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323_1999 AT

323. Verordnung: Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger

Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, wird verordnet

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 des Weingesetzes 1999

beträgt 100 S je Stunde und 4,90 S je nachgewiesenem gefahrenen Kilometer.

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