323. Verordnung: Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausfuhrverbotsgesetzes
für Kulturgut (AusfVKG), StGBl.
Nr. 90/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 253/1985, wird verordnet
Artikel I
§ 1. Es wird festgestellt, daß die Aufbewahrung
von Kulturgut im Inland, soweit es unter eine der
im Anhang angeführten Warengruppen fällt, nicht
im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 2. (1) Von der Feststellung des § 1 ausgenommen
ist Kulturgut und seine Aufbewahrung im
Inland trotz Anführung im Anhang gemäß § 1
Abs. 3 AusfVKG kraft gesetzlicher Vermutung im
öffentlichen Interesse gelegen, wenn es sich
a) um den Teil eines größeren noch vorhandenen
Kulturgutes (wie Bruchstücke oder
Bestandteile) oder den Teil von Mehrheiten
von Kulturgut (wie Gruppen, Einrichtungen,
geschlossene Serien, Zyklen oder aber Sammlungen
und Bibliotheken, denen geschichtliche,
künstlerische oder sonstige kulturelle
Bedeutung als solche zukommt usw.) handelt
oder um Austriaca IV (§ 6 Z 2 lit. d), es sei
denn, im Anhang werden für diese Fälle spezielle
Regelungen getroffen;
b) um Archivalien (gemäß der Verordnung des
Bündesministeriums für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt vom
19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der
Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931) handelt.
(2) Die Aufbewahrung von Gegenständen im
Inland, die unter Denkmalschutz stehen, ist stets im
öffentlichen Interesse gelegen, sie unterliegen sohin
stets dem Ausfuhrverbot (§ 2 Abs. 5 AusfVKG).
§ 3. Die Aufbewahrung im Inland von Werken
lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren
Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind (zu diesen
Werken zählen Gemälde, Radierungen, Zeichnungen,
Skulpturen, Manuskripte, Partituren usw.,
jedoch nur, soweit es sich beim betreffenden
Gegenstand nach Art der Herstellung um ein
Objekt handelt, das unmittelbar als Werk des
Künstlers selbst anzusehen ist), ist — auch wenn es
sich um Kulturgut handelt, das nicht unter eine der
im Anhang angeführten Warengruppen fällt — nur
dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn dieses
Kulturgut (sei es allein für sich oder als Teil eines
anderen Kulturgutes) unter Denkmalschutz steht
(§ 2 Abs. 1 AusfVKG in Verbindung mit § 2 Abs. 5
AusfVKG sowie § 2 Abs. 2 dieser Verordnung).
§ 4. (1) Als Wert im Sinne dieser Verordnung gilt
stets der im Inland voraussichtlich erzielbare höchste
Verkaufspreis an Letztkäufer (Verkehrswert
einschließlich Umsatzsteuer) (§ 2 Abs. 6
AusfVKG), und zwar unabhängig von einem allfälligen
konkreten Rechtsgeschäft oder der Höhe
eines allfälligen Rechnungsbetrages.
(2) Soweit gemäß § 2 Abs. 1 lit. a die Feststellungen
dieser Verordnung Teile eines größeren Kulturguts
oder Teile einer Mehrheit von Kulturgut
überhaupt betreffen können, beziehen sich die
Wertgrenzen im Anhang auf den Wert der Gesamtheit
und nicht eines einzelnen Teiles.
§ 5. (1) Die auf Grund dieser Verordnung
getroffene Feststellung, daß an der Aufbewahrung
bestimmter Warengruppen im Inland ein öffentliches
Interesse nicht besteht, gilt nur für jenes Kulturgut,
das die in dieser Verordnung enthaltenen
Voraussetzungen mit Sicherheit erfüllt.
(2) Der Nachweis für das Zutreffen der Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 obliegt im übrigen dem an
der Ausfuhr Interessierten (§ 2 Abs. 3 AusfVKG).
§ 6. Für den im Anhang erwähnten Begriff
„Austriaca" gilt
1. Als für Austriaca maßgebendes Gebiet gilt das
Gebiet der heutigen Republik Österreich.
2. Als Austriaca gelten im einzelnen
a) Austriaca I
Werke von Künstlern oder Schriftstücke
von oder an Persönlichkeiten, die in
Österreich geboren wurden, wirken oder
gewirkt haben oder hier gestorben sind;
b) Austriaca II
aa) Darstellung österreichischer Persönlichkeiten,
die in Österreich geboren
wurden, wirken oder gewirkt haben
oder hier gestorben sind,
bb) österreichische topographische Ansichten,
cc) Kulturgut, das auf österreichische
historische Begebenheiten Bezug hat
(Begebenheiten in Österreich oder
wesentlich für die Geschichte Österreichs),
dd) Kulturgut mit Bedeutung für sonstige
österreichische Themen (Brauchtum,
Trachten, Pläne und Entwürfe österreichischer
Firmen usw.);
c) Austriaca III
Kulturgut, das in Österreich hergestellt
wurde;
d) Austriaca IV
Kulturgut, das in Österreich gefunden
(entdeckt) wurde (prähistorische und
archäologische Funde auch aus der Neuzeit,
Funde im Boden, in Mauern usw.).
Als Austriaca gelten die Objekte auch dann, wenn
ihnen die unter a) bis c) erwähnten Eigenschaften
nur zum Teil zukommen.
Anhang
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.