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323_1982 AT

323. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 330/1971, 286/1972, 335/1973,

182/1974, 225/1977, 425/1979, 333/1981 und

114/1982 wird wie folgt geändert

1. § 27 hat zu lauten

„§ 27. Verfahren

Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz! 1950

unter Bedachtnahme auf § 12 und § 13 Abs. 5

Anwendung."

2. § 30 hat zu lauten

„§ 30. Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten

Schriften und die zum Nachweis der

Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen

sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

befreit."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der

bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der

Theologischen Lehranstalten der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der

Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der

diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut und der Land- und Forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten der

Bundesminister für Unterricht und Kunst sowie

hinsichtlich der medizinisch-technischen Schulen

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut. Mit der Vollziehung des Artikels I

Z 2 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister

für Finanzen und hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben

die Bundesregierung

betraut.

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