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323_1991 AT

323. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fotokaufmann wird folgende Prüfungsordnung

erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in

eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall Fotohandel,

b) Verkaufsförderung und Lagerung,

c) Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung,

d) Foto-, Film- und Videotechnik.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Geschäftsfall Fotohandel

§ 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich

zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf den

Fotohandel bezogenen Geschäftsfall einschließlich

des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs

zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu

erstrecken

a) Warenbeschaffung,

b) Warenannahme und Warenübernahme,

c) Mängelfeststellung,

d) Reklamation.

Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen

werden.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der

Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie

ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche

Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen

Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 6.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen und hat sich

ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die

praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser

Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.

Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum

von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um

höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine

zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings

nicht möglich ist.

Verkaufsförderung und Lagerung

§ 3. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Gebiete zu erstecken

a) Werbung,

b) Verkaufsförderung,

c) Warenpräsentation,

d) Warenlagerung,

e) Verkaufsvorbereitung.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung

ist auf die verwendungsbezogenen Warenkenntnisse,

auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs

und auf spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu

nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung

§ 4. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Gebiete zu erstrecken

a) Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis

über die Waren des Fachbereichs,

b) Physikalische, chemische und technische

Grundbegriffe der Fotografie,

c) Kundenberatung und Information,

d) Verkaufsabwicklung,

e) Anbahnung von Zusatzverkäufen,

f) Verkaufsabrechnung,

g) Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme

auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die

branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs

ist die Prüfung in der Form eines möglichst

lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf

verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und

Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu

nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Foto-, Film- und Videotechnik

§ 5. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Gebiete zu erstrecken

a) Grundregeln der Aufnahmetechnik, Bildgestaltung

und Bildverarbeitung,

b) Auswertung wichtiger physikalischer, chemischer

und technischer Prozesse der Fotografie

und der Film- und Videotechnik.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Auf verkaufsbezogene

rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften

des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der

schriftlichen Arbeit des Gegenstandes „Geschäftsfall

Fotohandel" für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in

rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor

der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Sie sind den Prüflingen anläßlich der

Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 7. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Prozentrechnungen,

b) Schlußrechnungen,

c) Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln

und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 8. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber

fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 9. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch

die theoretische Prüfung entfällt bis zu zwei

Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet wurden,

ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

Die Prüfungskommission hat in diesem

Fall unter Berücksichtigung der festgestellten

Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen,

wann innerhalb des Zeitraums von drei bis

sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung

abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern

jedoch die theoretische Prüfung entfällt mehr als

zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet

wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In

diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler,

Drogist, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann,

Industriekaufmann, Musikalienhändler

oder Waffen- und Munitionshändler kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung

und Lagerung", „Fachwarenkunde,

Verkauf und Kundenberatung" und „Foto-, Film-

und Videotechnik" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gelten die §§ 3 bis 5, 9 und 11.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel-

und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann

oder Versicherungskaufmann

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Fotohandel",

„Verkaufsförderung und Lagerung", „Fachwarenkunde,

Verkauf und Kundenberatung" und

„Foto-, Film- und Videotechnik") zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.

Schlußbestimmungen

§ 11. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1992 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fotokaufmann, Verordnung

BGBl. Nr. 334/1975, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 19/1976, tritt — unbeschadet

Abs. 3 — mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer

Kraft.

(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,

die gemäß der in Abs. 2 angeführten

Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt

weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.

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