323. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Vertretung des Bundespräsidenten und anderer Bestimmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert
durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.
Nr. 409/1975, wird wie folgt geändert
1. Art. 30 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen
insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten
der Parlamentsdirektion und alle übrigen
Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten
zu."
2. Dem Art. 30 wird folgender Absatz 6 angefügt
„(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel
dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden
Verwaltungsangelegenheiten ist dieser
oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse
allein aus. Die Erlassung von Verordnungen
steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit
zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel
geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen."
3. Im Art. 39 Abs. 1 sind die Worte „des
Artikels 64, Absatz 2" durch die Worte „des
Artikels 64, Absatz 4" zu ersetzen.
4. Im Art. 42 Abs. 5 haben im ersten Satz die
Worte „ein nach Artikel 64, Absatz 1, ergehendes
Bundesgesetz über die Vertretung des Bundespräsidenten,"
zu entfallen.
5. Art. 64 hat zu lauten
„Artikel 64. (1) Wenn der Bundespräsident verhindert
ist, gehen alle seine Funktionen zunächst
auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung
jedoch länger als 20 Tage, oder ist der
Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren
Ausübung seines Amtes verhindert, so üben
der Präsident, der zweite Präsident und der dritte
Präsident des Nationalrates als Kollegium die
Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das
gleiche gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten
dauernd erledigt ist.
(2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der
Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der
Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten
des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in
der Öffentlichkeit.
(3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten
des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle
dauernd erledigt, so bleibt das Kollegium auch
ohne deren Mitwirkung beschlußfähig; entsteht
dadurch Stimmengleichheit, so gibt die Stimme
des ranghöheren Präsidenten den Ausschlag.
(4) Im Falle der dauernden Erledigung der
Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung
sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten
anzuordnen; das Kollegium hat nach erfolgter
Wahl die Bundesversammlung unverzüglich
zur Angelobung des Bundespräsidenten
einzuberufen."
Artikel II
Die Bezeichnung „Verfassungsbestimmung"
im § 50 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972,
sowie der § 13 Abs. 3 des Bundesbediensteten-
Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, werden
aufgehoben.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.