323. Bundesgesetz: Aufhebung bundesgesetzlicher Verkaufsbeschränkungen für Anteilsrechte an der CA und der Länderbank
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(1) § 4 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1956, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter
Banken, BGBl. Nr. 274, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1957, § 2 des Bundesgesetzes
vom 6. Mai 1976 über Sonderbestimmungen
im Zusammenhang mit der Erhöhung des
Grundkapitals der Creditanstalt-Bankverein und
der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft
im Jahre 1976 und über die zugehörigen
budgetären Maßnahmen, BGBl. Nr. 256/1976,
sowie § 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1982
über Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit
der Erhöhung des Grundkapitals der Creditanstalt-
Bankverein und der Österreichischen Länderbank
Aktiengesellschaft und über die zugehörigen budgetären
Maßnahmen, BGBl. Nr. 632/1982, treten
außer Kraft.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, Anteilsrechte an der Creditanstalt-
Bankverein und der Österreichischen Länderbank
Aktiengesellschaft bis zu einem solchen Umfang zu
veräußern, daß der Republik Österreich eine Beteiligung
von 51 vH am Grundkapital dieser Banken
in Form von Aktien mit Stimmrecht verbleibt.
Artikel II
Mit der Vollziehung von Artikel I ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.