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323_1989 AT

323. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung

mit § 15 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 2/1989, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Ernährungswissenschaften

ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien ab dem Wintersemester

1989/90 für die Dauer von neun Semestern

einzurichten.

Kombination

§ 2. Das Studium des Studienversuches Ernährungswissenschaften

ist mit dem Studium der erforderlichen

Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium des Studienversuches

Ernährungswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich für die

Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit

und der im zweiten Studienabschnitt zu absolvierenden

Praxis die Inskription von neun Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt, der die Grundlagen

zu vermitteln hat, umfaßt vier Semester. Der

zweite Studienabschnitt, der der Vertiefung der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu dienen hat,

umfaßt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird

mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(3) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den

ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach

dieser Verordnung zu vollenden oder unter

Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4

und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium

zu wechseln.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im Studienversuch Ernährungswissenschaften

sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 74 Wochenstunden aus folgenden

Pflichtfächern zu inskribieren

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 7 Abs. 1 genannten

Fächern im Gesamtausmaß bis zu acht Semesterwochenstunden

schon im ersten Studienabschnitt

absolviert werden können.

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 5. Voraussetzung für die Zulassung zum

abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung ist

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus

a) Allgemeine Chemie;

b) Physik;

c) Biochemie;

d) Allgemeine Biologie;

e) Mathematik, Statistik, EDV und Biometrie;

f) Betriebswirtschaftslehre;

g) Erste Hilfe.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundlagen der Ernährungslehre;

b) Grundlagen der Lebensmittellehre;

c) Biologie einschließlich Biologie des Menschen;

d) Vorratshaltung und Vorratsschutz;

e) Mikrobiologie und Hygiene.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die mündlich, und zwar nach Wahl des Kandidaten

entweder als kommissionelle Prüfung vor

einem Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen

vor Einzelprüfern abzulegen ist. Umfaßt eine

Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen,

so ist sie auf Antrag des Kandidaten in den

den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden

Prüfungsteilen abzulegen.

(3) Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile)

sind dann schriftlich oder in schriftlichen und

mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige

Organ der Universität feststellt, daß dies nach

Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig

ist.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Im Studienversuch Ernährungswissenschaften

sind während des zweiten Studienabschnittes

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 82 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern und

Wahlfachgruppen zu inskribieren

aa) Lebensmittelproduktion und -technologie

bb) Ernährungsökonomie

cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung

dd) Wirtschaftslehre des Haushaltes,

Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik

ee) Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung

(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 2

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,

sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl

einzurechnen.

Praxis

§ 8. Im Laufe des zweiten Studienabschnittes ist

nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung

eine insgesamt dreimonatige Praxis in Betrieben

oder außeruniversitären Institutionen, die eine

solche berufsvorbildende Tätigkeit vermitteln, zu

absolvieren. Diese Praxis kann auch in Teilen

absolviert werden und ist darüber nach Beendigung

eine Bestätigung samt Tätigkeitsbericht auszustellen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung,

b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus

aa) Rechtslehre

bb) Biochemie

cc) Lebensmittelchemie

dd) Methodologie der Ernährungswissenschaften

c) die Absolvierung des Praktikums und

d) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Lebensmitteltechnologie und Qualitätskontrolle;

b) Ernährungsphysiologie, Pathophysiologie

und Diätetik;

c) Toxikologie;

d) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

Wahlfachgruppen

aa) Lebensmittelproduktion und -technologie

bb) Ernährungsökonomie

cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung

dd) Wirtschaftslehre des Haushaltes,

Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik

ee) Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Für die Ablegung des ersten Teiles gilt § 6

Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor

einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist und

b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren

Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt des Studienversuches

anzusehen ist.

Verleihung des Diplomgrades

§ 11. An die Absolventen dieses Studienversuches

wird der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften",

lateinische Bezeichnung „Magister

rerum naturalium", abgekürzt „Mag. rer.

nat.", verliehen.

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 12. Absolventen dieses Studienversuches sind

nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung

des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften,

BGBl. Nr. 130/1976, in der Fassung

der Novelle BGBl. Nr. 188/1984 zum Studium zur

Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften

zuzulassen.

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