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323_1988 AT

323. Kundmachung: Festsetzung des Inlandverschleißpreises für Sole für die Feuchtsalzstreuung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Kundmachung: Festsetzung des Inlandverschleißpreises für Sole für die Feuchtsalzstreuung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 23. Juni 1988 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird der Inlandverschleißpreis,

zu dem die Österreichische Salinen

Aktiengesellschaft Sole für die Feuchtsalzstreuung

zur Verwendung im Bundesgebiet zu verkaufen

hat, mit 340 S je Kubikmeter festgesetzt. Zu diesem

Preis kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils

geltenden Steuersatz. Dieser Preis gilt für Sole

ohne Gebinde ab Werk. Kosten, welche in dem

angeführten Preis nicht inbegriffen sind, und

Kosten für Sonderleistungen sind nach den Verkaufs-

und Lieferbedingungen der Österreichischen

Salinen AG dem Käufer anzurechnen.

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