323. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
haben die Niederlande am 18. April 1985
ihre Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen
zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl.
Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 394/1983) hinterlegt.
Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde nachstehenden Vorbehalt
erklärt bzw. Erklärung abgegeben
1. Das Königreich der Niederlande nimmt das
Übereinkommen nur für das Königreich in Europa
an.
2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1
des Übereinkommens behält sich das Königreich
der Niederlande das Recht vor, die Auslieferung in
bezug auf eine in Art. 1 genannte Strafhaft, einschließlich
des Versuches oder der Beteiligung
daran, abzulehnen, die sie als politische Straftat
oder damit zusammenhängende Straftat ansieht.