323_1988
AT
323. Kundmachung: Festsetzung des Inlandverschleißpreises für Sole für die Feuchtsalzstreuung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 323. Kundmachung: Festsetzung des Inlandverschleißpreises für Sole für die Feuchtsalzstreuung
1988_323_0 323. Kundmachung: Festsetzung des Inlandverschleißpreises für Sole für die Feuchtsalzstreuung
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Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 23. Juni 1988 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird der Inlandverschleißpreis,
zu dem die Österreichische Salinen
Aktiengesellschaft Sole für die Feuchtsalzstreuung
zur Verwendung im Bundesgebiet zu verkaufen
hat, mit 340 S je Kubikmeter festgesetzt. Zu diesem
Preis kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils
geltenden Steuersatz. Dieser Preis gilt für Sole
ohne Gebinde ab Werk. Kosten, welche in dem
angeführten Preis nicht inbegriffen sind, und
Kosten für Sonderleistungen sind nach den Verkaufs-
und Lieferbedingungen der Österreichischen
Salinen AG dem Käufer anzurechnen.