323_1984
AT
323. Kundmachung: Notifikation der Schweiz zum Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 323. Kundmachung: Notifikation der Schweiz zum Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt
1984_323_0 323. Kundmachung: Notifikation der Schweiz zum Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt
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Nach Mitteilung der Regierung der Niederlande
hat die Schweiz gemäß Artikel 24 lit. c des Über-
einkommens über die behördliche Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht und die Anerkennung
von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme
an Kindesstatt, BGBl. Nr. 581/1978, folgendes
notifiziert
Die gemäß Artikel 16 lit. d erklärte Mitteilung
wird geändert. Die zuständige schweizerische
Behörde, an welche Mitteilungen gemäß Artikel 9
des Übereinkommens zu richten sind, ist das
Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements, 3003 Bern (Office f6d6ral
de la Justice du Département fédéral de Justice et
Police, 3003 Berne).