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323_1986 AT

323. Verordnung: Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausfuhrverbotsgesetzes

für Kulturgut (AusfVKG), StGBl.

Nr. 90/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 253/1985, wird verordnet

Artikel I

§ 1. Es wird festgestellt, daß die Aufbewahrung

von Kulturgut im Inland, soweit es unter eine der

im Anhang angeführten Warengruppen fällt, nicht

im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 2. (1) Von der Feststellung des § 1 ausgenommen

ist Kulturgut und seine Aufbewahrung im

Inland trotz Anführung im Anhang gemäß § 1

Abs. 3 AusfVKG kraft gesetzlicher Vermutung im

öffentlichen Interesse gelegen, wenn es sich

a) um den Teil eines größeren noch vorhandenen

Kulturgutes (wie Bruchstücke oder

Bestandteile) oder den Teil von Mehrheiten

von Kulturgut (wie Gruppen, Einrichtungen,

geschlossene Serien, Zyklen oder aber Sammlungen

und Bibliotheken, denen geschichtliche,

künstlerische oder sonstige kulturelle

Bedeutung als solche zukommt usw.) handelt

oder um Austriaca IV (§ 6 Z 2 lit. d), es sei

denn, im Anhang werden für diese Fälle spezielle

Regelungen getroffen;

b) um Archivalien (gemäß der Verordnung des

Bündesministeriums für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt vom

19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der

Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931) handelt.

(2) Die Aufbewahrung von Gegenständen im

Inland, die unter Denkmalschutz stehen, ist stets im

öffentlichen Interesse gelegen, sie unterliegen sohin

stets dem Ausfuhrverbot (§ 2 Abs. 5 AusfVKG).

§ 3. Die Aufbewahrung im Inland von Werken

lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren

Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind (zu diesen

Werken zählen Gemälde, Radierungen, Zeichnungen,

Skulpturen, Manuskripte, Partituren usw.,

jedoch nur, soweit es sich beim betreffenden

Gegenstand nach Art der Herstellung um ein

Objekt handelt, das unmittelbar als Werk des

Künstlers selbst anzusehen ist), ist — auch wenn es

sich um Kulturgut handelt, das nicht unter eine der

im Anhang angeführten Warengruppen fällt — nur

dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn dieses

Kulturgut (sei es allein für sich oder als Teil eines

anderen Kulturgutes) unter Denkmalschutz steht

(§ 2 Abs. 1 AusfVKG in Verbindung mit § 2 Abs. 5

AusfVKG sowie § 2 Abs. 2 dieser Verordnung).

§ 4. (1) Als Wert im Sinne dieser Verordnung gilt

stets der im Inland voraussichtlich erzielbare höchste

Verkaufspreis an Letztkäufer (Verkehrswert

einschließlich Umsatzsteuer) (§ 2 Abs. 6

AusfVKG), und zwar unabhängig von einem allfälligen

konkreten Rechtsgeschäft oder der Höhe

eines allfälligen Rechnungsbetrages.

(2) Soweit gemäß § 2 Abs. 1 lit. a die Feststellungen

dieser Verordnung Teile eines größeren Kulturguts

oder Teile einer Mehrheit von Kulturgut

überhaupt betreffen können, beziehen sich die

Wertgrenzen im Anhang auf den Wert der Gesamtheit

und nicht eines einzelnen Teiles.

§ 5. (1) Die auf Grund dieser Verordnung

getroffene Feststellung, daß an der Aufbewahrung

bestimmter Warengruppen im Inland ein öffentliches

Interesse nicht besteht, gilt nur für jenes Kulturgut,

das die in dieser Verordnung enthaltenen

Voraussetzungen mit Sicherheit erfüllt.

(2) Der Nachweis für das Zutreffen der Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 obliegt im übrigen dem an

der Ausfuhr Interessierten (§ 2 Abs. 3 AusfVKG).

§ 6. Für den im Anhang erwähnten Begriff

„Austriaca" gilt

1. Als für Austriaca maßgebendes Gebiet gilt das

Gebiet der heutigen Republik Österreich.

2. Als Austriaca gelten im einzelnen

a) Austriaca I

Werke von Künstlern oder Schriftstücke

von oder an Persönlichkeiten, die in

Österreich geboren wurden, wirken oder

gewirkt haben oder hier gestorben sind;

b) Austriaca II

aa) Darstellung österreichischer Persönlichkeiten,

die in Österreich geboren

wurden, wirken oder gewirkt haben

oder hier gestorben sind,

bb) österreichische topographische Ansichten,

cc) Kulturgut, das auf österreichische

historische Begebenheiten Bezug hat

(Begebenheiten in Österreich oder

wesentlich für die Geschichte Österreichs),

dd) Kulturgut mit Bedeutung für sonstige

österreichische Themen (Brauchtum,

Trachten, Pläne und Entwürfe österreichischer

Firmen usw.);

c) Austriaca III

Kulturgut, das in Österreich hergestellt

wurde;

d) Austriaca IV

Kulturgut, das in Österreich gefunden

(entdeckt) wurde (prähistorische und

archäologische Funde auch aus der Neuzeit,

Funde im Boden, in Mauern usw.).

Als Austriaca gelten die Objekte auch dann, wenn

ihnen die unter a) bis c) erwähnten Eigenschaften

nur zum Teil zukommen.

Anhang

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.

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