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323_1998 AT

323. Verordnung: Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

Gemäß § 11 Abs. 1 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 wird verordnet

§ 1. Dem Verein Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA) wird die Stellung eines bevorrechteten

Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft.

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