Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
324_1965 AT

324. Verordnung: Tankfahrzeugverordnung 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Verordnung: Tankfahrzeugverordnung 1965

Auf Grund des § 76 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955, BGBl. Nr. 223, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung

von mehr als 1000 1 nicht dem Betrieb

des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen dienender,

gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten,

außer den im Abs. 7 angeführten, bestimmt sind,

müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge

in Betracht kommenden Vorschriften, den

Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend

gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge müssen

sein

a) Tankkraftwagen oder Tankanhänger, das

sind Fahrzeuge, auf deren Fahrgestell ein

oder mehrere Tanks dauernd befestigt

sind oder bei denen sie in selbsttragender

Bauweise ausgeführt sind, oder

b) Kraftwagen und Anhänger mit Aufsetztanks.

(3) Tanks sind nach ihrer Bauart zur Beförderung

von Flüssigkeiten bestimmte Behältnisse

mit einem Fassungsraum von mehr als 300 1.

Aufsetztanks sind Tanks, die den besonderen Einrichtungen

des Fahrzeuges angepaßt und nach

ihrer Bauart dazu bestimmt sind, auf ein Fahrzeug

aufgesetzt und von diesem abgenommen

zu werden.

(4) Auf im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge, die

nur zur Beförderung von entzündbaren, mit

Wasser nicht mischbaren Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt über 55° C bestimmt sind, finden

die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 lit. i, Abs. 2

3. Satz, Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, Abs. 3

2. Satz, § 14 lit. e, § 16 Abs. 1, Abs. 2 2. bis

4. Satz, § 19, § 20, § 23 Abs. 1 lit. c letzter Satz,

lit. g, § 26 lit. k hinsichtlich der Schmelzverschlüsse

und Flammendurchschlagsicherungen

und lit. n, § 29 Abs. 1 lit. a, d und e und § 30

lit. g keine Anwendung.

(5) Auf im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge, die

nur zur Beförderung von entzündbaren, mit

Wasser nicht mischbaren Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt über 100° C bestimmt sind, finden

die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1

lit. f, § 10 Abs. 1 lit. f und. i, Abs. 2, Abs. 3,

Abs. 5, § 11, § 12, § 14 lit. a, b und e, § 16

Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 2 2. Satz, § 18 lit. a,

§ 19, § 20, § 23 Abs. 1 lit. c letzter Satz, lit. g,

§ 26 lit. a bis d, g, i, k, m hinsichtlich der Flüssigkeitsstandanzeiger

und lit. n, § 28, § 29 und

§ 30 keine Anwendung.

(6) Bei der Ermittlung der im Abs. 4 und 5

und im § 2 angeführten Flammpunkte sind die

für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in

gewerblichen Betriebsanlagen geltenden Bestimmungen

der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr und des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 7. Feber

1930, BGBl. Nr. 49, anzuwenden.

(7) Gefährliche entzündbare Flüssigkeiten,

deren Dampfdruck bei 50° C größer als 3 kp/cm²

ist oder die leicht peroxydieren und, auf Wasserstoffperoxyd

(H2O2) berechnet, mehr als

O'3% Peroxyd enthalten (wie insbesondere

Äther und gewisse heterozyklische sauerstoffhältige

Stoffe), dürfen nicht mit im Abs. 1 angeführten

Fahrzeugen befördert werden. Bei der

Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in einer

Flüssigkeit ist das in der Randnummer 1303 des

Anhanges III der Anlage I zum Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM), BGBl. Nr. 106/1959, angegebene

Verfahren anzuwenden.

§ 2. Flüssigkeiten

(1) Als Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung

gelten Stoffe, die auch bei 15° C und unter

einem Druck von 1 kp/cm² flüssig oder noch

salbenförmig sind. Als gefährliche, entzündbare

Flüssigkeiten gelten

a) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt unter 21° C,

auch wenn sie je an gelösten oder an

suspendierten festen Stoffen, ausgenommen

Nitrozellulose, oder an beiden zusammen

nicht mehr als 30% enthalten, wie insbesondere

Roherdöl und andere Rohöle, sowie

leicht flüchtige Destillationsprodukte

aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-,

Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und

Torfteer, wie Petroläther, Pentane, Benzin,

Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin;

Äthylazetat (Essigsäureäthylester, Essigester),

stabilisiertes Vinylazetat, Äthyläther

(Schwefeläther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester)

und andere Äther und

Ester; Schwefelkohlenstoff; gewisse chlorierte

Kohlenwasserstoffe (z. B. 1,2 Dichloräthan);

b) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt unter 21° C mit Nitrozellulose,

wenn sie nicht mehr als 55% an Nitrozellulose

enthalten und der Stickstoffgehalt

der Nitrozellulose 12,6% nicht überschreitet,

wie insbesondere Kollodium, Semikollodium

und andere Nitrozelluloselösungen;

c) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt unter 21° C, auch

wenn sie je an gelösten oder an suspendierten

festen Stoffen, ausgenommen Nitrozellulose,

oder an beiden zusammen

mehr als 30% enthalten, wie insbesondere

gewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie

Lacke, Lackfarben und Kautschuk(Gummi)lösungen;

d) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt von 21° C bis

55° C, auch wenn sie je an gelösten oder

an suspendierten festen Stoffen oder an

beiden zusammen nicht mehr als 30% enthalten,

wie insbesondere Terpentinöl, mittelschwere

Destillate aus Erdöl und anderen

Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,

Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin

(white spirit, Terpentinölersatz),

Schwerbenzin, Petroleum (für

Leicht-, Heiz- und Motorzwecke), Xylol,

Styrol, Kumol, Solventnaphtha; Butylalkohol

(Butanol); Butylazetat (Essigsäurebutylester);

Amylazetat (Essigsäureamylester);

Essigsäureanhydrid; Nitromethan (Mononitromethan)

sowie gewisse Mononitroparaffine;

gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe

(zum Beispiel Monochlorbenzol);

e) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt über 55° C bis

100° C, auch wenn sie je an gelösten oder

an suspendierten festen Stoffen oder an beiden

zusammen nicht mehr als 30% enthalten,

wie insbesondere gewisse Teere und

Destillate aus diesen, Heizöle, Dieseltreiböle,

gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydronaphthalin);

Nitrobenzol; gewisse chlorierte

Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel Benzylchlorid);

technisches Kresol;

f) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt über 100° C;

g) mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

unter 21° C, auch wenn sie je an gelösten

oder an suspendierten festen Stoffen oder

an beiden zusammen nicht mehr als 30%

enthalten, wie insbesondere Methylalkohol

(Methanol, Holzgeist), auch denaturiert;

Äthylalkohol (Äthanol, gewöhnlicher

Spiritus), auch denaturiert; Azetaldehyd,

Azeton und Azetonmischungen; Pyridin;

h) Mischungen der in lit. a bis g angeführten

Stoffe.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Mischungsverhältnisse

sind in Gewichtsprozenten angegeben,

bezogen auf das Gewicht der betreffenden

Mischung oder Lösung. Den in den Flüssigkeiten

gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle

(wie gekochte oder geblasene Leinöle) oder ähnliche

Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit

einem Flammpunkt über 100° C gleichzuhalten.

II. ABSCHNITT

Beschaffenheit der Tanks

§ 3. Baustoffe

(1) Die Wände und Böden der Tanks müssen

bestehen aus

a) Stahl mit einer Zugfestigkeit von mindestens

35 kp/mm² und höchstens 65 kp/

mm²;

b) Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad

von mindestens 99'5% oder geeigneten

Aluminiumlegierungen; oder

c) sonstigen Werkstoffen, die hinsichtlich

ihrer Zugfestigkeit bei mechanischen Beanspruchungen

und ihrer Alterungsbeständigkeit

und ihrer Entzündbarkeit in den

lit. a und b angeführten Werkstoffen mindestens

gleichwertig sind.

(2) Geschweißte Tanks müssen aus Werkstoffen

mit gewährleisteter oder nachgewiesener Schmelzschweißbarkeit

hergestellt sein.

§ 4. Chemische Eigenschaften und

Korrosionsschutz

(1) Die den zur Beförderung bestimmten Flüssigkeiten

ausgesetzten Teile von Tanks, Leitungen

und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen,

die

a) mit diesen Flüssigkeiten keine gefährlichen

entzündbaren oder die Werkstoffe des

Tanks angreifenden chemischen Verbindungen

eingehen,

b) durch diese Flüssigkeiten mit Ausnahme

von Kondenswasser nicht angegriffen werden,

c) auf diese Flüssigkeiten keine zersetzende

Wirkung ausüben.

(2) Tanks, Leitungen und Armaturen, die aus

einem unter atmosphärischen Einflüssen korrodierenden

Werkstoff bestehen, müssen an ihrer

Außenseite mit einer Korrosionsschutzschichte

versehen sein, die gegen die beim Betrieb des

Fahrzeuges auftretenden Stöße unempfindlich

ist. Dies gilt jedoch nicht für Tanks aus Aluminium

oder Aluminiumlegierungen, die unter

atmosphärischen Einflüssen eine beständige

korrosionshemmende Oberflächenschichte bilden.

Tanks und Leitungen aus Werkstoffen,

die von Kondenswasser angegriffen werden

können, müssen an ihrer Innenseite mit

einer Korrosionsschutzschichte von ausreichender

Beständigkeit versehen sein, wenn

nicht durch die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung

der Tank bestimmt ist, Korrosion durch

Kondenswasser vermieden ist.

(3) Tanks aus Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen

müssen von allen übrigen Teilen des

Fahrzeuges und den nicht aus Leichtmetall bestehenden

Teilen des Tanks, wie insbesondere

Armaturen und Rohrleitungen, durch isolierende

Schutzschichten mit ausreichender Widerstandsfähigkeit

gegen mechanische Beanspruchung getrennt

sein, die Kontaktkorrosionen verhüten;

bei Verbindungen mit Stahlschrauben, Schraubenmuttern

und Unterlagscheiben muß die

Möglichkeit der Kontaktkorrosion durch geeignete

Mittel ausgeschlossen sein.

§ 5. Wanddicke

(1) Wände von Tanks müssen so beschaffen

sein, daß sie den bei ihrer bestimmungsgemäßen

Verwendung in Betracht kommenden Beanspruchungen

wie Überdruck im Tank und, insbesondere

bei Tanks, die in selbsttragender Bauweise

ausgeführt sind, sonstigen statischen sowie dynamischen

Beanspruchungen standhalten.

(2) Die Wanddicke der Tanks hat zu betragen

a) Bei Tanks aus Stahl mindestens 3 mm, bei

selbsttragender Bauweise der Tanks mindestens

4 mm;

b) bei Tanks aus Reinaluminium (§ 3 Abs. 1

lit. b) mindestens 5 mm, wenn jedoch der

Fassungsraum des Tanks 4000 1 nicht

überschreitet, mindestens 4 mm;

c) bei Tanks aus Aluminiumlegierungen mindestens

4 mm, wenn jedoch der Tank nicht

in selbsttragender Bauweise ausgeführt ist

und der Fassungsraum des Tanks 4000 1

nicht überschreitet oder die Aluminiumlegierung

eine Zugfestigkeit von mindestens

32 kp/mm², eine Streckgrenze von mindestens

23 kp/mm² und, bezogen auf den

kurzen Proportionalstab, eine Bruchdehnung

von mindestens 12% aufweist, mindestens

3 mm;

d) bei Tanks aus Werkstoffen, die einem der

im § 3 Abs. 1 lit. a und b angeführten

Werkstoffe hinsichtlich ihrer Widerstandsfähigkeit

gegen mechanische Beanspruchung,

ihrer Alterungsbeständigkeit und

ihrer Entzündbarkeit mindestens gleichwertig

sind, den für diese Werkstoffe in den

lit. a bis c angegebenen Wert.

§ 6. Herstellung der Tanks

(1) Die Außenwände der Tanks dürfen nicht

durch Nieten miteinander verbunden sein.

(2) Geschweißte Tanks müssen auf folgende

Weise hergestellt sein

a) die Bleche müssen ohne erheblichen Kantenversatz

durch fehlerfrei durchgeschweißte

Schweißnähte verbunden sein;

b) die Nähte der Außenwände des Tanks

müssen doppelseitige Stumpfschweißnähte

sein; bei einer Blechdicke bis zu 4 mm ist

jedoch eine einseitige Schweißung von

Stumpfschweißnähten zulässig, wenn geeignete

Schweißverfahren angewendet

werden; ist der hintere Außenboden des

Tanks in den Tankmantel eingeschoben,

so kann er mit dem Tankmantel durch

Kehlnahtschweißung verbunden sein;

c) Schweißnähte an den Tankaußenwänden

müssen kerbenfrei ausgeführt sein; Kerben

an den Schweißnähten von Tanks aus

Reinaluminium können durch Überschleifen

der Schweißnähte beseitigt sein,

wenn die Wanddicke an den Schweißnähten

hiedurch nicht um mehr als 10% vermindert

wurde. Schweißnähte an Tanks

aus Reinaluminium müssen bei blecheben

abgearbeiteter Raupe mindestens die Zugfestigkeit

des weichgeglühten Bleches haben.

Bei der Festigkeitsberechnung ist als

Schweißnahtfaktor v = 0,8 anzunehmen;

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann jedoch auf Antrag

einen höheren Schweißnahtfaktor genehmigen,

wenn die Betriebssicherheit des

Tanks durch Arbeitsprüfungen im Sinne

der Anlage II der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

vom 29. September 1949, betreffend

Werkstoff- und Bauvorschriften für die

Herstellung von Dampfkesseln, BGBl.

Nr. 264, nachgewiesen ist.

(3) Teile von Rohrleitungen müssen miteinander,

mit den Armaturen und mit dem Tank

so verbunden werden, daß hiedurch nicht innere

Kräfte entstehen, die die dauernde Dichtheit der

Rohrleitungen beeinträchtigen.

(4) Die Verfahren, nach denen Schweißverbindungen

ausgeführt wurden, und die Zusatzwerkstoffe,

die hiebei verwendet wurden, müssen

für die Werkstoffe der verschweißten Teile

geeignet sein. Die Schweißarbeiten bei der Herstellung

des Tanks müssen von Arbeitern durchgeführt

worden sein, deren Fertigkeit im

Schweißen von Behältern durch eine Prüfung

nach behördlich anerkannten Richtlinien nachgewiesen

oder für die mindestens eine gleichwertige

Fertigkeit glaubhaft gemacht wurde.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen müssen von

Arbeitern durchgeführt worden sein, deren

Fertigkeit im Rohrschweißen durch eine Prüfung

nach behördlich anerkannten Richtlinien nachgewiesen

oder für die mindestens eine gleichwertige

Fertigkeit glaubhaft gemacht wurde.

§ 7. Ausgestaltung der Tanks

(1) Tanks müssen in folgender Art ausgestaltet

sein

a) sie müssen gekrempte Außenböden haben,

der Innenradius der Krempe muß bei

Böden aus Stahl mindestens 30 mm, bei

Böden aus Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen

(§ 3 Abs. 1 lit. b)

mindestens 50 mm betragen;

b) sie müssen für jede Kammer eine kreisrunde

oder ovale Einstiegöffnung mit

einer kleinsten lichten Weite von mindestens

500 mm haben; dies gilt jedoch

nicht für Tanks oder Kammern von

Tanks, deren größte Höhe geringer als

800 mm ist und bei denen die Besichtigung

der Innenseite ihrer Wände sowie der Einbauten

durch Handlöcher möglich ist;

c) die Verschlüsse der Einstiegöffnungen

müssen dicht sein und müssen wirksam

dagegen gesichert sein, daß sie sich ungewollt

öffnen;

d) Einbauten in Tanks, wie insbesondere

Schwallwände (lit. g), Ventilträger oder

Rohrleitungen, müssen so angeordnet sein,

daß sie die Überprüfung des Inneren des

Tanks nicht behindern und bei Tanks mit

Einstiegöffnungen das Einsteigen in den

Tank nicht erschweren;

e) an der Außenseite des Tanks angebrachte

Wärmeisolierungen müssen so ausgebildet

sein, daß eine Überprüfung der Dichtheit

der Verbindungsnähte der Tankaußenwände

und von an die Außenseite der

Tanks reichenden Dichtungsfugen möglich

ist. Die Isolierung muß aus nicht entzündbaren

Stoffen bestehen. Beim Füllen und

Entleeren des Tanks muß das Eindringen

entzündbarer Flüssigkeiten in die Isolierung

ausgeschlossen werden können;

f) Tanks mit einem Fassungsraum von mehr

als 6200 1 müssen durch dichte Querwände

in Kammern mit einem Fassungsraum von

höchstens 6200 1 unterteilt sein;

g) Tanks oder Kammern von Tanks, die in

der Längsrichtung des Fahrzeuges gemessen

länger als 1'5 m sind, müssen mit Schwallwänden

versehen sein. Durch diese Schwallwände

und ihre bis zur Tankwand gedachte

Verlängerung müssen der Tank und

Kammern des Tanks in Abteile mit einem

Fassungsraum von höchstens 5000 1 unterteilt

sein. Diese Abteile dürfen in der

Längsrichtung des Fahrzeuges gemessen

nicht länger sein als 1'5 m. Durchstiegsöffnungen

in Schwallwänden müssen bei

kreisrunder Ausführung eine lichte Weite

von mindestens 600 mm; bei ovaler Ausführung

in lotrechter Richtung eine kleinste

lichte Weite von mindestens 500 mm und

in waagrechter Richtung eine größte lichte

Weite von mindestens 600 mm besitzen

und bei hintereinanderliegenden Schwallwänden

derselben Kammer versetzt angeordnet

sein;

h) Aufsetztanks müssen mit Vorrichtungen

versehen sein, die ein sicheres Aufsetzen

auf das Fahrzeug und ein sicheres Absetzen

vom Fahrzeug ermöglichen. Sie müssen auf

einer waagrechten, ebenen Fläche standsicher

sein und auf den Fahrzeugen, für

die sie bestimmt sind, sicher und unverschiebbar

befestigt werden können. Die

mit den Aufsetztanks verbundenen Leitungen

und Armaturen müssen vor Beschädigungen

beim Auf- und Absetzen geschützt

sein.

(2) Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Dampfdruck bei 50° C von

mehr als 175 kp/cm² bestimmt sind, müssen

gasdicht verschließbar sein.

(3) Tanks, die dazu bestimmt sind, bei 15° C

während des Betriebes einen Überdruck von

mehr als 1 at standzuhalten, müssen, soweit

nichts anderes festgesetzt ist, den Bestimmungen

der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,

entsprechen.

§ 8. Fassungsraum und höchstes

zulässiges Füllungsverhältnis

(1) Als Fassungsraum gilt der vom betriebsbereiten

Tank oder seinen Kammern umschlossene

Innenraum.

(2) Als höchstes zulässiges Füllungsverhältnis

einer Flüssigkeit gilt das Verhältnis des Rauminhaltes

der Flüssigkeitsmenge, die ohne Überschreitung

des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

und der höchsten zulässigen Achslasten

des Fahrzeuges und ohne Überschreitung des

spezifischen Füllungsverhältnisses der Flüssigkeit

(§ 9) in den Tank eingefüllt werden darf, zum

Fassungsraum des Tanks (Abs. 1).

(3) Der größte Wert der höchsten zulässigen

Füllungsverhältnisse der Flüssigkeiten, zu deren

Beförderung der Tank und jede seiner Kammern

bestimmt sind, darf nicht um mehr als 3% geringer

sein als der Wert des spezifischen Füllungsverhältnisses

der Flüssigkeit mit dem größten

Wert der höchsten zulässigen Füllungsverhältnisse.

§ 9. Spezifisches Füllungsverhältnis

der Flüssigkeiten

(1) Das spezifische Füllungsverhältnis für eine

Flüssigkeit ist das Verhältnis des Rauminhaltes

der Menge dieser Flüssigkeit, die unter Berücksichtigung

des Ausdehnungskoeffizienten der

Flüssigkeit ohne Gefahr eingefüllt werden kann,

zum Fassungsraum des zu füllenden Tanks.

(2) Bei der Ermittlung des höchsten zulässigen

Füllungsverhältnisses (§ 8) ist als spezifisches

Füllungsverhältnis (Abs. 1) anzunehmen

a) bei Tanks mit wirksamen Belüftungsvorrichtungen

das Verhältnis der Dichte der

Flüssigkeit bei 50° C zur Dichte der Flüssigkeit

bei 15° C;

b) bei gasdicht verschlossenen Tanks, die zur

Beförderung von Flüssigkeiten mit einem

Dampfdruck bei 50° C von mehr als

175 kp/cm² bestimmt sind (§ 7 Abs. 2),

90%;

c) bei Tanks, die zur Beförderung von Treibstoffen

für Otto-Motoren bestimmt sind,

bei Fehlen von Angaben über die Dichte

der zu befördernden Flüssigkeiten 95%;

d) bei Tanks, die zur Beförderung von in § 2

Abs. 1 lit. e angeführten Flüssigkeiten bestimmt

sind, 96%.

III. ABSCHNITT

Ausrüstung der Tanks

§ 10. Vorrichtungen zum Füllen

und Entleeren

(1) Tanks müssen mit geeigneten Vorrichtungen

zum Füllen und Entleeren ausgerüstet sein,

die folgende Voraussetzungen erfüllen

a) sie müssen so am Fahrzeug angebracht

sein, daß ihre Beschädigung bei Verkehrsunfällen

nicht zu erwarten ist;

b) ihre sichere Betätigung und Beobachtung

muß für die hiezu bestimmten Personen

von der Fahrbahn aus oder von Auftritten

oder Standflächen aus möglich sein, die am

Fahrzeug fest angebracht sind und für die

ausreichende Haltegriffe vorhanden sind;

c) ihre Dichtungen müssen aus einem gegen

die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung

der Tank bestimmt ist, beständigen, eingebaut

schwer entzündbaren und schwer

schmelzbaren Stoff bestehen;

d) sie müssen so beschaffen sein, daß beim

Füllen und Entleeren das Verschütten der

Flüssigkeiten auf den Boden und die Bildung

von gefährlichen entzündbaren Gasgemischen

mit der umgebenden Luft ausgeschlossen

ist;

e) ihre Armaturen müssen so in einem abschließbaren

Raum angebracht sein oder

mit abnehmbaren Betätigungsvorrichtungen

ausgestattet sein, daß eine Betätigung

durch Unbefugte ausgeschlossen werden

kann; geschlossene Armaturenräume müssen

mit Belüftungsöffnungen versehen

sein;

f) Räume zur Unterbringung von Schläuchen

müssen mit Belüftungsöffnungen versehen

sein; in den quer zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges liegenden Wänden dieser

Räume müssen Belüftungsöffnungen angebracht

sein, die in jeder Wand einen freien

Gesamtquerschnitt ergeben, der nicht geringer

ist als ein Viertel des kleinsten

Querschnittes des Raumes; die Räume

müssen bei Fahrzeugen, die für die Beförderung

von Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt über 55° C bestimmt sind,

mit Auffangvorrichtungen, wie Rinnen

oder Wannen, ausgestattet sein, in denen

von den Schläuchen abtropfende Flüssigkeit

aufgefangen wird;

g) Armaturen müssen bei Tanks aus Reinaluminium

oder Aluminiumlegierungen

nach Möglichkeit aus Leichtmetall bestehen;

h) Absperrvorrichtungen dürfen sich in der

Verschlußstellung nicht ungewollt lockern

können;

i) Anschlüsse für Schlauch- und Rohrleitungen

dürfen nicht aus funkenschlagenden Stoffen

bestehen;

j) die Geschwindigkeit der Flüssigkeit in den

Füll- und Entleerungsleitungen darf bei der

größten zu erwartenden Fördermenge nicht

gefährliche elektrostatische Aufladungen

verursachen können.

(2) Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, nur

durch die Ablaufrohre (Abs. 3) gefüllt zu werden,

müssen mit Füllrohren oder mit gasdicht verschließbaren

Füllöffnungen in den Domdeckeln

versehen sein. Die Füllöffnungen müssen gegen

mißbräuchliches Öffnen gesichert werden können.

Der Austritt der Füllrohre muß waagrecht sein

und darf höchstens 100 mm über dem tiefsten

Punkt des Innenraumes des Tanks oder der

Kammer liegen, in dem das Füllrohr angebracht

ist.

(3) Tanks müssen mit Ablaufrohren versehen

sein, die mit einer an der Außenwand des Tanks

liegenden Absperrvorrichtung und mit einem

gegen das Ende des Ablaufrohres eingebauten

Schnellverschluß ausgestattet sind. Die an der

Außenwand des Tanks liegende Absperrvorrichtung

muß von einem Platz aus sicher geschlossen

werden können, von dem aus die

Flüssigkeitsmenge im Tank überwacht werden

kann. Selbsttätig wirkende Füllbegrenzungseinrichtungen

müssen in ihrer Wirkung gleichbleibend

und behördlich anerkannt sein.

(4) Anschlüsse am Ende von Schlauch- und

Rohrleitungen des Tanks müssen mit diesen fest

verbunden und mit gasdichten, gegen ungewolltes

Lockern sicheren Verschlußkappen versehen sein,

die durch eine hinreichend lange Kette gegen

ein Abhandenkommen gesichert sind.

(5) Tanks und alle ihre Kammern müssen eine

Anschlußvorrichtung für eine Gaspendelleitung

aufweisen. Die Anschlußvorrichtungen mehrerer

Kammern eines Tanks dürfen an eine gemeinsame

Gaspendelleitung angeschlossen sein, wenn

diese Kammern mit den gleichen Sicherheitseinrichtungen

gemäß § 11 versehen sind.

§ 11. Sicherheitsvorrichtungen

und Verschlüsse

(1) Tanks und alle ihre Kammern müssen in

ihrem obersten Teil mit einem Schmelzverschluß

versehen sein, dessen wirksamer freier Querschnitt

bei einer Ansprechtemperatur von 90° C

mindestens 40 mm² beträgt. Belüftungsöffnungen,

Peilrohre, Leitungen für das Füllen des Tanks

von oben und Anschlußvorrichtungen für Gaspendelleitungen

müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung

versehen sein. Diese muß

möglichst nahe der Außenwand des Tanks liegen,

in der sich diese Öffnungen befinden oder durch

die diese Leitungen führen. Flammendurchschlagsicherungen

an Peilrohren dürfen die einwandfreie

Messung mit den Peilstäben nicht beeinträchtigen,

Schmelzverschlüsse und Flammendurchschlagsicherungen

müssen hinsichtlich ihrer

Bauart und Wirksamkeit Schmelzverschlüssen

und Flammendurchschlagsicherungen gleichen,

die von einem Ziviltechniker für Maschinenbau

oder für Gas- und Feuerungstechnik oder einer

hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt erprobt

oder die bereits im Zuge eines Verwaltungsverfahrens

rechtskräftig anerkannt

wurden. Bei dieser Erprobung muß ihre Schutzwirkung

gegen Detonation nachgewiesen worden

sein.

(2) Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Dampfdruck bei 50° C bis zu

l'l kp/cm² bestimmt sind, und alle ihre

Kammern müssen in ihrem obersten Teil eine

Belüftungsvorrichtung und, sofern diese nicht

die Wirkung eines Sicherheitsventils zu ersetzen

vermag, ein Sicherheitsventil aufweisen. Diese

Belüftungsvorrichtungen müssen das Austreten

von Flüssigkeiten bei den betriebsmäßig zu erwartenden

Erschütterungen und Beschleunigungen

des Fahrzeuges ausschließen und mit Vorrichtungen

versehen sein, die bei einer Neigung

des Tanks um mehr als 25° aus seiner Lage auf

waagrechter, ebener Fahrbahn die Verbindung

des Innenraumes des Tanks mit dem den Tank

umgebenden Luftraum selbsttätig verschließen.

Die Wirksamkeit dieser Vorrichtungen muß von

außerhalb des Tanks überprüfbar sein. Bei Tanks,

die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem

Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als

l'l kp/cm² bestimmt sind, muß die Belüftungsvorrichtung

einen Überdruck von mehr als

0'08 at und einen Unterdruck von mehr als

0'015 at ausschließen und das Sicherheitsventil an

dem um 90° um die Längsachse gedrehten Tank

bei einem Überdruck von 0'2 ± 0'05 at einen

Querschnitt von mindestens 40 mm² freigeben.

Überdruckventile bei Tanks, die zur Beförderung

von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei

50° C von mehr als l'l kp/cm² und nicht mehr

als 175 kp/cm² bestimmt sind, müssen bei einem

Überdruck von 1'3 ± 0'1 at wirksam werden.

Belüftungsvorrichtungen und Überdruck- und

Unterdruckventile müssen für den größten betriebsmäßig

zu erwartenden Gasdurchsatz ausreichen

und von einem Ziviltechniker für

Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik

oder von einer hiezu staatlich autorisierten

Versuchsanstalt erprobt sein oder bereits

im Zuge eines Verwaltungsverfahrens rechtskräftig

anerkannt sein.

§ 12. Flüssigkeitsstandanzeiger

(1) Tanks und Kammern, die nicht mit den

übrigen Kammern durch Öffnungen in Verbindung

stehen, durch die ein Ausgleich der in

ihnen enthaltenen Flüssigkeitsmengen möglich

ist, müssen mit je einer geeigneten, nicht aus

Glas bestehenden Vorrichtung versehen sein,

mit der bei jeder zu befördernden Flüssigkeit

leicht und sicher festgestellt werden kann, ob das

höchste zulässige Füllungsverhältnis durch die im

Tank oder in der Kammer enthaltene Menge

dieser Flüssigkeit überschritten ist.

(2) Flüssigkeitsstandanzeiger mit Schwimmern

müssen gasdicht abgeschlossen sein; bei Tanks,

die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem

Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als

l'l kp/cm² bestimmt sind, genügt jedoch eine

Flammendurchschlagsicherung.

(3) Peilstäbe dürfen nur bei Tanks angebracht

sein, die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit

einem Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als

l'l kp/cm² bestimmt sind. Sie dürfen nicht aus

funkenschlagenden Stoffen bestehen. Peilstäbe

müssen im Tank durch Peilrohre oder dergleichen

so geführt sein, daß sie ohne Gefährdung des

Tanks und seiner Einbauten in den Tank eingeführt

werden können und ihre für die Bestimmung

des Flüssigkeitsstandes im Tank

maßgebende Lage gewährleistet ist. Peilrohre

müssen mit dem Innenraum des Tanks so in

Verbindung stehen, daß der Druckausgleich

zwischen dem Innern des Peilrohres und dem

Raum über der Flüssigkeit bei jedem Füllungsverhältnis

gewährleistet ist.

(4) Schauöffnungen dürfen nur an den Domen

angebracht sein. Sie müssen mit starken Glasplatten

abgeschlossen und so verschraubt sein,

daß der Abschluß dicht ist.

§ 13. Erwärmungsvorrichtungen

Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes

müssen so beschaffen sein, daß gefährliche

Wärmestauungen ausgeschlossen sind und, außer

bei Tanks, die ausschließlich zur Beförderung von

Rohöl bestimmt sind, eine Erwärmung über

eine Temperatur, die 10° C unter dem Flammpunkt

der Flüssigkeiten liegt, zu deren Beförderung

der Tank bestimmt ist, vermieden werden

kann. Erwärmungsvorrichtungen, die im Inneren

des Tanks angebracht sind, müssen bei Druckproben

mit den im § 27 angeführten Überdrucken

und beim größten Betriebsdruck des Heizmediums

dicht sein. Auspuffgase dürfen nicht

unmittelbar zur Erwärmung des Tankinhaltes

verwendet werden.

§ 14. Pumpen

Pumpen zum Fördern des Tankinhaltes, die am

Fahrzeug angebracht sind, müssen folgenden

Bedingungen entsprechen

a) sie dürfen nur mit der Hand, durch explosionsgeschützte

Elektromotoren oder

durch Dieselmotoren anzutreiben sein;

b) sie müssen leicht zugänglich, von der Mündung

des nächstgelegenen Auspuffrohres

mindestens 1 m entfernt und, wenn sie

durch einen Dieselmotor angetrieben werden,

von diesem durch eine Schutzwand

getrennt sein;

c) sie dürfen bei geschlossenem Tankauslauf

im Innenraum des Tanks keinen den

Prüfdruck (§ 27) überschreitenden Überdruck

erzeugen können;

d) die Schalter zum Einschalten und Abstellen

der Antriebsmotoren der Pumpen müssen

von der Stelle aus leicht erreichbar sein,

von der aus die Vorrichtungen zum Füllen

und Entleeren des Tanks zu betätigen

sind;

e) Drehkolbenpumpen dürfen nicht aus funkenschlagenden

Stoffen bestehen.

IV. ABSCHNITT

Beschaffenheit der Fahrzeuge

§ 15. Befestigung der Tanks

(1) Tanks müssen am Fahrgestell möglichst tief

angeordnet sein. Bei Tanks, die in selbsttragender

Bauweise ausgeführt sind, müssen die Verbindungen

mit den die Radaufhängung tragenden Teilen

möglichst tief liegen. Tanks müssen durch

an den Längsseiten und an der Hinterseite des

Fahrzeuges angeordnete, gegen Stöße widerstandsfähige

Einrichtungen, wie Scheuerleisten,

Verkleidungen, Schlauchbehälter oder Stoßstangen

geschützt sein.

(2) Tanks dürfen mit dem Fahrgestell nur an

einer Stelle starr verbunden sein. Das Scheuern

der Auflager an der Tankwand muß durch elastische

Zwischenlagen ausgeschlossen sein.

(3) Tanks müssen eine formschlüssige Verbindung

mit dem Fahrgestell aufweisen, die eine

Übertragung horizontaler Kräfte gewährleistet.

(4) Tanks dürfen im Bereich ihrer Auflage- oder

Verbindungsstellen mit dem Fahrzeug

keine vermeidbaren Schweißverbindungen aufweisen.

Das gleiche gilt bei Tanks, die in selbsttragender

Bauweise ausgeführt sind, hinsichtlich

ihrer Verbindungsstellen mit den die Radaufhängung

tragenden Teilen.

§ 16. Fahrgestell

(1) Das Führerhaus muß aus nicht entzündbaren

Stoffen bestehen; dies gilt jedoch nicht für Sitze,

Lackierungen, Dichtungen und Innenverkleidungen.

Es muß in geschlossener Bauart ausgeführt

und an beiden Seiten mit Türen versehen sein,

deren Verriegelung das Öffnen der Türen von

außen nicht ausschließen darf. Es muß vom

Tank durch eine möglichst weit nach unten, mindestens

aber bis zur tiefsten Stelle des Auspufftopfes

reichende Feuerschutzwand aus Stahlblech

oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher

Feuerschutzwirkung getrennt sein; besteht die

Rückwand des Führerhauses selbst aus Stahlblech

oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher

Feuerschutzwirkung, so kann sie einen Teil der

Feuerschutzwand bilden. Die Feuerschutzwand

darf in dem unmittelbar vor dem Tank liegenden

Bereich nur Fenster aus feuerfestem Sicherheitsglas

aufweisen, deren Rahmen aus nicht entzündbaren

Stoffen bestehen. Dies gilt nicht für Teile

von. Seitenfenstern, die nicht weiter als 20 cm

von den Seitenwänden des Führerhauses gegen

die Längsmittelebene des Fahrzeuges reichen und

deren Abstand vom Tank mehr als 20 cm beträgt.

In der Feuerschutzwand liegende Fenster

dürfen nicht geöffnet werden können.

(2) Der Fahrzeugmotor muß ein Dieselmotor

sein. Der Fahrzeugmotor und Motoren zum Antrieb

von Pumpen (§ 14) sowie die zu ihrem Betrieb

erforderlichen Vorrichtungen, wie insbesondere

Kraftstoffbehälter und Auspuffleitungen,

müssen vom Tank durch eine Feuerschutzwand

(Abs. 1) getrennt sein. Dies ist jedoch bei Kraftstoffbehältern

und Vorratsbehältern für Kraftstoffe

nicht erforderlich, wenn außerhalb des

Schutzbereiches einer Feuerschutzwand keine

elektrisch betriebenen Vorrichtungen zur Kraftstoffbeförderung

angebracht sind. Bei elektrisch

betriebenen Vorrichtungen für die Anzeige der

Kraftstoffmenge in Kraftstoffbehältern, die

außerhalb des Schutzbereiches einer Feuerschutzwand

liegen, müssen die außerhalb der Kraftstoffbehälter

befindlichen stromführenden Teile

den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Auspuffleitung darf nicht unter dem

Kraftstoffbehälter liegen. Die Mündung des Auspuffrohres

muß so angeordnet sein, daß die Auspuffgase

den Tank und die Armaturen und den

Tank eines gezogenen Anhängers nicht direkt

bestreichen können.

(4) Druckluft- oder Öldruckbetriebsbremsen

von Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein,

daß bei Undichtsein der Bremsanlage an einer

Stelle wenigstens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges liegende Räder voll

bremsbar sind und eine mittlere Verzögerung

von wenigstens 1'2 m/s2 erreicht werden kann.

Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht von

mehr als 3500 kg müssen eine Motorbremse oder

eine in ihrer Wirkung gleichartige Bremse aufweisen.

(5) Kraftfahrzeuge müssen vorne und hinten

mit einer zur Befestigung eines Abschleppseiles

oder einer Abschleppstange geeigneten Vorrichtung

versehen sein.

(6) Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 20.000 kg und

Kraftfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit

Tankanhängern Kraftwagenzüge mit einem Gesamtgewicht

von mehr als 20.000 kg zu bilden,

müssen mit Sandstreuvorrichtungen versehen

sein, die mindestens auf die Antriebsräder wirken.

§ 17. Fahrzeuge mit Aufsetztanks

(1) Kraftwagen und Anhänger mit Aufsetztanks

(§ 1 Abs. 2 lit. b) müssen so beschaffen

sein, daß die sichere Befestigung des Aufsetztanks

am Fahrzeug im Sinne des § 15 gewährleistet

ist. Besitzen sie eine kippbare Ladefläche,

so muß die Wirkung der Kippvorrichtung durch

die Befestigungsmittel für den Aufsetztank sicher

aufgehoben werden. Der Teil der Ladefläche, auf

dem Aufsetztanks angebracht sind, darf nicht

überdacht sein. Bordwände müssen umklappbar

und mit Verschlüssen versehen sein, die

leicht betätigt werden können. Aufsetztanks müssen

auf der Ladefläche so angeordnet sein, daß

sie von den Längsseiten des Fahrzeuges aus gut

zugänglich sind.

(2) Aufsetztanks und ihre Armaturen dürfen

nicht über den äußersten Rand des Fahrzeuges

hinausragen. Der Fassungsraum aller auf einem

Fahrzeug befestigten Aufsetztanks darf 6200 1

nicht überschreiten.

§ 18. Tankanhänger und Anhänger

mit Aufsetztanks

Tankanhänger und Anhänger mit Aufsetztanks

müssen

a) Anhängewagen oder Sattelanhänger sein,

b) mit einer auf alle Räder wirkenden

Bremsanlage versehen sein, die eine Druckluftbremse,

eine Öldruckbremse oder eine

diesen gleichwertige Bremse sein muß und

durch die Betätigungsvorrichtung der Betriebsbremse

des Zugfahrzeuges betätigt

werden kann,

c) mit einer Vorrichtung versehen sein, die

dem Lenker des Zugfahrzeuges anzeigt, daß

der Reifendruck beim Anhänger in einem

die Verkehrssicherheit gefährdenden Ausmaß

absinkt.

V. ABSCHNITT

Elektrische Einrichtungen

§ 19. Hauptschalter, elektrische

Leitungen, Schalter und Leuchten

(1) Die in § 1 angeführten Kraftfahrzeuge müssen

mit einem Hauptschalter versehen sein, mit

dem alle Stromverbraucher von den Stromquellen

getrennt werden können. Der Hauptschalter

muß in der Nähe der Batterie liegen und im

Führerhaus eine Betätigungsvorrichtung haben,

die vom Lenkerplatz aus und für eine außerhalb

des Führerhauses befindliche Person leicht erreichbar

ist.

(2) Elektrische Leitungen und die in ihrem Verlauf

eingebauten Einrichtungen müssen so angeordnet

sein, daß sie gegen mechanische Beanspruchungen

geschützt sind und daß ihr ordnungsgemäßer

Zustand und die Funktion der elektrischen

Anlage leicht überprüft werden kann.

(3) Im Bereich der Tanks müssen die elektrischen

Leitungen aus Kabeln oder kabelähnlichen

Leitungen bestehen. Die Isolierung der einzelnen

Adern und die Ummantelung dieser Leitungen

müssen aus einem gegen die zu befördernden

Flüssigkeiten widerstandsfähigen Stoff bestehen.

Die Adern der Leitungen müssen durch verschiedene

Farben gekennzeichnet sein. Die mit ihnen

verbundenen Einrichtungen müssen einer in behördlich

anerkannten elektrotechnischen Vorschriften

bestimmten Schutzart gegen Einwirkungen

dieser Flüssigkeiten entsprechen. Kabelanschlüsse

müssen dagegen gesichert sein, daß sie

sich ungewollt lockern. Außerhalb des Schutzbereiches

einer Feuerschutzwand liegende Stromverbraucher

müssen isolierte Masseleitungen aufweisen,

deren Anschlüsse an das Fahrgestell oder

den Fahrzeugaufbau vom Tank durch eine Feuerschutzwand

getrennt sein müssen.

(4) Leuchten, die vom Tank nicht durch eine

Feuerschutzwand getrennt angebracht sind, müssen

gegen mechanische Beanspruchungen geschützt

angeordnet oder von einem die Reinigung der

Leuchten nicht behindernden widerstandsfähigen

Gitter umgeben sein.

(5) Alle Stromkreise müssen durch leicht zugängliche

Schmelzsicherungen oder Überstromschalter

gesichert sein. Elektrische Betriebsmittel,

wie insbesondere Schalter oder Sicherungen, müssen

durch eine Feuerschutzwand vom Tank getrennt

sein; Kabelanschlüsse, Kabeldurchführungen

und Schalter dürfen jedoch aus zwingenden

Gründen und wenn sie so angeordnet sind, daß

sie nicht mit dem Tankinhalt in Berührung kommen

können, außerhalb des Schutzbereiches einer

Feuerschutzwand liegen. Elektrische Einrichtungen

in Räumen des Fahrzeuges, in denen ein

entzündbares Gas-Luft-Gemisch entstehen kann,

und Schalter zum Einschalten und Abstellen der

Antriebsmotoren der Pumpen zum Fördern des

Tankinhaltes, die vom Tank nicht durch eine

Feuerschutzwand getrennt sind, müssen samt den

zu ihnen gehörenden Leitungen explosionsgeschützt

ausgeführt sein.

§ 20. Sicherung gegen elektrostatische

Aufladung

(1) Tanks müssen mit der Radaufhängung elektrisch

leitend verbunden sein. Das Fahrzeug muß

mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der

statische Elektrizität während der Fahrt auf die

Fahrbahn abgeleitet werden kann. Schleppeinrichtungen

dürfen nicht aus funkenschlagenden

Stoffen bestehen.

(2) Tanks von Fahrzeugen, die zur Beförderung

von Flüssigkeiten mit geringer elektrischer Leitfähigkeit,

wie insbesondere Benzin und Benzol,

bestimmt sind, müssen mit der Anlage, aus der

sie gefüllt oder in die sie entleert werden, durch

eine Ausgleichsleitung verbunden werden können,

die elektrostatische Aufladungen ableitet.

Diese Ausgleichsleitung muß aus einem feindrähtigen

hochflexiblen Kupferseil mit einem Querschnitt

von mindestens 6 mm² und einer Schutzumhüllung

bestehen, mit ihrem einen Ende mit

dem Tank ständig und gegen unbeabsichtigtes

Loslösen gesichert, elektrisch leitend verbunden

sein und an ihrem freien Ende mit einem Kabelschuh

oder einer diesem gleichwertigen Kontaktvorrichtung

versehen sein. Die Ausgleichsleitung

muß mindestens 5 m lang sein.

(3) Füll- und Entleerungsleitungen sowie an

Schlauchleitungen der Tanks angebrachte Armaturen,

die mit dem Tank nicht elektrisch leitend

verbunden sind, müssen mit Vorrichtungen versehen

sein, durch die ihre elektrostatische Aufladung

abgeleitet werden kann.

VI. ABSCHNITT

Aufschriften und Ausstattung der Fahrzeuge

§ 21. Angaben über den Tank

(1) Am Tank muß ein Firmenschild angebracht

sein, auf dem der Name des Erzeugers, die Herstellungsnummer

und das Baujahr des Tanks

vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und

unverwischbar angeschrieben sind. Die Befestigung

des Firmenschildes am Tank oder die Befestigungsnieten

müssen nach der Genehmigung

gemäß § 32 oder § 33 des Kraftfahrgesetzes 1955

durch eine Prägung mit einem Prägestempel der

Genehmigungsbehörde oder mit dem behördlichen

Prägestempel des Ziviltechnikers oder der

Anstalt gekennzeichnet sein, die die im § 27 angeführte

Druckprobe vorgenommen haben.

(2) Rechts vorne am Tank müssen vollständig

sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar

angeschrieben sein

a) der Fassungsraum,

b) die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung

der Tank bestimmt ist, und für jede dieser

Flüssigkeiten das höchste zulässige Füllungsverhältnis

und die sich hieraus ergebende

Füllmenge des Tanks und seiner

Kammern in Litern,

c) bei Tanks, die dazu bestimmt sind, mit

Überdruck gefüllt und entleert zu werden,

der höchste Betriebsdruck, für den der

Tank eingerichtet ist,

d) bei Aufsetztanks das Gewicht des leeren

Tanks samt den mit ihm verbundenen Armaturen.

(3) Bei Tanks mit Füllöffnungen an der Oberseite

müssen die größten zulässigen Füllmengen

der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung der Tank

oder die Kammer bestimmt ist, dauernd gut lesbar

und unverwischbar und so angeschrieben

sein, daß diese Aufschriften für eine vor der Füllöffnung

befindliche Person vollständig sichtbar

sind.

§ 22. Warnaufschriften

(1) An den beiden Längsseiten des Tanks und

hinten am Fahrzeug müssen vollständig sichtbar

und unverwischbar angebracht sein

a) dauernd gut lesbar in mindestens 15 cm

hohen Buchstaben und in genügendem Abstand

von anderen Aufschriften die Aufschrift

„Feuergefährlich", und

b) dauernd gut erkennbar, aus rückstrahlendem

Material bestehend, das in der Anlage

dargestellte Flammensymbol auf einer

schwarz umrandeten, rechteckigen Grundfläche

in gelbroter Farbe, deren längerer

Rand 25 cm und deren kürzerer Rand

18 cm beträgt.

(2) An den beiden Längsseiten des Fahrzeuges

und in der Nähe der Armaturen des Tanks muß

vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und

unverwischbar mit mindestens 4 cm hohen Buchstaben

die Aufschrift „Rauchen und Hantieren

mit offenem Feuer oder feuergefährlichem Licht

verboten!" angebracht sein. Dieses Verbot muß

auch im Führerhaus angeschrieben sein.

§ 23. Ausstattung der Fahrzeuge

(1) Kraftfahrzeuge müssen ausgestattet sein mit

a) mindestens zwei Unterlegkeilen, faltbaren

sowie mindestens zwei steifen Auffanggefäßen

aus Werkstoffen, die gefährliche elektrostatische

Aufladungen ausschließen, mit

einem Gesamtfassungsraum von mindestens

1000 1, einer Schaufel, wenigstens zwei vom

Fahrzeug abnehmbaren Behältnissen mit

zusammen mindestens 50 kg eines zum

Aufsaugen der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung

das Fahrzeug bestimmt ist, geeigneten

Schüttmaterials und wenigstens

einem geeigneten Zwischenstück zum Anschluß

einer B-Druckkupplung entsprechend

ÖNORM F 2120 an die Entleerungsleitungen

des Tanks. Diese Ausstattungsgegenstände

müssen dauernd leicht zugänglich

sein. Ihr Aufbewahrungsort am

Fahrzeug muß von außerhalb des Fahrzeuges

leicht erkennbar sein;

b) je einer Reservesicherung für jede eingebaute

elektrische Sicherung;

c) dem erforderlichen Werkzeug und Ersatzmaterial

zur Behebung von Schäden und

Störungen, die während der Verwendung

des Fahrzeuges ohne Hilfe einer Werkstätte

behoben werden können. Das Werkzeug

für Arbeiten an den Armaturen des

Tanks darf nicht aus funkenschlagenden

Stoffen bestehen;

d) einer Warnlampe mit rotem und einer mit

weißem oder gelbem Licht, die unabhängig

von Stromquellen des Fahrzeuges leuchten

können und zwei Tafeln mit rückstrahlen

der Oberfläche, die die Form eines gleichseitigen

Dreieckes mit mindestens 42 cm

und höchstens 50 cm Seitenlänge haben,

mit dem in der Anlage dargestellten Flammensymbol

in schwarzer Farbe auf rot umrandetem

gelbem Grund;

e) Verbandzeug und sonstigen im Hinblick

auf die Eigenschaften der zu befördernden

Flüssigkeiten erforderlichen Mitteln und

Behelfen für die Leistung Erster Hilfe bei

durch den Tankinhalt verursachten Verletzungen

samt einer Gebrauchsanweisung.

Diese Gegenstände müssen an einer mit

einem roten Kreuz deutlich bezeichneten

Stelle des Fahrzeuges dauernd leicht zugänglich

sein;

f) mindestens zwei zum Löschen eines Brandes

der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung

das Fahrzeug bestimmt ist, geeigneten betriebsbereiten

Handfeuerlöschern mit je

mindestens 6 kg Inhalt, deren Bauart und

Wirksamkeit von einer zur Prüfung von

Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten

Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt

wurden. Als geeignet und betriebsbereit

gelten nur plombierte Handfeuerlöscher

mit angeschriebener, noch nicht abgelaufener

Benützungsdauer. Die Feuerlöscher

müssen dauernd leicht zugänglich und ihr

Aufbewahrungsort am Fahrzeug leicht erkennbar

sein;

g) einem Erdspieß zur Herstellung einer elektrisch

leitenden Verbindung zwischen den

Tanks und dem Erdboden;

h) einem Betriebsbuch (§ 24);

i) einer Betriebsvorschrift (§ 25).

(2) Anhänger müssen mit den in Abs. 1 lit. a

und f bis i angeführten Gegenständen ausgestattet

sein.

§ 24. Wagenbuch und Betriebsbuch

(1) Für jedes der in § 1 Abs. 2 lit. a angeführten

Fahrzeuge hat dessen Zulassungsbesitzer ein

eigenes Wagenbuch oder einen gleichwertigen

Evidenzbehelf zu führen. Der Zulassungsbesitzer

hat das Wagenbuch und das in Abs. 2 angeführte

Betriebsbuch, sofern dieses nicht auf Fahrten mitgeführt

wird, mindestens zwei Jahre, gerechnet

vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren

und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der Lenker eines Tankkraftfahrzeuges, bei

Tankanhängern der Lenker des jeweiligen Zugfahrzeuges,

hat für jedes von ihm gelenkte Zugfahrzeug

und für jeden mit diesem gezogenen

Anhänger, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern

mit Aufsetztanks für jeden Aufsetztank, ein

eigenes Betriebsbuch zu führen. Der Lenker hat

in das Betriebsbuch auf der Fahrt eingetretene,

die Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges und seine

Einrichtungen betreffende besondere Ereignisse

einzutragen. Er hat das Betriebsbuch auf Fahrten

mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht

auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(3) Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen,

daß in das Wagenbuch eingetragen werden

a) die Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen

des Fahrgestelles und der Tanks unter Angabe

des Zustandes der Lenkvorrichtung,

der Bremsanlagen und der Ergebnisse der

Bremsproben,

b) Reparaturen, Austausch von Bestandteilen

und Reifen,

c) für die Verkehrs- und Betriebssicherheit

wichtige Umstände sowie längere Außerbetriebsetzungen.

§ 25. Betriebsvorschrift

Für jedes der in § 1 angeführten Fahrzeuge

muß eine Betriebsvorschrift vorliegen, die von

der Behörde, die das Fahrzeug gemäß § 32 oder

§ 33 des Kraftfahrgesetzes 1955 genehmigt hat,

zur Kenntnis genommen wurde. In dieser Betriebsvorschrift

müssen die Bestimmungen der

§§ 29 bis 32 wiedergegeben sein. In der Betriebsvorschrift

müssen die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung

der Tank bestimmt ist, und für jede

dieser Flüssigkeiten das höchste zulässige Füllungsverhältnis

und die sich hieraus ergebende

Füllmenge des Tanks und seiner Kammern in

Litern angeführt sein. Sie muß ein Verzeichnis

der zur Ausstattung des Fahrzeuges gehörenden

Geräte enthalten. In der Betriebsvorschrift muß

auch angegeben sein,

a) welche Gefahren den zu befördernden

Flüssigkeiten bei Unfällen oder Zwischenfällen,

die sich bei der Verwendung des

Fahrzeuges ereignen können, innewohnen;

b) welche Maßnahmen bei Unfällen oder

Zwischenfällen zu ergreifen sind;

c) welche Maßnahmen bei Bränden zu ergreifen

und welche Mittel zur Brandbekämpfung

anzuwenden sind;

d) welche Maßnahmen bei ungewolltem Austreten

der zu befördernden Flüssigkeiten zu

ergreifen sind;

e) welche Behörden bei Unfällen und Zwischenfällen

zu benachrichtigen sind;

f) welche Sicherheitsvorkehrungen für das

Einsteigen in den Tank zu treffen sind;

g) welche Vorkehrungen zum Schutz der Gewässer

und insbesondere des Grundwassers

zu treffen sind;

h) in welcher Weise das Betriebsbuch und das

Wagenbuch oder ein Evidenzbehelf gemäß

§ 24 Abs. 1 zu führen ist;

i) wie festgestellt werden kann, ob das höchste

zulässige Füllungsverhältnis einer Flüssigkeit

durch die im Tank oder seinen Kammern

enthaltene Menge dieser Flüssigkeit

überschritten ist (§ 12 Abs. 1).

VII. ABSCHNITT

Genehmigung und Überprüfung

§ 26. Antrag auf Genehmigung

Einem Antrag auf Genehmigung der in § 1

angeführten Fahrzeuge gemäß § 32 oder § 33

des Kraftfahrgesetzes 1955 sind anzuschließen

a) Bescheinigungen des Erzeugers der Werkstoffe,

aus denen der Tank besteht, über

ihre Zusammensetzung, Festigkeit, Dehnungs-

und Güteeigenschaften und die

Schweißbarkeit der zur Herstellung des

Tanks verwendeten Werkstoffe; bei Tanks

aus den im § 3 Abs. 1 lit. a und b angeführten

Werkstoffen kann von der Vorlage

dieser Gütebescheinigungen abgesehen

werden, wenn dagegen im Hinblick auf die

Flüssigkeiten, zu deren Beförderung der

Tank bestimmt ist, keine Bedenken bestehen;

b) eine Erklärung des Erzeugers des Tanks,

daß dieser aus den in den vorgelegten Gütebescheinigungen

(lit. a) angeführten Werkstoffen

besteht;

c) bei geschweißten Tanks und Leitungen eine

Erklärung ihres Erzeugers über die Verfahren,

nach denen die Schweißverbindungen

ausgeführt, und über die Zusatzwerkstoffe,

die hiebei verwendet wurden, über

eine Wärmebehandlung sowie über die

Fertigkeiten der Arbeiter, die die Schweißarbeiten

durchgeführt haben (§ 6 Abs. 4);

d) bei Tanks aus Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen

eine Erklärung des Erzeugers,

daß bei den Schweißarbeiten bei der

Herstellung des Tanks das Eindringen anderer

Stoffe, wie insbesondere von Kupfer,

Kupferlegierungen oder Kupferverbindungen

in die Werkstoffe, aus denen der Tank

hergestellt ist, auch in Spuren ausgeschlossen

wurde;

e) eine Erklärung des Genehmigungswerbers

mit der Angabe der Flüssigkeiten, zu deren

Beförderung der Tank bestimmt ist, samt

ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrem

Flammpunkt, ihrem Dampfdruck bei 50° C

und ihrer Dichte bei 15° C und

50° C;

f) eine Betriebsvorschrift (§ 25);

g) bei in § 7 Abs. 3 angeführten Tanks eine

Druckbehälterbescheinigung nach den Bestimmungen

des § 44 der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948;

h) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für

technische Chemie oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt über das

chemische Verhalten des Tanks und seiner

Einrichtungen gegenüber den zu befördernden

Flüssigkeiten und Wasser; bei Tanks

aus den in § 3 Abs. 1 lit. a und b angeführten

Werkstoffen kann von der Vorlage

dieses Gutachtens abgesehen werden,

wenn im Hinblick auf die Flüssigkeiten, zu

deren Beförderung der Tank bestimmt ist,

keine Bedenken bestehen;

i) bei Tanks aus Aluminiumlegierungen mit

einer Wanddicke von 3 mm (§ 5 Abs. 2

lit. c) und bei Tanks aus den in § 5 Abs. 2

lit. d angeführten Werkstoffen, ein Gutachten

eines Ziviltechnikers für Maschinenbau

oder einer hiezu staatlich autorisierten

Versuchsanstalt, daß die Festigkeit des

Tanks für die bei seiner bestimmungsgemäßen

Verwendung in Betracht kommenden

Beanspruchungen, wie Überdruck

im Tank oder, insbesondere bei Tanks, die

in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind,

auch sonstigen statischen sowie dynamischen

Beanspruchungen ausreicht;

j) ein auf Grund einer Untersuchung nach

den Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung

erstattetes Gutachten eines

Ziviltechnikers für Maschinenbau oder

einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt

über die Schweißnähte; bei

Tanks, die nicht in selbsttragender Bauweise

ausgeführt sind, ist diesem Gutachten

die Durchstrahlung der in den Außenwänden

des Tanks liegenden tragenden

Schweißnähte auf wenigstens einem Zehntel

ihrer Länge zugrunde zu legen;

k) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für

Maschinenbau oder für Gas- und

Feuerungstechnik oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt über die

Erprobung der Bauart und Wirksamkeit

der Schmelzverschlüsse, Flammendurchschlagsicherungen,

Belüftungsvorrichtungen

und Überdruck-, Unterdruck- und

Sicherheitsventile oder ein Nachweis, daß

diese Vorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart

und Wirksamkeit Vorrichtungen gleichen,

die bereits im Zuge eines Verwaltungsverfahrens

rechtskräftig anerkannt

wurden (§ 11);

1) ein Nachweis über die Eignung der Handfeuerlöscher

zum Löschen eines Brandes

der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung

das Fahrzeug bestimmt ist;

m) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für

Maschinenbau oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt über den Fassungsraum

des Tanks und über die Flüssigkeitsstandanzeiger

oder ein Prüfschein

der Eichbehörde über die Eichung des

Tanks und der Flüssigkeitsstandanzeiger;

n) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für

Maschinenbau oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt darüber, daß

durch die Flammendurchschlagsicherungen

der Peilrohre die einwandfreie Messung mit

den Peilstäben nicht beeinträchtigt ist, oder

eine Bescheinigung der Eichbehörde über

die Eichung des Tanks und der Flüssigkeitsstandanzeiger;

o) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für

Maschinenbau oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt über die Betriebssicherheit

des Tanks und seiner Einrichtungen

und seiner Befestigung am

Fahrzeug (II. bis V. Abschnitt);

p) bei Tanks, die nicht dazu bestimmt sind,

während des Betriebes bei 15° C einem

Überdruck von mehr als 1 at standzuhalten,

ein Gutachten eines Ziviltechnikers

für Maschinenbau oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt über die

Dichtheit des Tanks und seiner Kammern,

das auf Grund einer vor nicht mehr als

vier Wochen vor der Antragstellung erfolgreich

durchgeführten Druckprobe gemäß

§ 27 erstattet wurde, samt einer Erklärung

des Erzeugers des Tanks über die

erfolgreiche Durchführung der Standprobe

im Sinne des § 27.

§ 27. Prüfung der Dichtheit

Bei der Prüfung der Dichtheit des Tanks und

seiner Kammern ist eine Standprobe und eine

Druckprobe vorzunehmen. Bei der Standprobe

ist der Tank mit Wasser gefüllt ohne Überdruck

24 Stunden stehenzulassen. Nach der Standprobe

sind entsprechend der Verwendungsbestimmung

des Tanks folgende Wasser-Druckproben

vorzunehmen

a) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Dampfdruck bei 50° C

bis zu 1'1 kp/cm² bestimmt sind, und bei

jeder ihrer Kammern eine Druckprobe

mit 0'3 at Überdruck;

b) bei Tanks mit Belüftungsvorrichtungen

mit einem Überdruckventil (§ 11 Abs. 2),

die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit

einem Dampfdruck bei 50° C von mehr

als l'l kp/cm² und höchstens 1'75 kp/cm²

bestimmt sind, und bei jeder ihrer Kammern

eine Druckprobe mit 1'5 at Überdruck;

c) bei Tanks ohne Belüftungsvorrichtungen

und ohne Überdruckventile (§ 11 Abs. 2),

die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Dampfdruck bei 50° C von

nicht mehr als 175 kp/cm² bestimmt sind,

und bei jeder ihrer Kammern eine Druckprobe

mit 3 at Überdruck;

d) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Dampfdruck bei

50° C von mehr als 175 kp/cm² bestimmt

sind, und bei jeder ihrer Kammern eine

Druckprobe mit 4 at Überdruck;

e) bei Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig

mit Druckgas gefüllt oder

entleert zu werden, und bei jeder ihrer

Kammern mit dem eineinhalbfachen Betriebsdruck

bei mit Wasser gefülltem

Tank.

§ 28. Überprüfung der Tanks

(1) Tanks sind in jedem Kalenderjahr wenigstens

einmal einer Prüfung hinsichtlich ihrer

Betriebssicherheit zu unterziehen. Die Prüfung

ist von einem Ziviltechniker für Maschinenbau

oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt

durchzuführen und muß eine Erprobung

der Dichtheit des Tanks und jeder

seiner Kammern mit 0'1 at Überdruck umfassen.

Ein Gutachten über diese Prüfung ist bei der

Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 50 Abs. 1

des Kraftfahrgesetzes 1955 der Behörde vorzulegen,

die die Überprüfung des Fahrzeuges

durchführt. Gutachten über Tanks von Fahrzeugen,

die der Überprüfung gemäß § 50 Abs. 1

des Kraftfahrgesetzes 1955 nicht unterliegen,

sind, soweit es sich um Fahrzeuge im Besitz des

Bundes handelt, dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau, in allen übrigen

Fällen dem Landeshauptmann vorzulegen, an

dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug

seinen dauernden Standort hat.

(2) Der Innenraum der Tanks muß mindestens

einmal innerhalb von zwei Jahren durch einen

Ziviltechniker für Maschinenbau oder einer

hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt geprüft

werden. Nach dieser Prüfung ist der Tank

und jede seiner Kammern einer Druckprobe gemäß

§ 27 zu unterziehen.

(3) Die für die Überwachung der im § 7

Abs. 3 angeführten Tanks geltenden Bestimmungen

der Dampfkesselverordnung, BGBl.

Nr. 83/1948, bleiben unberührt.

VIII. ABSCHNITT

Betrieb von Tankfahrzeugen und Mitführen

von Anhängern

§ 29. Verwendung der Tanks

(1) Beim Füllen und Entleeren des Tanks sind

folgende Vorschriften einzuhalten

a) bei Tanks, die nicht durch Füllöffnungen

in den Domdeckeln (§ 10 Abs. 2) gefüllt

werden, ist das Gaspendelverfahren anzuwenden,

sofern an dem Behälter, aus dem

gefüllt oder in den entleert wird, die entsprechenden

Vorrichtungen vorhanden

sind. Das Füllen und Entleeren von Tanks

durch Füllöffnungen in den Domdeckeln

ist nur auf Lagerplätzen zulässig, die bei

ihrer Genehmigung ausdrücklich als hiefür

geeignet erklärt wurden; Innenräume,

Rohrleitungen und Armaturen von Tanks,

die andere als die in § 2 angeführten

Flüssigkeiten enthalten haben, sind vor

ihrer Füllung mit in § 2 angeführten Flüssigkeiten

zu reinigen. Vor dem Füllen des

Tanks mit solchen Flüssigkeiten sind Reste

anderer Flüssigkeiten mit niedrigerem

Flammpunkt als die einzufüllende Flüssigkeit

aus dem Tank sowie aus den Leitungen

und den Armaturen zu entfernen;

b) der Fahrzeugmotor darf nur betrieben

werden, wenn mit ihm eine am Fahrzeug

angebrachte Förderpumpe angetrieben

wird. Er ist während des Verbindens oder

Trennens der Tanks durch Schlauch- oder

Rohranschlüssen mit Behältern, aus denen

er gefüllt oder in die er entleert werden

soll, abzustellen;

c) das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes

Abrollen zu sichern;

d) der Tank muß bei Flüssigkeiten mit geringer

elektrischer Leitfähigkeit, bevor

Vorrichtungen zum Füllen oder Entleeren

in seine Nähe gebracht werden, mit der

Anlage, aus der er gefüllt oder in die er

entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung

(§ 20 Abs. 2) elektrisch leitend verbunden

werden und mit dieser bis nach

dem Entfernen der Vorrichtungen zum

Füllen oder Entleeren leitend verbunden

bleiben;

e) eine elektrisch leitende Verbindung zwischen

dem Tank und dem Erdboden muß

hergestellt sein;

f) beim Füllen und Entleeren durch Leitungen

des Tanks müssen Füllöffnungen in

den Domdeckeln (§ 10 Abs. 2) geschlossen

sein; Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck

bei 50° C von mehr als 175 kp/cm² dürfen

in Tanks mit Belüftungsvorrichtungen

nur eingefüllt oder aus solchen entleert

werden, wenn die Öffnungen dieser Belüftungsvorrichtungen

geschlossen sind;

g) Tanks, deren Dichtheit nicht gemäß § 27

lit. e geprüft ist, dürfen nicht mit Druckgas

gefüllt oder entleert werden.

(2) Die Absperrvorrichtungen des Tanks dürfen

nur beim Füllen und Entleeren betätigt

werden.

(3) Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug

aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden,

wenn sie leer sind; der Teil der Ladefläche

eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank angebracht

ist, darf nicht überdacht werden.

(4) Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhalts

(§ 13) müssen, sofern der Tank nicht

Rohöl enthält, so betrieben werden, daß die

Temperatur der im Tank enthaltenen Flüssigkeiten

um nicht weniger als 10° C unter ihrem

Flammpunkt liegt.

§ 30. Verhalten auf Fahrten

(1) Auf Fahrten mit den in § 1 angeführten

Fahrzeugen hat der Lenker unbeschadet der

sonst für ihn geltenden Bestimmungen folgende

Vorschriften einzuhalten

a) das Halten und Parken auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr ist nur aus zwingenden

Gründen zulässig;

b) andere Öffnungen als solche von Belüftungsvorrichtungen

(§ 11 Abs. 2) sowie

Leitungen von Tanks müssen während der

Fahrt und, sofern das Öffnen nicht betriebsbedingt

notwendig ist, beim Halten

und Parken geschlossen sein;

c) bei der Beförderung von Flüssigkeiten mit

einem Dampfdruck bei 50° C von nicht

mehr als 1'75 kp/cm² dürfen Öffnungen

von Belüftungsvorrichtungen nur geschlossen

sein, wenn die Gefahr besteht, daß der

Inhalt des Tanks ausfließt und ein Platzen

des Tanks nicht zu erwarten ist; bei der

Beförderung von anderen Flüssigkeiten

müssen die Öffnungen dieser Belüftungsvorrichtungen

geschlossen sein;

d) der Zutritt Unbefugter zum Fahrzeug

muß durch geeignete Maßnahmen verhindert

werden;

e) auf unübersichtlichen Straßenstellen ist

während des Parkens oder des Stillstandes

infolge technischer Gebrechen in jeder

Fahrtrichtung mindestens 50 m vom Fahrzeug

entfernt eine im § 23 Abs. 1 lit. d angeführte

Tafel für Lenker herannahender

Fahrzeuge sichtbar aufzustellen;

f) bei unzureichender Straßenbeleuchtung

und durch die Witterung, Dämmerung

oder Dunkelheit bedingter schlechter Sicht

ist das Fahrzeug während des Haltens,

Parkens oder Stillstandes infolge technischer

Gebrechen durch Einschaltung

seiner entsprechenden Leuchten Lenkern

herannahender Fahrzeuge erkennbar zu

machen und das richtige Abschätzen seiner

Breite zu ermöglichen und eine Warnlampe

mit weißem oder gelbem Licht 10 m

vor dem Fahrzeug und eine Warnlampe

mit rotem Licht 10 m hinter dem Fahrzeug

für Lenker herannahender Fahrzeuge

sichtbar aufzustellen (§ 23 lit. d);

g) beim Halten und Parken muß während

eines Gewitters mit dem Erdspieß (§ 23

lit. g) eine elektrisch leitende Verbindung

zwischen dem Tank und dem Erdboden

hergestellt sein;

h) Personen, die weder im Rahmen der Verwendung

des Fahrzeuges noch zur Erfüllung

behördlicher Aufgaben erforderlich

sind, dürfen nicht mitgeführt werden;

i) entzündbare Stoffe dürfen außerhalb des

Tanks nur befördert werden, wenn ihr

Flammpunkt über 55° C liegt, und wenn

sie sich in einem dicht verschlossenen Behälter

und in einem Laderaum oder auf

einer Ladefläche befinden, die so durch

Trennwände abgeschirmt sind, daß diese

Stoffe weder mit dem Tank noch mit

dessen Armaturen in Berührung kommen

können, und der Zugang zum Tank weder

durch die Behälter noch durch die Trennwände

beeinträchtigt ist.

§ 31. Ziehen von Anhängern

(1) Tankanhänger und Anhänger mit Aufsetztanks

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 2500 kg oder solche, mit

denen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis

55° C befördert werden, dürfen nur mit Tankkraftwagen

gezogen werden, die den Bestimmungen

dieser Verordnung entsprechen, oder

mit Zugmaschinen der Klasse III, die den Bestimmungen

des § 16 Abs. 1 bis 5 und des § 19

Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechen. Mit Tanksattelkraftfahrzeugen

dürfen Anhänger nicht gezogen

werden. Das Ziehen von mehr als einem Tankanhänger

oder Anhänger mit Aufsetztanks ist

unzulässig.

(2) Mit Tankkraftwagen dürfen nur gezogen

werden

a) Tankanhängewagen,

b) Anhängewagen mit Aufsetztanks,

c) Einachsanhänger mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr

als 2500 kg, die auschließlich zur Beförderung

von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

über 55° C und von Fetten bestimmt

sind.

§ 32. Pflichten des Zulassungsbesitzers

und des Lenkers

(1) Der Zulassungsbesitzer eines in § 1 angeführten

Kraftfahrzeuges darf das Lenken dieses

Fahrzeuges nur Personen überlassen, die mit

dem Lenken und dem Betätigen der Vorrichtungen

des Fahrzeuges und mit seiner Betriebsvorschrift

vertraut sind.

(2) Der Zulassungsbesitzer hat Beschädigungen

des Fahrzeuges, durch die die Verkehrs- und

Betriebssicherheit beeinträchtigt ist, sowie

wesentliche bauliche Veränderungen am Fahrzeug,

wie die zeitweilige Abnahme von anderen

als Aufsetztanks vom Fahrgestell oder Reparaturen

im Inneren des Tanks, dem Landeshauptmann,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich das

Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, anzuzeigen.

(3) Der Lenker hat die Bestimmungen der Betriebsvorschrift

des Fahrzeuges einzuhalten.

IX. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 33. Übergangsbestimmungen

(1) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt bis 55° C bestimmt

sind und die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen

worden sind, müssen den Bestimmungen dieser

Verordnung bis 31. Dezember 1968 entsprechen;

sie müssen jedoch den Bestimmungen der

§§ 7 Abs. 1 lit. a und e, 8 Abs. 3, 15 Abs. 4 und

16 Abs. 3 und 4 bis 31. Dezember 1971 entsprechen

und sind von den Bestimmungen des

§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ausgenommen.

(2) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt über 55° C

bestimmt sind und die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen

worden sind, müssen bis 31. Dezember 1970 den

Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen;

sie sind jedoch von den Bestimmungen der §§ 6

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 7 Abs. 1 lit. a, b, e

und g, 8 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 16 Abs. 3 und 4

ausgenommen.

§ 34. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1966, für

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt über 55° C bestimmt

sind, jedoch mit 1. November 1966 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →