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323_1979 AT

323. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7 und des

§ 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Betonwarenerzeuger (§ 103 Abs. 1

lit. b Z. 3 GewO 1973) ist durch folgende

Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung

Architektur, Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen

an einer inländischen Universität oder de

Studienrichtung Architektur an der Hochschule

für angewandte Kunst, über die Befähigung

für das konzessionierte Gewerbe

der Baumeister (§ 157 GewO 1973) oder

über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

im Handwerk Kunststeinerzeuger

(§ 94 Z. 43 GewO 1973) und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

2. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Betonwarenerzeuger

oder den erfolgreichen Besuch der Höheren

Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder

für Bautechnik-Tiefbau oder der Baufachschule

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Betonbauer, Kunststeinerzeuger

oder Maurer oder den erfolgreichen

Besuch der Fachschule für Steinmetzerei

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August

1979 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13 b

Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973

geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des

Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe

der Betonwarenerzeuger betrifft, mit Ablauf

des 31. Juli 1979 außer Kraft.

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