323. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 330/1971, 286/1972, 335/1973,
182/1974, 225/1977, 425/1979, 333/1981 und
114/1982 wird wie folgt geändert
1. § 27 hat zu lauten
„§ 27. Verfahren
Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet
das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz! 1950
unter Bedachtnahme auf § 12 und § 13 Abs. 5
Anwendung."
2. § 30 hat zu lauten
„§ 30. Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten
Schriften und die zum Nachweis der
Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen
sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
befreit."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der
bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der
Theologischen Lehranstalten der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der
Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der
diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut und der Land- und Forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten der
Bundesminister für Unterricht und Kunst sowie
hinsichtlich der medizinisch-technischen Schulen
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut. Mit der Vollziehung des Artikels I
Z 2 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister
für Finanzen und hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben
die Bundesregierung
betraut.