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323. Verordnung: Ausübungsregeln für Immobilienmakler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 261 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet

Begriff der Vermittlung

§ 1. (1) Vermittlungen im Sinne dieser Verordnung

sind die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes

und Tausches von bebauten und unbebauten

Grundstücken einschließlich der Vermittlung

des Kaufes, Verkaufes und Tausches

von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen,

ferner die Vermittlung von Bestandverträgen

und sonstigen den Gebrauch oder die

Nutzung betreffenden Verträgen über Immobilien

einschließlich solcher Verträge über Wohnungen,

Geschäftsräume und Unternehmen sowie

die Vermittlung von Hypothekardarlehen.

(2) Eine Vermittlung im Sinne dieser Verordnung

liegt auch vor, wenn der Immobilienmakler

im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers

mit dem von ihm namhaft gemachten Interessenten

ein Rechtsgeschäft abschließt, das Gegenstand

einer Vermittlung im Sinne dieser Verordnung

sein kann.

Standesgemäßes Verhalten

§ 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf

gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet,

jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr

mit den Auftraggebern oder ein

Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber,

das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes

zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen

des Berufsstandes zu schädigen.

§ 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich

im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere

dann standeswidrig, wenn sie

1. nicht im Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten

Vermittlungen anbieten

oder durchführen;

2. Vermittlungen anbieten oder durchführen,

ohne — unbeschadet der weitergehenden

Bestimmung des Abs. 2 — auf ihre Eigenschaft

als Immobilienmakler, auf die Provisionspflicht

des Auftraggebers bei erfolgreicher

Vermittlung und auf die Höhe

der Provision ausdrücklich hinzuweisen;

3. einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag

annehmen ohne dem Auftraggeber

unverzüglich eine den Inhalt des Auftrages

wiedergebende schriftliche Auftragsbestätigung

zu geben;

4. Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1973)

in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge

zur Vermittlung von Hypothekarkrediten

zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich

aufgefordert worden zu sein;

5. einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag

annehmen, ohne vorher dem Auftraggeber

eine schriftliche Übersicht über

sämtliche dem Auftraggeber durch den

Abschluß des betreffenden Rechtsgeschäftes

(Kauf, Miete o. dgl.) voraussichtlich

erwachsenden Kosten einschließlich der

Höhe der Provision oder der sonstigen

Vergütung für die Vermittlung gegeben

zu haben (Abs. 4);

6. einen Alleinvermittlungsauftrag annehmen,

ohne mit dem Auftraggeber schriftlich zu

vereinbaren, daß nach Ablauf einer in der

Vereinbarung — gegebenenfalls unter Beachtung

der Abs. 5, 6 und 7 — festzulegenden

Frist der Auftraggeber, wenn bis dahin

keine erfolgreiche Vermittlung zustandegekommen

ist, nicht mehr an den Auftrag

gebunden ist;

7. Vermittlungen betreffend Häuser, Wohnungen

oder sonstige Räumlichkeiten, die

unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel

errichtet wurden oder

werden und im Baurecht oder im Eigentum

des ursprünglichen Förderungsnehmers stehen,

ohne ausdrücklichen schriftlichen Auftrag

des ursprünglichen Förderungsnehmers

anbieten oder durchführen, es sei denn,

daß die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt

worden sind;

8. eine Zahlung für den Auftraggeber oder

für den mit diesem zusammengeführten

Interessenten annehmen, ohne hiezu ermächtigt

zu sein;

9. einen über den vom Auftraggeber für den

Verkauf festgelegten Mindestbetrag erzielten

Betrag (Mehrbetrag) nicht weiterverrechnen

oder einen wenn auch unter

dem vom Auftraggeber für den Ankauf

festgelegten Höchstbetrag liegenden, jedoch

höheren als den tatsächlich entrichteten

oder zu entrichtenden Betrag verrechnen;

10. von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit

verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung

nicht nachkommen oder ihre

Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter

nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichten;

11. anvertraute Gelder oder Urkunden rechtswidrig

zurückbehalten;

12. unerlaubte Titel führen;

13. in nicht durch die Z. 5 erfaßten Fällen infolge

Vernachlässigung der ihnen obliegenden

Sorgfalt (§ 2) über das zu vermittelnde

Rechtsgeschäft oder über Umstände,

die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes

wesentlich sind (z. B. die Beschaffenheit

des Hauses oder der Wohnung,

Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende

oder unzureichende Mitteilungen

machen;

14. bei dem Anbieten oder der Durchführung

einer Vermittlung die §§ 6 bis 20 nicht beachten.

(2) Wenn die Immobilienmakler Vermittlungen

betreffend Wohnungen anbieten oder

durchführen, haben sie den Hinweis gemäß

Abs. 1 Z. 2, wenn er mündlich erfolgte, unverzüglich

schriftlich zu bestätigen.

(3) Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sind nicht anzuwenden,

wenn es sich um eine Berufstätigkeit in

den für den Verkehr mit den Kunden der Immobilienmakler

bestimmten Geschäftsräumen oder

um Vermittlungen betreffende Inserate in periodischen

Druckschriften handelt; solche Inserate

müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von

Immobilienmaklern stammen.

(4) In der Übersicht gemäß Abs. 1 Z. 5 sind

alle dem Auftraggeber voraussichtlich erwachsenden

Kosten, die dem Immobilienmakler mit

Rücksicht auf die Sachlage bekannt sind oder

bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt

(§ 2) bekannt sein könnten, anzuführen.

(5) Wenn die Alleinvermittlung Wohnungen

betrifft, darf die Frist gemäß Abs. 1 Z. 6

1. bei der Vermittlung von Bestandverträgen

und sonstigen den Gebrauch oder die

Nutzung betreffenden Verträgen höchstens

drei Monate

und

2. bei der Vermittlung von den Erwerb des

Eigentums betreffenden Verträgen höchstens

sechs Monate

betragen.

(6) Für den Fall, daß eine erfolgreiche Vermittlung

innerhalb der unter Beachtung des Abs. 5

vereinbarten Frist deshalb nicht rechtswirksam

zustandekommt, weil eine für die Gültigkeit des

betreffenden Rechtsgeschäftes erforderliche und

innerhalb der gemäß Abs. 5 vereinbarten Frist

beantragte Bewilligung noch nicht vorliegt, darf

vereinbart werden, daß sich die gemäß Abs. 5

vereinbarte Frist um den für die Erwirkung dieser

Bewilligung erforderlichen Zeitraum verlängert.

(7) Ferner darf vereinbart werden, daß in den

Fällen, in denen eine Gemeinde von dem im

Stadterneuerungsgesetz geregelten Anbot oder

von dem im Bodenbeschaffungsgesetz geregelten

Eintrittsrecht Gebrauch macht oder eine Person

von der im Ausländergrunderwerbsrecht oder

Grundverkehrsrecht geregelten Berechtigung zu

gleichen Bedingungen zu erwerben Gebrauch

macht oder eine Person ihr Vorkaufsrecht oder

Wiederkaufsrecht ausübt, sich die unter Beachtung

des Abs. 5 vereinbarte Frist um den gemäß

Abs. 5 in Betracht kommenden Zeitraum verlängert.

§ 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei

Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen

gegenüber insbesondere dann standeswidrig,

wenn sie

1. die Berufsangabe unterlassen;

2. mit Personen zusammenarbeiten oder eine

sonstige die Ausübung des Gewerbes der

Immobilienmakler betreffende Verbindung

eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung

der ihnen obliegenden Sorgfalt

(§ 2) wissen könnten, daß diese Personen

das Gewerbe der Immobilienmakler oder

das Gewerbe der Immobilienverwaltung

ohne entsprechende Konzession oder ein

sonstiges Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung

ausüben;

3. in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung

ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten

Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber

direkt in Verbindung treten;

4. insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung

einem anderen Immobilienmakler

infolge Vernachlässigung der

ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) über das

zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über

Umstände, die für die Beurteilung des

Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z. B.

Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung,

Immissionen von einem Nachbarn),

unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen

machen;

5. einen Vermittlungsauftrag annehmen, obwohl

sie wissen oder bei Anwendung der

ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen

könnten, daß der einem anderen befugten

Immobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag

noch aufrecht ist, oder unlautere

Kundenabwerbung betreiben;

6. die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen

anbieten oder diese Vermittlungen

zu Bedingungen (insbesondere Provisionen

oder sonstigen Vergütungen) anbieten

oder durchführen, die einer ordnungsgemäßen

kaufmännischen Geschäftsführung

widersprechen;

7. bei dem Anbieten oder der Durchführung

einer Vermittlung die §§ 6 bis 20 nicht beachten.

§ 6. Die Immobilienmakler haben die Einstellung

oder das Ruhen der Gewerbeausübung

ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber

3 Wochen vorher anzuzeigen.

§ 7. (1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen

Landesinnung der Immobilienmakler,

Immobilienverwalter und Inkassobüros die Aufnahme

und die Beendigung der Tätigkeit ihrer

Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter umgehend,

spätestens aber 2 Wochen nach dem

Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung

der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.

(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind der

Vor- und der Familienname, Alter, Staatsangehörigkeit

und Wohnadresse der betreffenden Arbeitnehmer

und sonstigen Mitarbeiter anzugeben.

Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen

Vergütungen — Ersichtlichmachung

§ 8. (1) Für Vermittlungen dürfen die Immobilienmakler

nur für den Fall, daß diese Vermittlungen

erfolgreich sind (Abs. 2), oder in den

Fällen des § 9 Provisionen oder sonstige Vergütungen

vereinbaren; sie dürfen hiebei die Provisionen

oder sonstigen Vergütungen — ausschließlich

der Umsatzsteuer — nur bis zu den sich aus

den Abs. 3 bis 13 und aus den §§ 10 bis 20 ergebenden

Höchstbeträgen vereinbaren. Die Vereinbarung

von Vergütungen wie Einschreib-,

Vormerk- oder Bearbeitungsgebühren usw. für

nicht unter den ersten Satz fallende Vermittlungen

ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich

um die Vergütung von Barauslagen für vom Auftraggeber

gewünschte besondere Maßnahmen

(z. B. Werbung durch Prospekte). Insbesondere

ist das entgeltliche Namhaftmachen eines anderen

Immobilienmaklers unzulässig.

(2) Die Vermittlung ist nur dann als erfolgreich

im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn das im

Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft

durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen

dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler

namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam

zustande gekommen ist, oder wenn der

Fall des § 13 Abs. 2 gegeben ist.

(3) Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen

nicht vereinbart werden dürfen, dürfen

sie auch nicht gefordert oder genommen werden.

(4) Wenn zwei oder mehrere Immobilienmakler

an der Vermittlung beteiligt waren, darf nur jener

Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision

oder sonstige Vergütung verlangen, dessen

Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen

hat. Ist keine überwiegende Verdienstlichkeit

eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben,

so darf nur jener Immobilienmakler vom

Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung

verlangen, der ihm als erster den Partner

des Rechtsgeschäftes genannt hat.

(5) Der Berechnung der Provision oder sonstigen

Vergütungen dürfen nur den Rechtsvorschriften

entsprechende Beträge (Kaufpreise,

Bruttomietzinse, im § 15 genannte Abgeltung

usw.) zugrunde gelegt werden.

(6) Für den Fall, daß der gemäß einer bestimmten

Ziffer des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 oder

des § 18 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag

geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der

nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser

Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart

werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß

der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist.

(7) Ist eine der Parteien des zu vermittelnden

Rechtsgeschäftes zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages

nur unter der Bedingung bereit,

daß sie die Pflicht zur Bezahlung einer Provision

oder sonstigen Vergütung nicht trifft, so darf

der Immobilienmakler — ausgenommen in den

Fällen des Abs. 8 und 9 — mit der anderen Partei

eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren,

die den zulässigen Höchstbetrag bis zu

100% überschreitet.

(8) Wenn die Vermittlung eine Wohnung betrifft,

darf der Immobilienmakler keine vom

Käufer, Bestandnehmer oder sonstigem Gebrauchs-

oder Nutzungsberechtigten zu bezahlende erhöhte

Provision im Sinne des Abs. 7 vereinbaren.

(9) Wenn die Vermittlung Häuser oder andere

Räumlichkeiten als Wohnungen (z. B. Geschäftsräume,

Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen)

betrifft, die unter Inanspruchnahme

öffentlicher Wohnbauförderungsmittel errichtet

wurden oder werden, darf der Immobilienmakler

keine vom Käufer, Bestandnehmer oder sonstigem

Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten zu bezahlende

erhöhte Provision im Sinne des Abs. 7

vereinbaren.

(10) Stehen Häuser, Wohnungen oder sonstige

Räumlichkeiten (z. B. Geschäftsräume, Räume

zur Einstellung von Kraftfahrzeugen), die unter

Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel

errichtet wurden oder werden im

Baurecht oder im Eigentum des ursprünglichen

Förderungsnehmers, so darf der Immobilienmakler

keine vom Käufer, Bestandnehmer oder

sonstigem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten

zu bezahlende Provision oder sonstige Vergütung

vereinbaren. Der Immobilienmakler darf jedoch

mit dem ursprünglichen Förderungsnehmer, der

ihm den ausdrücklichen schriftlichen Vermittlungsauftrag

erteilt hat, vereinbaren, daß der ursprüngliche

Förderungsnehmer auch die Provision

oder sonstige Vergütung für den Käufer, Bestandnehmer

oder sonstigem Gebrauchs- oder

Nutzungsberechtigten zu bezahlen hat.

(11) Die Abs. 9 und 10 gelten nicht, wenn die

Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden

sind.

(12) Wenn die Vermittlung eine Burg, ein

Schloß oder ein Kloster betrifft, dürfen die Immobilienmakler

mit jeder der beiden Parteien des

zu vermittelnden Rechtsgeschäftes eine Provision

oder sonstige Vergütung vereinbaren, die

den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.

(13) Mit dem Auftraggeber darf ein Pauschalentgelt

vereinbart werden, dessen Höhe jedoch

den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen

darf.

(14) Die Immobilienmakler haben in den für

den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen

die für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge

der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es

sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu

machen.

§ 9. (1) Der Immobilienmakler darf für den

Fall, daß die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden

auf eine Vermittlung gerichteten

Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des § 8

Abs. 2 anzusehen ist, mit dem Auftraggeber eine

dem § 8 Abs. 1 entsprechende Provision oder

sonstige Vergütung nur dann vorsehen, wenn

1. der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten

Frist

a) den Alleinvermittlungsauftrag widerruft

oder

b) das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete

Rechtsgeschäft alleine oder mit

Hilfe eines anderen Immobilienmaklers

abschließt;

2. das im Vermittlungsauftrag bezeichnete

Rechtsgeschäft nur deshalb nicht zustandekommt,

weil es vom Auftraggeber gegen

Treu und Glauben vereitelt wurde (z. B.

wenn der Auftraggeber entgegen dem bisherigen

Verhandlungsverlauf ohne wichtigen

Grund auf einen für das Zustandekommen

des Rechtsgeschäftes erforderlichen

bevorstehenden Rechtsakt verzichtet);

3. das im Vermittlungsauftrag bezeichnete

Rechtsgeschäft nicht mit dem vom Immobilienmakler

namhaft gemachten Interessenten

zustandekommt, sondern

a) mit der Gemeinde, die von dem im Stadterneuerungsgesetz

geregelten Anbot Gebrauch

macht,

b) mit der Gemeinde, die von dem im Bodenbeschaffungsgesetz

geregelten Eintrittsrecht

Gebrauch macht,

c) mit einer Person, die von der im Grundverkehrsrecht

oder im Ausländergrunderwerbsrecht

geregelten Berechtigung

zu gleichen Bedingungen zu erwerben,

Gebrauch macht oder,

d) mit einer Person, die ihr Vorkaufsrecht

oder Wiederkaufsrecht ausübt;

4. mit dem vom Immobilienmakler namhaft

gemachten Interessenten

a) ein anderes als das im Vermittlungsauftrag

genannte Rechtsgeschäft (z. B.

Miete statt Kauf) abgeschlossen wird

(Abs. 2) oder

b) zwar das im Vermittlungsauftrag genannte

Rechtsgeschäft, jedoch über eine nicht

im Vermittlungsauftrag genannte Liegenschaft,

Wohnung usw. abgeschlossen wird

(Abs. 2);

5. das im Vermittlungsauftrag bezeichnete

Rechtsgeschäft

a) nicht mit dem Auftraggeber, sondern

mit einer anderen Person zustandekommt,

weil der Auftraggeber die ihm vom

Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit

zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes

dieser dritten Person bekanntgegeben hat

oder

b) nicht mit dem vom Immobilienmakler

namhaft gemachten Interessenten, sondern

mit einer anderen Person zustandekommt,

weil dieser Interessent die ihm

vom Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit

zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes

dieser dritten Person bekanntgegeben

hat.

(2) Für den Fall, daß innerhalb von drei Jahren

nach Abschluß eines im Abs. 1 Z. 4 lit. a oder b

angeführten Rechtsgeschäftes mit dem vom

Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten

auch

a) das im Vermittlungsauftrag bezeichnete

Rechtsgeschäft (Abs. 1 Z. 4 lit. a) oder

b) das Rechtsgeschäft über die im Vermittlungsauftrag

bezeichnete Liegenschaft oder

Wohnung usw. (Abs. 1 Z. 4 lit. b)

zustandekommt, für dessen Vermittlung eine

höhere Provision oder eine höhere sonstige Vergütung

als für die Vermittlung des zuerst abgeschlossenen

Rechtsgeschäftes zulässig ist, darf

auch vereinbart werden, daß dem Immobilienmakler

die Differenz zwischen dieser höheren

Provision oder höheren sonstigen Vergütung

und der auf Grund des ersten Rechtsgeschäftes

erhaltenen niedrigeren Provision oder niedrigeren

sonstigen Vergütung zusteht.

Höchstbeträge bei Vermittlungen des Kaufes,

Verkaufes oder Tausches von Liegenschaften,

oder im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteilen

§ 10. (1) Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes

oder Tausches einer Liegenschaft oder

eines Liegenschaftsanteiles dürfen die Immobilienmakler

höchstens nachstehende Provisionen

oder sonstige Vergütungen vereinbaren

Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden

Parteien des Kauf- oder Tauschvertrages vereinbart

werden.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Vermittlung des

Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaftsteilen,

an denen Wohnungseigentum nach

dem Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl.

Nr. 417, besteht oder vereinbarungsgemäß begründet

wird.

Höchstbeträge bei Vermittlung des Kaufes,

Verkaufes oder Tausches von Unternehmen

§ 11. (1) Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes

oder Tausches von Unternehmen aller

Art dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei

des Kauf- oder Tauschvertrages eine Provision

oder sonstige Vergütung von höchstens 5% des

Wertes (§ 12) vereinbaren.

(2) Für die Vermittlung von Beteiligungen aller

Art an Unternehmen dürfen die Immobilienmakler

mit jeder der beiden Parteien des Vertrages

eine Provision von höchstens 5% des Beteiligungswertes

vereinbaren.

Berechnung des Wertes

§ 12. (1) Der Wert gemäß § 10 Abs. 1 und

§ 11 Abs. 1 ist nach dem zwischen den Parteien

vereinbarten Kaufpreis für das Objekt — in den

Fällen des § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b nach dem im

Alleinververmittlungsauftrag festgelegten Preis,

wenn der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis

höher ist — und dem Betrag, der den vom Käufer

übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken

und sonstigen geldwerten Lasten entspricht, und

— sofern nicht schon im vorgenannten Kaufpreis

für das Objekt enthalten — nach dem Verkehrswert

der Warenlager, der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände

wie Maschinen und Geräte

und sonstiger Betriebsmittel sowie Organisationsmittel

jeder Art zu berechnen.

(2) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß

§ 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 bei Objekten mit

gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert,

bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert

der höhere Verkehrswert.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes

eines Objektes gemäß Abs. 2 sind auch die Verkehrswerte

der Warenlager, der Einrichtungs- und

Ausstattungsgegenstände wie Maschinen

und Geräte und sonstiger Betriebsmittel sowie

Organisationsmittel jeder Art in Rechnung zu

stellen.

Höchstbeträge bei Vermittlungen von Hypothekardarlehen

§ 13. (1) Für die Vermittlung von Hypothekardarlehen

dürfen die Immobilienmakler mit

ihren Auftraggebern eine Provision oder sonstige

Vergütung von höchstens 2% der Darlehenssumme

vereinbaren.

(2) Die Immobilienmakler dürfen die Provision

oder sonstige Vergütung (Abs. 1) für den Fall

vereinbaren, daß die Zusage des Geldgebers vorliegt,

das Darlehen zu den vom Darlehenswerber

akzeptierten Bedingungen auszubezahlen.

(3) Der Immobilienmakler darf mit dem Auftraggeber

für den Fall einer durch den Immobilienmakler

vermittelten Darlehensgewährung vereinbaren,

daß für jede innerhalb der nächsten

achtzehn Monate ab der ersten Darlehensgewährung

ohne weiteres Tätigwerden des Immobilienmaklers

erfolgende weitere Darlehensgewährung

durch denselben Geldgeber eine weitere

Provision oder sonstige Vergütung, an den Immobilienmakler

zu bezahlen ist, und zwar

1. für jede innerhalb des Zeitraumes gerechnet

vom ersten bis zum zwölften Monat erfolgende

weitere Darlehensgewährung eine

Provision oder sonstige Vergütung von

höchstens 2% der Darlehenssumme und

2. für jede innerhalb des Zeitraumes gerechnet

vom dreizehnten bis zum achtzehnten Monat

erfolgende weitere Darlehensgewährung eine

Provision oder sonstige Vergütung von

höchstens 1% der Darlehenssumme.

Höchstbeträge bei Vermittlung von Bestandverträgen

§ 14. (1) Für die Vermittlung der Haupt- oder

Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen,

Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen,

Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen,

Lager- oder Einstellplätzen usw.) und der

Haupt- oder Untermiete von Wohnungen (ausgenommen

die Vermittlung der Untermiete von

einzelnen Wohnräumen) dürfen die Immobilienmakler

mit jeder der beiden Parteien des Mietvertrages

eine Provision oder sonstige Vergütung

höchstens in der Höhe des dreifachen monatlichen

Bruttomietzinses (§ 19) vereinbaren.

(2) Wenn der Bruttomietzins erheblich unter

dem für ein gleichwertiges Bestandobjekt auf

dem freien Markt üblichen Bruttomietzins liegt,

dürfen die Immobilienmakler, sofern es sich

um keine mangelhaft ausgestattete Wohnung im

Sinne des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, handelt, mit beiden Parteien

des Mietvertrages vereinbaren, daß für die Berechnung

der Provision oder sonstigen Vergütung

gemäß Abs. 1 anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses

der gemäß § 32 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, i. d. F. der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 232/1972 und BGBl. Nr. 449/1974 für eine

neu errichtete Wohnung gleicher Nutzfläche

errechnete und um die Hälfte verminderte Hauptmietzins

(Abs. 3) maßgebend ist.

(3) Der Berechnung des im Abs. 2 angeführten

Hauptmietzinses sind die gemäß § 2 Abs. 2

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 i. d. F.

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972 und

BGBl. Nr. 366/1975 für das betreffende Bundesland

jeweils geltenden angemessenen Gesamtbaukosten

je Quadratmeter Nutzfläche zugrunde zu

legen.

(4) Die Beschränkung des Abs. 1 und 2 hinsichtlich

des Höchstbetrages der Provision oder

sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung

der Miete von Wohnungen zum Zwecke

der Unterbringung von Mietern erfolgt, die die

Rechte an ihren früheren Wohnungen im Zuge

von Assanierungsmaßnahmen im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes

oder bei Kündigungen gemäß

§ 19 Abs. 2 Z. 4, Z. 4 a oder Z. 4 b Mietengesetz,

BGBl. Nr. 210/1929, i. d. F. des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 409/1974 verloren haben oder

verlieren werden, und der Immobilienmakler nur

mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder

Bauorganisator des zu assanierenden Hauses

eine Vereinbarung über eine Provision oder

sonstige Vergütung trifft.

§ 15. Der Immobilienmakler darf mit dem Vermieter

und mit dem Vormieter vereinbaren, daß

sie ihm für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision

oder sonstige Vergütung von höchstens

je 5% der vom Mieter aus Anlaß des Abschlusses

des Mietvertrages an sie geleisteten den Rechtsvorschriften

(insbesondere dem Mietengesetz)

nicht widersprechenden Abgeltung für Investitionen

oder Einrichtungsgegenstände zu entrichten

haben.

§ 16. Für die Vermittlung der Untermiete an

einzelnen Wohnräumen dürfen die Immobilienmakler

mit jeder Partei des Untermietvertrages

höchstens eine Provision oder sonstige Vergütung

in der Höhe des einfachen monatlichen

Mietzinses vereinbaren.

§ 17. (1) Für die Vermittlung der auf bestimmte

Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften

oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von

land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

(Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben dürfen die Immobilienmakler

höchstens nachstehende Provisionen

oder sonstige Vergütungen vereinbaren

Die Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden

Parteien des Pachtvertrages vereinbart werden.

(2) Für die Vermittlung der nicht auf bestimmte

Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften

oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von

land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

(Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben dürfen die Immobilienmakler

mit jeder Partei des Pachtvertrages

eine Provision oder sonstige Vergütung in der

Höhe von höchstens 5% des auf die Pachtdauer

von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings vereinbaren.

(3) Der Immobilienmakler darf mit jeder Partei

des Pachtvertrages für den Fall, daß anläßlich

der Verpachtung der Pächter Vieh-, Feld- und

Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. ablöst, vereinbaren,

daß ihm jede Partei des Pachtvertrages

höchstens 3% des Gegenwertes dieses Zugehörs

zu entrichten hat.

§ 18. (1) Für die Vermittlung der auf bestimmte

Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 17

erfaßten Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler

höchstens nachstehende Provisionen

oder sonstige Vergütungen vereinbaren

Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der

beiden Parteien des Pachtvertrages vereinbart

werden.

(2) Für die Vermittlung der nicht auf bestimmte

Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 17

erfaßten Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler

mit jeder Partei des Pachtvertrages

eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens

in der Höhe des auf die Pachtdauer von drei

Monaten entfallenden Pachtschillings vereinbaren.

§ 19. (1) Der Berechnung der Provision oder

der sonstigen Vergütung ist im Falle des § 14

Abs. 1 der vereinbarte Bruttobestandzins, in

den Fällen der §§ 16 bis 18 der vereinbarte Bestandzins,

wenn jedoch der tatsächlich bezahlte

Bruttobestandzins oder der tatsächlich bezahlte

Bestandzins höher ist, dann dieser tatsächlich bezahlte

Zins zugrunde zu legen.

(2) Der Berechnung des Bruttobestandzinses

oder des Bestand2inses gemäß Abs. 1 ist, sofern

nicht im vereinbarten Bruttobestandzins oder

vereinbarten Bestandzins bereits enthalten, auch

das Entgelt für die vom Bestandvertrag ebenfalls

erfaßten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände

wie Maschinen und Geräte und sonstigen

Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder

Art zugrunde zu legen.

§ 20. Für eine nicht unter die §§ 14 bis 18

fallende Vermittlung von Verträgen über den

Gebrauch oder die Nutzung dürfen die Immobilienmakler

mit jeder Partei des Vertrages höchstens

eine Provision oder sonstige Vergütung in

der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes

vereinbaren. § 14 Abs. 2 bis 4, § 15 und

§ 19 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlußbestimmung

§.21. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1978

in Kraft.

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