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323_1985 AT

323. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

haben die Niederlande am 18. April 1985

ihre Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl.

Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 394/1983) hinterlegt.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde nachstehenden Vorbehalt

erklärt bzw. Erklärung abgegeben

1. Das Königreich der Niederlande nimmt das

Übereinkommen nur für das Königreich in Europa

an.

2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1

des Übereinkommens behält sich das Königreich

der Niederlande das Recht vor, die Auslieferung in

bezug auf eine in Art. 1 genannte Strafhaft, einschließlich

des Versuches oder der Beteiligung

daran, abzulehnen, die sie als politische Straftat

oder damit zusammenhängende Straftat ansieht.

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