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323_1984 AT

323. Kundmachung: Notifikation der Schweiz zum Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Kundmachung: Notifikation der Schweiz zum Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt

Nach Mitteilung der Regierung der Niederlande

hat die Schweiz gemäß Artikel 24 lit. c des Über-

einkommens über die behördliche Zuständigkeit,

das anzuwendende Recht und die Anerkennung

von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme

an Kindesstatt, BGBl. Nr. 581/1978, folgendes

notifiziert

Die gemäß Artikel 16 lit. d erklärte Mitteilung

wird geändert. Die zuständige schweizerische

Behörde, an welche Mitteilungen gemäß Artikel 9

des Übereinkommens zu richten sind, ist das

Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartements, 3003 Bern (Office f6d6ral

de la Justice du Département fédéral de Justice et

Police, 3003 Berne).

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