Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
323_1997 AT

323. Verordnung: Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

Auf Grund des § 31a Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des

BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet

§ 1. (1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von

1. Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt

von plus 25° Celsius und darunter sowie

2. von allen übrigen Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen, wenn

die in Betracht kommende Menge 1000 l übersteigt.

(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage,

im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →