323. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7 und des
§ 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Betonwarenerzeuger (§ 103 Abs. 1
lit. b Z. 3 GewO 1973) ist durch folgende
Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung
Architektur, Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen
an einer inländischen Universität oder de
Studienrichtung Architektur an der Hochschule
für angewandte Kunst, über die Befähigung
für das konzessionierte Gewerbe
der Baumeister (§ 157 GewO 1973) oder
über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
im Handwerk Kunststeinerzeuger
(§ 94 Z. 43 GewO 1973) und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
2. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Betonwarenerzeuger
oder den erfolgreichen Besuch der Höheren
Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder
für Bautechnik-Tiefbau oder der Baufachschule
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Betonbauer, Kunststeinerzeuger
oder Maurer oder den erfolgreichen
Besuch der Fachschule für Steinmetzerei
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August
1979 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13 b
Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973
geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des
Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe
der Betonwarenerzeuger betrifft, mit Ablauf
des 31. Juli 1979 außer Kraft.