323_1981
AT
323. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 323. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur
nachstehenden Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
mit folgendem Verkaufserlös ermächtigt
Verkauf von 2 Hubschraubern
S 65 Ö mit allen dazugehörigen
Werkzeugen und Ersatzteilen
zum Systempreis von . . . . . . . . öS 52800000,—
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.