324. Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 11. Mai 1967 in Ottawa unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen
der Republik Österreich und Kanada, welches also lautet
Die Republik Österreich und
Kanada haben in dem Wunsche,
die Gerechtigkeit zu fördern,
indem Vorkehrung für die gegenseitige
Auslieferung flüchtiger
Rechtsbrecher getroffen
wird, beschlossen, das folgende
Auslieferungsabkommen abzuschließen
ARTIKEL 1
Die Vertragschließenden Parteien
verpflichten sich, einander
gemäß diesem Abkommen Personen
auszuliefern, die einer im
Hoheitsgebiet der einen Partei
(„ersuchender Staat") begangenen
auslieferungsfähigen strafbaren
Handlung beschuldigt
werden („beschuldigter flüchtiger
Rechtsbrecher") oder
schuldig befunden worden sind
(„verurteilter flüchtiger Rechtsbrecher"),
im Hoheitsgebiet der
anderen Partei („ersuchter
Staat") betroffen werden und
deren Auslieferung nach den für
das Auslieferungsverfahren maßgebenden
Rechtsvorschriften des
ersuchten Staates gehörig bewilligt
wird.
ARTIKEL 2
Im Sinne dieses Abkommens
umfaßt das Hoheitsgebiet eines
Staates seine Hoheitsgewässer
sowie die in seinem Hoheitsgebiet
registrierten Schiffe und
Luftfahrzeuge; eine teilweise
im Hoheitsgebiet eines Staates
begangene strafbare Handlung
gilt als in seinem Hoheitsgebiet
begangen.
ARTIKEL 3
Auslieferungsfällig im Sinne
dieses Abkommens ist eine
strafbare Handlung, die im Anhang
angeführt ist, nach dem
Recht des ersuchenden und des
ersuchten Staates eine strafbare
Handlung darstellt und nach
dem Inkrafttreten dieses Abkommens
begangen wurde, sofern
sie bei einem beschuldigten
oder verurteilten flüchtigen
Rechtsbrecher zur Tatzeit im
Höchstmaß mit einer mindestens
einjährigen Freiheitsstrafe bedroht
war und sofern bei einem
verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher
eine Freiheitsstrafe in
der Höhe von mindestens vier
Monaten tatsächlich verhängt
wurde.
ARTIKEL 4
Ein flüchtiger Rechtsbrecher
wird nicht ausgeliefert,
1. wenn die Tat, derentwegen
um seine Auslieferung ersucht
wird, zur Tatzeit weder
nach dem Recht des ersuchenden
Staates noch nach dem
Recht des ersuchten Staates
strafbar war;
2. wenn die Tat, derentwegen
um seine Auslieferung ersucht
wird, eine rein militärische
strafbare Handlung darstellt;
3. wenn wegen der Tat, derentwegen
um seine Auslieferung
ersucht wird, im ersuchenden
oder im ersuchten Staat bereits
die Hauptverhandlung
gegen ihn durchgeführt und
er dabei freigesprochen oder
abgestraft wurde;
4. wenn gegen ihn wegen der
Tat, derentwegen um seine
Auslieferung ersucht wird, im
ersuchten Staat ein Strafverfahren
anhängig ist;
5. wenn wegen der Tat, derentwegen
um seine Auslieferung
ersucht wird, vor dem für
seine Übergabe festgesetzten
Zeitpunkt nach dem Recht
des ersuchenden oder des ersuchten
Staates die Strafver-
folgung oder Strafvollstreckung
verjährt ist oder aus
einem anderen Rechtsgrund
die Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung unterbleibt;
6. wegen einer strafbaren Handlung,
derentwegen er in Abwesenheit
verurteilt wurde;
7. wenn nach Ansicht des ersuchten
Staates
a) die Tat, derentwegen um
seine Auslieferung ersucht
wird, eine strafbare Handlung
politischen Charakters
ist,
b) das Auslieferungsersuchen
gestellt wurde, um ihn
wegen einer strafbaren
Handlung politischen
Charakters zu verfolgen
oder zu bestrafen,
c) das Auslieferungsersuchen
gestellt wurde, um ihn
wegen seiner Rasse, Religion,
Nationalität oder
politischen Meinung zu
verfolgen oder zu bestrafen,
oder seine Lage aus
einem dieser Gründe beeinträchtigt
werden kann.
ARTIKEL 5
Keiner der beiden Staaten ist
verpflichtet, seine eigenen
Staatsbürger auszuliefern.
ARTIKEL 6
Wenn die auszuliefernde Person
nach dem Recht des ersuchenden
Staates wegen der
strafbaren Handlung, auf die
sich das Auslieferungsersuchen
gründet, der Todesstrafe unterworfen
ist, aber das Recht des
ersuchten Staates in einem
gleichartigen Fall die Todesstrafe
nicht vorsieht, kann die
Auslieferung abgelehnt werden.
ARTIKEL 7
Ein Ersuchen um Auslieferung
eines flüchtigen Rechtsbrechers
ist schriftlich zu stellen und
durch einen diplomatischen Beamten
des ersuchenden Staates
dem Minister für Auswärtige
Angelegenheiten des ersuchten
Staates zu übermitteln.
ARTIKEL 8
Der ersuchende Staat übermittelt
ferner dem ersuchten
Staat
1. bei einem beschuldigten flüchtigen
Rechtsbrecher einen von
der zuständigen Behörde des
ersuchenden Staates wegen
einer im Anhang angeführten
strafbaren Handlung erlassenen
Haftbefehl, oder eine
beglaubigte Kopie davon, sowie
solche Beweise, die gemäß
dem Recht des ersuchten
Staates, nach Maßgabe
dieses Abkommens, die Verhaftung
und Überweisung
des flüchtigen Rechtsbrechers
zur Hauptverhandlung rechtfertigen
würden, wenn die die
strafbare Handlung begründende
Tat, derentwegen um
seine Auslieferung ersucht
wird, im ersuchten Staat begangen
worden wäre;
2. bei einem verurteilten flüchtigen
Rechtsbrecher eine von
der zuständigen Behörde des
ersuchenden Staates ausgestellte
Bescheinigung oder
andere gerichtliche Urkunde,
oder eine beglaubigte Kopie
davon, aus der sich der Nachweis
ergibt, daß der flüchtige
Rechtsbrecher wegen einer im
Anhang angeführten strafbaren
Handlung schuldig befunden
und zu einer Strafe
verurteilt wurde;
3. in beiden Fällen eine Beschreibung
des flüchtigen
Rechtsbrechers, eine eingehende
Darstellung der strafbaren
Handlung und den
Wortlaut der gesetzlichen
Bestimmungen über die strafbare
Handlung und die dafür
vorgesehene Strafe;
4. eine Übersetzung aller gemäß
diesem Abkommen übermittelten
Urkunden in die Amtssprache
oder eine der Amtssprachen
des ersuchten Staates.
ARTIKEL 9
Ungeachtet dessen, ob ein
Auslieferungsersuchen eingelangt
ist oder nicht, kann die
zuständige Behörde im ersuchten
Staat gegen einen flüchtigen
Rechtsbrecher einen Haftbefehl
erlassen, sofern ein im ersuchenden
Staat erlassener Haftbefehl
oder eine Anzeige oder Anklage
vorliegen, und in beiden Fällen
auf Grund solcher Beweise
oder solcher Verfahrensergebnisse,
welche nach Ansicht dieser
Behörde die Erlassung eines
Haftbefehls rechtfertigen würden,
wenn die strafbare Handlung,
deren der flüchtige Rechtsbrecher
beschuldigt wird oder
derentwegen er angeblich verurteilt
wurde, im ersuchten
Staat begangen worden wäre.
ARTIKEL 10
Der flüchtige Rechtsbrecher
wird vor eine zuständige Behörde
gestellt, welche die Auslieferung
für zulässig erklärt,
wenn
1. bei einem verurteilten flüchtigen
Rechtsbrecher solche
Beweise vorliegen, die gemäß
dem Recht des ersuchten
Staates, nach Maßgabe dieses
Abkommens, den Nachweis
dieser Verurteilung erbringen,
2. bei einem beschuldigten flüchtigen
Rechtsbrecher solche Beweise
vorliegen, die gemäß
dem Recht des ersuchten
Staates, nach Maßgabe dieses
Abkommens, seine Überweisung
zur Hauptverhandlung
rechtfertigen würden,
wenn die strafbare Handlung
im ersuchten Staat begangen
worden wäre.
ARTIKEL 11
In Auslieferungsverfahren gemäß
diesem Abkommen lassen
die zuständigen Behörden des
ersuchten Staates als Beweis
gelten
1. im ersuchenden Staat erlassene
Haftbefehle, oder Kopien
davon;
2. im ersuchenden Staat nach
seinem Recht aufgenommene
beeidete Aussagen oder Erklärungen
von Zeugen, oder
Kopien davon;
3. im ersuchenden Staat ausgestellte
Bescheinigungen oder
gerichtliche Urkunden über
das Bestehen des Schuldspruches
und des Strafausspruches,
oder Kopien davon,
sofern diese Urkunden in der
im Artikel 12 vorgesehenen
Weise beglaubigt sind.
ARTIKEL 12
Schriftliche Unterlagen, die
für Zwecke dieses Abkommens
zu beglaubigen sind, gelten als
gehörig beglaubigt,
1. wenn sie in einer dem geltenden
Recht des ersuchten Staates
entsprechenden Weise beglaubigt
sind;
2. wenn ein Haftbefehl, ein
Zeugenprotokoll, eine Erklärung,
eine Bestätigung oder
eine gerichtliche Urkunde,
oder eine Kopie davon, die
Bestätigung eines Richters
oder eines Beamten des ersuchenden
Staates enthält,
das Original oder eine damit
übereinstimmende Kopie zu
sein, und wenn dieser Haftbefehl,
dieses Zeugenprotokoll,
diese Erklärung, Bestätigung
oder Urkunde, oder
eine Kopie davon, beglaubigt
ist
a) durch das Amtssiegel des
Justizministers oder eines
anderen Ministers des ersuchenden
Staates, oder
b) durch die Bestätigung
eines Konsuls des ersuchten
Staates im Gebiet des
ersuchenden Staates, in
welchem die schriftlichen
Urkunden verfaßt wurden,
daß sie nach dem
Recht des ersuchenden
Staates ordnungsgemäß
errichtet worden sind.
ARTIKEL 13
Der flüchtige Rechtsbrecher
kann enthaftet und das Auslieferungsverfahren
kann eingestellt
werden, wenn
1. ein Ersuchen um seine Auslieferung
nicht innerhalb von
30 Tagen nach seiner Festnahme
beim ersuchten Staat
einlangt, oder
2. der Haftbefehl, die Bestätigung
oder andere Urkunde,
oder eine Kopie davon, wie
gemäß Artikel 8 erforderlich,
sowie zur Rechtfertigung der
Auslieferung ausreichende Beweise
nicht innerhalb von
45 Tagen nach der Festnahme
übermittelt werden
oder innerhalb jener weiteren
Frist, die der ersuchte Staat
oder im Falle Kanadas die zuständige
Behörde bestimmt.
ARTIKEL 14
Die Enthaftung des flüchtigen
Rechtsbrechers oder die Einstellung
des Verfahrens gemäß
Artikel 13 hindert nicht die
neuerliche Einleitung eines Auslieferungsverfahrens,
wenn die
in diesem Artikel geforderten
Unterlagen oder anderen Beweise
nach dem darin erwähnten
Zeitpunkt übermittelt werden.
ARTIKEL 15
Ein flüchtiger Rechtsbrecher
wird nicht ausgeliefert vor Ablauf
von 15 Tagen nach Bewilligung
seiner Auslieferung oder,
wenn nach dem Recht des ersuchten
Staates zur Prüfung der
Zulässigkeit der Bewilligung
ein Verfahren durchgeführt
wird, bevor in diesem Verfahren
die Entscheidung ergangen
ist.
ARTIKEL 16
Wird die Auslieferung gewährt,
so leitet der ersuchte
Staat die Übergabe des flüchtigen
Rechtsbrechers an die Personen
in die Wege, die vom ersuchenden
Staat zu seiner Übernahme
ermächtigt werden, und
diese Personen können den
flüchtigen Rechtsbrecher der
Hoheitsgewalt des ersuchenden
Staates zuführen.
ARTIKEL 17
Der ersuchte Staat kann die
Übergabe eines flüchtigen
Rechtsbrechers aufschieben, um
dessen Verfolgung und Bestrafung
wegen einer seiner Gerichtsbarkeit
unterliegenden
strafbaren Handlung zu ermöglichen.
ARTIKEL 18
Ein flüchtiger Rechtsbrecher,
der nicht innerhalb von 60 Tagen
nach Bewilligung seiner
Auslieferung oder, wenn zur
Prüfung der Zulässigkeit der
Bewilligung ein Verfahren
durchgeführt wird, innerhalb
von 60 Tagen nach der in diesem
Verfahren ergangenen Entscheidung
aus dem ersuchten
Staat weggeschafft wird, kann
enthaftet werden und der ersuchte
Staat kann seine Auslieferung
wegen derselben strafbaren
Handlung ablehnen.
ARTIKEL 19
(1) Bei Gewährung der Auslieferung
übergibt der ersuchte
Staat, soweit es sein Recht zuläßt,
dem ersuchenden Staat
alle Gegenstände (einschließlich
Geldbeträge),
a) die als Beweis der strafbaren
Handlung dienen
können; oder
b) die von dem flüchtigen
Rechtsbrecher als Ergebnis
der strafbaren Handlung
erlangt worden und
in seinem Besitz sind.
(2) Unterliegen diese Gegenstände
der Beschlagnahme oder
dem Verfall im Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates, so kann
sie dieser im Zusammenhang
mit einem anhängigen Verfahren
zeitweilig zurückbehalten
oder unter der Bedingung der
Zurückstellung übergeben.
(3) Durch diese Bestimmungen
werden die Rechte des ersuchten
Staates oder anderer
Personen als des flüchtigen
Rechtsbrechers nicht beeinträchtigt.
Bestehen solche Rechte, so
sind die Gegenstände auf Verlangen
nach Abschluß des Verfahrens
so bald wie möglich
dem ersuchten Staat kostenlos
zurückzustellen.
ARTIKEL 20
(1) Ein ausgelieferter flüchtiger
Rechtsbrecher darf im ersuchenden
Staat vor Ablauf von
30 Tagen, nachdem er Gelegenheit
hatte, diesen Staat zu verlassen,
wegen einer vor seiner
Auslieferung begangenen strafbaren
Handlung oder anderer
vor der Auslieferung eingetretener
Umstände, mit Ausnahme
der strafbaren Handlung,
derentwegen er ausgeliefert
wurde, nicht in Gewahrsam gehalten
oder verfolgt werden,
noch darf er vorher vom ersuchenden
Staat an einen dritten
Staat ausgeliefert werden.
(2) Dies gilt nicht für strafbare
Handlungen, derentwegen
der ersuchte Staat dem ersuchenden
Staat die Zustimmung zur
Strafverfolgung oder zur Auslieferung
erteilt.
ARTIKEL 21
Begehrt der ersuchende Staat
die Auslieferung eines flüchtigen
Rechtsbrechers, um dessen Auslieferung
auch ein oder mehrere
andere Staaten ersuchen, so gibt
der ersuchte Staat, vorbehaltlich
seiner vertraglichen Verpflichtungen
anderen Staaten gegenüber,
jenem Staat den
Vorrang, der zuerst um die
Auslieferung ersucht hat.
ARTIKEL 22
Kosten, die wegen der Auslieferung
im Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates auflaufen, werden
von diesem getragen. Der
ersuchende Staat trägt jedoch
alle Kosten, die durch seine
rechtsfreundliche Vertretung
vor den Gerichten des ersuchten
Staates und durch die Wegschaffung
des flüchtigen Rechtsbrechers
aus dem Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates entstehen.
ARTIKEL 23
(1) Dieses Abkommen ist zu
ratifizieren; die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht.
Das Abkommen tritt
30 Tage nach dem Zeitpunkt
des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Jede der Vertragschließenden
Parteien kann dieses Abkommen
jederzeit durch Notifikation
an die andere Partei kündigen.
In diesem Fall tritt das
Abkommen sechs Monate nach
Einlangen dieser Notifikation
außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben
die beiderseitigen Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren
Siegeln versehen.
GESCHEHEN in zweifacher
Ausfertigung in Ottawa am
11. Mai 1967 in deutscher, englischer
und französischer Sprache,
wobei die drei Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Lujo Tončič-Sorinj
Für Kanada
Paul Martin
ANHANG
1. Mord.
2. Totschlag.
3. Anwendung von Drogen
oder Werkzeugen zur Bewirkung
einer Abtreibung.
4. Vorsätzliche schwere Körperverletzung.
5. Feindselige Handlungen mit
dem Erfolg einer Körperverletzung.
6. Notzucht.
7. Widerrechtlicher Beischlaf
mit einem Mädchen unter
16 Jahren.
8. Unzucht mit Personen des
gleichen oder des anderen
Geschlechts unter Androhung
oder Anwendung von Gewalt;
Schändung.
9. Kuppelei.
10. Zweifache Ehe.
11. Menschenraub; unbefugte
Einschränkung der persönlichen
Freiheit.
12. Entführung.
13. Entführung, Weglegung,
Aussetzung oder widerrechtliche
Zurückhaltung eines
Kindes.
14.Bestechung, nämlich Anbieten,
Übergeben oder Empfangen
von Bestechungsmitteln.
15. Meineid; Verleitung zum
Meineid.
16. Brandlegung.
17. a) Nachmachung oder Verfälschung
von Geld; Inverkehrbringen
von
nachgemachtem oder verfälschtem
Geld;
b) wissentliche Herstellung
oder wissentlicher Besitz
von Werkzeugen, Geräten
oder Maschinen, die
zur Nachmachung von
Geld hergerichtet und
bestimmt sind, ohne
rechtliche Befugnis.
18. Urkundenfälschung; Weitergabe
von nachgemachten
oder verfälschten Urkunden.
19. Raub.
20. Einbruchsdiebstahl, Diebstahl.
21. Veruntreuung.
22. Untreue.
23. Betrug durch Vorspiegelung
falscher Tatsachen.
24. Hehlerei.
25. Erpressung.
26. Boshafte Beschädigung fremden
Eigentums.
27. Betrügerische Krida.
28. Strafbare Handlungen im
Zusammenhang mit dem
Suchtgifthandel.
29. Vorsätzliche Gefährdung von
Personen im Eisenbahnverkehr.
30. Piraterie.
31. Vorsätzliche Versenkung
oder Zerstörung eines Schiffes
auf See.
32. Angriff an Bord eines Schiffes
auf hoher See in der
Absicht der Tötung oder
schweren Körperverletzung.
33. Auflehnung von zwei oder
mehr Personen an Bord
eines Schiffes auf hoher See
gegen die Befehlsgewalt des
Schiffsführers.
34. Widerrechtliche und vorsätzliche
Aneignung eines
Luftfahrzeuges.
35. Widerrechtliche und vorsätzliche
Handlungen, die
zur Beschädigung eines
Luftfahrzeuges oder zur Gefährdung
seiner Insassen bestimmt
oder geeignet sind.
36. Versuch einer der vorerwähnten
strafbaren Handlungen,
Verabredung dazu
oder Beteiligung daran.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Mai 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 23 Absatz 1 am 30. August 1969 in
Kraft getreten.