323. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung
mit § 15 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 2/1989, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, wird verordnet
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Ernährungswissenschaften
ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien ab dem Wintersemester
1989/90 für die Dauer von neun Semestern
einzurichten.
Kombination
§ 2. Das Studium des Studienversuches Ernährungswissenschaften
ist mit dem Studium der erforderlichen
Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium des Studienversuches
Ernährungswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich für die
Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit
und der im zweiten Studienabschnitt zu absolvierenden
Praxis die Inskription von neun Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt, der die Grundlagen
zu vermitteln hat, umfaßt vier Semester. Der
zweite Studienabschnitt, der der Vertiefung der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu dienen hat,
umfaßt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird
mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den
ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach
dieser Verordnung zu vollenden oder unter
Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4
und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium
zu wechseln.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im Studienversuch Ernährungswissenschaften
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 74 Wochenstunden aus folgenden
Pflichtfächern zu inskribieren
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 7 Abs. 1 genannten
Fächern im Gesamtausmaß bis zu acht Semesterwochenstunden
schon im ersten Studienabschnitt
absolviert werden können.
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 5. Voraussetzung für die Zulassung zum
abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung ist
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus
a) Allgemeine Chemie;
b) Physik;
c) Biochemie;
d) Allgemeine Biologie;
e) Mathematik, Statistik, EDV und Biometrie;
f) Betriebswirtschaftslehre;
g) Erste Hilfe.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundlagen der Ernährungslehre;
b) Grundlagen der Lebensmittellehre;
c) Biologie einschließlich Biologie des Menschen;
d) Vorratshaltung und Vorratsschutz;
e) Mikrobiologie und Hygiene.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die mündlich, und zwar nach Wahl des Kandidaten
entweder als kommissionelle Prüfung vor
einem Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen
vor Einzelprüfern abzulegen ist. Umfaßt eine
Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen,
so ist sie auf Antrag des Kandidaten in den
den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden
Prüfungsteilen abzulegen.
(3) Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile)
sind dann schriftlich oder in schriftlichen und
mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige
Organ der Universität feststellt, daß dies nach
Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig
ist.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Im Studienversuch Ernährungswissenschaften
sind während des zweiten Studienabschnittes
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 82 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern und
Wahlfachgruppen zu inskribieren
aa) Lebensmittelproduktion und -technologie
bb) Ernährungsökonomie
cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung
dd) Wirtschaftslehre des Haushaltes,
Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik
ee) Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung
(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 2
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,
sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl
einzurechnen.
Praxis
§ 8. Im Laufe des zweiten Studienabschnittes ist
nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung
eine insgesamt dreimonatige Praxis in Betrieben
oder außeruniversitären Institutionen, die eine
solche berufsvorbildende Tätigkeit vermitteln, zu
absolvieren. Diese Praxis kann auch in Teilen
absolviert werden und ist darüber nach Beendigung
eine Bestätigung samt Tätigkeitsbericht auszustellen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung,
b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus
aa) Rechtslehre
bb) Biochemie
cc) Lebensmittelchemie
dd) Methodologie der Ernährungswissenschaften
c) die Absolvierung des Praktikums und
d) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Lebensmitteltechnologie und Qualitätskontrolle;
b) Ernährungsphysiologie, Pathophysiologie
und Diätetik;
c) Toxikologie;
d) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
Wahlfachgruppen
aa) Lebensmittelproduktion und -technologie
bb) Ernährungsökonomie
cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung
dd) Wirtschaftslehre des Haushaltes,
Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik
ee) Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Für die Ablegung des ersten Teiles gilt § 6
Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor
einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist und
b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren
Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt des Studienversuches
anzusehen ist.
Verleihung des Diplomgrades
§ 11. An die Absolventen dieses Studienversuches
wird der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften",
lateinische Bezeichnung „Magister
rerum naturalium", abgekürzt „Mag. rer.
nat.", verliehen.
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 12. Absolventen dieses Studienversuches sind
nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung
des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften,
BGBl. Nr. 130/1976, in der Fassung
der Novelle BGBl. Nr. 188/1984 zum Studium zur
Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften
zuzulassen.