323. Verordnung: 2. Ergänzungszulagenverordnung 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 651/1989, der §§ 106 und 124
Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 651 /1989, und des § 114 des Land-
und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung
des Buhdesgesetzes BGBl. Nr. 651/1989 wird
verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des
Pensionsgesetzes 1965 beträgt
1. für den Beamten 5574 S und erhöht sich für
den Ehegatten, der bei der Bemessung der
Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um
2410 S und für jedes Kind, das bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 595 S;
2. für den überlebenden Ehegatten 5574 S und
erhöht sich für jedes Kind, für das dem
überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage
gebührt, um 595 S;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 2081 S und nach diesem
Zeitpunkt 3697 S;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 3127 S und nach diesem
Zeitpunkt 5574 S;
5. für einen früheren Ehegatten 5574 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in
Kraft.