324. Verordnung: Tankfahrzeugverordnung 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 76 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung
von mehr als 1000 1 nicht dem Betrieb
des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen dienender,
gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten,
außer den im Abs. 7 angeführten, bestimmt sind,
müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge
in Betracht kommenden Vorschriften, den
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend
gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge müssen
sein
a) Tankkraftwagen oder Tankanhänger, das
sind Fahrzeuge, auf deren Fahrgestell ein
oder mehrere Tanks dauernd befestigt
sind oder bei denen sie in selbsttragender
Bauweise ausgeführt sind, oder
b) Kraftwagen und Anhänger mit Aufsetztanks.
(3) Tanks sind nach ihrer Bauart zur Beförderung
von Flüssigkeiten bestimmte Behältnisse
mit einem Fassungsraum von mehr als 300 1.
Aufsetztanks sind Tanks, die den besonderen Einrichtungen
des Fahrzeuges angepaßt und nach
ihrer Bauart dazu bestimmt sind, auf ein Fahrzeug
aufgesetzt und von diesem abgenommen
zu werden.
(4) Auf im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge, die
nur zur Beförderung von entzündbaren, mit
Wasser nicht mischbaren Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt über 55° C bestimmt sind, finden
die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 lit. i, Abs. 2
3. Satz, Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, Abs. 3
2. Satz, § 14 lit. e, § 16 Abs. 1, Abs. 2 2. bis
4. Satz, § 19, § 20, § 23 Abs. 1 lit. c letzter Satz,
lit. g, § 26 lit. k hinsichtlich der Schmelzverschlüsse
und Flammendurchschlagsicherungen
und lit. n, § 29 Abs. 1 lit. a, d und e und § 30
lit. g keine Anwendung.
(5) Auf im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge, die
nur zur Beförderung von entzündbaren, mit
Wasser nicht mischbaren Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt über 100° C bestimmt sind, finden
die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1
lit. f, § 10 Abs. 1 lit. f und. i, Abs. 2, Abs. 3,
Abs. 5, § 11, § 12, § 14 lit. a, b und e, § 16
Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 2 2. Satz, § 18 lit. a,
§ 19, § 20, § 23 Abs. 1 lit. c letzter Satz, lit. g,
§ 26 lit. a bis d, g, i, k, m hinsichtlich der Flüssigkeitsstandanzeiger
und lit. n, § 28, § 29 und
§ 30 keine Anwendung.
(6) Bei der Ermittlung der im Abs. 4 und 5
und im § 2 angeführten Flammpunkte sind die
für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in
gewerblichen Betriebsanlagen geltenden Bestimmungen
der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr und des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 7. Feber
1930, BGBl. Nr. 49, anzuwenden.
(7) Gefährliche entzündbare Flüssigkeiten,
deren Dampfdruck bei 50° C größer als 3 kp/cm²
ist oder die leicht peroxydieren und, auf Wasserstoffperoxyd
(H2O2) berechnet, mehr als
O'3% Peroxyd enthalten (wie insbesondere
Äther und gewisse heterozyklische sauerstoffhältige
Stoffe), dürfen nicht mit im Abs. 1 angeführten
Fahrzeugen befördert werden. Bei der
Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in einer
Flüssigkeit ist das in der Randnummer 1303 des
Anhanges III der Anlage I zum Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM), BGBl. Nr. 106/1959, angegebene
Verfahren anzuwenden.
§ 2. Flüssigkeiten
(1) Als Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung
gelten Stoffe, die auch bei 15° C und unter
einem Druck von 1 kp/cm² flüssig oder noch
salbenförmig sind. Als gefährliche, entzündbare
Flüssigkeiten gelten
a) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt unter 21° C,
auch wenn sie je an gelösten oder an
suspendierten festen Stoffen, ausgenommen
Nitrozellulose, oder an beiden zusammen
nicht mehr als 30% enthalten, wie insbesondere
Roherdöl und andere Rohöle, sowie
leicht flüchtige Destillationsprodukte
aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-,
Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und
Torfteer, wie Petroläther, Pentane, Benzin,
Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin;
Äthylazetat (Essigsäureäthylester, Essigester),
stabilisiertes Vinylazetat, Äthyläther
(Schwefeläther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester)
und andere Äther und
Ester; Schwefelkohlenstoff; gewisse chlorierte
Kohlenwasserstoffe (z. B. 1,2 Dichloräthan);
b) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 21° C mit Nitrozellulose,
wenn sie nicht mehr als 55% an Nitrozellulose
enthalten und der Stickstoffgehalt
der Nitrozellulose 12,6% nicht überschreitet,
wie insbesondere Kollodium, Semikollodium
und andere Nitrozelluloselösungen;
c) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt unter 21° C, auch
wenn sie je an gelösten oder an suspendierten
festen Stoffen, ausgenommen Nitrozellulose,
oder an beiden zusammen
mehr als 30% enthalten, wie insbesondere
gewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie
Lacke, Lackfarben und Kautschuk(Gummi)lösungen;
d) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt von 21° C bis
55° C, auch wenn sie je an gelösten oder
an suspendierten festen Stoffen oder an
beiden zusammen nicht mehr als 30% enthalten,
wie insbesondere Terpentinöl, mittelschwere
Destillate aus Erdöl und anderen
Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,
Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin
(white spirit, Terpentinölersatz),
Schwerbenzin, Petroleum (für
Leicht-, Heiz- und Motorzwecke), Xylol,
Styrol, Kumol, Solventnaphtha; Butylalkohol
(Butanol); Butylazetat (Essigsäurebutylester);
Amylazetat (Essigsäureamylester);
Essigsäureanhydrid; Nitromethan (Mononitromethan)
sowie gewisse Mononitroparaffine;
gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe
(zum Beispiel Monochlorbenzol);
e) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt über 55° C bis
100° C, auch wenn sie je an gelösten oder
an suspendierten festen Stoffen oder an beiden
zusammen nicht mehr als 30% enthalten,
wie insbesondere gewisse Teere und
Destillate aus diesen, Heizöle, Dieseltreiböle,
gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydronaphthalin);
Nitrobenzol; gewisse chlorierte
Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel Benzylchlorid);
technisches Kresol;
f) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt über 100° C;
g) mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
unter 21° C, auch wenn sie je an gelösten
oder an suspendierten festen Stoffen oder
an beiden zusammen nicht mehr als 30%
enthalten, wie insbesondere Methylalkohol
(Methanol, Holzgeist), auch denaturiert;
Äthylalkohol (Äthanol, gewöhnlicher
Spiritus), auch denaturiert; Azetaldehyd,
Azeton und Azetonmischungen; Pyridin;
h) Mischungen der in lit. a bis g angeführten
Stoffe.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Mischungsverhältnisse
sind in Gewichtsprozenten angegeben,
bezogen auf das Gewicht der betreffenden
Mischung oder Lösung. Den in den Flüssigkeiten
gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle
(wie gekochte oder geblasene Leinöle) oder ähnliche
Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit
einem Flammpunkt über 100° C gleichzuhalten.
II. ABSCHNITT
Beschaffenheit der Tanks
§ 3. Baustoffe
(1) Die Wände und Böden der Tanks müssen
bestehen aus
a) Stahl mit einer Zugfestigkeit von mindestens
35 kp/mm² und höchstens 65 kp/
mm²;
b) Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad
von mindestens 99'5% oder geeigneten
Aluminiumlegierungen; oder
c) sonstigen Werkstoffen, die hinsichtlich
ihrer Zugfestigkeit bei mechanischen Beanspruchungen
und ihrer Alterungsbeständigkeit
und ihrer Entzündbarkeit in den
lit. a und b angeführten Werkstoffen mindestens
gleichwertig sind.
(2) Geschweißte Tanks müssen aus Werkstoffen
mit gewährleisteter oder nachgewiesener Schmelzschweißbarkeit
hergestellt sein.
§ 4. Chemische Eigenschaften und
Korrosionsschutz
(1) Die den zur Beförderung bestimmten Flüssigkeiten
ausgesetzten Teile von Tanks, Leitungen
und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen,
die
a) mit diesen Flüssigkeiten keine gefährlichen
entzündbaren oder die Werkstoffe des
Tanks angreifenden chemischen Verbindungen
eingehen,
b) durch diese Flüssigkeiten mit Ausnahme
von Kondenswasser nicht angegriffen werden,
c) auf diese Flüssigkeiten keine zersetzende
Wirkung ausüben.
(2) Tanks, Leitungen und Armaturen, die aus
einem unter atmosphärischen Einflüssen korrodierenden
Werkstoff bestehen, müssen an ihrer
Außenseite mit einer Korrosionsschutzschichte
versehen sein, die gegen die beim Betrieb des
Fahrzeuges auftretenden Stöße unempfindlich
ist. Dies gilt jedoch nicht für Tanks aus Aluminium
oder Aluminiumlegierungen, die unter
atmosphärischen Einflüssen eine beständige
korrosionshemmende Oberflächenschichte bilden.
Tanks und Leitungen aus Werkstoffen,
die von Kondenswasser angegriffen werden
können, müssen an ihrer Innenseite mit
einer Korrosionsschutzschichte von ausreichender
Beständigkeit versehen sein, wenn
nicht durch die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung
der Tank bestimmt ist, Korrosion durch
Kondenswasser vermieden ist.
(3) Tanks aus Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen
müssen von allen übrigen Teilen des
Fahrzeuges und den nicht aus Leichtmetall bestehenden
Teilen des Tanks, wie insbesondere
Armaturen und Rohrleitungen, durch isolierende
Schutzschichten mit ausreichender Widerstandsfähigkeit
gegen mechanische Beanspruchung getrennt
sein, die Kontaktkorrosionen verhüten;
bei Verbindungen mit Stahlschrauben, Schraubenmuttern
und Unterlagscheiben muß die
Möglichkeit der Kontaktkorrosion durch geeignete
Mittel ausgeschlossen sein.
§ 5. Wanddicke
(1) Wände von Tanks müssen so beschaffen
sein, daß sie den bei ihrer bestimmungsgemäßen
Verwendung in Betracht kommenden Beanspruchungen
wie Überdruck im Tank und, insbesondere
bei Tanks, die in selbsttragender Bauweise
ausgeführt sind, sonstigen statischen sowie dynamischen
Beanspruchungen standhalten.
(2) Die Wanddicke der Tanks hat zu betragen
a) Bei Tanks aus Stahl mindestens 3 mm, bei
selbsttragender Bauweise der Tanks mindestens
4 mm;
b) bei Tanks aus Reinaluminium (§ 3 Abs. 1
lit. b) mindestens 5 mm, wenn jedoch der
Fassungsraum des Tanks 4000 1 nicht
überschreitet, mindestens 4 mm;
c) bei Tanks aus Aluminiumlegierungen mindestens
4 mm, wenn jedoch der Tank nicht
in selbsttragender Bauweise ausgeführt ist
und der Fassungsraum des Tanks 4000 1
nicht überschreitet oder die Aluminiumlegierung
eine Zugfestigkeit von mindestens
32 kp/mm², eine Streckgrenze von mindestens
23 kp/mm² und, bezogen auf den
kurzen Proportionalstab, eine Bruchdehnung
von mindestens 12% aufweist, mindestens
3 mm;
d) bei Tanks aus Werkstoffen, die einem der
im § 3 Abs. 1 lit. a und b angeführten
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Widerstandsfähigkeit
gegen mechanische Beanspruchung,
ihrer Alterungsbeständigkeit und
ihrer Entzündbarkeit mindestens gleichwertig
sind, den für diese Werkstoffe in den
lit. a bis c angegebenen Wert.
§ 6. Herstellung der Tanks
(1) Die Außenwände der Tanks dürfen nicht
durch Nieten miteinander verbunden sein.
(2) Geschweißte Tanks müssen auf folgende
Weise hergestellt sein
a) die Bleche müssen ohne erheblichen Kantenversatz
durch fehlerfrei durchgeschweißte
Schweißnähte verbunden sein;
b) die Nähte der Außenwände des Tanks
müssen doppelseitige Stumpfschweißnähte
sein; bei einer Blechdicke bis zu 4 mm ist
jedoch eine einseitige Schweißung von
Stumpfschweißnähten zulässig, wenn geeignete
Schweißverfahren angewendet
werden; ist der hintere Außenboden des
Tanks in den Tankmantel eingeschoben,
so kann er mit dem Tankmantel durch
Kehlnahtschweißung verbunden sein;
c) Schweißnähte an den Tankaußenwänden
müssen kerbenfrei ausgeführt sein; Kerben
an den Schweißnähten von Tanks aus
Reinaluminium können durch Überschleifen
der Schweißnähte beseitigt sein,
wenn die Wanddicke an den Schweißnähten
hiedurch nicht um mehr als 10% vermindert
wurde. Schweißnähte an Tanks
aus Reinaluminium müssen bei blecheben
abgearbeiteter Raupe mindestens die Zugfestigkeit
des weichgeglühten Bleches haben.
Bei der Festigkeitsberechnung ist als
Schweißnahtfaktor v = 0,8 anzunehmen;
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann jedoch auf Antrag
einen höheren Schweißnahtfaktor genehmigen,
wenn die Betriebssicherheit des
Tanks durch Arbeitsprüfungen im Sinne
der Anlage II der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
vom 29. September 1949, betreffend
Werkstoff- und Bauvorschriften für die
Herstellung von Dampfkesseln, BGBl.
Nr. 264, nachgewiesen ist.
(3) Teile von Rohrleitungen müssen miteinander,
mit den Armaturen und mit dem Tank
so verbunden werden, daß hiedurch nicht innere
Kräfte entstehen, die die dauernde Dichtheit der
Rohrleitungen beeinträchtigen.
(4) Die Verfahren, nach denen Schweißverbindungen
ausgeführt wurden, und die Zusatzwerkstoffe,
die hiebei verwendet wurden, müssen
für die Werkstoffe der verschweißten Teile
geeignet sein. Die Schweißarbeiten bei der Herstellung
des Tanks müssen von Arbeitern durchgeführt
worden sein, deren Fertigkeit im
Schweißen von Behältern durch eine Prüfung
nach behördlich anerkannten Richtlinien nachgewiesen
oder für die mindestens eine gleichwertige
Fertigkeit glaubhaft gemacht wurde.
Schweißarbeiten an Rohrleitungen müssen von
Arbeitern durchgeführt worden sein, deren
Fertigkeit im Rohrschweißen durch eine Prüfung
nach behördlich anerkannten Richtlinien nachgewiesen
oder für die mindestens eine gleichwertige
Fertigkeit glaubhaft gemacht wurde.
§ 7. Ausgestaltung der Tanks
(1) Tanks müssen in folgender Art ausgestaltet
sein
a) sie müssen gekrempte Außenböden haben,
der Innenradius der Krempe muß bei
Böden aus Stahl mindestens 30 mm, bei
Böden aus Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen
(§ 3 Abs. 1 lit. b)
mindestens 50 mm betragen;
b) sie müssen für jede Kammer eine kreisrunde
oder ovale Einstiegöffnung mit
einer kleinsten lichten Weite von mindestens
500 mm haben; dies gilt jedoch
nicht für Tanks oder Kammern von
Tanks, deren größte Höhe geringer als
800 mm ist und bei denen die Besichtigung
der Innenseite ihrer Wände sowie der Einbauten
durch Handlöcher möglich ist;
c) die Verschlüsse der Einstiegöffnungen
müssen dicht sein und müssen wirksam
dagegen gesichert sein, daß sie sich ungewollt
öffnen;
d) Einbauten in Tanks, wie insbesondere
Schwallwände (lit. g), Ventilträger oder
Rohrleitungen, müssen so angeordnet sein,
daß sie die Überprüfung des Inneren des
Tanks nicht behindern und bei Tanks mit
Einstiegöffnungen das Einsteigen in den
Tank nicht erschweren;
e) an der Außenseite des Tanks angebrachte
Wärmeisolierungen müssen so ausgebildet
sein, daß eine Überprüfung der Dichtheit
der Verbindungsnähte der Tankaußenwände
und von an die Außenseite der
Tanks reichenden Dichtungsfugen möglich
ist. Die Isolierung muß aus nicht entzündbaren
Stoffen bestehen. Beim Füllen und
Entleeren des Tanks muß das Eindringen
entzündbarer Flüssigkeiten in die Isolierung
ausgeschlossen werden können;
f) Tanks mit einem Fassungsraum von mehr
als 6200 1 müssen durch dichte Querwände
in Kammern mit einem Fassungsraum von
höchstens 6200 1 unterteilt sein;
g) Tanks oder Kammern von Tanks, die in
der Längsrichtung des Fahrzeuges gemessen
länger als 1'5 m sind, müssen mit Schwallwänden
versehen sein. Durch diese Schwallwände
und ihre bis zur Tankwand gedachte
Verlängerung müssen der Tank und
Kammern des Tanks in Abteile mit einem
Fassungsraum von höchstens 5000 1 unterteilt
sein. Diese Abteile dürfen in der
Längsrichtung des Fahrzeuges gemessen
nicht länger sein als 1'5 m. Durchstiegsöffnungen
in Schwallwänden müssen bei
kreisrunder Ausführung eine lichte Weite
von mindestens 600 mm; bei ovaler Ausführung
in lotrechter Richtung eine kleinste
lichte Weite von mindestens 500 mm und
in waagrechter Richtung eine größte lichte
Weite von mindestens 600 mm besitzen
und bei hintereinanderliegenden Schwallwänden
derselben Kammer versetzt angeordnet
sein;
h) Aufsetztanks müssen mit Vorrichtungen
versehen sein, die ein sicheres Aufsetzen
auf das Fahrzeug und ein sicheres Absetzen
vom Fahrzeug ermöglichen. Sie müssen auf
einer waagrechten, ebenen Fläche standsicher
sein und auf den Fahrzeugen, für
die sie bestimmt sind, sicher und unverschiebbar
befestigt werden können. Die
mit den Aufsetztanks verbundenen Leitungen
und Armaturen müssen vor Beschädigungen
beim Auf- und Absetzen geschützt
sein.
(2) Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Dampfdruck bei 50° C von
mehr als 175 kp/cm² bestimmt sind, müssen
gasdicht verschließbar sein.
(3) Tanks, die dazu bestimmt sind, bei 15° C
während des Betriebes einen Überdruck von
mehr als 1 at standzuhalten, müssen, soweit
nichts anderes festgesetzt ist, den Bestimmungen
der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,
entsprechen.
§ 8. Fassungsraum und höchstes
zulässiges Füllungsverhältnis
(1) Als Fassungsraum gilt der vom betriebsbereiten
Tank oder seinen Kammern umschlossene
Innenraum.
(2) Als höchstes zulässiges Füllungsverhältnis
einer Flüssigkeit gilt das Verhältnis des Rauminhaltes
der Flüssigkeitsmenge, die ohne Überschreitung
des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
und der höchsten zulässigen Achslasten
des Fahrzeuges und ohne Überschreitung des
spezifischen Füllungsverhältnisses der Flüssigkeit
(§ 9) in den Tank eingefüllt werden darf, zum
Fassungsraum des Tanks (Abs. 1).
(3) Der größte Wert der höchsten zulässigen
Füllungsverhältnisse der Flüssigkeiten, zu deren
Beförderung der Tank und jede seiner Kammern
bestimmt sind, darf nicht um mehr als 3% geringer
sein als der Wert des spezifischen Füllungsverhältnisses
der Flüssigkeit mit dem größten
Wert der höchsten zulässigen Füllungsverhältnisse.
§ 9. Spezifisches Füllungsverhältnis
der Flüssigkeiten
(1) Das spezifische Füllungsverhältnis für eine
Flüssigkeit ist das Verhältnis des Rauminhaltes
der Menge dieser Flüssigkeit, die unter Berücksichtigung
des Ausdehnungskoeffizienten der
Flüssigkeit ohne Gefahr eingefüllt werden kann,
zum Fassungsraum des zu füllenden Tanks.
(2) Bei der Ermittlung des höchsten zulässigen
Füllungsverhältnisses (§ 8) ist als spezifisches
Füllungsverhältnis (Abs. 1) anzunehmen
a) bei Tanks mit wirksamen Belüftungsvorrichtungen
das Verhältnis der Dichte der
Flüssigkeit bei 50° C zur Dichte der Flüssigkeit
bei 15° C;
b) bei gasdicht verschlossenen Tanks, die zur
Beförderung von Flüssigkeiten mit einem
Dampfdruck bei 50° C von mehr als
175 kp/cm² bestimmt sind (§ 7 Abs. 2),
90%;
c) bei Tanks, die zur Beförderung von Treibstoffen
für Otto-Motoren bestimmt sind,
bei Fehlen von Angaben über die Dichte
der zu befördernden Flüssigkeiten 95%;
d) bei Tanks, die zur Beförderung von in § 2
Abs. 1 lit. e angeführten Flüssigkeiten bestimmt
sind, 96%.
III. ABSCHNITT
Ausrüstung der Tanks
§ 10. Vorrichtungen zum Füllen
und Entleeren
(1) Tanks müssen mit geeigneten Vorrichtungen
zum Füllen und Entleeren ausgerüstet sein,
die folgende Voraussetzungen erfüllen
a) sie müssen so am Fahrzeug angebracht
sein, daß ihre Beschädigung bei Verkehrsunfällen
nicht zu erwarten ist;
b) ihre sichere Betätigung und Beobachtung
muß für die hiezu bestimmten Personen
von der Fahrbahn aus oder von Auftritten
oder Standflächen aus möglich sein, die am
Fahrzeug fest angebracht sind und für die
ausreichende Haltegriffe vorhanden sind;
c) ihre Dichtungen müssen aus einem gegen
die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung
der Tank bestimmt ist, beständigen, eingebaut
schwer entzündbaren und schwer
schmelzbaren Stoff bestehen;
d) sie müssen so beschaffen sein, daß beim
Füllen und Entleeren das Verschütten der
Flüssigkeiten auf den Boden und die Bildung
von gefährlichen entzündbaren Gasgemischen
mit der umgebenden Luft ausgeschlossen
ist;
e) ihre Armaturen müssen so in einem abschließbaren
Raum angebracht sein oder
mit abnehmbaren Betätigungsvorrichtungen
ausgestattet sein, daß eine Betätigung
durch Unbefugte ausgeschlossen werden
kann; geschlossene Armaturenräume müssen
mit Belüftungsöffnungen versehen
sein;
f) Räume zur Unterbringung von Schläuchen
müssen mit Belüftungsöffnungen versehen
sein; in den quer zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges liegenden Wänden dieser
Räume müssen Belüftungsöffnungen angebracht
sein, die in jeder Wand einen freien
Gesamtquerschnitt ergeben, der nicht geringer
ist als ein Viertel des kleinsten
Querschnittes des Raumes; die Räume
müssen bei Fahrzeugen, die für die Beförderung
von Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt über 55° C bestimmt sind,
mit Auffangvorrichtungen, wie Rinnen
oder Wannen, ausgestattet sein, in denen
von den Schläuchen abtropfende Flüssigkeit
aufgefangen wird;
g) Armaturen müssen bei Tanks aus Reinaluminium
oder Aluminiumlegierungen
nach Möglichkeit aus Leichtmetall bestehen;
h) Absperrvorrichtungen dürfen sich in der
Verschlußstellung nicht ungewollt lockern
können;
i) Anschlüsse für Schlauch- und Rohrleitungen
dürfen nicht aus funkenschlagenden Stoffen
bestehen;
j) die Geschwindigkeit der Flüssigkeit in den
Füll- und Entleerungsleitungen darf bei der
größten zu erwartenden Fördermenge nicht
gefährliche elektrostatische Aufladungen
verursachen können.
(2) Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, nur
durch die Ablaufrohre (Abs. 3) gefüllt zu werden,
müssen mit Füllrohren oder mit gasdicht verschließbaren
Füllöffnungen in den Domdeckeln
versehen sein. Die Füllöffnungen müssen gegen
mißbräuchliches Öffnen gesichert werden können.
Der Austritt der Füllrohre muß waagrecht sein
und darf höchstens 100 mm über dem tiefsten
Punkt des Innenraumes des Tanks oder der
Kammer liegen, in dem das Füllrohr angebracht
ist.
(3) Tanks müssen mit Ablaufrohren versehen
sein, die mit einer an der Außenwand des Tanks
liegenden Absperrvorrichtung und mit einem
gegen das Ende des Ablaufrohres eingebauten
Schnellverschluß ausgestattet sind. Die an der
Außenwand des Tanks liegende Absperrvorrichtung
muß von einem Platz aus sicher geschlossen
werden können, von dem aus die
Flüssigkeitsmenge im Tank überwacht werden
kann. Selbsttätig wirkende Füllbegrenzungseinrichtungen
müssen in ihrer Wirkung gleichbleibend
und behördlich anerkannt sein.
(4) Anschlüsse am Ende von Schlauch- und
Rohrleitungen des Tanks müssen mit diesen fest
verbunden und mit gasdichten, gegen ungewolltes
Lockern sicheren Verschlußkappen versehen sein,
die durch eine hinreichend lange Kette gegen
ein Abhandenkommen gesichert sind.
(5) Tanks und alle ihre Kammern müssen eine
Anschlußvorrichtung für eine Gaspendelleitung
aufweisen. Die Anschlußvorrichtungen mehrerer
Kammern eines Tanks dürfen an eine gemeinsame
Gaspendelleitung angeschlossen sein, wenn
diese Kammern mit den gleichen Sicherheitseinrichtungen
gemäß § 11 versehen sind.
§ 11. Sicherheitsvorrichtungen
und Verschlüsse
(1) Tanks und alle ihre Kammern müssen in
ihrem obersten Teil mit einem Schmelzverschluß
versehen sein, dessen wirksamer freier Querschnitt
bei einer Ansprechtemperatur von 90° C
mindestens 40 mm² beträgt. Belüftungsöffnungen,
Peilrohre, Leitungen für das Füllen des Tanks
von oben und Anschlußvorrichtungen für Gaspendelleitungen
müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung
versehen sein. Diese muß
möglichst nahe der Außenwand des Tanks liegen,
in der sich diese Öffnungen befinden oder durch
die diese Leitungen führen. Flammendurchschlagsicherungen
an Peilrohren dürfen die einwandfreie
Messung mit den Peilstäben nicht beeinträchtigen,
Schmelzverschlüsse und Flammendurchschlagsicherungen
müssen hinsichtlich ihrer
Bauart und Wirksamkeit Schmelzverschlüssen
und Flammendurchschlagsicherungen gleichen,
die von einem Ziviltechniker für Maschinenbau
oder für Gas- und Feuerungstechnik oder einer
hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt erprobt
oder die bereits im Zuge eines Verwaltungsverfahrens
rechtskräftig anerkannt
wurden. Bei dieser Erprobung muß ihre Schutzwirkung
gegen Detonation nachgewiesen worden
sein.
(2) Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Dampfdruck bei 50° C bis zu
l'l kp/cm² bestimmt sind, und alle ihre
Kammern müssen in ihrem obersten Teil eine
Belüftungsvorrichtung und, sofern diese nicht
die Wirkung eines Sicherheitsventils zu ersetzen
vermag, ein Sicherheitsventil aufweisen. Diese
Belüftungsvorrichtungen müssen das Austreten
von Flüssigkeiten bei den betriebsmäßig zu erwartenden
Erschütterungen und Beschleunigungen
des Fahrzeuges ausschließen und mit Vorrichtungen
versehen sein, die bei einer Neigung
des Tanks um mehr als 25° aus seiner Lage auf
waagrechter, ebener Fahrbahn die Verbindung
des Innenraumes des Tanks mit dem den Tank
umgebenden Luftraum selbsttätig verschließen.
Die Wirksamkeit dieser Vorrichtungen muß von
außerhalb des Tanks überprüfbar sein. Bei Tanks,
die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem
Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als
l'l kp/cm² bestimmt sind, muß die Belüftungsvorrichtung
einen Überdruck von mehr als
0'08 at und einen Unterdruck von mehr als
0'015 at ausschließen und das Sicherheitsventil an
dem um 90° um die Längsachse gedrehten Tank
bei einem Überdruck von 0'2 ± 0'05 at einen
Querschnitt von mindestens 40 mm² freigeben.
Überdruckventile bei Tanks, die zur Beförderung
von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei
50° C von mehr als l'l kp/cm² und nicht mehr
als 175 kp/cm² bestimmt sind, müssen bei einem
Überdruck von 1'3 ± 0'1 at wirksam werden.
Belüftungsvorrichtungen und Überdruck- und
Unterdruckventile müssen für den größten betriebsmäßig
zu erwartenden Gasdurchsatz ausreichen
und von einem Ziviltechniker für
Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik
oder von einer hiezu staatlich autorisierten
Versuchsanstalt erprobt sein oder bereits
im Zuge eines Verwaltungsverfahrens rechtskräftig
anerkannt sein.
§ 12. Flüssigkeitsstandanzeiger
(1) Tanks und Kammern, die nicht mit den
übrigen Kammern durch Öffnungen in Verbindung
stehen, durch die ein Ausgleich der in
ihnen enthaltenen Flüssigkeitsmengen möglich
ist, müssen mit je einer geeigneten, nicht aus
Glas bestehenden Vorrichtung versehen sein,
mit der bei jeder zu befördernden Flüssigkeit
leicht und sicher festgestellt werden kann, ob das
höchste zulässige Füllungsverhältnis durch die im
Tank oder in der Kammer enthaltene Menge
dieser Flüssigkeit überschritten ist.
(2) Flüssigkeitsstandanzeiger mit Schwimmern
müssen gasdicht abgeschlossen sein; bei Tanks,
die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem
Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als
l'l kp/cm² bestimmt sind, genügt jedoch eine
Flammendurchschlagsicherung.
(3) Peilstäbe dürfen nur bei Tanks angebracht
sein, die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit
einem Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als
l'l kp/cm² bestimmt sind. Sie dürfen nicht aus
funkenschlagenden Stoffen bestehen. Peilstäbe
müssen im Tank durch Peilrohre oder dergleichen
so geführt sein, daß sie ohne Gefährdung des
Tanks und seiner Einbauten in den Tank eingeführt
werden können und ihre für die Bestimmung
des Flüssigkeitsstandes im Tank
maßgebende Lage gewährleistet ist. Peilrohre
müssen mit dem Innenraum des Tanks so in
Verbindung stehen, daß der Druckausgleich
zwischen dem Innern des Peilrohres und dem
Raum über der Flüssigkeit bei jedem Füllungsverhältnis
gewährleistet ist.
(4) Schauöffnungen dürfen nur an den Domen
angebracht sein. Sie müssen mit starken Glasplatten
abgeschlossen und so verschraubt sein,
daß der Abschluß dicht ist.
§ 13. Erwärmungsvorrichtungen
Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes
müssen so beschaffen sein, daß gefährliche
Wärmestauungen ausgeschlossen sind und, außer
bei Tanks, die ausschließlich zur Beförderung von
Rohöl bestimmt sind, eine Erwärmung über
eine Temperatur, die 10° C unter dem Flammpunkt
der Flüssigkeiten liegt, zu deren Beförderung
der Tank bestimmt ist, vermieden werden
kann. Erwärmungsvorrichtungen, die im Inneren
des Tanks angebracht sind, müssen bei Druckproben
mit den im § 27 angeführten Überdrucken
und beim größten Betriebsdruck des Heizmediums
dicht sein. Auspuffgase dürfen nicht
unmittelbar zur Erwärmung des Tankinhaltes
verwendet werden.
§ 14. Pumpen
Pumpen zum Fördern des Tankinhaltes, die am
Fahrzeug angebracht sind, müssen folgenden
Bedingungen entsprechen
a) sie dürfen nur mit der Hand, durch explosionsgeschützte
Elektromotoren oder
durch Dieselmotoren anzutreiben sein;
b) sie müssen leicht zugänglich, von der Mündung
des nächstgelegenen Auspuffrohres
mindestens 1 m entfernt und, wenn sie
durch einen Dieselmotor angetrieben werden,
von diesem durch eine Schutzwand
getrennt sein;
c) sie dürfen bei geschlossenem Tankauslauf
im Innenraum des Tanks keinen den
Prüfdruck (§ 27) überschreitenden Überdruck
erzeugen können;
d) die Schalter zum Einschalten und Abstellen
der Antriebsmotoren der Pumpen müssen
von der Stelle aus leicht erreichbar sein,
von der aus die Vorrichtungen zum Füllen
und Entleeren des Tanks zu betätigen
sind;
e) Drehkolbenpumpen dürfen nicht aus funkenschlagenden
Stoffen bestehen.
IV. ABSCHNITT
Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 15. Befestigung der Tanks
(1) Tanks müssen am Fahrgestell möglichst tief
angeordnet sein. Bei Tanks, die in selbsttragender
Bauweise ausgeführt sind, müssen die Verbindungen
mit den die Radaufhängung tragenden Teilen
möglichst tief liegen. Tanks müssen durch
an den Längsseiten und an der Hinterseite des
Fahrzeuges angeordnete, gegen Stöße widerstandsfähige
Einrichtungen, wie Scheuerleisten,
Verkleidungen, Schlauchbehälter oder Stoßstangen
geschützt sein.
(2) Tanks dürfen mit dem Fahrgestell nur an
einer Stelle starr verbunden sein. Das Scheuern
der Auflager an der Tankwand muß durch elastische
Zwischenlagen ausgeschlossen sein.
(3) Tanks müssen eine formschlüssige Verbindung
mit dem Fahrgestell aufweisen, die eine
Übertragung horizontaler Kräfte gewährleistet.
(4) Tanks dürfen im Bereich ihrer Auflage- oder
Verbindungsstellen mit dem Fahrzeug
keine vermeidbaren Schweißverbindungen aufweisen.
Das gleiche gilt bei Tanks, die in selbsttragender
Bauweise ausgeführt sind, hinsichtlich
ihrer Verbindungsstellen mit den die Radaufhängung
tragenden Teilen.
§ 16. Fahrgestell
(1) Das Führerhaus muß aus nicht entzündbaren
Stoffen bestehen; dies gilt jedoch nicht für Sitze,
Lackierungen, Dichtungen und Innenverkleidungen.
Es muß in geschlossener Bauart ausgeführt
und an beiden Seiten mit Türen versehen sein,
deren Verriegelung das Öffnen der Türen von
außen nicht ausschließen darf. Es muß vom
Tank durch eine möglichst weit nach unten, mindestens
aber bis zur tiefsten Stelle des Auspufftopfes
reichende Feuerschutzwand aus Stahlblech
oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher
Feuerschutzwirkung getrennt sein; besteht die
Rückwand des Führerhauses selbst aus Stahlblech
oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher
Feuerschutzwirkung, so kann sie einen Teil der
Feuerschutzwand bilden. Die Feuerschutzwand
darf in dem unmittelbar vor dem Tank liegenden
Bereich nur Fenster aus feuerfestem Sicherheitsglas
aufweisen, deren Rahmen aus nicht entzündbaren
Stoffen bestehen. Dies gilt nicht für Teile
von. Seitenfenstern, die nicht weiter als 20 cm
von den Seitenwänden des Führerhauses gegen
die Längsmittelebene des Fahrzeuges reichen und
deren Abstand vom Tank mehr als 20 cm beträgt.
In der Feuerschutzwand liegende Fenster
dürfen nicht geöffnet werden können.
(2) Der Fahrzeugmotor muß ein Dieselmotor
sein. Der Fahrzeugmotor und Motoren zum Antrieb
von Pumpen (§ 14) sowie die zu ihrem Betrieb
erforderlichen Vorrichtungen, wie insbesondere
Kraftstoffbehälter und Auspuffleitungen,
müssen vom Tank durch eine Feuerschutzwand
(Abs. 1) getrennt sein. Dies ist jedoch bei Kraftstoffbehältern
und Vorratsbehältern für Kraftstoffe
nicht erforderlich, wenn außerhalb des
Schutzbereiches einer Feuerschutzwand keine
elektrisch betriebenen Vorrichtungen zur Kraftstoffbeförderung
angebracht sind. Bei elektrisch
betriebenen Vorrichtungen für die Anzeige der
Kraftstoffmenge in Kraftstoffbehältern, die
außerhalb des Schutzbereiches einer Feuerschutzwand
liegen, müssen die außerhalb der Kraftstoffbehälter
befindlichen stromführenden Teile
den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Auspuffleitung darf nicht unter dem
Kraftstoffbehälter liegen. Die Mündung des Auspuffrohres
muß so angeordnet sein, daß die Auspuffgase
den Tank und die Armaturen und den
Tank eines gezogenen Anhängers nicht direkt
bestreichen können.
(4) Druckluft- oder Öldruckbetriebsbremsen
von Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein,
daß bei Undichtsein der Bremsanlage an einer
Stelle wenigstens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges liegende Räder voll
bremsbar sind und eine mittlere Verzögerung
von wenigstens 1'2 m/s2 erreicht werden kann.
Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht von
mehr als 3500 kg müssen eine Motorbremse oder
eine in ihrer Wirkung gleichartige Bremse aufweisen.
(5) Kraftfahrzeuge müssen vorne und hinten
mit einer zur Befestigung eines Abschleppseiles
oder einer Abschleppstange geeigneten Vorrichtung
versehen sein.
(6) Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 20.000 kg und
Kraftfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit
Tankanhängern Kraftwagenzüge mit einem Gesamtgewicht
von mehr als 20.000 kg zu bilden,
müssen mit Sandstreuvorrichtungen versehen
sein, die mindestens auf die Antriebsräder wirken.
§ 17. Fahrzeuge mit Aufsetztanks
(1) Kraftwagen und Anhänger mit Aufsetztanks
(§ 1 Abs. 2 lit. b) müssen so beschaffen
sein, daß die sichere Befestigung des Aufsetztanks
am Fahrzeug im Sinne des § 15 gewährleistet
ist. Besitzen sie eine kippbare Ladefläche,
so muß die Wirkung der Kippvorrichtung durch
die Befestigungsmittel für den Aufsetztank sicher
aufgehoben werden. Der Teil der Ladefläche, auf
dem Aufsetztanks angebracht sind, darf nicht
überdacht sein. Bordwände müssen umklappbar
und mit Verschlüssen versehen sein, die
leicht betätigt werden können. Aufsetztanks müssen
auf der Ladefläche so angeordnet sein, daß
sie von den Längsseiten des Fahrzeuges aus gut
zugänglich sind.
(2) Aufsetztanks und ihre Armaturen dürfen
nicht über den äußersten Rand des Fahrzeuges
hinausragen. Der Fassungsraum aller auf einem
Fahrzeug befestigten Aufsetztanks darf 6200 1
nicht überschreiten.
§ 18. Tankanhänger und Anhänger
mit Aufsetztanks
Tankanhänger und Anhänger mit Aufsetztanks
müssen
a) Anhängewagen oder Sattelanhänger sein,
b) mit einer auf alle Räder wirkenden
Bremsanlage versehen sein, die eine Druckluftbremse,
eine Öldruckbremse oder eine
diesen gleichwertige Bremse sein muß und
durch die Betätigungsvorrichtung der Betriebsbremse
des Zugfahrzeuges betätigt
werden kann,
c) mit einer Vorrichtung versehen sein, die
dem Lenker des Zugfahrzeuges anzeigt, daß
der Reifendruck beim Anhänger in einem
die Verkehrssicherheit gefährdenden Ausmaß
absinkt.
V. ABSCHNITT
Elektrische Einrichtungen
§ 19. Hauptschalter, elektrische
Leitungen, Schalter und Leuchten
(1) Die in § 1 angeführten Kraftfahrzeuge müssen
mit einem Hauptschalter versehen sein, mit
dem alle Stromverbraucher von den Stromquellen
getrennt werden können. Der Hauptschalter
muß in der Nähe der Batterie liegen und im
Führerhaus eine Betätigungsvorrichtung haben,
die vom Lenkerplatz aus und für eine außerhalb
des Führerhauses befindliche Person leicht erreichbar
ist.
(2) Elektrische Leitungen und die in ihrem Verlauf
eingebauten Einrichtungen müssen so angeordnet
sein, daß sie gegen mechanische Beanspruchungen
geschützt sind und daß ihr ordnungsgemäßer
Zustand und die Funktion der elektrischen
Anlage leicht überprüft werden kann.
(3) Im Bereich der Tanks müssen die elektrischen
Leitungen aus Kabeln oder kabelähnlichen
Leitungen bestehen. Die Isolierung der einzelnen
Adern und die Ummantelung dieser Leitungen
müssen aus einem gegen die zu befördernden
Flüssigkeiten widerstandsfähigen Stoff bestehen.
Die Adern der Leitungen müssen durch verschiedene
Farben gekennzeichnet sein. Die mit ihnen
verbundenen Einrichtungen müssen einer in behördlich
anerkannten elektrotechnischen Vorschriften
bestimmten Schutzart gegen Einwirkungen
dieser Flüssigkeiten entsprechen. Kabelanschlüsse
müssen dagegen gesichert sein, daß sie
sich ungewollt lockern. Außerhalb des Schutzbereiches
einer Feuerschutzwand liegende Stromverbraucher
müssen isolierte Masseleitungen aufweisen,
deren Anschlüsse an das Fahrgestell oder
den Fahrzeugaufbau vom Tank durch eine Feuerschutzwand
getrennt sein müssen.
(4) Leuchten, die vom Tank nicht durch eine
Feuerschutzwand getrennt angebracht sind, müssen
gegen mechanische Beanspruchungen geschützt
angeordnet oder von einem die Reinigung der
Leuchten nicht behindernden widerstandsfähigen
Gitter umgeben sein.
(5) Alle Stromkreise müssen durch leicht zugängliche
Schmelzsicherungen oder Überstromschalter
gesichert sein. Elektrische Betriebsmittel,
wie insbesondere Schalter oder Sicherungen, müssen
durch eine Feuerschutzwand vom Tank getrennt
sein; Kabelanschlüsse, Kabeldurchführungen
und Schalter dürfen jedoch aus zwingenden
Gründen und wenn sie so angeordnet sind, daß
sie nicht mit dem Tankinhalt in Berührung kommen
können, außerhalb des Schutzbereiches einer
Feuerschutzwand liegen. Elektrische Einrichtungen
in Räumen des Fahrzeuges, in denen ein
entzündbares Gas-Luft-Gemisch entstehen kann,
und Schalter zum Einschalten und Abstellen der
Antriebsmotoren der Pumpen zum Fördern des
Tankinhaltes, die vom Tank nicht durch eine
Feuerschutzwand getrennt sind, müssen samt den
zu ihnen gehörenden Leitungen explosionsgeschützt
ausgeführt sein.
§ 20. Sicherung gegen elektrostatische
Aufladung
(1) Tanks müssen mit der Radaufhängung elektrisch
leitend verbunden sein. Das Fahrzeug muß
mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der
statische Elektrizität während der Fahrt auf die
Fahrbahn abgeleitet werden kann. Schleppeinrichtungen
dürfen nicht aus funkenschlagenden
Stoffen bestehen.
(2) Tanks von Fahrzeugen, die zur Beförderung
von Flüssigkeiten mit geringer elektrischer Leitfähigkeit,
wie insbesondere Benzin und Benzol,
bestimmt sind, müssen mit der Anlage, aus der
sie gefüllt oder in die sie entleert werden, durch
eine Ausgleichsleitung verbunden werden können,
die elektrostatische Aufladungen ableitet.
Diese Ausgleichsleitung muß aus einem feindrähtigen
hochflexiblen Kupferseil mit einem Querschnitt
von mindestens 6 mm² und einer Schutzumhüllung
bestehen, mit ihrem einen Ende mit
dem Tank ständig und gegen unbeabsichtigtes
Loslösen gesichert, elektrisch leitend verbunden
sein und an ihrem freien Ende mit einem Kabelschuh
oder einer diesem gleichwertigen Kontaktvorrichtung
versehen sein. Die Ausgleichsleitung
muß mindestens 5 m lang sein.
(3) Füll- und Entleerungsleitungen sowie an
Schlauchleitungen der Tanks angebrachte Armaturen,
die mit dem Tank nicht elektrisch leitend
verbunden sind, müssen mit Vorrichtungen versehen
sein, durch die ihre elektrostatische Aufladung
abgeleitet werden kann.
VI. ABSCHNITT
Aufschriften und Ausstattung der Fahrzeuge
§ 21. Angaben über den Tank
(1) Am Tank muß ein Firmenschild angebracht
sein, auf dem der Name des Erzeugers, die Herstellungsnummer
und das Baujahr des Tanks
vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und
unverwischbar angeschrieben sind. Die Befestigung
des Firmenschildes am Tank oder die Befestigungsnieten
müssen nach der Genehmigung
gemäß § 32 oder § 33 des Kraftfahrgesetzes 1955
durch eine Prägung mit einem Prägestempel der
Genehmigungsbehörde oder mit dem behördlichen
Prägestempel des Ziviltechnikers oder der
Anstalt gekennzeichnet sein, die die im § 27 angeführte
Druckprobe vorgenommen haben.
(2) Rechts vorne am Tank müssen vollständig
sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben sein
a) der Fassungsraum,
b) die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung
der Tank bestimmt ist, und für jede dieser
Flüssigkeiten das höchste zulässige Füllungsverhältnis
und die sich hieraus ergebende
Füllmenge des Tanks und seiner
Kammern in Litern,
c) bei Tanks, die dazu bestimmt sind, mit
Überdruck gefüllt und entleert zu werden,
der höchste Betriebsdruck, für den der
Tank eingerichtet ist,
d) bei Aufsetztanks das Gewicht des leeren
Tanks samt den mit ihm verbundenen Armaturen.
(3) Bei Tanks mit Füllöffnungen an der Oberseite
müssen die größten zulässigen Füllmengen
der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung der Tank
oder die Kammer bestimmt ist, dauernd gut lesbar
und unverwischbar und so angeschrieben
sein, daß diese Aufschriften für eine vor der Füllöffnung
befindliche Person vollständig sichtbar
sind.
§ 22. Warnaufschriften
(1) An den beiden Längsseiten des Tanks und
hinten am Fahrzeug müssen vollständig sichtbar
und unverwischbar angebracht sein
a) dauernd gut lesbar in mindestens 15 cm
hohen Buchstaben und in genügendem Abstand
von anderen Aufschriften die Aufschrift
„Feuergefährlich", und
b) dauernd gut erkennbar, aus rückstrahlendem
Material bestehend, das in der Anlage
dargestellte Flammensymbol auf einer
schwarz umrandeten, rechteckigen Grundfläche
in gelbroter Farbe, deren längerer
Rand 25 cm und deren kürzerer Rand
18 cm beträgt.
(2) An den beiden Längsseiten des Fahrzeuges
und in der Nähe der Armaturen des Tanks muß
vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und
unverwischbar mit mindestens 4 cm hohen Buchstaben
die Aufschrift „Rauchen und Hantieren
mit offenem Feuer oder feuergefährlichem Licht
verboten!" angebracht sein. Dieses Verbot muß
auch im Führerhaus angeschrieben sein.
§ 23. Ausstattung der Fahrzeuge
(1) Kraftfahrzeuge müssen ausgestattet sein mit
a) mindestens zwei Unterlegkeilen, faltbaren
sowie mindestens zwei steifen Auffanggefäßen
aus Werkstoffen, die gefährliche elektrostatische
Aufladungen ausschließen, mit
einem Gesamtfassungsraum von mindestens
1000 1, einer Schaufel, wenigstens zwei vom
Fahrzeug abnehmbaren Behältnissen mit
zusammen mindestens 50 kg eines zum
Aufsaugen der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung
das Fahrzeug bestimmt ist, geeigneten
Schüttmaterials und wenigstens
einem geeigneten Zwischenstück zum Anschluß
einer B-Druckkupplung entsprechend
ÖNORM F 2120 an die Entleerungsleitungen
des Tanks. Diese Ausstattungsgegenstände
müssen dauernd leicht zugänglich
sein. Ihr Aufbewahrungsort am
Fahrzeug muß von außerhalb des Fahrzeuges
leicht erkennbar sein;
b) je einer Reservesicherung für jede eingebaute
elektrische Sicherung;
c) dem erforderlichen Werkzeug und Ersatzmaterial
zur Behebung von Schäden und
Störungen, die während der Verwendung
des Fahrzeuges ohne Hilfe einer Werkstätte
behoben werden können. Das Werkzeug
für Arbeiten an den Armaturen des
Tanks darf nicht aus funkenschlagenden
Stoffen bestehen;
d) einer Warnlampe mit rotem und einer mit
weißem oder gelbem Licht, die unabhängig
von Stromquellen des Fahrzeuges leuchten
können und zwei Tafeln mit rückstrahlen
der Oberfläche, die die Form eines gleichseitigen
Dreieckes mit mindestens 42 cm
und höchstens 50 cm Seitenlänge haben,
mit dem in der Anlage dargestellten Flammensymbol
in schwarzer Farbe auf rot umrandetem
gelbem Grund;
e) Verbandzeug und sonstigen im Hinblick
auf die Eigenschaften der zu befördernden
Flüssigkeiten erforderlichen Mitteln und
Behelfen für die Leistung Erster Hilfe bei
durch den Tankinhalt verursachten Verletzungen
samt einer Gebrauchsanweisung.
Diese Gegenstände müssen an einer mit
einem roten Kreuz deutlich bezeichneten
Stelle des Fahrzeuges dauernd leicht zugänglich
sein;
f) mindestens zwei zum Löschen eines Brandes
der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung
das Fahrzeug bestimmt ist, geeigneten betriebsbereiten
Handfeuerlöschern mit je
mindestens 6 kg Inhalt, deren Bauart und
Wirksamkeit von einer zur Prüfung von
Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten
Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt
wurden. Als geeignet und betriebsbereit
gelten nur plombierte Handfeuerlöscher
mit angeschriebener, noch nicht abgelaufener
Benützungsdauer. Die Feuerlöscher
müssen dauernd leicht zugänglich und ihr
Aufbewahrungsort am Fahrzeug leicht erkennbar
sein;
g) einem Erdspieß zur Herstellung einer elektrisch
leitenden Verbindung zwischen den
Tanks und dem Erdboden;
h) einem Betriebsbuch (§ 24);
i) einer Betriebsvorschrift (§ 25).
(2) Anhänger müssen mit den in Abs. 1 lit. a
und f bis i angeführten Gegenständen ausgestattet
sein.
§ 24. Wagenbuch und Betriebsbuch
(1) Für jedes der in § 1 Abs. 2 lit. a angeführten
Fahrzeuge hat dessen Zulassungsbesitzer ein
eigenes Wagenbuch oder einen gleichwertigen
Evidenzbehelf zu führen. Der Zulassungsbesitzer
hat das Wagenbuch und das in Abs. 2 angeführte
Betriebsbuch, sofern dieses nicht auf Fahrten mitgeführt
wird, mindestens zwei Jahre, gerechnet
vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Der Lenker eines Tankkraftfahrzeuges, bei
Tankanhängern der Lenker des jeweiligen Zugfahrzeuges,
hat für jedes von ihm gelenkte Zugfahrzeug
und für jeden mit diesem gezogenen
Anhänger, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
mit Aufsetztanks für jeden Aufsetztank, ein
eigenes Betriebsbuch zu führen. Der Lenker hat
in das Betriebsbuch auf der Fahrt eingetretene,
die Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges und seine
Einrichtungen betreffende besondere Ereignisse
einzutragen. Er hat das Betriebsbuch auf Fahrten
mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht
auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen,
daß in das Wagenbuch eingetragen werden
a) die Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen
des Fahrgestelles und der Tanks unter Angabe
des Zustandes der Lenkvorrichtung,
der Bremsanlagen und der Ergebnisse der
Bremsproben,
b) Reparaturen, Austausch von Bestandteilen
und Reifen,
c) für die Verkehrs- und Betriebssicherheit
wichtige Umstände sowie längere Außerbetriebsetzungen.
§ 25. Betriebsvorschrift
Für jedes der in § 1 angeführten Fahrzeuge
muß eine Betriebsvorschrift vorliegen, die von
der Behörde, die das Fahrzeug gemäß § 32 oder
§ 33 des Kraftfahrgesetzes 1955 genehmigt hat,
zur Kenntnis genommen wurde. In dieser Betriebsvorschrift
müssen die Bestimmungen der
§§ 29 bis 32 wiedergegeben sein. In der Betriebsvorschrift
müssen die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung
der Tank bestimmt ist, und für jede
dieser Flüssigkeiten das höchste zulässige Füllungsverhältnis
und die sich hieraus ergebende
Füllmenge des Tanks und seiner Kammern in
Litern angeführt sein. Sie muß ein Verzeichnis
der zur Ausstattung des Fahrzeuges gehörenden
Geräte enthalten. In der Betriebsvorschrift muß
auch angegeben sein,
a) welche Gefahren den zu befördernden
Flüssigkeiten bei Unfällen oder Zwischenfällen,
die sich bei der Verwendung des
Fahrzeuges ereignen können, innewohnen;
b) welche Maßnahmen bei Unfällen oder
Zwischenfällen zu ergreifen sind;
c) welche Maßnahmen bei Bränden zu ergreifen
und welche Mittel zur Brandbekämpfung
anzuwenden sind;
d) welche Maßnahmen bei ungewolltem Austreten
der zu befördernden Flüssigkeiten zu
ergreifen sind;
e) welche Behörden bei Unfällen und Zwischenfällen
zu benachrichtigen sind;
f) welche Sicherheitsvorkehrungen für das
Einsteigen in den Tank zu treffen sind;
g) welche Vorkehrungen zum Schutz der Gewässer
und insbesondere des Grundwassers
zu treffen sind;
h) in welcher Weise das Betriebsbuch und das
Wagenbuch oder ein Evidenzbehelf gemäß
§ 24 Abs. 1 zu führen ist;
i) wie festgestellt werden kann, ob das höchste
zulässige Füllungsverhältnis einer Flüssigkeit
durch die im Tank oder seinen Kammern
enthaltene Menge dieser Flüssigkeit
überschritten ist (§ 12 Abs. 1).
VII. ABSCHNITT
Genehmigung und Überprüfung
§ 26. Antrag auf Genehmigung
Einem Antrag auf Genehmigung der in § 1
angeführten Fahrzeuge gemäß § 32 oder § 33
des Kraftfahrgesetzes 1955 sind anzuschließen
a) Bescheinigungen des Erzeugers der Werkstoffe,
aus denen der Tank besteht, über
ihre Zusammensetzung, Festigkeit, Dehnungs-
und Güteeigenschaften und die
Schweißbarkeit der zur Herstellung des
Tanks verwendeten Werkstoffe; bei Tanks
aus den im § 3 Abs. 1 lit. a und b angeführten
Werkstoffen kann von der Vorlage
dieser Gütebescheinigungen abgesehen
werden, wenn dagegen im Hinblick auf die
Flüssigkeiten, zu deren Beförderung der
Tank bestimmt ist, keine Bedenken bestehen;
b) eine Erklärung des Erzeugers des Tanks,
daß dieser aus den in den vorgelegten Gütebescheinigungen
(lit. a) angeführten Werkstoffen
besteht;
c) bei geschweißten Tanks und Leitungen eine
Erklärung ihres Erzeugers über die Verfahren,
nach denen die Schweißverbindungen
ausgeführt, und über die Zusatzwerkstoffe,
die hiebei verwendet wurden, über
eine Wärmebehandlung sowie über die
Fertigkeiten der Arbeiter, die die Schweißarbeiten
durchgeführt haben (§ 6 Abs. 4);
d) bei Tanks aus Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen
eine Erklärung des Erzeugers,
daß bei den Schweißarbeiten bei der
Herstellung des Tanks das Eindringen anderer
Stoffe, wie insbesondere von Kupfer,
Kupferlegierungen oder Kupferverbindungen
in die Werkstoffe, aus denen der Tank
hergestellt ist, auch in Spuren ausgeschlossen
wurde;
e) eine Erklärung des Genehmigungswerbers
mit der Angabe der Flüssigkeiten, zu deren
Beförderung der Tank bestimmt ist, samt
ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrem
Flammpunkt, ihrem Dampfdruck bei 50° C
und ihrer Dichte bei 15° C und
50° C;
f) eine Betriebsvorschrift (§ 25);
g) bei in § 7 Abs. 3 angeführten Tanks eine
Druckbehälterbescheinigung nach den Bestimmungen
des § 44 der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948;
h) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für
technische Chemie oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt über das
chemische Verhalten des Tanks und seiner
Einrichtungen gegenüber den zu befördernden
Flüssigkeiten und Wasser; bei Tanks
aus den in § 3 Abs. 1 lit. a und b angeführten
Werkstoffen kann von der Vorlage
dieses Gutachtens abgesehen werden,
wenn im Hinblick auf die Flüssigkeiten, zu
deren Beförderung der Tank bestimmt ist,
keine Bedenken bestehen;
i) bei Tanks aus Aluminiumlegierungen mit
einer Wanddicke von 3 mm (§ 5 Abs. 2
lit. c) und bei Tanks aus den in § 5 Abs. 2
lit. d angeführten Werkstoffen, ein Gutachten
eines Ziviltechnikers für Maschinenbau
oder einer hiezu staatlich autorisierten
Versuchsanstalt, daß die Festigkeit des
Tanks für die bei seiner bestimmungsgemäßen
Verwendung in Betracht kommenden
Beanspruchungen, wie Überdruck
im Tank oder, insbesondere bei Tanks, die
in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind,
auch sonstigen statischen sowie dynamischen
Beanspruchungen ausreicht;
j) ein auf Grund einer Untersuchung nach
den Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung
erstattetes Gutachten eines
Ziviltechnikers für Maschinenbau oder
einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt
über die Schweißnähte; bei
Tanks, die nicht in selbsttragender Bauweise
ausgeführt sind, ist diesem Gutachten
die Durchstrahlung der in den Außenwänden
des Tanks liegenden tragenden
Schweißnähte auf wenigstens einem Zehntel
ihrer Länge zugrunde zu legen;
k) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für
Maschinenbau oder für Gas- und
Feuerungstechnik oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt über die
Erprobung der Bauart und Wirksamkeit
der Schmelzverschlüsse, Flammendurchschlagsicherungen,
Belüftungsvorrichtungen
und Überdruck-, Unterdruck- und
Sicherheitsventile oder ein Nachweis, daß
diese Vorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart
und Wirksamkeit Vorrichtungen gleichen,
die bereits im Zuge eines Verwaltungsverfahrens
rechtskräftig anerkannt
wurden (§ 11);
1) ein Nachweis über die Eignung der Handfeuerlöscher
zum Löschen eines Brandes
der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung
das Fahrzeug bestimmt ist;
m) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für
Maschinenbau oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt über den Fassungsraum
des Tanks und über die Flüssigkeitsstandanzeiger
oder ein Prüfschein
der Eichbehörde über die Eichung des
Tanks und der Flüssigkeitsstandanzeiger;
n) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für
Maschinenbau oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt darüber, daß
durch die Flammendurchschlagsicherungen
der Peilrohre die einwandfreie Messung mit
den Peilstäben nicht beeinträchtigt ist, oder
eine Bescheinigung der Eichbehörde über
die Eichung des Tanks und der Flüssigkeitsstandanzeiger;
o) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für
Maschinenbau oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt über die Betriebssicherheit
des Tanks und seiner Einrichtungen
und seiner Befestigung am
Fahrzeug (II. bis V. Abschnitt);
p) bei Tanks, die nicht dazu bestimmt sind,
während des Betriebes bei 15° C einem
Überdruck von mehr als 1 at standzuhalten,
ein Gutachten eines Ziviltechnikers
für Maschinenbau oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt über die
Dichtheit des Tanks und seiner Kammern,
das auf Grund einer vor nicht mehr als
vier Wochen vor der Antragstellung erfolgreich
durchgeführten Druckprobe gemäß
§ 27 erstattet wurde, samt einer Erklärung
des Erzeugers des Tanks über die
erfolgreiche Durchführung der Standprobe
im Sinne des § 27.
§ 27. Prüfung der Dichtheit
Bei der Prüfung der Dichtheit des Tanks und
seiner Kammern ist eine Standprobe und eine
Druckprobe vorzunehmen. Bei der Standprobe
ist der Tank mit Wasser gefüllt ohne Überdruck
24 Stunden stehenzulassen. Nach der Standprobe
sind entsprechend der Verwendungsbestimmung
des Tanks folgende Wasser-Druckproben
vorzunehmen
a) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Dampfdruck bei 50° C
bis zu 1'1 kp/cm² bestimmt sind, und bei
jeder ihrer Kammern eine Druckprobe
mit 0'3 at Überdruck;
b) bei Tanks mit Belüftungsvorrichtungen
mit einem Überdruckventil (§ 11 Abs. 2),
die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit
einem Dampfdruck bei 50° C von mehr
als l'l kp/cm² und höchstens 1'75 kp/cm²
bestimmt sind, und bei jeder ihrer Kammern
eine Druckprobe mit 1'5 at Überdruck;
c) bei Tanks ohne Belüftungsvorrichtungen
und ohne Überdruckventile (§ 11 Abs. 2),
die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Dampfdruck bei 50° C von
nicht mehr als 175 kp/cm² bestimmt sind,
und bei jeder ihrer Kammern eine Druckprobe
mit 3 at Überdruck;
d) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Dampfdruck bei
50° C von mehr als 175 kp/cm² bestimmt
sind, und bei jeder ihrer Kammern eine
Druckprobe mit 4 at Überdruck;
e) bei Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig
mit Druckgas gefüllt oder
entleert zu werden, und bei jeder ihrer
Kammern mit dem eineinhalbfachen Betriebsdruck
bei mit Wasser gefülltem
Tank.
§ 28. Überprüfung der Tanks
(1) Tanks sind in jedem Kalenderjahr wenigstens
einmal einer Prüfung hinsichtlich ihrer
Betriebssicherheit zu unterziehen. Die Prüfung
ist von einem Ziviltechniker für Maschinenbau
oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt
durchzuführen und muß eine Erprobung
der Dichtheit des Tanks und jeder
seiner Kammern mit 0'1 at Überdruck umfassen.
Ein Gutachten über diese Prüfung ist bei der
Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 50 Abs. 1
des Kraftfahrgesetzes 1955 der Behörde vorzulegen,
die die Überprüfung des Fahrzeuges
durchführt. Gutachten über Tanks von Fahrzeugen,
die der Überprüfung gemäß § 50 Abs. 1
des Kraftfahrgesetzes 1955 nicht unterliegen,
sind, soweit es sich um Fahrzeuge im Besitz des
Bundes handelt, dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau, in allen übrigen
Fällen dem Landeshauptmann vorzulegen, an
dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug
seinen dauernden Standort hat.
(2) Der Innenraum der Tanks muß mindestens
einmal innerhalb von zwei Jahren durch einen
Ziviltechniker für Maschinenbau oder einer
hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt geprüft
werden. Nach dieser Prüfung ist der Tank
und jede seiner Kammern einer Druckprobe gemäß
§ 27 zu unterziehen.
(3) Die für die Überwachung der im § 7
Abs. 3 angeführten Tanks geltenden Bestimmungen
der Dampfkesselverordnung, BGBl.
Nr. 83/1948, bleiben unberührt.
VIII. ABSCHNITT
Betrieb von Tankfahrzeugen und Mitführen
von Anhängern
§ 29. Verwendung der Tanks
(1) Beim Füllen und Entleeren des Tanks sind
folgende Vorschriften einzuhalten
a) bei Tanks, die nicht durch Füllöffnungen
in den Domdeckeln (§ 10 Abs. 2) gefüllt
werden, ist das Gaspendelverfahren anzuwenden,
sofern an dem Behälter, aus dem
gefüllt oder in den entleert wird, die entsprechenden
Vorrichtungen vorhanden
sind. Das Füllen und Entleeren von Tanks
durch Füllöffnungen in den Domdeckeln
ist nur auf Lagerplätzen zulässig, die bei
ihrer Genehmigung ausdrücklich als hiefür
geeignet erklärt wurden; Innenräume,
Rohrleitungen und Armaturen von Tanks,
die andere als die in § 2 angeführten
Flüssigkeiten enthalten haben, sind vor
ihrer Füllung mit in § 2 angeführten Flüssigkeiten
zu reinigen. Vor dem Füllen des
Tanks mit solchen Flüssigkeiten sind Reste
anderer Flüssigkeiten mit niedrigerem
Flammpunkt als die einzufüllende Flüssigkeit
aus dem Tank sowie aus den Leitungen
und den Armaturen zu entfernen;
b) der Fahrzeugmotor darf nur betrieben
werden, wenn mit ihm eine am Fahrzeug
angebrachte Förderpumpe angetrieben
wird. Er ist während des Verbindens oder
Trennens der Tanks durch Schlauch- oder
Rohranschlüssen mit Behältern, aus denen
er gefüllt oder in die er entleert werden
soll, abzustellen;
c) das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes
Abrollen zu sichern;
d) der Tank muß bei Flüssigkeiten mit geringer
elektrischer Leitfähigkeit, bevor
Vorrichtungen zum Füllen oder Entleeren
in seine Nähe gebracht werden, mit der
Anlage, aus der er gefüllt oder in die er
entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung
(§ 20 Abs. 2) elektrisch leitend verbunden
werden und mit dieser bis nach
dem Entfernen der Vorrichtungen zum
Füllen oder Entleeren leitend verbunden
bleiben;
e) eine elektrisch leitende Verbindung zwischen
dem Tank und dem Erdboden muß
hergestellt sein;
f) beim Füllen und Entleeren durch Leitungen
des Tanks müssen Füllöffnungen in
den Domdeckeln (§ 10 Abs. 2) geschlossen
sein; Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck
bei 50° C von mehr als 175 kp/cm² dürfen
in Tanks mit Belüftungsvorrichtungen
nur eingefüllt oder aus solchen entleert
werden, wenn die Öffnungen dieser Belüftungsvorrichtungen
geschlossen sind;
g) Tanks, deren Dichtheit nicht gemäß § 27
lit. e geprüft ist, dürfen nicht mit Druckgas
gefüllt oder entleert werden.
(2) Die Absperrvorrichtungen des Tanks dürfen
nur beim Füllen und Entleeren betätigt
werden.
(3) Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug
aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden,
wenn sie leer sind; der Teil der Ladefläche
eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank angebracht
ist, darf nicht überdacht werden.
(4) Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhalts
(§ 13) müssen, sofern der Tank nicht
Rohöl enthält, so betrieben werden, daß die
Temperatur der im Tank enthaltenen Flüssigkeiten
um nicht weniger als 10° C unter ihrem
Flammpunkt liegt.
§ 30. Verhalten auf Fahrten
(1) Auf Fahrten mit den in § 1 angeführten
Fahrzeugen hat der Lenker unbeschadet der
sonst für ihn geltenden Bestimmungen folgende
Vorschriften einzuhalten
a) das Halten und Parken auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr ist nur aus zwingenden
Gründen zulässig;
b) andere Öffnungen als solche von Belüftungsvorrichtungen
(§ 11 Abs. 2) sowie
Leitungen von Tanks müssen während der
Fahrt und, sofern das Öffnen nicht betriebsbedingt
notwendig ist, beim Halten
und Parken geschlossen sein;
c) bei der Beförderung von Flüssigkeiten mit
einem Dampfdruck bei 50° C von nicht
mehr als 1'75 kp/cm² dürfen Öffnungen
von Belüftungsvorrichtungen nur geschlossen
sein, wenn die Gefahr besteht, daß der
Inhalt des Tanks ausfließt und ein Platzen
des Tanks nicht zu erwarten ist; bei der
Beförderung von anderen Flüssigkeiten
müssen die Öffnungen dieser Belüftungsvorrichtungen
geschlossen sein;
d) der Zutritt Unbefugter zum Fahrzeug
muß durch geeignete Maßnahmen verhindert
werden;
e) auf unübersichtlichen Straßenstellen ist
während des Parkens oder des Stillstandes
infolge technischer Gebrechen in jeder
Fahrtrichtung mindestens 50 m vom Fahrzeug
entfernt eine im § 23 Abs. 1 lit. d angeführte
Tafel für Lenker herannahender
Fahrzeuge sichtbar aufzustellen;
f) bei unzureichender Straßenbeleuchtung
und durch die Witterung, Dämmerung
oder Dunkelheit bedingter schlechter Sicht
ist das Fahrzeug während des Haltens,
Parkens oder Stillstandes infolge technischer
Gebrechen durch Einschaltung
seiner entsprechenden Leuchten Lenkern
herannahender Fahrzeuge erkennbar zu
machen und das richtige Abschätzen seiner
Breite zu ermöglichen und eine Warnlampe
mit weißem oder gelbem Licht 10 m
vor dem Fahrzeug und eine Warnlampe
mit rotem Licht 10 m hinter dem Fahrzeug
für Lenker herannahender Fahrzeuge
sichtbar aufzustellen (§ 23 lit. d);
g) beim Halten und Parken muß während
eines Gewitters mit dem Erdspieß (§ 23
lit. g) eine elektrisch leitende Verbindung
zwischen dem Tank und dem Erdboden
hergestellt sein;
h) Personen, die weder im Rahmen der Verwendung
des Fahrzeuges noch zur Erfüllung
behördlicher Aufgaben erforderlich
sind, dürfen nicht mitgeführt werden;
i) entzündbare Stoffe dürfen außerhalb des
Tanks nur befördert werden, wenn ihr
Flammpunkt über 55° C liegt, und wenn
sie sich in einem dicht verschlossenen Behälter
und in einem Laderaum oder auf
einer Ladefläche befinden, die so durch
Trennwände abgeschirmt sind, daß diese
Stoffe weder mit dem Tank noch mit
dessen Armaturen in Berührung kommen
können, und der Zugang zum Tank weder
durch die Behälter noch durch die Trennwände
beeinträchtigt ist.
§ 31. Ziehen von Anhängern
(1) Tankanhänger und Anhänger mit Aufsetztanks
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2500 kg oder solche, mit
denen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis
55° C befördert werden, dürfen nur mit Tankkraftwagen
gezogen werden, die den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechen, oder
mit Zugmaschinen der Klasse III, die den Bestimmungen
des § 16 Abs. 1 bis 5 und des § 19
Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechen. Mit Tanksattelkraftfahrzeugen
dürfen Anhänger nicht gezogen
werden. Das Ziehen von mehr als einem Tankanhänger
oder Anhänger mit Aufsetztanks ist
unzulässig.
(2) Mit Tankkraftwagen dürfen nur gezogen
werden
a) Tankanhängewagen,
b) Anhängewagen mit Aufsetztanks,
c) Einachsanhänger mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr
als 2500 kg, die auschließlich zur Beförderung
von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 55° C und von Fetten bestimmt
sind.
§ 32. Pflichten des Zulassungsbesitzers
und des Lenkers
(1) Der Zulassungsbesitzer eines in § 1 angeführten
Kraftfahrzeuges darf das Lenken dieses
Fahrzeuges nur Personen überlassen, die mit
dem Lenken und dem Betätigen der Vorrichtungen
des Fahrzeuges und mit seiner Betriebsvorschrift
vertraut sind.
(2) Der Zulassungsbesitzer hat Beschädigungen
des Fahrzeuges, durch die die Verkehrs- und
Betriebssicherheit beeinträchtigt ist, sowie
wesentliche bauliche Veränderungen am Fahrzeug,
wie die zeitweilige Abnahme von anderen
als Aufsetztanks vom Fahrgestell oder Reparaturen
im Inneren des Tanks, dem Landeshauptmann,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich das
Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, anzuzeigen.
(3) Der Lenker hat die Bestimmungen der Betriebsvorschrift
des Fahrzeuges einzuhalten.
IX. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 33. Übergangsbestimmungen
(1) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt bis 55° C bestimmt
sind und die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen
worden sind, müssen den Bestimmungen dieser
Verordnung bis 31. Dezember 1968 entsprechen;
sie müssen jedoch den Bestimmungen der
§§ 7 Abs. 1 lit. a und e, 8 Abs. 3, 15 Abs. 4 und
16 Abs. 3 und 4 bis 31. Dezember 1971 entsprechen
und sind von den Bestimmungen des
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ausgenommen.
(2) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt über 55° C
bestimmt sind und die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen
worden sind, müssen bis 31. Dezember 1970 den
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen;
sie sind jedoch von den Bestimmungen der §§ 6
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 7 Abs. 1 lit. a, b, e
und g, 8 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 16 Abs. 3 und 4
ausgenommen.
§ 34. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1966, für
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt über 55° C bestimmt
sind, jedoch mit 1. November 1966 in
Kraft.