323_1997
AT
323. Verordnung: Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 323. Verordnung: Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
1997_323_2 323. Verordnung: Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 31a Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des
BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet
§ 1. (1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von
1. Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt
von plus 25° Celsius und darunter sowie
2. von allen übrigen Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen, wenn
die in Betracht kommende Menge 1000 l übersteigt.
(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage,
im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 Kraft.