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324_1964 AT

324. Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Frankreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Frankreich.

Artikel 1

Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung

finden auf Güterbeförderungen Anwendung,

die zwischen den beiden Ländern von österreichischen

oder französischen Unternehmen im

gewerblichen und Werkverkehr mit in diesen

Ländern zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt

werden, sowie auf Beförderungen im

Transitverkehr, der von diesen Unternehmen mit

solchen Fahrzeugen durch Frankreich oder Österreich

durchgeführt wird.

Artikel 2

Die Unternehmen, die diese internationalen

Beförderungen durchführen, dürfen auf dem Gebiet

des anderen Landes keine Binnentransporte

durchführen.

Artikel 3

Zur Durchführung internationaler Güterbeförderungen

auf dem Gebiet eines der beiden

Länder müssen die Unternehmer für die betreffenden

Fahrzeuge im Besitz einer Bewilligung

sein.

Die Bewilligungen werden von der zuständigen

Behörde den Unternehmen des eigenen Landes

auf den ihr durch die zuständige Behörde des

anderen Landes übermittelten Formularen im

Rahmen der jährlich vereinbarten Kontingente

ausgestellt.

Zu diesem Zweck tauschen die zuständigen Behörden

die erforderlichen Drucksorten aus.

Artikel 4

Die jährlichen Kontingente im Sinne des Artikels

3 sind folgende

1. auf dem französischen Gebiet

— ein Kontingent, das für Beförderungen in

die Nahzone bestimmt ist, das sind solche

Beförderungen, deren Strecke zur Gänze

in der Zone liegt, die durch die Gesamtheit

der Kurzzonen der folgenden Departements

gebildet wird: Bas-Rhin, Haut-Rhin,

Territoire de Beifort, Doubs, Jura, Ain,

Haute-Savoie;

— ein Kontingent, das für Beförderungen auf

weite Entfernungen bestimmt ist, das sind

solche, die über die oben festgelegten Grenzen

hinaus durchgeführt werden;

auf dem österreichischen Gebiet

— ein Kontingent, das für Beförderungen in

die Zone A bestimmt ist; die Zone A umfaßt

die Bundesländer Vorarlberg, Tirol,

Salzburg, ausgenommen den Verwaltungsbezirk

Tamsweg, vom Bundesland Oberösterreich

die Verwaltungsbezirke Schärding,

Ried im Innkreis und Braunau am

Inn, und vom Bundesland Kärnten die

Gerichtsbezirke Obervellach, Winklern,

Greifenburg und Kötschach;

— ein Kontingent, das für Beförderungen in

die Zone B bestimmt ist; die Zone B umfaßt

das übrige österreichische Bundesgebiet.

2. Kontingente, die für Beförderungen im Transitverkehr

durch das Gebiet des einen oder

anderen Landes bestimmt sind.

Artikel 5

Folgende Arten von Bewilligungen sind vorgesehen

1. Einzelbewilligungen für eine Hin- und Rückfahrt,

die innerhalb eines Monates vom Ausstellungsdatum

an durchzuführen ist.

2. Bewilligungen auf Zeit in der Form von Fahrtenheften,

gültig für 10 oder 20 Hin- und

Rückfahrten mit einer Geltungsdauer bis zu

drei Monaten.

Für die unter 1 und 2 genannten Bewilligungen

sind drei Muster, die den im vorstehenden Artikel

4 angegebenen Beförderungsarten entsprechen,

vorgesehen.

Artikel 6

Die Einzelbewilligungen und Fahrtenhefte

werden von den Zolldienststellen bei der Einfahrt

und beim Verlassen des Landes, für das sie gültig

sind, gestempelt. Sie sind von den Unternehmen

den Behörden, die sie erteilt haben, zurückzustellen.

Artikel 7

Die Unternehmen und deren Dienstnehmer

haben im jeweils durchfahrenen Gebiet insbesondere

die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu

beachten. Die durchzuführenden Beförderungen

müssen mit den Angaben der Bewilligung übereinstimmen;

diese ist im Fahrzeug mitzuführen

und auf Verlangen den mit der Überwachung

beauftragten Organen vorzuweisen.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden beider Länder übermitteln

einander periodisch das Verzeichnis der

ausgestellten Bewilligungen. Sie tauschen von der

Erteilung dieser Bewilligungen an statistische Informationen

aus und geben einander die tatsächlich

in Anspruch genommenen Bewilligungen bekannt.

Artikel 9

Die zuständigen Stellen beider Länder überwachen

die Einhaltung der Bestimmungen dieser

Vereinbarung durch die Inhaber solcher Bewilligungen

und übermitteln einander Berichte über

Feststellungen und vorgeschlagene Sanktionen.

Diese Maßnahmen können darin bestehen, daß

an Unternehmen, die die Bestimmungen übertreten,

weitere Einzelbewilligungen zeitweilig

oder dauernd nicht ausgestellt werden oder daß

das Fahrtenheft entzogen wird. Die Behörde, die

die Einzelbewilligung oder das Fahrtenheft ausgestellt

hat, soll, nachdem sie von der Behörde

des anderen Landes, wo die Übertretung festgestellt

worden ist, konsultiert worden ist, die

ihrer Rechtsordnung entsprechenden Maßnahmen

ergreifen, die ihr vorgeschlagen werden.

Artikel 10

Die Vertreter der beiden zuständigen Behörden

treten im Bedarfsfalle in einer gemischten

Kommission zusammen, um die klaglose Durchführung

der Vereinbarung sicherzustellen, die

einzelnen Anwendungsmöglichkeiten, insbesondere

im Hinblick auf deren Anpassung an die

Verkehrsentwicklung, festzulegen und um

Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung

dieser Vereinbarung ergeben könnten, zu lösen.

Artikel 11

Die vorliegende Vereinbarung wird für die

Dauer eines Jahres abgeschlossen und tritt am

1. Jänner 1965 in Kraft.

Die Vereinbarung wird von Jahr zu Jahr stillschweigend

verlängert, es sei denn, daß sie von

dem einen oder anderen Vertragspartner drei

Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 14. Oktober 1964

Für die österreichische Delegation

Dr. Walther Habel m. p.

Für die französische Delegation

Artaud-Macari m. p.

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