323_1999
AT
323. Verordnung: Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 323. Verordnung: Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger
1999_323_2 323. Verordnung: Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger
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Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, wird verordnet
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 des Weingesetzes 1999
beträgt 100 S je Stunde und 4,90 S je nachgewiesenem gefahrenen Kilometer.