324. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
In Abänderung der Vorschriften des § 12
Abs. 3 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr, 163/1956, BGBl.
Nr. 292/1957, BGBl. Nr. 90/1960, BGBl.
Nr. 305/1960, BGBl. Nr. 120/1961 und BGBl.
Nr. 320/1961, gilt für das Geschäftsjahr 1964
nachstehende Regelung
Die für das Geschäftsjahr 1964 eingegangenen
Beiträge nach § 12 Abs. 1 verbleiben nach Abzug
der Vergütung für die Krankenversicherungsträger
gemäß § 12 Abs. 2 und nach Abzug des
die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung
belastenden Aufwandes an
Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger
der Sozialversicherung sind aus den Eingängen
an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an
Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu
leisten.
Artikel IL
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.