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323_1977 AT

323. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Vertretung des Bundespräsidenten und anderer Bestimmungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Vertretung des Bundespräsidenten und anderer Bestimmungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert

durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.

Nr. 409/1975, wird wie folgt geändert

1. Art. 30 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen

insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten

der Parlamentsdirektion und alle übrigen

Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten

zu."

2. Dem Art. 30 wird folgender Absatz 6 angefügt

„(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel

dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden

Verwaltungsangelegenheiten ist dieser

oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse

allein aus. Die Erlassung von Verordnungen

steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit

zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel

geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen."

3. Im Art. 39 Abs. 1 sind die Worte „des

Artikels 64, Absatz 2" durch die Worte „des

Artikels 64, Absatz 4" zu ersetzen.

4. Im Art. 42 Abs. 5 haben im ersten Satz die

Worte „ein nach Artikel 64, Absatz 1, ergehendes

Bundesgesetz über die Vertretung des Bundespräsidenten,"

zu entfallen.

5. Art. 64 hat zu lauten

„Artikel 64. (1) Wenn der Bundespräsident verhindert

ist, gehen alle seine Funktionen zunächst

auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung

jedoch länger als 20 Tage, oder ist der

Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren

Ausübung seines Amtes verhindert, so üben

der Präsident, der zweite Präsident und der dritte

Präsident des Nationalrates als Kollegium die

Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das

gleiche gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten

dauernd erledigt ist.

(2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der

Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium

entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der

Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten

des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in

der Öffentlichkeit.

(3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten

des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle

dauernd erledigt, so bleibt das Kollegium auch

ohne deren Mitwirkung beschlußfähig; entsteht

dadurch Stimmengleichheit, so gibt die Stimme

des ranghöheren Präsidenten den Ausschlag.

(4) Im Falle der dauernden Erledigung der

Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung

sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten

anzuordnen; das Kollegium hat nach erfolgter

Wahl die Bundesversammlung unverzüglich

zur Angelobung des Bundespräsidenten

einzuberufen."

Artikel II

Die Bezeichnung „Verfassungsbestimmung"

im § 50 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972,

sowie der § 13 Abs. 3 des Bundesbediensteten-

Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, werden

aufgehoben.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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