323. Verordnung: Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 261 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird verordnet
Begriff der Vermittlung
§ 1. (1) Vermittlungen im Sinne dieser Verordnung
sind die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes
und Tausches von bebauten und unbebauten
Grundstücken einschließlich der Vermittlung
des Kaufes, Verkaufes und Tausches
von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen,
ferner die Vermittlung von Bestandverträgen
und sonstigen den Gebrauch oder die
Nutzung betreffenden Verträgen über Immobilien
einschließlich solcher Verträge über Wohnungen,
Geschäftsräume und Unternehmen sowie
die Vermittlung von Hypothekardarlehen.
(2) Eine Vermittlung im Sinne dieser Verordnung
liegt auch vor, wenn der Immobilienmakler
im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers
mit dem von ihm namhaft gemachten Interessenten
ein Rechtsgeschäft abschließt, das Gegenstand
einer Vermittlung im Sinne dieser Verordnung
sein kann.
Standesgemäßes Verhalten
§ 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf
gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet,
jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr
mit den Auftraggebern oder ein
Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber,
das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes
zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen
des Berufsstandes zu schädigen.
§ 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich
im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere
dann standeswidrig, wenn sie
1. nicht im Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten
Vermittlungen anbieten
oder durchführen;
2. Vermittlungen anbieten oder durchführen,
ohne — unbeschadet der weitergehenden
Bestimmung des Abs. 2 — auf ihre Eigenschaft
als Immobilienmakler, auf die Provisionspflicht
des Auftraggebers bei erfolgreicher
Vermittlung und auf die Höhe
der Provision ausdrücklich hinzuweisen;
3. einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag
annehmen ohne dem Auftraggeber
unverzüglich eine den Inhalt des Auftrages
wiedergebende schriftliche Auftragsbestätigung
zu geben;
4. Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1973)
in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge
zur Vermittlung von Hypothekarkrediten
zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich
aufgefordert worden zu sein;
5. einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag
annehmen, ohne vorher dem Auftraggeber
eine schriftliche Übersicht über
sämtliche dem Auftraggeber durch den
Abschluß des betreffenden Rechtsgeschäftes
(Kauf, Miete o. dgl.) voraussichtlich
erwachsenden Kosten einschließlich der
Höhe der Provision oder der sonstigen
Vergütung für die Vermittlung gegeben
zu haben (Abs. 4);
6. einen Alleinvermittlungsauftrag annehmen,
ohne mit dem Auftraggeber schriftlich zu
vereinbaren, daß nach Ablauf einer in der
Vereinbarung — gegebenenfalls unter Beachtung
der Abs. 5, 6 und 7 — festzulegenden
Frist der Auftraggeber, wenn bis dahin
keine erfolgreiche Vermittlung zustandegekommen
ist, nicht mehr an den Auftrag
gebunden ist;
7. Vermittlungen betreffend Häuser, Wohnungen
oder sonstige Räumlichkeiten, die
unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel
errichtet wurden oder
werden und im Baurecht oder im Eigentum
des ursprünglichen Förderungsnehmers stehen,
ohne ausdrücklichen schriftlichen Auftrag
des ursprünglichen Förderungsnehmers
anbieten oder durchführen, es sei denn,
daß die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt
worden sind;
8. eine Zahlung für den Auftraggeber oder
für den mit diesem zusammengeführten
Interessenten annehmen, ohne hiezu ermächtigt
zu sein;
9. einen über den vom Auftraggeber für den
Verkauf festgelegten Mindestbetrag erzielten
Betrag (Mehrbetrag) nicht weiterverrechnen
oder einen wenn auch unter
dem vom Auftraggeber für den Ankauf
festgelegten Höchstbetrag liegenden, jedoch
höheren als den tatsächlich entrichteten
oder zu entrichtenden Betrag verrechnen;
10. von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit
verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung
nicht nachkommen oder ihre
Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter
nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichten;
11. anvertraute Gelder oder Urkunden rechtswidrig
zurückbehalten;
12. unerlaubte Titel führen;
13. in nicht durch die Z. 5 erfaßten Fällen infolge
Vernachlässigung der ihnen obliegenden
Sorgfalt (§ 2) über das zu vermittelnde
Rechtsgeschäft oder über Umstände,
die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes
wesentlich sind (z. B. die Beschaffenheit
des Hauses oder der Wohnung,
Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende
oder unzureichende Mitteilungen
machen;
14. bei dem Anbieten oder der Durchführung
einer Vermittlung die §§ 6 bis 20 nicht beachten.
(2) Wenn die Immobilienmakler Vermittlungen
betreffend Wohnungen anbieten oder
durchführen, haben sie den Hinweis gemäß
Abs. 1 Z. 2, wenn er mündlich erfolgte, unverzüglich
schriftlich zu bestätigen.
(3) Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sind nicht anzuwenden,
wenn es sich um eine Berufstätigkeit in
den für den Verkehr mit den Kunden der Immobilienmakler
bestimmten Geschäftsräumen oder
um Vermittlungen betreffende Inserate in periodischen
Druckschriften handelt; solche Inserate
müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von
Immobilienmaklern stammen.
(4) In der Übersicht gemäß Abs. 1 Z. 5 sind
alle dem Auftraggeber voraussichtlich erwachsenden
Kosten, die dem Immobilienmakler mit
Rücksicht auf die Sachlage bekannt sind oder
bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt
(§ 2) bekannt sein könnten, anzuführen.
(5) Wenn die Alleinvermittlung Wohnungen
betrifft, darf die Frist gemäß Abs. 1 Z. 6
1. bei der Vermittlung von Bestandverträgen
und sonstigen den Gebrauch oder die
Nutzung betreffenden Verträgen höchstens
drei Monate
und
2. bei der Vermittlung von den Erwerb des
Eigentums betreffenden Verträgen höchstens
sechs Monate
betragen.
(6) Für den Fall, daß eine erfolgreiche Vermittlung
innerhalb der unter Beachtung des Abs. 5
vereinbarten Frist deshalb nicht rechtswirksam
zustandekommt, weil eine für die Gültigkeit des
betreffenden Rechtsgeschäftes erforderliche und
innerhalb der gemäß Abs. 5 vereinbarten Frist
beantragte Bewilligung noch nicht vorliegt, darf
vereinbart werden, daß sich die gemäß Abs. 5
vereinbarte Frist um den für die Erwirkung dieser
Bewilligung erforderlichen Zeitraum verlängert.
(7) Ferner darf vereinbart werden, daß in den
Fällen, in denen eine Gemeinde von dem im
Stadterneuerungsgesetz geregelten Anbot oder
von dem im Bodenbeschaffungsgesetz geregelten
Eintrittsrecht Gebrauch macht oder eine Person
von der im Ausländergrunderwerbsrecht oder
Grundverkehrsrecht geregelten Berechtigung zu
gleichen Bedingungen zu erwerben Gebrauch
macht oder eine Person ihr Vorkaufsrecht oder
Wiederkaufsrecht ausübt, sich die unter Beachtung
des Abs. 5 vereinbarte Frist um den gemäß
Abs. 5 in Betracht kommenden Zeitraum verlängert.
§ 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei
Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen
gegenüber insbesondere dann standeswidrig,
wenn sie
1. die Berufsangabe unterlassen;
2. mit Personen zusammenarbeiten oder eine
sonstige die Ausübung des Gewerbes der
Immobilienmakler betreffende Verbindung
eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung
der ihnen obliegenden Sorgfalt
(§ 2) wissen könnten, daß diese Personen
das Gewerbe der Immobilienmakler oder
das Gewerbe der Immobilienverwaltung
ohne entsprechende Konzession oder ein
sonstiges Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung
ausüben;
3. in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung
ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten
Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber
direkt in Verbindung treten;
4. insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung
einem anderen Immobilienmakler
infolge Vernachlässigung der
ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) über das
zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über
Umstände, die für die Beurteilung des
Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z. B.
Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung,
Immissionen von einem Nachbarn),
unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen
machen;
5. einen Vermittlungsauftrag annehmen, obwohl
sie wissen oder bei Anwendung der
ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen
könnten, daß der einem anderen befugten
Immobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag
noch aufrecht ist, oder unlautere
Kundenabwerbung betreiben;
6. die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen
anbieten oder diese Vermittlungen
zu Bedingungen (insbesondere Provisionen
oder sonstigen Vergütungen) anbieten
oder durchführen, die einer ordnungsgemäßen
kaufmännischen Geschäftsführung
widersprechen;
7. bei dem Anbieten oder der Durchführung
einer Vermittlung die §§ 6 bis 20 nicht beachten.
§ 6. Die Immobilienmakler haben die Einstellung
oder das Ruhen der Gewerbeausübung
ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber
3 Wochen vorher anzuzeigen.
§ 7. (1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen
Landesinnung der Immobilienmakler,
Immobilienverwalter und Inkassobüros die Aufnahme
und die Beendigung der Tätigkeit ihrer
Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter umgehend,
spätestens aber 2 Wochen nach dem
Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung
der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind der
Vor- und der Familienname, Alter, Staatsangehörigkeit
und Wohnadresse der betreffenden Arbeitnehmer
und sonstigen Mitarbeiter anzugeben.
Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen
Vergütungen — Ersichtlichmachung
§ 8. (1) Für Vermittlungen dürfen die Immobilienmakler
nur für den Fall, daß diese Vermittlungen
erfolgreich sind (Abs. 2), oder in den
Fällen des § 9 Provisionen oder sonstige Vergütungen
vereinbaren; sie dürfen hiebei die Provisionen
oder sonstigen Vergütungen — ausschließlich
der Umsatzsteuer — nur bis zu den sich aus
den Abs. 3 bis 13 und aus den §§ 10 bis 20 ergebenden
Höchstbeträgen vereinbaren. Die Vereinbarung
von Vergütungen wie Einschreib-,
Vormerk- oder Bearbeitungsgebühren usw. für
nicht unter den ersten Satz fallende Vermittlungen
ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich
um die Vergütung von Barauslagen für vom Auftraggeber
gewünschte besondere Maßnahmen
(z. B. Werbung durch Prospekte). Insbesondere
ist das entgeltliche Namhaftmachen eines anderen
Immobilienmaklers unzulässig.
(2) Die Vermittlung ist nur dann als erfolgreich
im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn das im
Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft
durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen
dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler
namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam
zustande gekommen ist, oder wenn der
Fall des § 13 Abs. 2 gegeben ist.
(3) Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen
nicht vereinbart werden dürfen, dürfen
sie auch nicht gefordert oder genommen werden.
(4) Wenn zwei oder mehrere Immobilienmakler
an der Vermittlung beteiligt waren, darf nur jener
Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision
oder sonstige Vergütung verlangen, dessen
Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen
hat. Ist keine überwiegende Verdienstlichkeit
eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben,
so darf nur jener Immobilienmakler vom
Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung
verlangen, der ihm als erster den Partner
des Rechtsgeschäftes genannt hat.
(5) Der Berechnung der Provision oder sonstigen
Vergütungen dürfen nur den Rechtsvorschriften
entsprechende Beträge (Kaufpreise,
Bruttomietzinse, im § 15 genannte Abgeltung
usw.) zugrunde gelegt werden.
(6) Für den Fall, daß der gemäß einer bestimmten
Ziffer des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 oder
des § 18 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag
geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der
nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser
Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart
werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß
der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist.
(7) Ist eine der Parteien des zu vermittelnden
Rechtsgeschäftes zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages
nur unter der Bedingung bereit,
daß sie die Pflicht zur Bezahlung einer Provision
oder sonstigen Vergütung nicht trifft, so darf
der Immobilienmakler — ausgenommen in den
Fällen des Abs. 8 und 9 — mit der anderen Partei
eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren,
die den zulässigen Höchstbetrag bis zu
100% überschreitet.
(8) Wenn die Vermittlung eine Wohnung betrifft,
darf der Immobilienmakler keine vom
Käufer, Bestandnehmer oder sonstigem Gebrauchs-
oder Nutzungsberechtigten zu bezahlende erhöhte
Provision im Sinne des Abs. 7 vereinbaren.
(9) Wenn die Vermittlung Häuser oder andere
Räumlichkeiten als Wohnungen (z. B. Geschäftsräume,
Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen)
betrifft, die unter Inanspruchnahme
öffentlicher Wohnbauförderungsmittel errichtet
wurden oder werden, darf der Immobilienmakler
keine vom Käufer, Bestandnehmer oder sonstigem
Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten zu bezahlende
erhöhte Provision im Sinne des Abs. 7
vereinbaren.
(10) Stehen Häuser, Wohnungen oder sonstige
Räumlichkeiten (z. B. Geschäftsräume, Räume
zur Einstellung von Kraftfahrzeugen), die unter
Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel
errichtet wurden oder werden im
Baurecht oder im Eigentum des ursprünglichen
Förderungsnehmers, so darf der Immobilienmakler
keine vom Käufer, Bestandnehmer oder
sonstigem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten
zu bezahlende Provision oder sonstige Vergütung
vereinbaren. Der Immobilienmakler darf jedoch
mit dem ursprünglichen Förderungsnehmer, der
ihm den ausdrücklichen schriftlichen Vermittlungsauftrag
erteilt hat, vereinbaren, daß der ursprüngliche
Förderungsnehmer auch die Provision
oder sonstige Vergütung für den Käufer, Bestandnehmer
oder sonstigem Gebrauchs- oder
Nutzungsberechtigten zu bezahlen hat.
(11) Die Abs. 9 und 10 gelten nicht, wenn die
Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden
sind.
(12) Wenn die Vermittlung eine Burg, ein
Schloß oder ein Kloster betrifft, dürfen die Immobilienmakler
mit jeder der beiden Parteien des
zu vermittelnden Rechtsgeschäftes eine Provision
oder sonstige Vergütung vereinbaren, die
den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
(13) Mit dem Auftraggeber darf ein Pauschalentgelt
vereinbart werden, dessen Höhe jedoch
den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen
darf.
(14) Die Immobilienmakler haben in den für
den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen
die für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge
der Provisionen oder sonstigen Vergütungen
mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es
sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu
machen.
§ 9. (1) Der Immobilienmakler darf für den
Fall, daß die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden
auf eine Vermittlung gerichteten
Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des § 8
Abs. 2 anzusehen ist, mit dem Auftraggeber eine
dem § 8 Abs. 1 entsprechende Provision oder
sonstige Vergütung nur dann vorsehen, wenn
1. der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten
Frist
a) den Alleinvermittlungsauftrag widerruft
oder
b) das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete
Rechtsgeschäft alleine oder mit
Hilfe eines anderen Immobilienmaklers
abschließt;
2. das im Vermittlungsauftrag bezeichnete
Rechtsgeschäft nur deshalb nicht zustandekommt,
weil es vom Auftraggeber gegen
Treu und Glauben vereitelt wurde (z. B.
wenn der Auftraggeber entgegen dem bisherigen
Verhandlungsverlauf ohne wichtigen
Grund auf einen für das Zustandekommen
des Rechtsgeschäftes erforderlichen
bevorstehenden Rechtsakt verzichtet);
3. das im Vermittlungsauftrag bezeichnete
Rechtsgeschäft nicht mit dem vom Immobilienmakler
namhaft gemachten Interessenten
zustandekommt, sondern
a) mit der Gemeinde, die von dem im Stadterneuerungsgesetz
geregelten Anbot Gebrauch
macht,
b) mit der Gemeinde, die von dem im Bodenbeschaffungsgesetz
geregelten Eintrittsrecht
Gebrauch macht,
c) mit einer Person, die von der im Grundverkehrsrecht
oder im Ausländergrunderwerbsrecht
geregelten Berechtigung
zu gleichen Bedingungen zu erwerben,
Gebrauch macht oder,
d) mit einer Person, die ihr Vorkaufsrecht
oder Wiederkaufsrecht ausübt;
4. mit dem vom Immobilienmakler namhaft
gemachten Interessenten
a) ein anderes als das im Vermittlungsauftrag
genannte Rechtsgeschäft (z. B.
Miete statt Kauf) abgeschlossen wird
(Abs. 2) oder
b) zwar das im Vermittlungsauftrag genannte
Rechtsgeschäft, jedoch über eine nicht
im Vermittlungsauftrag genannte Liegenschaft,
Wohnung usw. abgeschlossen wird
(Abs. 2);
5. das im Vermittlungsauftrag bezeichnete
Rechtsgeschäft
a) nicht mit dem Auftraggeber, sondern
mit einer anderen Person zustandekommt,
weil der Auftraggeber die ihm vom
Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit
zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes
dieser dritten Person bekanntgegeben hat
oder
b) nicht mit dem vom Immobilienmakler
namhaft gemachten Interessenten, sondern
mit einer anderen Person zustandekommt,
weil dieser Interessent die ihm
vom Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit
zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes
dieser dritten Person bekanntgegeben
hat.
(2) Für den Fall, daß innerhalb von drei Jahren
nach Abschluß eines im Abs. 1 Z. 4 lit. a oder b
angeführten Rechtsgeschäftes mit dem vom
Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten
auch
a) das im Vermittlungsauftrag bezeichnete
Rechtsgeschäft (Abs. 1 Z. 4 lit. a) oder
b) das Rechtsgeschäft über die im Vermittlungsauftrag
bezeichnete Liegenschaft oder
Wohnung usw. (Abs. 1 Z. 4 lit. b)
zustandekommt, für dessen Vermittlung eine
höhere Provision oder eine höhere sonstige Vergütung
als für die Vermittlung des zuerst abgeschlossenen
Rechtsgeschäftes zulässig ist, darf
auch vereinbart werden, daß dem Immobilienmakler
die Differenz zwischen dieser höheren
Provision oder höheren sonstigen Vergütung
und der auf Grund des ersten Rechtsgeschäftes
erhaltenen niedrigeren Provision oder niedrigeren
sonstigen Vergütung zusteht.
Höchstbeträge bei Vermittlungen des Kaufes,
Verkaufes oder Tausches von Liegenschaften,
oder im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteilen
§ 10. (1) Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes
oder Tausches einer Liegenschaft oder
eines Liegenschaftsanteiles dürfen die Immobilienmakler
höchstens nachstehende Provisionen
oder sonstige Vergütungen vereinbaren
Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden
Parteien des Kauf- oder Tauschvertrages vereinbart
werden.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vermittlung des
Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaftsteilen,
an denen Wohnungseigentum nach
dem Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl.
Nr. 417, besteht oder vereinbarungsgemäß begründet
wird.
Höchstbeträge bei Vermittlung des Kaufes,
Verkaufes oder Tausches von Unternehmen
§ 11. (1) Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes
oder Tausches von Unternehmen aller
Art dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei
des Kauf- oder Tauschvertrages eine Provision
oder sonstige Vergütung von höchstens 5% des
Wertes (§ 12) vereinbaren.
(2) Für die Vermittlung von Beteiligungen aller
Art an Unternehmen dürfen die Immobilienmakler
mit jeder der beiden Parteien des Vertrages
eine Provision von höchstens 5% des Beteiligungswertes
vereinbaren.
Berechnung des Wertes
§ 12. (1) Der Wert gemäß § 10 Abs. 1 und
§ 11 Abs. 1 ist nach dem zwischen den Parteien
vereinbarten Kaufpreis für das Objekt — in den
Fällen des § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b nach dem im
Alleinververmittlungsauftrag festgelegten Preis,
wenn der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis
höher ist — und dem Betrag, der den vom Käufer
übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken
und sonstigen geldwerten Lasten entspricht, und
— sofern nicht schon im vorgenannten Kaufpreis
für das Objekt enthalten — nach dem Verkehrswert
der Warenlager, der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände
wie Maschinen und Geräte
und sonstiger Betriebsmittel sowie Organisationsmittel
jeder Art zu berechnen.
(2) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß
§ 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 bei Objekten mit
gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert,
bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert
der höhere Verkehrswert.
(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes
eines Objektes gemäß Abs. 2 sind auch die Verkehrswerte
der Warenlager, der Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände wie Maschinen
und Geräte und sonstiger Betriebsmittel sowie
Organisationsmittel jeder Art in Rechnung zu
stellen.
Höchstbeträge bei Vermittlungen von Hypothekardarlehen
§ 13. (1) Für die Vermittlung von Hypothekardarlehen
dürfen die Immobilienmakler mit
ihren Auftraggebern eine Provision oder sonstige
Vergütung von höchstens 2% der Darlehenssumme
vereinbaren.
(2) Die Immobilienmakler dürfen die Provision
oder sonstige Vergütung (Abs. 1) für den Fall
vereinbaren, daß die Zusage des Geldgebers vorliegt,
das Darlehen zu den vom Darlehenswerber
akzeptierten Bedingungen auszubezahlen.
(3) Der Immobilienmakler darf mit dem Auftraggeber
für den Fall einer durch den Immobilienmakler
vermittelten Darlehensgewährung vereinbaren,
daß für jede innerhalb der nächsten
achtzehn Monate ab der ersten Darlehensgewährung
ohne weiteres Tätigwerden des Immobilienmaklers
erfolgende weitere Darlehensgewährung
durch denselben Geldgeber eine weitere
Provision oder sonstige Vergütung, an den Immobilienmakler
zu bezahlen ist, und zwar
1. für jede innerhalb des Zeitraumes gerechnet
vom ersten bis zum zwölften Monat erfolgende
weitere Darlehensgewährung eine
Provision oder sonstige Vergütung von
höchstens 2% der Darlehenssumme und
2. für jede innerhalb des Zeitraumes gerechnet
vom dreizehnten bis zum achtzehnten Monat
erfolgende weitere Darlehensgewährung eine
Provision oder sonstige Vergütung von
höchstens 1% der Darlehenssumme.
Höchstbeträge bei Vermittlung von Bestandverträgen
§ 14. (1) Für die Vermittlung der Haupt- oder
Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen,
Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen,
Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen,
Lager- oder Einstellplätzen usw.) und der
Haupt- oder Untermiete von Wohnungen (ausgenommen
die Vermittlung der Untermiete von
einzelnen Wohnräumen) dürfen die Immobilienmakler
mit jeder der beiden Parteien des Mietvertrages
eine Provision oder sonstige Vergütung
höchstens in der Höhe des dreifachen monatlichen
Bruttomietzinses (§ 19) vereinbaren.
(2) Wenn der Bruttomietzins erheblich unter
dem für ein gleichwertiges Bestandobjekt auf
dem freien Markt üblichen Bruttomietzins liegt,
dürfen die Immobilienmakler, sofern es sich
um keine mangelhaft ausgestattete Wohnung im
Sinne des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, handelt, mit beiden Parteien
des Mietvertrages vereinbaren, daß für die Berechnung
der Provision oder sonstigen Vergütung
gemäß Abs. 1 anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses
der gemäß § 32 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, i. d. F. der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 232/1972 und BGBl. Nr. 449/1974 für eine
neu errichtete Wohnung gleicher Nutzfläche
errechnete und um die Hälfte verminderte Hauptmietzins
(Abs. 3) maßgebend ist.
(3) Der Berechnung des im Abs. 2 angeführten
Hauptmietzinses sind die gemäß § 2 Abs. 2
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 i. d. F.
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972 und
BGBl. Nr. 366/1975 für das betreffende Bundesland
jeweils geltenden angemessenen Gesamtbaukosten
je Quadratmeter Nutzfläche zugrunde zu
legen.
(4) Die Beschränkung des Abs. 1 und 2 hinsichtlich
des Höchstbetrages der Provision oder
sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung
der Miete von Wohnungen zum Zwecke
der Unterbringung von Mietern erfolgt, die die
Rechte an ihren früheren Wohnungen im Zuge
von Assanierungsmaßnahmen im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes
oder bei Kündigungen gemäß
§ 19 Abs. 2 Z. 4, Z. 4 a oder Z. 4 b Mietengesetz,
BGBl. Nr. 210/1929, i. d. F. des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 409/1974 verloren haben oder
verlieren werden, und der Immobilienmakler nur
mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder
Bauorganisator des zu assanierenden Hauses
eine Vereinbarung über eine Provision oder
sonstige Vergütung trifft.
§ 15. Der Immobilienmakler darf mit dem Vermieter
und mit dem Vormieter vereinbaren, daß
sie ihm für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision
oder sonstige Vergütung von höchstens
je 5% der vom Mieter aus Anlaß des Abschlusses
des Mietvertrages an sie geleisteten den Rechtsvorschriften
(insbesondere dem Mietengesetz)
nicht widersprechenden Abgeltung für Investitionen
oder Einrichtungsgegenstände zu entrichten
haben.
§ 16. Für die Vermittlung der Untermiete an
einzelnen Wohnräumen dürfen die Immobilienmakler
mit jeder Partei des Untermietvertrages
höchstens eine Provision oder sonstige Vergütung
in der Höhe des einfachen monatlichen
Mietzinses vereinbaren.
§ 17. (1) Für die Vermittlung der auf bestimmte
Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften
oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
(Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben dürfen die Immobilienmakler
höchstens nachstehende Provisionen
oder sonstige Vergütungen vereinbaren
Die Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden
Parteien des Pachtvertrages vereinbart werden.
(2) Für die Vermittlung der nicht auf bestimmte
Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften
oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
(Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben dürfen die Immobilienmakler
mit jeder Partei des Pachtvertrages
eine Provision oder sonstige Vergütung in der
Höhe von höchstens 5% des auf die Pachtdauer
von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings vereinbaren.
(3) Der Immobilienmakler darf mit jeder Partei
des Pachtvertrages für den Fall, daß anläßlich
der Verpachtung der Pächter Vieh-, Feld- und
Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. ablöst, vereinbaren,
daß ihm jede Partei des Pachtvertrages
höchstens 3% des Gegenwertes dieses Zugehörs
zu entrichten hat.
§ 18. (1) Für die Vermittlung der auf bestimmte
Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 17
erfaßten Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler
höchstens nachstehende Provisionen
oder sonstige Vergütungen vereinbaren
Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der
beiden Parteien des Pachtvertrages vereinbart
werden.
(2) Für die Vermittlung der nicht auf bestimmte
Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 17
erfaßten Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler
mit jeder Partei des Pachtvertrages
eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens
in der Höhe des auf die Pachtdauer von drei
Monaten entfallenden Pachtschillings vereinbaren.
§ 19. (1) Der Berechnung der Provision oder
der sonstigen Vergütung ist im Falle des § 14
Abs. 1 der vereinbarte Bruttobestandzins, in
den Fällen der §§ 16 bis 18 der vereinbarte Bestandzins,
wenn jedoch der tatsächlich bezahlte
Bruttobestandzins oder der tatsächlich bezahlte
Bestandzins höher ist, dann dieser tatsächlich bezahlte
Zins zugrunde zu legen.
(2) Der Berechnung des Bruttobestandzinses
oder des Bestand2inses gemäß Abs. 1 ist, sofern
nicht im vereinbarten Bruttobestandzins oder
vereinbarten Bestandzins bereits enthalten, auch
das Entgelt für die vom Bestandvertrag ebenfalls
erfaßten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände
wie Maschinen und Geräte und sonstigen
Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder
Art zugrunde zu legen.
§ 20. Für eine nicht unter die §§ 14 bis 18
fallende Vermittlung von Verträgen über den
Gebrauch oder die Nutzung dürfen die Immobilienmakler
mit jeder Partei des Vertrages höchstens
eine Provision oder sonstige Vergütung in
der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes
vereinbaren. § 14 Abs. 2 bis 4, § 15 und
§ 19 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlußbestimmung
§.21. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1978
in Kraft.