324. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) sowie des Zusatzprotokolls zu den beiden vorgenannten Übereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der schweizerischen Regierung
vom 15. Mai 1968 gehören folgende Staaten
dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (BGBl. Nr. 266/
1964 in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 375/1967), dem Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
(CIV), BGBl. Nr. 267/1964, sowie
dem Zusatzprotokoll zu den beiden vorgenannten
Übereinkommen, BGBl. Nr. 268/1964, an
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Irak (mit Vorbehalt), Italien, Jugoslawien,
Liechtenstein, Luxemburg, Marokko,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien,
Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei,
Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland.
Die vorstehend angeführten Vertragswerke
sind für Syrien am 7. Mai 1965, für Irak am
24. August 1965, für Tunesien am 21. November
1965, für die Türkei am 1. März 1966 und
für alle übrigen vorgenannten Vertragsstaaten
bereits am 1. Jänner 1965 in Kraft getreten.
Iran gehört seit 9. März 1968 den beiden vorgenannten
Übereinkommen an.
Wie die schweizerische Regierung ferner bekanntgab,
haben die Bundesrepublik Deutschland
und die Deutsche Demokratische Republik gemäß
Abschnitt I Ziffer 1 des erwähnten Zusatzprotokolls
am 24. Dezember 1964 bzw. am 20. November
1964 mitgeteilt, daß sie die Bestimmungen
der gegenständlichen Übereinkommen durch
innerstaatliche Rechtsetzung eingeführt haben
und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen
durchführen werden.
Irak hat sich vorbehalten, die Bestimmungen
der Artikel 17, 19 und 21 des Internationalen
Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) vorderhand nicht anzuwenden.