Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
324_1963 AT

324. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

In Abänderung der Vorschriften des § 12

Abs. 3 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr, 163/1956, BGBl.

Nr. 292/1957, BGBl. Nr. 90/1960, BGBl.

Nr. 305/1960, BGBl. Nr. 120/1961 und BGBl.

Nr. 320/1961, gilt für das Geschäftsjahr 1964

nachstehende Regelung

Die für das Geschäftsjahr 1964 eingegangenen

Beiträge nach § 12 Abs. 1 verbleiben nach Abzug

der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß § 12 Abs. 2 und nach Abzug des

die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung

belastenden Aufwandes an

Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger

der Sozialversicherung sind aus den Eingängen

an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten.

Artikel IL

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →