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323_1981 AT

323. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur

nachstehenden Verfügung über bewegliches Bundesvermögen

mit folgendem Verkaufserlös ermächtigt

Verkauf von 2 Hubschraubern

S 65 Ö mit allen dazugehörigen

Werkzeugen und Ersatzteilen

zum Systempreis von . . . . . . . . öS 52800000,—

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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