324. Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Frankreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung
finden auf Güterbeförderungen Anwendung,
die zwischen den beiden Ländern von österreichischen
oder französischen Unternehmen im
gewerblichen und Werkverkehr mit in diesen
Ländern zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt
werden, sowie auf Beförderungen im
Transitverkehr, der von diesen Unternehmen mit
solchen Fahrzeugen durch Frankreich oder Österreich
durchgeführt wird.
Artikel 2
Die Unternehmen, die diese internationalen
Beförderungen durchführen, dürfen auf dem Gebiet
des anderen Landes keine Binnentransporte
durchführen.
Artikel 3
Zur Durchführung internationaler Güterbeförderungen
auf dem Gebiet eines der beiden
Länder müssen die Unternehmer für die betreffenden
Fahrzeuge im Besitz einer Bewilligung
sein.
Die Bewilligungen werden von der zuständigen
Behörde den Unternehmen des eigenen Landes
auf den ihr durch die zuständige Behörde des
anderen Landes übermittelten Formularen im
Rahmen der jährlich vereinbarten Kontingente
ausgestellt.
Zu diesem Zweck tauschen die zuständigen Behörden
die erforderlichen Drucksorten aus.
Artikel 4
Die jährlichen Kontingente im Sinne des Artikels
3 sind folgende
1. auf dem französischen Gebiet
— ein Kontingent, das für Beförderungen in
die Nahzone bestimmt ist, das sind solche
Beförderungen, deren Strecke zur Gänze
in der Zone liegt, die durch die Gesamtheit
der Kurzzonen der folgenden Departements
gebildet wird: Bas-Rhin, Haut-Rhin,
Territoire de Beifort, Doubs, Jura, Ain,
Haute-Savoie;
— ein Kontingent, das für Beförderungen auf
weite Entfernungen bestimmt ist, das sind
solche, die über die oben festgelegten Grenzen
hinaus durchgeführt werden;
auf dem österreichischen Gebiet
— ein Kontingent, das für Beförderungen in
die Zone A bestimmt ist; die Zone A umfaßt
die Bundesländer Vorarlberg, Tirol,
Salzburg, ausgenommen den Verwaltungsbezirk
Tamsweg, vom Bundesland Oberösterreich
die Verwaltungsbezirke Schärding,
Ried im Innkreis und Braunau am
Inn, und vom Bundesland Kärnten die
Gerichtsbezirke Obervellach, Winklern,
Greifenburg und Kötschach;
— ein Kontingent, das für Beförderungen in
die Zone B bestimmt ist; die Zone B umfaßt
das übrige österreichische Bundesgebiet.
2. Kontingente, die für Beförderungen im Transitverkehr
durch das Gebiet des einen oder
anderen Landes bestimmt sind.
Artikel 5
Folgende Arten von Bewilligungen sind vorgesehen
1. Einzelbewilligungen für eine Hin- und Rückfahrt,
die innerhalb eines Monates vom Ausstellungsdatum
an durchzuführen ist.
2. Bewilligungen auf Zeit in der Form von Fahrtenheften,
gültig für 10 oder 20 Hin- und
Rückfahrten mit einer Geltungsdauer bis zu
drei Monaten.
Für die unter 1 und 2 genannten Bewilligungen
sind drei Muster, die den im vorstehenden Artikel
4 angegebenen Beförderungsarten entsprechen,
vorgesehen.
Artikel 6
Die Einzelbewilligungen und Fahrtenhefte
werden von den Zolldienststellen bei der Einfahrt
und beim Verlassen des Landes, für das sie gültig
sind, gestempelt. Sie sind von den Unternehmen
den Behörden, die sie erteilt haben, zurückzustellen.
Artikel 7
Die Unternehmen und deren Dienstnehmer
haben im jeweils durchfahrenen Gebiet insbesondere
die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu
beachten. Die durchzuführenden Beförderungen
müssen mit den Angaben der Bewilligung übereinstimmen;
diese ist im Fahrzeug mitzuführen
und auf Verlangen den mit der Überwachung
beauftragten Organen vorzuweisen.
Artikel 8
Die zuständigen Behörden beider Länder übermitteln
einander periodisch das Verzeichnis der
ausgestellten Bewilligungen. Sie tauschen von der
Erteilung dieser Bewilligungen an statistische Informationen
aus und geben einander die tatsächlich
in Anspruch genommenen Bewilligungen bekannt.
Artikel 9
Die zuständigen Stellen beider Länder überwachen
die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Vereinbarung durch die Inhaber solcher Bewilligungen
und übermitteln einander Berichte über
Feststellungen und vorgeschlagene Sanktionen.
Diese Maßnahmen können darin bestehen, daß
an Unternehmen, die die Bestimmungen übertreten,
weitere Einzelbewilligungen zeitweilig
oder dauernd nicht ausgestellt werden oder daß
das Fahrtenheft entzogen wird. Die Behörde, die
die Einzelbewilligung oder das Fahrtenheft ausgestellt
hat, soll, nachdem sie von der Behörde
des anderen Landes, wo die Übertretung festgestellt
worden ist, konsultiert worden ist, die
ihrer Rechtsordnung entsprechenden Maßnahmen
ergreifen, die ihr vorgeschlagen werden.
Artikel 10
Die Vertreter der beiden zuständigen Behörden
treten im Bedarfsfalle in einer gemischten
Kommission zusammen, um die klaglose Durchführung
der Vereinbarung sicherzustellen, die
einzelnen Anwendungsmöglichkeiten, insbesondere
im Hinblick auf deren Anpassung an die
Verkehrsentwicklung, festzulegen und um
Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung
dieser Vereinbarung ergeben könnten, zu lösen.
Artikel 11
Die vorliegende Vereinbarung wird für die
Dauer eines Jahres abgeschlossen und tritt am
1. Jänner 1965 in Kraft.
Die Vereinbarung wird von Jahr zu Jahr stillschweigend
verlängert, es sei denn, daß sie von
dem einen oder anderen Vertragspartner drei
Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 14. Oktober 1964
Für die österreichische Delegation
Dr. Walther Habel m. p.
Für die französische Delegation
Artaud-Macari m. p.