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323_1990 AT

323. Verordnung: 2. Ergänzungszulagenverordnung 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: 2. Ergänzungszulagenverordnung 1990

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 651/1989, der §§ 106 und 124

Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 651 /1989, und des § 114 des Land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung

des Buhdesgesetzes BGBl. Nr. 651/1989 wird

verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des

Pensionsgesetzes 1965 beträgt

1. für den Beamten 5574 S und erhöht sich für

den Ehegatten, der bei der Bemessung der

Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um

2410 S und für jedes Kind, das bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 595 S;

2. für den überlebenden Ehegatten 5574 S und

erhöht sich für jedes Kind, für das dem

überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage

gebührt, um 595 S;

3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 2081 S und nach diesem

Zeitpunkt 3697 S;

4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 3127 S und nach diesem

Zeitpunkt 5574 S;

5. für einen früheren Ehegatten 5574 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

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