noch darf er vorher vom ersuchenden

Staat an einen dritten

Staat ausgeliefert werden.

(2) Dies gilt nicht für strafbare

Handlungen, derentwegen

der ersuchte Staat dem ersuchenden

Staat die Zustimmung zur

Strafverfolgung oder zur Auslieferung

erteilt.

ARTIKEL 21

Begehrt der ersuchende Staat

die Auslieferung eines flüchtigen

Rechtsbrechers, um dessen Auslieferung

auch ein oder mehrere

andere Staaten ersuchen, so gibt

der ersuchte Staat, vorbehaltlich

seiner vertraglichen Verpflichtungen

anderen Staaten gegenüber,

jenem Staat den

Vorrang, der zuerst um die

Auslieferung ersucht hat.

ARTIKEL 22

Kosten, die wegen der Auslieferung

im Hoheitsgebiet des

ersuchten Staates auflaufen, werden

von diesem getragen. Der

ersuchende Staat trägt jedoch

alle Kosten, die durch seine

rechtsfreundliche Vertretung

vor den Gerichten des ersuchten

Staates und durch die Wegschaffung

des flüchtigen Rechtsbrechers

aus dem Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates entstehen.

ARTIKEL 23

(1) Dieses Abkommen ist zu

ratifizieren; die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht.

Das Abkommen tritt

30 Tage nach dem Zeitpunkt

des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Jede der Vertragschließenden

Parteien kann dieses Abkommen

jederzeit durch Notifikation

an die andere Partei kündigen.

In diesem Fall tritt das

Abkommen sechs Monate nach

Einlangen dieser Notifikation

außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben

die beiderseitigen Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet und mit ihren

Siegeln versehen.

GESCHEHEN in zweifacher

Ausfertigung in Ottawa am

11. Mai 1967 in deutscher, englischer

und französischer Sprache,

wobei die drei Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Lujo Tončič-Sorinj

Für Kanada

Paul Martin

ANHANG

1. Mord.

2. Totschlag.

3. Anwendung von Drogen

oder Werkzeugen zur Bewirkung

einer Abtreibung.

4. Vorsätzliche schwere Körperverletzung.

5. Feindselige Handlungen mit

dem Erfolg einer Körperverletzung.

6. Notzucht.

7. Widerrechtlicher Beischlaf

mit einem Mädchen unter

16 Jahren.

8. Unzucht mit Personen des

gleichen oder des anderen

Geschlechts unter Androhung

oder Anwendung von Gewalt;

Schändung.

9. Kuppelei.

10. Zweifache Ehe.

11. Menschenraub; unbefugte

Einschränkung der persönlichen

Freiheit.

12. Entführung.

13. Entführung, Weglegung,

Aussetzung oder widerrechtliche

Zurückhaltung eines

Kindes.

14.Bestechung, nämlich Anbieten,

Übergeben oder Empfangen

von Bestechungsmitteln.

15. Meineid; Verleitung zum

Meineid.

16. Brandlegung.

17. a) Nachmachung oder Verfälschung

von Geld; Inverkehrbringen

von

nachgemachtem oder verfälschtem

Geld;

b) wissentliche Herstellung

oder wissentlicher Besitz

von Werkzeugen, Geräten

oder Maschinen, die

zur Nachmachung von

Geld hergerichtet und

bestimmt sind, ohne

rechtliche Befugnis.

18. Urkundenfälschung; Weitergabe

von nachgemachten

oder verfälschten Urkunden.

19. Raub.

20. Einbruchsdiebstahl, Diebstahl.

21. Veruntreuung.

22. Untreue.

23. Betrug durch Vorspiegelung

falscher Tatsachen.

24. Hehlerei.

25. Erpressung.

26. Boshafte Beschädigung fremden

Eigentums.

27. Betrügerische Krida.

28. Strafbare Handlungen im

Zusammenhang mit dem

Suchtgifthandel.

29. Vorsätzliche Gefährdung von

Personen im Eisenbahnverkehr.

30. Piraterie.

31. Vorsätzliche Versenkung

oder Zerstörung eines Schiffes

auf See.

32. Angriff an Bord eines Schiffes

auf hoher See in der

Absicht der Tötung oder

schweren Körperverletzung.

33. Auflehnung von zwei oder

mehr Personen an Bord

eines Schiffes auf hoher See

gegen die Befehlsgewalt des

Schiffsführers.

34. Widerrechtliche und vorsätzliche

Aneignung eines

Luftfahrzeuges.

35. Widerrechtliche und vorsätzliche

Handlungen, die

zur Beschädigung eines

Luftfahrzeuges oder zur Gefährdung

seiner Insassen bestimmt

oder geeignet sind.

36. Versuch einer der vorerwähnten

strafbaren Handlungen,

Verabredung dazu

oder Beteiligung daran.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Mai 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 23 Absatz 1 am 30. August 1969 in

Kraft getreten.

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