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324_1968 AT

324. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) sowie des Zusatzprotokolls zu den beiden vorgenannten Übereinkommen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) sowie des Zusatzprotokolls zu den beiden vorgenannten Übereinkommen

Nach Mitteilung der schweizerischen Regierung

vom 15. Mai 1968 gehören folgende Staaten

dem Internationalen Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (BGBl. Nr. 266/

1964 in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 375/1967), dem Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr

(CIV), BGBl. Nr. 267/1964, sowie

dem Zusatzprotokoll zu den beiden vorgenannten

Übereinkommen, BGBl. Nr. 268/1964, an

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland,

Frankreich, Irak (mit Vorbehalt), Italien, Jugoslawien,

Liechtenstein, Luxemburg, Marokko,

Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,

Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien,

Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei,

Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland.

Die vorstehend angeführten Vertragswerke

sind für Syrien am 7. Mai 1965, für Irak am

24. August 1965, für Tunesien am 21. November

1965, für die Türkei am 1. März 1966 und

für alle übrigen vorgenannten Vertragsstaaten

bereits am 1. Jänner 1965 in Kraft getreten.

Iran gehört seit 9. März 1968 den beiden vorgenannten

Übereinkommen an.

Wie die schweizerische Regierung ferner bekanntgab,

haben die Bundesrepublik Deutschland

und die Deutsche Demokratische Republik gemäß

Abschnitt I Ziffer 1 des erwähnten Zusatzprotokolls

am 24. Dezember 1964 bzw. am 20. November

1964 mitgeteilt, daß sie die Bestimmungen

der gegenständlichen Übereinkommen durch

innerstaatliche Rechtsetzung eingeführt haben

und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen

durchführen werden.

Irak hat sich vorbehalten, die Bestimmungen

der Artikel 17, 19 und 21 des Internationalen

Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) vorderhand nicht anzuwenden.

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