323. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Fotokaufmann wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in
eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall Fotohandel,
b) Verkaufsförderung und Lagerung,
c) Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung,
d) Foto-, Film- und Videotechnik.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Geschäftsfall Fotohandel
§ 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf den
Fotohandel bezogenen Geschäftsfall einschließlich
des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs
zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu
erstrecken
a) Warenbeschaffung,
b) Warenannahme und Warenübernahme,
c) Mängelfeststellung,
d) Reklamation.
Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen
werden.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen
Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 6.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.
Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum
von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um
höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine
zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings
nicht möglich ist.
Verkaufsförderung und Lagerung
§ 3. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Gebiete zu erstecken
a) Werbung,
b) Verkaufsförderung,
c) Warenpräsentation,
d) Warenlagerung,
e) Verkaufsvorbereitung.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung
ist auf die verwendungsbezogenen Warenkenntnisse,
auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs
und auf spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu
nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung
§ 4. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Gebiete zu erstrecken
a) Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis
über die Waren des Fachbereichs,
b) Physikalische, chemische und technische
Grundbegriffe der Fotografie,
c) Kundenberatung und Information,
d) Verkaufsabwicklung,
e) Anbahnung von Zusatzverkäufen,
f) Verkaufsabrechnung,
g) Behandlung von Reklamationen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme
auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die
branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs
ist die Prüfung in der Form eines möglichst
lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf
verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und
Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu
nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Foto-, Film- und Videotechnik
§ 5. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Gebiete zu erstrecken
a) Grundregeln der Aufnahmetechnik, Bildgestaltung
und Bildverarbeitung,
b) Auswertung wichtiger physikalischer, chemischer
und technischer Prozesse der Fotografie
und der Film- und Videotechnik.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Auf verkaufsbezogene
rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften
des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der
schriftlichen Arbeit des Gegenstandes „Geschäftsfall
Fotohandel" für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in
rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Sie sind den Prüflingen anläßlich der
Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 7. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Prozentrechnungen,
b) Schlußrechnungen,
c) Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln
und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 8. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber
fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 9. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch
die theoretische Prüfung entfällt bis zu zwei
Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet wurden,
ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
Die Prüfungskommission hat in diesem
Fall unter Berücksichtigung der festgestellten
Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen,
wann innerhalb des Zeitraums von drei bis
sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung
abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern
jedoch die theoretische Prüfung entfällt mehr als
zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet
wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In
diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler,
Drogist, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann,
Industriekaufmann, Musikalienhändler
oder Waffen- und Munitionshändler kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung
und Lagerung", „Fachwarenkunde,
Verkauf und Kundenberatung" und „Foto-, Film-
und Videotechnik" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gelten die §§ 3 bis 5, 9 und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel-
und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann
oder Versicherungskaufmann
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Fotohandel",
„Verkaufsförderung und Lagerung", „Fachwarenkunde,
Verkauf und Kundenberatung" und
„Foto-, Film- und Videotechnik") zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.
Schlußbestimmungen
§ 11. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1992 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fotokaufmann, Verordnung
BGBl. Nr. 334/1975, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 19/1976, tritt — unbeschadet
Abs. 3 — mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer
Kraft.
(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,
die gemäß der in Abs. 2 angeführten
Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt
weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.