323. Verordnung: Optionsrisikoverordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22e Abs. 3 und 4 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000, wird verordnet
§ 1. Kreditinstitute können zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für die mit Optionen
verbundenen Risiken (Delta-, Gamma- und Vegarisiko) die Szenario-Matrix-Methode gemäß § 22e Abs. 3
BWG in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung anwenden. Alternativ können Kreditinstitute auch das
Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß § 22e Abs. 4 BWG anwenden. In diesem Fall
ist das Eigenmittelerfordernis für das Deltarisiko gemäß § 22e Abs. 3 BWG und das Eigenmittelerfordernis
für die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) gemäß den
§§ 2 und 3 dieser Verordnung zu berechnen. Im Rahmen des Delta-Plus-Verfahrens ist für jede
Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gammarisiko und das Vegarisiko gesondert zu
erfassen. Die Sensitivitäten sind gemäß § 22e Abs. 5 nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut
gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen. Die Gamma- und Vegaeffekte sowie das nach der
Szenario-Matrix-Methode berechnete Eigenmittelerfordernis sind zum jeweiligen Devisenkassakurs in
Euro umzurechnen.
Gammarisiko
§ 2. (1) Der Gamma-Faktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors (§ 2 Z 49 BWG) gegenüber Preisänderungen
des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gammarisikos ist für jede einzelne Option der
„Gamma-Effekt“ nach folgender Gleichung zu berechnen
Gamma-Effekt = Volumen × 0,5 × Gamma-Faktor × VB2
VB: Veränderung des Basisinstruments der Option.
(2) Die Veränderung des Basisinstruments der Option („VB“) wird wie folgt bestimmt
1. Optionen auf Anleihen: Marktpreis multipliziert mit dem in Spalte 4 der Tabelle des § 22h Abs. 3
Z 4 BWG angegebenen Gewicht;
2. Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: die in Spalte 5 der Tabelle des § 22h Abs. 3 Z 4
BWG angegebene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;
3. Optionen auf Substanzwerte, Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit 0,08;
4. Optionen auf Waren: Marktpreis multipliziert mit 0,15.
(3) Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren
1. Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert durch 100
2. Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: Nominale
3. Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl
4. Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Nominale
(4) Die einzelnen Gamma-Effekte sind, je nach Basisinstrument, Risikokategorien zuzuordnen.
Dabei ist wie folgt vorzugehen
1. Die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrumente Anleihen oder andere zinsbezogene
Instrumente sind, sind bei Anwendung der Laufzeitbandmethode nach den Laufzeitbändern der
Spalte 2 der Tabelle des § 22h Abs. 3 Z 4 BWG oder bei Anwendung der Durationsmethode nach
den Durationsbändern der Spalte 2 der Tabelle § 22h Abs. 4 Z 3 BWG zusammenzufassen;
2. die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Substanzwerte sind, sind getrennt nach
nationalen Märkten zusammenzufassen;
3. die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Fremdwährungen oder Gold sind, sind
für gleiche Währungspaare oder gleiche Währungs-/Goldpaare zusammenzufassen;
4. die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Waren sind, sind für alle auf dieselben
Waren bezogenen Optionsgeschäfte zusammenzufassen.
(5) Jede Option auf ein Basisinstrument hat entweder einen positiven oder einen negativen Gamma-
Effekt. Die einzelnen Gamma-Effekte sind innerhalb einer Risikokategorie zu addieren, sodass sich für
jede Risikokategorie entweder ein positiver oder negativer Netto-Gamma-Effekt ergibt. In die Berechnung
des Eigenmittelerfordernisses sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen.
(6) Das Eigenmittelerfordernis für das Gammarisiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der
negativen Netto-Gamma-Effekte.
Vegarisiko
§ 3. (1) Der Vegafaktor ist die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der
Volatilität des Basisinstruments. Gekaufte Optionen weisen ein positives, verkaufte (geschriebene) Optionen
ein negatives Vorzeichen auf. Bei Ermittlung des Vegarisikos wird eine proportionale Änderung von
25 vH der Volatilität des Basisinstruments angenommen. Bei einer verkauften Option liegt das Risiko des
Stillhalters in einem Anstieg der Volatilität, bei gekauften Optionen liegt das Risiko für den Optionsinhaber
in der Verringerung der Volatilität. Zur Ermittlung des Vegarisikos ist für jede einzelne Option
der „Vega-Effekt“ nach folgender Gleichung zu berechnen
Vega-Effekt = Volumen × Vegafaktor × 0,25 × Volatilität
(2) Die Elemente der Formel des Abs. 1 sind wie folgt zu bestimmen
1. Das Volumen ist gemäß § 2 Abs. 3 zu ermitteln
2. Der Vegafaktor ist aus dem entsprechenden Optionsbewertungsmodell zu übernehmen; auf der
Grundlage der aktuellen Volatilität des Basisinstruments ist der Vegafaktor einer Option für eine
Volatilitätsänderung von einem Prozentpunkt zu errechnen;
3. Die gemäß Abs. 1 angenommene relative Änderung der Volatilität ist als Wert 0,25 anzusetzen;
4. Die Volatilität ist als Wert ausgedrückt in Prozentpunkten anzusetzen; bei einer 20%-igen
Volatilität beträgt dieser Wert beispielsweise 20.
(3) Innerhalb einer Risikokategorie gemäß § 2 Abs. 4 kann eine Saldierung der einzelnen
Vegarisiken erfolgen. Das Eigenmittelerfordernis für das gesamte Vegarisiko entspricht der Summe der
absoluten Beträge der innerhalb der einzelnen Risikokategorien nicht ausgeglichenen Vegarisiken.
Szenario-Matrix-Methode
§ 4. (1) Kreditinstitute können nach Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen das
Eigenmittelerfordernis für Optionsgeschäfte (inklusive die durch diese Optionsgeschäfte nachweislich
gesicherten anderen Positionen des Wertpapier-Handelsbuches oder der Währungsgesamtposition) auch
mittels einer Szenario-Matrix-Methode berechnen. Für diese Optionsgeschäfte kommt die Berechnung des
Eigenmittelerfordernisses für das Deltarisiko gemäß § 22e Abs. 3 BWG nicht zur Anwendung. Die durch
diese Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Positionen des Wertpapier-Handelsbuches oder
der Währungsgesamtposition sind nicht nach den Bestimmungen für das allgemeine Positionsrisiko
gemäß § 22h, 22i, 22p BWG bzw. für offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 26 BWG zu
behandeln.
(2) Optionsgeschäfte sind, je nach Basisinstrument, in Risikokategorien nach Maßgabe von § 2
Abs. 4 zusammenzufassen. Optionen, deren Basisinstrument Anleihen oder andere zinsbezogene Instrumente
sind, können, davon abweichend, auch nach anderen Kriterien zusammengefasst werden, sofern
dabei mindestens sechs Risikokategorien gebildet werden und nicht mehr als drei der in der Spalte 2 der
Tabelle des § 22h Abs. 3 Z 4 BWG angeführten Laufzeitbänder zusammengefasst werden.
(3) Alle in den Risikokategorien zusammengefassten Optionsgeschäfte (inklusive die durch diese
Optionsgeschäfte gesicherten anderen Positionen) sind für verschiedene Kombinationen gleichzeitiger
Veränderung des Preises des Basisinstruments und der Volatilität neu zu bewerten. Dabei sind die
folgenden Änderungen zugrunde zu legen
1. eine Änderung der Volatilität um +/– 25% der aktuellen Volatilität sowie
2. a) eine Änderung des Preises von +/– 8% bei Substanzwerten, Fremdwährungen und Gold
b) eine Änderung des Preises von +/– 15% bei Waren
c) die höchsten der in der Tabelle § 22h Abs. 3 Z 4 BWG angeführten angenommenen Zinssatzänderungen
nach oben und nach unten bei zinsbezogenen Instrumenten.
Bei allen Risikokategorien ist die Spanne gemäß Z 1 anhand von mindestens drei Werten einschließlich
des jeweils aktuellen Werts und gemäß Z 2 anhand von sieben Werten einschließlich des jeweils aktuellen
Werts in gleich große Intervalle zu unterteilen.
(4) Das Eigenmittelerfordernis pro Risikokategorie besteht aus dem Absolutbetrag des größten
Verlustes, der sich aus allen Kombinationen gemäß Abs. 3 ergibt.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes
hinsichtlich sonstiger, mit Optionen verbundener Risiken (Optionsrisikoverordnung), BGBl. II Nr. 37/
1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/1998, tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.