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323_1975 AT

323. Bundesgesetz: 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Bundesgesetz: 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 243/1965, Nr. 173/1966, Nr. 289/1969 und

Nr. 234/1971 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lit. b sublit. dd hat zu lauten

„dd) Akademien."

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Allgemeine Zugänglichkeit

der Schulen

(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein

ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,

der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache

und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen

oder lehrplanmäßigen Gründen

können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet

werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen

bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung

der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche

Schule darf nur abgelehnt werden,

a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen

nicht erfüllt;

b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen

Schulsprengel nicht angehört;

c) wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen

ist, wegen Überfüllung der Schule.

(3) Für Privatschulen gelten die Bestimmungen

des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen,

deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte

Kirche oder Religionsgesellschaft, eine

nach deren Recht bestehende Einrichtung oder

ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht

öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl

der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der

Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig

sind.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen

des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen,

die keine Übungsschulen sind, als Grundsatzbestimmungen.

Die nach dem Ausführungsgesetz

zuständige Behörde hat vor der Festlegung

der Geschlechtertrennung den Schulerhalter

und die Schulbehörde erster Instanz (Kollegium)

zu hören."

3. Im § 5 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte

oder zu regelnde Einhebung von Lern-

und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien

und eines höchstens kostendeckenden

Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung

und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen

wird hiedurch nicht berührt. Sonstige Schulgebühren

dürfen nicht eingehoben werden."

4. Im § 6

a) Abs. 1 hat es im ersten Satz an Stelle von

„Das Bundesministerium für Unterricht" „Der

Bundesminister für Unterricht und Kunst" und

im zweiten Satz an Stelle von „Bundesministerium

für Unterricht" „Bundesminister für Unterricht

und Kunst" zu lauten;

b) hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,

alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände,

unverbindliche Übungen) in den

Lehrplänen vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen

des II. Hauptstückes für die einzelnen

Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann

bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der

im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände

als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände

zu führen sind. Überdies können

bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte

Bezeichnung haben, die Teile gesondert

oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen

geführt werden. Darüber hinaus können in den

Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände

als Freigegenstände und unverbindliche Übungen

sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden."

5. Im § 7

a) Abs. 1 hat es an Stelle von „das Bundesministerium

für Unterricht" „der Bundesminister

für Unterricht und Kunst" zu lauten;

b) Abs. 3 hat es an Stelle von „des Bundesministeriums

für Unterricht" „des Bundesministers

für Unterricht und Kunst" zu lauten.

6. Im § 8

a) hat die Absatzbezeichnung „(1)" zu entfallen;

b) hat lit. e zu lauten

„e) unter Förderunterricht Unterrichtsstunden,

deren Besuch nicht verpflichtend ist und die

nicht gewertet werden, für solche Schüler,

die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen

(lit. c und d) eines weiteren Lernangebotes

bedürfen;"

c) hat Abs. 2 zu entfallen.

7. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen

„§ 8 a. Führung der Unterricht

gegenstände Leibesübungen und

Leibeserziehung sowie von alternativen

Pflichtgegenständen, Freigegenständen,

unverbindlichen

Übungen und eines Förderunterrichtes

(1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung

ist getrennt nach Geschlechtern zu

erteilen.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat für die öffentlichen Schulen unter

Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen

Möglichkeiten durch Verordnung zu

bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen

ein alternativer Pflichtgegenstand, ein

Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung

sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern ein

Förderunterricht abzuhalten sind. Bei Freigegenständen

und unverbindlichen Übungen ist überdies

zu bestimmen, beim Unterschreiten welcher

Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher

Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden

Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen

ist. Sofern die Mindestzahl für die

Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen

in einer Klasse zu gering ist, können Schüler

mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen

zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt

werden.

(3) (Grundsatzbestimmung) An Stelle der

Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung

hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die

keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

a) ab welcher Schulstufe der öffentlichen

Volksschule und der öffentlichen Sonderschule

in Leibesübungen der Unterricht getrennt

nach Geschlechtern zu erteilen ist;

b) daß an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen

der Unterricht in Leibesübungen

getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist

und

c) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen

ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand

oder eine unverbindliche Übung

sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern

ein Förderunterricht abzuhalten sind.

Ferner hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen,

daß bei Unterschreitung einer Mindestzahl

von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand

oder eine unverbindliche Übung nicht weiterzuführen

sind. Die Mindestzahl von Anmeldungen

für die Abhaltung eines alternativen

Pflichtgegenstandes, eines Freigegenstandes oder

einer unverbindlichen Übung darf 15, bei Fremdsprachen

12, die Mindestzahl für den Förderunterricht

darf in der 1. bis 4. Schulstufe 6 und

ab der 5. Schulstufe 8 nicht unterschreiten; die

Mindestzahl für die Abhaltung eines Förderunterrichtes

darf darüber hinaus in der 1. bis

4. Schulstufe 10 und ab der 5. Schulstufe 12 nicht

überschreiten. Die Mindestzahl für die Weiterführung

von Freigegenständen und unverbindlichen

Übungen darf 12, bei Fremdsprachen 9

nicht unterschreiten. Ferner kann sie vorsehen,

daß zur Erreichung der Mindestzahl Schüler

mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen

zusammengefaßt werden können.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung

der Mindestzahlen nach Abs. 2 bzw. 3 dem

Privatschulerhalter jedoch dann nicht zu, wenn

der Bund den Lehrer-Personalaufwand für diesen

Unterricht in einem Ausmaß von mindestens

der Hälfte trägt."

8. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Lehrplan der Volksschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Volksschule sind als

Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Lesen,

Schreiben, Deutsch, Sachunterricht (Heimat- und

Naturkunde, in der Oberstufe Geschichte und

Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

Biologie und Umweltkunde, Naturlehre), Mathematik,

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

Werkerziehung (für Knaben, für Mädchen),

Hauswirtschaft (für Mädchen in der Oberstufe),

Leibesübungen.

(2) Im Lehrplan für die Ausbauvolksschule

(§ 12 Abs. 2) ist ein ergänzender Unterricht in

mehreren der im Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenstände

sowie ein zusätzlicher Unterricht in

weiteren Unterrichtsgegenständen (darunter auch

eine lebende Fremdsprache, Kurzschrift und

Maschinschreiben) in der Form von Freigegenständen

(§ 8 lit. f) vorzusehen."

9. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Organisationsformen der

Volksschule

(1) Volksschulen sind

a) als vierklassige Volksschulen für die erste

bis vierte Schulstufe oder

b) als ein- bis dreiklassige Volksschulen für

die erste bis vierte Schulstufe oder

c) als ein- bis achtklassige Volksschulen für

die erste bis achte Schulstufe

zu führen.

(2) An Volksschulen gemäß Abs. 1 lit. c kann

die Oberstufe auch als Ausbauvolksschule geführt

werden.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1

und 2 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen

die nach dem Ausführungsgesetz zuständige

Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,

des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates

(Kollegium)."

10. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse

ist — abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen

und einzelnen Unterrichtsstunden —

durch einen Klassenlehrer zu erteilen."

11. Im § 14 erhält der gegenwärtige Text die

Absatzbezeichnung „(1)"; ferner ist folgender

Abs. 2 anzufügen

„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welcher Schülerzahl der Unterricht

in den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft

und Leibesübungen statt für die gesamte

Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.

Die Schülerzahl, bei welcher der Unterricht in

Schülergruppen zu erteilen ist, darf für den Unterricht

in Werkerziehung 20, in Hauswirtschaft

16 und in Leibesübungen 30 nicht unterschreiten;

dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes

in Leibesübungen nach Geschlechtern. Die Ausführungsgesetzgebung

kann vorsehen, daß in den

Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft

und Leibesübungen Schüler mehrerer Klassen

einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt

werden können, soweit die auf Grund des Abs. 1

und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte

Schülerzahl nicht überschritten wird."

12. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind als

Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch,

lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,

Geometrisches Zeichnen, Biologie und

Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung,

Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung

(für Knaben, für Mädchen), Hauswirtschaft

(für Mädchen), Kurzschrift, Leibesübungen.

(2) Für Schüler des Zweiten Klassenzuges ist

die lebende Fremdsprache nicht als Pflichtgegenstand,

sondern als Freigegenstand vorzusehen.

(3) Für Schüler des Ersten Klassenzuges ist

Latein als Freigegenstand vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule

(§ 19 Abs. 2) ist auf den Schwerpunkt der

Ausbildung Bedacht zu nehmen."

13. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Aufnahmsvoraussetzungen

Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den

erfolgreichen Abschluß der 4. Schulstufe der

Volksschule und die Aufnahme in den Ersten

Klassenzug überdies die Feststellung der Eignung

zu dessen Besuch voraus."

14. § 19 hat zu lauten

„§ 19. Organisationsformen der

Hauptschule

(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen

Erfordernissen zweizügig oder einzügig zu

führen.

(2) Die Führung einer zweizügigen Hauptschule

ist vorzusehen, wenn unter Bedachtnahme

auf die Schülerzahl die durchgehende Führung

von zwei Klassenzügen in allen vier Schulstufen

gesichert erscheint. Wenn die Führung von zwei

Klassenzügen im Hinblick auf die geringe Schülerzahl

einen unzumutbar hohen Aufwand des

Schulerhalters mit sich bringen würde, kann die

Führung beider Klassenzüge in einer Klasse oder

die Führung einer einzügigen Hauptschule vorgesehen

werden.

(3) Als Sonderformen können Hauptschulen

oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer

Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen

Ausbildung geführt werden.

(4) Über die Organisationsform hat die nach

dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach

Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates

(Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium)

zu entscheiden."

15. Im § 21 erhält der gegenwärtige Text die

Absatzbezeichnung „(1)"; ferner ist folgender

Abs. 2 anzufügen

„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welcher Schülerzahl der Unterricht

in den Pflichtgegenständen lebende Fremdsprache,

Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen

bzw. im Freigegenstand lebende Fremdsprache

statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen

zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher der

Unterricht in Schülergruppen zu erteilen ist, darf

für den Unterricht in lebender Fremdsprache und

in Leibesübungen 30, in Werkerziehung 20 und in

Hauswirtschaft 16 nicht unterschreiten; dies gilt

nicht für die Trennung des Unterrichtes Leibesübungen

nach Geschlechtern. Die Ausführungsgesetzgebung

kann vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen

Werkerziehung, Hauswirtschaft und

Leibesübungen Schüler mehrerer Klassen einer

oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden

können, soweit die auf Grund des Abs. 1 und des

ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl

nicht überschritten wird."

16. Im § 25

a) hat Abs. 2 lit. f zu lauten

„f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;"

b) hat Abs. 2 lit. h zu lauten

„h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige

Kinder);"

c) hat Abs. 2 lit. j zu entfallen;

d) erhalten die bisherigen Abs. 3 und 4 die

Bezeichnung Abs. 5 und 6; ferner sind folgende

neue Abs. 3 und 4 einzufügen

„(3) Die im Abs. 2 unter lit. b, c, d, f und h

angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme

auf den Lehrplan, nach dem sie geführt

werden, die Bezeichnung „Volksschule", „Hauptschule"

bzw. „Polytechnischer Lehrgang" unter

Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt

sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen

könnnen für schulpflichtige Kinder

nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen

Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht

nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule,

des Polytechnischen Lehrganges oder einer

Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung

einer entsprechenden Anzahl solcher

Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen"

eingerichtet werden."

17. § 27 hat zu lauten

„§ 27. Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer

Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule

für taubstumme Kinder und einer Sonderschule

für Schwerstbehinderte Kinder darf 10,

die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule

für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule

für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule

darf 12 und die Zahl der Schüler

in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf

18 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach

behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden

Behinderungen der Schüler nach Abs. 1

mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 12 nicht

übersteigen darf.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welcher Schülerzahl

a) in der Allgemeinen Sonderschule, in der

Sonderschule für körperbehinderte Kinder,

in der Sondererziehungsschule sowie in

Klassen und Schulen in Krankenanstalten

der Unterricht in den Pflichtgegenständen

Werkerziehung und Hauswirtschaft,

b) in der Sonderschule für körperbehinderte

Kinder ferner der Unterricht im Pflichtgegenstand

Geometrisches Zeichnen

statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu

erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann

vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Leibesübungen

Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer

Schulen zusammengefaßt werden können, soweit

die auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten

Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl

nicht überschritten wird."

18. Im § 29 Abs. 1 hat es an Stelle von

„Knabenhandarbeit, Mädchenhandarbeit" „Werkerziehung

(für Knaben, für Mädchen)" zu

lauten.

19. § 31 hat zu lauten

„§ 31. Organisationsformen

Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige

Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die

Führung als selbständige Schule zu gering, so

kann der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem

Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden

Pflichtschule geführt werden."

20. Dem § 33 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welcher Schülerzahl der Unterricht

in den Pflichtgegenständen Berufskunde und

Praktische Berufsorientierung, Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Kinderpflege sowie Leibesübungen

bzw. im Freigegenstand lebende Fremdsprache

statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen

zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher

der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen

ist, darf für den Unterricht in Berufskunde und

Praktischer Berufsorientierung sowie Leibesübungen

und lebender Fremdsprache 30, in

Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft und

Kinderpflege 16 nicht unterschreiten; dies gilt

nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen

nach Geschlechtern. Die Ausführungsgesetzgebung

kann vorsehen, daß in den

Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft

und Leibesübungen Schüler mehrerer Klassen

einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt

werden können, soweit die auf Grund der Abs. 1

und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte

Schülerzahl nicht überschritten wird."

21. Die §§ 35 bis 37 haben zu lauten

„§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden

höheren Schulen

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen

mit Unter- und Oberstufe schließen an die vierte

Schulstufe der Volksschule an und umfassen neun

Schulstufen (5. bis 13. Schulstufe); die Unterstufe

umfaßt vier Schulstufen, die Oberstufe fünf

Schulstufen.

(2) Die allgemeinbildenden höheren Schulen als

selbständige Oberstufenformen schließen an die

achte Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen

(9. bis 13. Schulstufe).

(3) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen

Sonderformen.

§ 36. Formen der allgemeinbildenden

höheren Schulen

Folgende Formen der allgemeinbildenden höheren

Schulen — abgesehen von den Sonderformen

(§ 37) — kommen in Betracht

1. das Gymnasium mit Unterstufe und folgenden

Formen der Oberstufe

a) Humanistisches Gymnasium,

b) Neusprachliches Gymnasium,

c) Realistisches Gymnasium;

2. das Realgymnasium mit Unterstufe und folgenden

Formen der Oberstufe

a) Naturwissenschaftliches Realgymnasium,

b) Mathematisches Realgymnasium;

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3. das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für

Mädchen mit Unterstufe und Oberstufe;

4. das Oberstufenrealgymnasium.

§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden

höheren Schulen

(1) Sonderformen der allgemeinbildenden

höheren Schulen sind

1. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,

2. das Gymnasium für Berufstätige und das

Realgymnasium für Berufstätige,

3. allgemeinbildende höhere Schulen unter

besonderer Berücksichtigung der musischen

oder der sportlichen Ausbildung,

4. allgemeinbildende höhere Schulen für Körperbehinderte.

(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium

umfassen eine fünfjährige Oberstufe;

eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet

werden. Sie sind vornehmlich für

Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß

der acht Schulstufen der Volksschule das

Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren

Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden

sind gesonderte Klassen zu führen.

(3) Das Gymnasium für Berufstätige und das

Realgymnasium für Berufstätige umfassen neun

Halbjahrslehrgänge. Sie haben die Aufgabe, Personen,

die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen

haben und das 17. Lebensjahr spätestens

im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden

und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben

oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum

Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren

Schule zu führen.

(4) Für Unteroffiziere und zeitverpflichtete

Soldaten des Bundesheeres kann an der Theresianischen

Militärakademie ein Realgymnasium für

Berufstätige in einer gegenüber dem im Abs. 3

genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt

werden.

(5) Unter Berücksichtigung der musischen oder

der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende

höhere Schulen oder einzelne ihrer

Klassen als Sonderformen geführt werden. Der

Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von

Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten

Formen, sofern nicht eine Verlängerung

zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles

erforderlich ist.

(6) Für körperbehinderte Schüler können allgemeinbildende

höhere Schulen oder einzelne

ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden."

22. Die §§ 39 und 40 haben zu lauten

„§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden

höheren Schulen

(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten

Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen

sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

1. in allen Formen

Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,

Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie,

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung

(für Knaben und Mädchen gemeinsam

oder getrennt), Philosophischer Einführungsunterricht

(in der Oberstufe), Leibesübungen;

2. in den folgenden Formen überdies

a) im Gymnasium

eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),

Latein (3. bis 9. Klasse),

sowie

aa) im Humanistischen Gymnasium

Griechisch (5. bis 9. Klasse),

bb) im Neusprachlichen Gymnasium

eine zweite lebende Fremdsprache

(5. bis 9. Klasse),

cc) im Realistischen Gymnasium

Darstellende Geometrie in der Oberstufe;

b) im Realgymnasium

eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),

Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe)

sowie

aa) im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

Latein (5. bis 9. Klasse), in der Oberstufe

alternativ Darstellende Geometrie

oder ein ergänzender Unterricht

in den Unterrichtsgegenständen Biologie

und Umweltkunde, Physik und

Chemie,

bb) im Mathematischen Realgymnasium

eine zweite lebende Fremdsprache (5.

bis 9. Klasse), Darstellende Geometrie

(in der Oberstufe);

c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Mädchen

eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),

alternativ eine zweite lebende Fremdsprache

oder Latein (5. bis 9. Klasse), fraulich-

lebenskundliche Unterrichtsgegenstände

(in der Oberstufe);

d) im Oberstufenrealgymnasium

eine lebende Fremdsprache (5. bis 9. Klasse),

alternativ Latein oder eine zweite lebende

Fremdsprache (6. bis 9. Klasse) sowie alternativ

Instrumentalmusik oder Darstellende

Geometrie oder ein ergänzender Unterricht

in den Unterrichtsgegenständen Biologie

und Umweltkunde sowie Physik und Chemie.

(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne

der Unterstufen der allgemeinbildenden

höheren Schulen und der Ersten Klassenzüge der

Hauptschule (§ 16) darf den Übertritt von

Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere

Schule (§ 40 Abs. 3) nicht erschweren.

(3) Als Freigegenstände sind im Lehrplan der

im § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden

höheren Schulen Fremdsprachen und Darstellende

Geometrie (soweit sie nicht Pflichtgegenstände

sind) sowie Kurzschrift und Maschinschreiben

vorzusehen.

(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37)

haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere

Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen nach den

Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten

Formen zu richten.

(5) Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen

(§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer

der in den §§ 36 und 37 genannten Formen zu

richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben der

Höheren Internatsschulen im Sinne des § 38

Abs. 2 zusätzliche Pflichtgegenstände sowie Freigegenstände

und unverbindliche Übungen vorgesehen

werden können. Ferner ist bei Werkschulheimen

(§ 38 Abs. 3) in einem ergänzenden

Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem

Handwerk vorzusehen; dabei sind die Vorschriften

über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden

mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II)

sinngemäß anzuwenden.

§ 40. Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in eine allgemeinbildende

höhere Schule setzt den erfolgreichen Abschluß

jener Schulstufe, an die sie gemäß § 35 anschließt,

sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung

voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Sonderform gemäß

§ 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 setzt die Erfüllung der

im § 37 Abs. 2 bzw. 3 genannten Voraussetzungen,

die Aufnahme in eine Sonderform gemäß

§ 37 Abs. 1 Z. 1 darüber hinaus die erfolgreiche

Ablegung einer Aufnahmsprüfung voraus. Für

die Sonderformen gemäß § 37 Abs. 1 Z. 3 gelten

die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

(3) Schüler des Ersten Klassenzuges der Hauptschule,

deren Jahreszeugnis einen guten Gesamterfolg

im Sinne der Vorschriften über das Klassifizieren

nachweist und die auch den fremdsprachlichen

Unterricht mit Erfolg besucht haben, können

zu Beginn des unmittelbar folgenden Schuljahres

in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden

höheren Schule, an der dieselbe Fremdsprache

gelehrt wird, ohne Aufnahmsprüfung

übertreten.

23. § 41 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für

die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung

ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen

Studienrichtungen durch Verordnung

des Bundesministers für Unterricht und Kunst im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zu bestimmen ist, in

welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

aus den Unterrichtsgegenständen Latein,

Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen

sind."

24. Im § 43 erhält der gegenwärtige Text die

Absatzbezeichnung „(1)"; ferner sind folgende

Abs. 2 und 3 anzufügen

„(2) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat nach den Erfordernissen durch Verordnung

zu bestimmen, bei welchen Unterrichtsgegenständen

der Unterricht statt für die gesamte

Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist, wenn

eine hiefür festzulegende Höchstzahl von Schülern

einer Klasse überschritten wird.

(3) In den Pflichtgegenständen Leibesübungen

und Werkerziehung (für Knaben bzw. für Mädchen)

können Schüler mehrerer Klassen einer

oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden,

soweit hiedurch die gemäß Abs. 1 bzw. auf Grund

des Abs. 2 festgesetzten Höchstzahlen nicht überschritten

werden."

25. § 44 hat zu entfallen.

26. Im § 45

a) haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen

der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen

haben folgende Bezeichnungen zu führen

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium

für Mädchen,

Bundes-Oberstufenrealgymnasium,

Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,

Bundesgymnasium für Berufstätige und Bundesrealgymnasium

für Berufstätige.

(3) Die öffentlichen Höheren Internatsschulen

führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen

des Bundes (Bundeserziehungsanstalten)". Werden

sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die

Bezeichnung „Bundeswerkschulheim". Bei Bundes-

werkschulheimen kann überdies die handwerkliche

Fachrichtung angeführt werden, die an der

Schule unterrichtet wird.";

b) hat Abs. 4 zu entfallen;

c) erhält der bisherige Abs. 5 die neue Absatzbezeichnung

„(4)".

27. Im Teil B „Berufsbildende Schulen" hat die

Überschrift des Abschnittes I zu lauten

„Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)"

28. § 46 hat zu lauten

„§ 46. Aufgabe der Berufsschule

Die Berufsschule hat die Aufgabe, in einem

berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht

den berufsschulpflichtigen Personen die

grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln,

ihre betriebliche Ausbildung zu fördern

und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu

erweitern."

29. Im § 47

a) hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind

als Pflichtgegenstände vorzusehen

1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen

des Religionsunterrichtsgesetzes);

2. Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung;

3. betriebswirtschaftliche und die für den

betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen

und praktischen Unterrichtsgegenstände.";

b) ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Als Freigegenstände sind Leibesübungen

und lebende Fremdsprache vorzusehen."

30. Im Teil B „Berufbildende Schulen", Abschnitt

I „Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)",

hat die Überschrift des Unterabschnittes

b zu lauten

„b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die

äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen"

31. § 48 hat zu lauten

„§ 48. Aufbau der Berufsschulen

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen

(Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses

(Ausbildungsverhältnisses im Sinne

des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/

1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe —

soweit es die Schülerzahl zuläßt — eine Klasse zu

entsprechen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3

finden sinngemäß Anwendung."

32. Im § 49

a) hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen

für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.";

b) hat im Einleitungssatz des Abs. 2 das Wort

„fachlichen" zu entfallen;

c) hat Abs 2 lit. b zu lauten

„b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit

einem in jeder Schulstufe acht — in Schulstufen,

die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses

entsprechen, vier — zusammenhängende

Wochen dauernden Unterricht;

wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher

Art zur Erfüllung des Lehrplanes

jedoch mehr als ein voller Schultag oder

zwei halbe Schultage notwendig sind, mit

einem in jeder Schulstufe entsprechend länger

dauernden Unterricht; die dem halben

Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende

Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden

Schulstufen aufgeteilt werden;

oder";

d) hat Abs. 3 zu lauten

„(3) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen

ist eine einmalige Unterbrechung eines Lehrgandes

zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien

und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die

Lehrgangsdauer) zulässig.".

33. Im § 51 erhält der gegenwärtige Text die

Absatzbezeichnung „(1)"; ferner ist folgender

Abs. 2 anzufügen

„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

daß der Unterricht in Leibesübungen,

Maschinschreiben, Stenotypie und lebender

Fremdsprache sowie in den praktischen Unterrichtsgegenständen

statt für die gesamte Klasse

in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung

kann ferner bestimmen, daß

der Unterricht in Fachzeichnen statt für die gesamte

Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.

Die Schülerzahl, bei welcher der Unterricht in

Schülergruppen zu erteilen ist, darf für den

Unterricht in Leibesübungen 30, in Maschinschreiben,

Stenotypie und lebender Fremdsprache

25, in Fachzeichnen und in den praktischen

Unterrichtsgegenständen 20 nicht unterschreiten;

die Ausführungsgesetzgebung kann jedoch —

wenn dies die räumliche Ausstattung erfordert —

bestimmen, daß die für die Teilung in Schülergruppen

festzusetzende Schülerzahl für den

Unterricht in praktischen Unterrichtsgegenständen

18 nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht

für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen

nach Geschlechtern und für die praktischen

Unterrichtsgegenstände, soweit aus Sicherheitsgründen

eine niedere Zahl erforderlich ist."

34. § 53 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht

für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen

Sonderformen, Lehrgänge und Kurse

sowie für die Fachschulen für Sozialberufe."

35. Im § 54 hat die lit. d zu lauten

„d) Fachschulen für Sozialberufe,".

36. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule

sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer

berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist,

ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im

Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch

Abteilungsvorstände zu. bestellen."

37. Im § 57 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 zweiter

Satz und Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung."

38. Im § 58

a) hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen umfassen einen zwei-

bis vierjährigen Bildungsgang. Sie dienen der Erlernung

eines oder mehrerer Gewerbe oder der

Ausbildung auf technischem oder kunstgewerblichem

Gebiet. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht

oder in einem sonstigen praktischen

Unterricht eine sichere handwerkliche oder sonstige

praktische Fertigkeit zu vermitteln.";

b) hat Abs. 4 lit. b zu lauten

„b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen naturwissenschaftlichen,

fremdsprachlichen, fachtheoretischen,

praktischen, betriebswirtschaftlichen und

berufskundlichen Unterrichtsgegenstände,

ferner Pflichtpraktika.";

c) hat Abs. 5 zu entfallen;

d) erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung"

(5)"

39. Im § 61. Abs. 1 hat die lit. a zu lauten

„a) Handelsschulen für Berufstätige, welche die

Aufgabe haben, in einem zweijährigen Bildungsgang

Personen, die die achte Schulstufe

erfolgreich abgeschlossen haben und

das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr

der Aufnahme vollenden sowie eine

Berufsausbildung abgeschlossen haben oder

in das Berufsleben eingetreten sind, zum

Bildungsziel der Handelsschule zu führen.

Für den Lehrplan sind die. Bestimmungen

des § 60 Abs. 2 anzuwenden."

40. § 63 hat zu lauten

„§ 63. Fachschulen für Sozialberufe

(1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen

einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen

unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit

der Erwerbung der Fachkenntnisse für

die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.

(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige

Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung

der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme

in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe

setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht

Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat durch Verordnung die Vollendung

eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern

dies wegen der für die betreffende Fachschule

für Sozialberufe notwendige körperliche

oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann

der Bundesminister für Unterricht und Kunst

als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen

Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen

Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der

Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können

aufbaut.

(4) Im Lehrplan (§ 6) der Fachschulen für

Sozialberufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie,

Staatsbürgerkunde, Leibesübungen;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen fachtheoretischen,

praktischen, lebens- und berufskundlichen

und musischen Unterrichtsgegenstände sowie

Praktika."

41. § 69 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt

zum Besuch einer Hochschule, für die die

Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist,

wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen

Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zu bestimmen ist, in welchen

Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

abzulegen sind."

42. § 70 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für jede berufsbildende höhere Schule

sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer

sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen

Abteilungsvorstände zu bestellen."

43. Im § 71 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 zweiter Satz

und Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung."

44. Im § 72

a) hat im Abs. 5 der erste Satz zu lauten

„In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen

der Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände

vorzusehen:";

b) ist im Abs. 5 lit. b am Ende des ersten Satzes

nach den Worten „berufskundlichen Unterrichtsgegenstände"

ein Beistrich zu setzen und fortzufahren

„ferner Pflichtpraktika."

45. Im § 73 Abs. 1

a) hat die lit. a zu lauten

„a) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

für Berufstätige, welche die Aufgabe

haben, in einem vierjährigen Bildungsgang

Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens

im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden

und eine Berufsausbildung abgeschlossen

haben oder in das Berufsleben

eingetreten sind, zum Bildungsziel der

Höheren technischen oder gewerblichen

Lehranstalt zu führen.

Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner die

erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

in einem entsprechenden Lehrberuf oder der erfolgreiche

Abschluß einer einschlägigen Fachschule

oder Werkmeisterschule sowie die erfolgreiche

Ablegung einer Aufnahmsprüfung über den Lehrstoff

des Vorbereitungslehrganges (Abs. 5); für

Bewerber, die weder eine Lehrabschlußprüfung in

einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt

noch eine einschlägige Fachschule oder

Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben,

ist der erfolgreiche Besuch des Vorbereitungslehrganges

(Abs. 5) Aufnahmsvoraussetzung;

der erfolgreiche Abschluß des Vorbereitungslehrganges

(Abs. 5) ersetzt die Aufnahmsprüfung.";

b) haben in der lit. b an Stelle der Worte „ein-

oder zweijährigen" die Worte „ein- bis zweijährigen"

zu treten und die Worte „anderer Art

oder anderer Fachrichtung" zu entfallen.

46. Im § 73 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Zur Vorbereitung auf die Aufnahme in

eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt

für Berufstätige können einjährige Vorbereitungslehrgänge

eingerichtet werden. Für den

Lehrplan solcher Vorbereitungslehrgänge sind die

Bestimmungen des § 72 Abs. 5 sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß nur jene Unterrichtsgegenstände

vorzusehen sind, die für die

Erwerbung des für die Aufnahme in die Höhere

Lehranstalt für Berufstätige erforderlichen Bildungsstandes

notwendig sind; für jene Bewerber,

die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden

Lehrberuf erfolgreich abgelegt oder keine

einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule

erfolgreich abgeschlossen haben, ist ein zusätzlicher

praktischer Unterricht vorzusehen."

47. Im § 75 Abs. 1

a) hat lit a zu lauten

„a) Handelsakademien für Berufstätige, welche

die Aufgabe haben, in einem vierjährigen

Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr

spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme

vollenden und eine Berufsausbildung

abgeschlossen haben oder in das Berufsleben

eingetreten sind, zum Bildungsziel

der Handelsakademie zu führen.";

b) haben in der lit. b die Worte „anderer Art"

zu entfallen.

48. Im § 76 ist im Abs. 2 lit. b nach den Worten

„berufskundlichen Unterrichtsgegenstände"

ein Beistrich zu setzen und fortzufahren: „ferner

Pflichtpraktika."

49. Im § 77 Abs. 1 haben

a) die lit. a zu lauten

„a) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe für Berufstätige, welche die

Aufgabe haben, in einem vierjährigen Bildungsgang

Frauen, die das 17. Lebensjahr

spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme

vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen

haben oder in das Berufsleben

(einschließlich der Tätigkeit im eigenen

Haushalt) eingetreten sind, zum Bildungsziel

der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe zu führen. Voraussetzung

für die Aufnahme ist ferner eine

mindestens zweijährige facheinschlägige

praktische Tätigkeit (einschließlich der

Tätigkeit im eigenen Haushalt).";

b) in der lit. b die Worte „anderer Art" zu

entfallen und ist folgender Satz vor dem letzten

Satz einzufügen

„Bei Abiturientenlehrgängen für Berufstätige

kann der Bildungsgang bis auf zwei Jahre ausgedehnt

werden."

50. Im Teil B Abschnitt IV hat an Stelle der

Bezeichnung „Lehranstalt für gehobene Sozialberufe"

jeweils die Bezeichnung „Akademie für

Sozialarbeit" zu treten.

51. Im § 80 haben die Absatzbezeichnung

„(1)" und der Abs. 2 zu entfallen.

52. § 81 hat zu lauten

„§ 81. Lehrplan der Akademie für

Sozialarbeit

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für

Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere

Religion sowie psychologische, pädagogische,

medizinische, rechtliche, soziologische

und wirtschaftliche Fachgebiete);

b) Methodik der Sozialarbeit;

c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die

im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlich sind;

d) Praktika.

(2) Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges

der Akademie für Sozialarbeit sind als

Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch,

Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,

Staatsbürgerkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

Biologie und Umweltkunde,

Mathematik, Physik und Chemie, Lebenskunde,

Philosophischer Einführungsunterricht, Bildnerische

Erziehung, Musikerziehung, Leibesübungen.

(3) In den Lehrplänen ist entsprechend den

Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen

Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der

Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung

zu erfolgen hat."

53. Im § 82 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche

Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit,

welche durch die Ablegung einer Eignungsprüfung

nachzuweisen ist, können auch Personen,

und zwar in den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen

werden, die keine Reifeprüfung abgelegt,

jedoch eine über die Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht hinausreichende mindestens

zweijährige Schulbildung erhalten haben und das

17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der

Aufnahme vollenden."

54. § 83 hat zu lauten

„§ 83. Diplomprüfung

Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit

wird durch die Diplomprüfung beendet."

55. Im § 84 ist dem Abs. 1 folgender Satz

anzufügen

„Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind

die Bestimmungen des § 123 Abs. 5 anzuwenden."

56. § 85 hat zu lauten

„§ 85. Bundesakademien für Sozialarbeit

Die öffentlichen Akademien für Sozialarbeit

sind als „Bundesakademien für Sozialarbeit" zu

bezeichnen."

57. Im § 86 hat es an Stelle von „Mädchenhandarbeit

„Werkerziehung (für Mädchen)" zu

lauten.

58. § 87 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für jede Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen

sind geeignete Einrichtungen zur schulpraktischen

Ausbildung, insbesondere Besuchsschulen,

vorzusehen,"

59. Im § 88 hat lit. a zu lauten

„a) Religion, Pädagogik, Schulpraxis, Deutsch,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Mathematik, theoretische

und praktische Fachausbildung,

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

Werkerziehung, Leibeserziehung;".

60. Im § 90 hat es an Stelle von „Mädchenhandarbeit"

„Werkerziehung (für Mädchen)" zu

lauten.

61. Im § 92 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 zweiter Satz

und Abs. 2 finden Anwendung."

62. Im § 93 erhält der gegenwärtige Text die

Absatzbezeichnung „(1)"; ferner ist folgender

Abs. 2 anzufügen

„(2) Die Festlegung einer Schule als Besuchsschule

für eine Bundes-Bildungsanstalt für

Arbeitslehrerinnen hat durch Vereinbarung des

Bundes mit dem Erhalter der als Besuchsschule

vorgesehenen Schule zu erfolgen, sofern diese

Schule nicht vom Bund erhalten wird."

63. § 95 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Jeder Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch

ein Übungsort einzugliedern. Darüber hinaus

sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch

Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte

vorzusehen."

64. § 99 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand

für den Übungskindergarten und den Übungshort

und die erforderlichen weiteren Lehrer, für

einen eingegliederten Übungskindergarten die

erforderlichen Übungskindergärtnerinnen und

für einen allenfalls eingegliederten Übungshort

die erforderlichen Übungshorterzieherinnen zu

bestellen."

65. Im § 100 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 zweiter Satz

und Abs. 2 finden Anwendung."

66. Im § 101 erhält der gegenwärtige Text die

Absatzbezeichnung „(1)"; ferner ist folgender

Abs. 2 anzufügen

„(2) Die Festlegung eines Kindergartens oder

Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort

für eine Bundes-Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

hat durch Vereinbarung des Bundes

mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten

bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens

bzw. Hortes zu erfolgen, sofern dieser Kindergarten

bzw. Hort nicht vom Bund erhalten

wird."

67. § 102 hat zu lauten

„§ 102. Aufgabe der Bildungsanstalten

für Erzieher

Die Bildungsanstalten für Erzieher haben die

Aufgabe, Erzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung,

Berufswissen und. Berufskönnen

geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten

und Heimen für Kinder und Jugendliche zu erfüllen."

68. Im § 105 ist an Stelle des letzten Satzes

einzufügen

„Durch Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst sind für die Aufnahme in

die weniger als fünf Jahre umfassenden Lehrgänge

zusätzliche Aufnahmsvoraussetzungen in der

Weise festzulegen, daß kein Lehrgang, der zum

gleichen Bildungsziel führt, lebensaltersmäßig

früher als beim Besuch eines fünfjährigen Lehrganges

abgeschlossen wird und die bildungsmäßigen

Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit annähernd

den gleichen Grad aufweisen."

69. Im § 108 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 zweiter Satz

und Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung."

70. Im II. Hauptstück Teil C hat der Abschnitt

IV zu lauten

„Abschnitt IV

Berufspädagogische Akademien

§ 110. Aufgabe der Berufspädagogischen

Akademien

Die Berufspädagogischen Akademien haben die

Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer

höheren Schule, einer Meisterausbildung oder

gleichwertigen Befähigung jenes fachliche Wissen

und Können zu vermitteln, das zur Ausübung

des Berufes als Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen,

als Lehrer für den hauswirtschaftlichen

oder gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen sowie als

Lehrer für Stenotypie und Phonotypie befähigt.

Ferner können die Berufspädagogischen Akademien

entsprechend den unterrichtlichen Erfordernisen

berufspädagogische Tatsachenforschung betreiben.

§ 111. Aufbau der Berufspädagogischen

Akademien

(1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen

Akademien umfaßt zwei bis sechs Semester.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich

in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul-

und Erziehungspraxis.

(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind

geeignete Einrichtungen zur schulpraktischen

Ausbildung, insbesondere Besuchsschulen, vorzusehen.

(4) Die Berufspädagogischen Akademien können

in folgende Abteilungen gegliedert werden

a) Abteilung für die Lehramtsausbildung für

Berufsschulen,

b) Abteilung für die Lehramtsausbildung für

den hauswirtschaftlichen Fachunterricht,

c) Abteilung für die Lehramtsausbildung für

den gewerblichen Fachunterricht,

d) Abteilung für die Lehramtsausbildung für

Stenotypie und Phonotypie.

(5) An den Berufspädagogischen Akademien

können Lehrgänge und Kurse zur Vorbereitung

auf Erweiterungsprüfungen für allgemeinbildende

und fachliche Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden

Schulen sowie für Stenotypie und

Phonotypie mit einer Dauer bis zu einem Jahr

geführt werden. Auf diese Lehrgänge und Kurse

sind die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 nach

den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß

anzuwenden.

(6) An den Berufspädagogischen Akademien

sind Studienbibliotheken einzurichten, die der

Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen

haben.

§ 112. Lehrplan der Berufspädagogischen

Akademien

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen

Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,

Erziehungswissenschaft,

Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,

Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie,

Schulrechtskunde, Biologische

Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene

und Gesundheitslehre);

b) Didaktik der Unterrichtsgegenstände;

c) Schulpraktische Ausbildung;

d) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die

im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlich sind.

(2) In den Lehrplänen ist entsprechend den

Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen

Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der

Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung

zu erfolgen hat.

§ 113. Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine

Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die

Lehramtsausbildung für Berufsschulen, ist

a) für allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche

Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche

Ablegung der Reifeprüfung einer

höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,

b) für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände

die erfolgreiche Ablegung der

Reifeprüfung einer einschlägigen höheren

Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer

Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung

sowie der erfolgreiche Abschluß

der Berufsschule oder eine gleichwertige

einschlägige Befähigung,

c) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände

die erfolgreiche Ablegung

einer einschlägigen Meisterprüfung oder

eine gleichwertige einschlägige Befähigung,

d) in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine

Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die

Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der

Reifeprüfung einer höheren Schule.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine

Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht,

ist

a) für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände

die erfolgreiche Ablegung

einer Reifeprüfung einer einschlägigen

höheren technischen oder gewerblichen

Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht

besteht, die erfolgreiche Ablegung einer

Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung

und der erfolgreiche Abschluß

der Berufsschule oder eine gleichwertige

einschlägige Befähigung;

b) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände

die erfolgreiche Ablegung

einer einschlägigen Meisterprüfung oder

eine gleichwertige einschlägige Befähigung;

c) in beiden Fällen: die Zurücklegung einer

Berufspraxis.

(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine

Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die

Lehramtsausbildung für Stenotypie und Phonotypie,

ist

a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer höheren Schule,

b) der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten

in der Stenotypie und

c) die Zurücklegung einer Berufspraxis.

(5) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat durch Verordnung festzulegen, welche

Unterrichtsgegenstände jeweils zu den Fachgruppen

im Sinne des Abs. 1 lit. a bis c und des

Abs. 3 lit. a und b gehören und welche Mindestdauer

und Art der Berufspraxis in den einzelnen

Fachgruppen gemäß Abs. 1 lit. d, Abs. 3 lit. c

und Abs. 4 lit. c erforderlich sind. Weiters hat

der Bundesminister für Unterricht und Kunst

durch Verordnung festzulegen, welche höheren

Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen

und Meisterprüfungen im Sinne der Abs. 1 bis 3

als einschlägig anzusehen sind und in welchen

Fällen die Absolvierung eines Abiturientenlehrganges

die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren

Schule ersetzt. Ferner ist festzusetzen, welche

Befähigung als gleichwertig im Sinne der Abs. 1

und 3 anzusehen ist. Ebenso ist festzulegen, auf

welche Weise der im Abs. 4 lit. b geforderte

Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der

Stenotypie zu erbringen ist

(6) Personen, die bereits mindestens ein Jahr

in einem Dienstverhältnis als Lehrer an einer

Schulart stehen, für die sie die Lehramtsausbildung

anstreben, sind bei der Aufnahme in die

Berufspädagogischen Akademien in erster Linie

zu berücksichtigen.

§ 114. Lehramtsprüfung

(1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen

Akademien schließt ab

a) bei der Lehramtsausbildung für Berufsschulen

mit der Lehramtsprüfung für Berufsschulen;

b) bei der Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht mit der

Lehramtsprüfung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen;

c) bei der Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung

für den gewerblichen Fachunterricht

an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen;

d) bei der Lehramtsausbildung für Stenotypie

und Phonotypie mit der Lehramtsprüfung

für Stenotypie und Phonotypie.

(2) Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission

abzulegen, deren Vorsitzender

vom Bundesminister für Unterricht und Kunst

zu bestellen ist.

§ 115. Lehrer

(1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind

ein Direktor, die erforderlichen Abteilungsvorstände

und die erforderlichen Lehrer zu bestel-

len. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten

sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet

Anwendung.

§ 116. Berufspädagogische Akademien

des Bundes

(1) Die öffentlichen Berufspädagogischen Akademien

führen die Bezeichnung „Berufspädagogische

Akademien des Bundes". Zur näheren Kennzeichnung

kann neben dieser Bezeichnung die

Abteilung angeführt werden.

(2) Die Festlegung einer Schule als Besuchsschule

für eine Berufspädagogische Akademie des

Bundes hat durch Vereinbarung des Bundes mit

dem Erhalter der als Besuchsschule vorgesehenen

Schule zu erfolgen, sofern diese Schule nicht vom

Bund erhalten wird.

§ 117. Kuratorien der Berufspädagogischen

Akademien des Bundes

(1) An jeder Berufspädagogischen Akademie

des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem

die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen

Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung,

die Erstattung von Dreiervorschlägen für

die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände

und der Lehrer der Berufspädagogischen

Akademie sowie die Beratung des Direktors

obliegen.

(2) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören

a) mit beschließender Stimme

der Präsident des Landesschulrates (der

Amtsführende Präsident des Landesschulrates),

in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich

die Berufspädagogische Akademie

des Bundes liegt, als Vorsitzender und zehn

weitere vom Kollegium des Landesschulrates

zu bestellende Mitglieder;

b) mit beratender Stimme

der Amtsdirektor des Landesschulrates, der

(die) für die berufsbildenden Schulen zuständige

(n) Landesschulinspektor(en), der

Direktor der Berufspädagogischen Akademie

des Bundes und vier weitere vom

Lehrerkollegium der Berufspädagogischen

Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu

entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter

der Studierenden und je ein Vertreter der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft und

der Arbeiterkammer des betreffenden Bundeslandes.

(3) Die nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten

Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem

Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen.

Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in

gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach

Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des

Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten

Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung

der Stimme auf eine andere Person ist

unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden

mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden.

(5) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates

ist berechtigt, an den Sitzungen des

Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als

Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt,

mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung

der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung,

das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung

der Kuratorien der Berufspädagogischen

Akademien des Bundes sind vom

Bundesminister für Unterricht und Kunst durch

eine Verordnung über die Geschäftsordnung der

Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien

des Bundes festzusetzen."

71. Die §§ 118 bis 123 haben zu lauten

„§ 118. Aufgabe der Pädagogischen

Akademien

Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

aufbauend auf dem Bildungsgut einer

höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer,

Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische

Lehrgänge heranzubilden, die nach Berufsgesinnung,

Berufswissen und Berufskönnen geeignet

sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu

erfüllen. Ferner können die Pädagogischen Akademien

entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen

pädagogische Tatsachenforschung betreiben.

§ 119. Aufbau der Pädagogischen

Akademien

(1) An den Pädagogischen Akademien sind

Studiengänge für das Lehramt an Volksschulen

zu führen. Ferner können Studiengänge für das

Lehramt an Hauptschulen, an Sonderschulen und

an Polytechnischen Lehrgängen geführt werden.

(2) Die Studiengänge für das Lehramt an

Volksschulen haben vier Semester, die Studiengänge

für das Lehramt an Hauptschulen, an

Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen

sechs Semester zu umfassen.

(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich

in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul-

und Erziehungspraxis.

(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine

Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen

eine Volksschule, eine Hauptschule und eine

Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete

Schulen in der erforderlichen Zahl als

Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische

Lehrgänge mit einzuschließen sind.

(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der

Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und

Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue

Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die

Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die

erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung

im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen

und zu festigen.

(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige

Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe

zu führen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse

einer Übungsschule soll im allgemeinen 30 betragen

und darf 36 nicht übersteigen. Der Bundesminister

für Unterricht und Kunst hat nach

den Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen,

bei welcher Schülerzahl der Unterricht

in den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft

und Leibesübungen statt für die gesamte

Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.

Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes,

in dem die Pädagogische Akademie ihren

Standort hat, für Volksschulen keine Trennung

des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern

vorsieht (§ 8 a Abs. 3 lit. a), kann

der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen

Unterricht von Knaben und Mädchen

in Leibesübungen an der Übungsvolksschule

vorsehen.

(7) Eine Übungshauptschule ist zweizügig zu

führen. Sofern für eine Führung von zwei Klassenzügen

nicht genügend Schüler zur Verfügung

stehen, kann die Führung beider Klassenzüge in

einer Klasse erfolgen. Die Zahl der Schüler in

einer Klasse einer Übungshauptschule soll im

allgemeinen 30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.

Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat nach den Erfordernissen durch Verordnung

zu bestimmen, bei welcher Schülerzahl

der Unterricht in den Pflichtgegenständen Lebende

Fremdsprache, Werkerziehung, Hauswirtschaft

und Leibesübungen bzw. im Freigegenstand

Lebende Fremdsprache statt für die gesamte

Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.

(8) Eine Übungssonderschule hat eine mindestens

dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie

mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte

Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in

einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens

18 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten

Kindern höchstens 12. Der Bundesminister

für Unterricht und Kunst hat nach den

Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen,

bei welcher Schülerzahl der Unterricht in den

Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft

und Leibesübungen statt für die gesamte

Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Außerdem

können für die angeführten Gegenstände

erforderlichenfalls die Schüler mehrerer Klassen

zusammengefaßt werden.

(9) An den Pädagogischen Akademien sind

Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung

und der Lehrerfortbildung zu dienen

haben.

§ 120. Lehrplan der Pädagogischen

Akademien

(1) Im Lehrplan aller im § 119 Abs. 1 genannten

Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände

vorzusehen

a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,

Erziehungswissenschaft,

Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,

Pädagogische Soziologie, Biologische

Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene,

Schulrecht);

b) Schulpraktische Ausbildung (insbesondere

Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen,

Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen,

Lehr- und Unterrichtsbesprechungen, Stadt-

und Landschulpraktika);

c) ergänzende Studienveranstaltungen, die im

Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie,

Politische Bildung, Einführung

in die Erwachsenenbildung und in die

außerschulische Jugenderziehung).

(2) Im Lehrplan des Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen sind neben den im

Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende

Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Didaktik (insbesondere allgemeine Volksschuldidaktik,

Grundschuldidaktik Deutsch,

Grundschuldidaktik Rechnen, Grundschuldidaktik

Sachunterricht);

b) erweiterter Unterricht alternativ in Musikerziehung

oder Bildnerischer Erziehung

oder Werkerziehung oder Leibeserziehung;

c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die

im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlich sind.

(3) Im Lehrplan des Studienganges für das

Lehramt an Hauptschulen sind neben den im

Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen vorzusehen

a) Als alternativer Pflichtgegenstand

Deutsch oder Mathematik oder Lebende

Fremdsprache;

b) als alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft

eines bestimmten Gegenstandes

oder einer Gegenstandsgruppe der

Hauptschule;

c) als Pflichtgegenstand die den in lit. a und b

genannten alternativen Pflichtgegenständen

entsprechende Fachdidaktik.

(4) Im Lehrplan des Studienganges für das

Lehramt an Sonderschulen sind neben den im

Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen als Pflichtgegenstände

vorzusehen

a) Allgemeine Sonderpädagogik;

b) zwei Studienbereiche entsprechend den Behinderungsarten

bzw. -gruppen.

Anstelle eines der in lit. b genannten Studienbereiche

kann einer der im Abs. 3 lit. a und b

genannten alternativen Pflichtgegenstände zusammen

mit der entsprechenden Fachdidaktik (Abs. 3

lit. c) gewählt werden.

(5) Im Lehrplan des Studienganges für das

Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen sind

neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen

vorzusehen

a) Als alternativer Pflichtgegenstand

Deutsch oder Mathematik oder Lebende

Fremdsprache;

b) als alternativer Pflichtgegenstand

sozial- und wirtschaftskundlicher Studienbereich

oder naturkundlicher Studienbereich

oder lebens- und berufskundlicher

Studienbereich;

c) als Pflichtgegenstand die den in lit. a und b

genannten alternativen Pflichtgegenständen

entsprechende Fachdidaktik.

§ 121. Aufnahmsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische

Akademie ist die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner

ist die körperliche Eignung für die Ausbildung

an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen.

§ 122. Lehramtsprüfung

Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien

schließt entsprechend dem Studiengang mit

der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für

Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische

Lehrgänge ab. Die Lehramtsprüfung

ist vor einer Prüfungskommission abzulegen,

deren Vorsitzender vom Bundesminister für

Unterricht und Kunst zu bestellen ist.

§ 123. Lehrer

(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein

Direktor, ein Abteilungsvorstand für die Übungsschule

sowie die erforderlichen weiteren Lehrer

zu bestellen. Sofern an einer Pädagogischen Akademie

neben dem Studiengang für das Lehramt

an Volksschulen ein Studiengang für das Lehramt

an Hauptschulen geführt wird, ist für den

zuletzt genannten Studiengang ein Abteilungsvorstand

zu bestellen; dieser Abteilungsvorstand

kann auch mit der Betreuung eines Studienganges

für das Lehramt an Sonderschulen und für

das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen an

der betreffenden Pädagogischen Akademie betraut

werden. Sofern sich die Übungsschule in

eine Übungsvolksschule mit mindestens paralleler

Führung jeder Schulstufe und eine Übungshauptschule

mit zwei Klassenzügen gliedert, ist für die

Übungsvolksschule und für die Übungshauptschule

je ein Abteilungsvorstand zu bestellen; im

Falle der Führung einer Übungssonderschule ist

auch für diese ein eigener Abteilungsvorstand zu

bestellen, sofern sie mit mindestens acht Klassen

geführt wird.

(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten

übertragen werden. Als Lehrbeauftragte

kommen Fachleute in Betracht, die nicht

als Lehrer für die betreffende Schule bestellt

sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag

nicht begründet.

(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule

und der Übungssonderschule mit der

Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist,

von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch

Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den

Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule

mit der Hauptschule vergleichbarer

Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung."

72. Im § 124 hat

a) Abs. 2 zu lauten

„(2) An jeder Pädagogischen Akademie des

Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die

unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie

auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die

Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung

des Direktors, der Abteilungsvorstände

und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie

die Beratung des Direktors obliegen.";

b) Abs. 3 lit. b zu lauten

„b) mit beratender Stimme

Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der

(die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen

zuständige(n) Landesschulinspektor

(en), der Direktor der Pädagogischen

Akademie des Bundes und drei weitere

vom Lehrerkollegium der Pädagogischen

Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu

entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter

der Studierenden."

73. Im II. Hauptstück Teil C hat der Abschnitt

VI zu lauten

„Abschnitt VI

Pädagogische Institute und Berufspädagogische

Institute

§ 125. Aufgabe der Pädagogischen

Institute und der Berufspädagogischen

Institute

(1) Die Pädagogischen Institute dienen der

Fortbildung der Lehrer an allgemeinbildenden

Pflichtschulen. Darüber hinaus können an den

Pädagogischen Instituten auch Einrichtungen für

die Fortbildung der Lehrer an den sonstigen

allgemeinbildenden Schulen sowie für Personen,

die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für

Kindergärtnerinnen oder für Erzieher erfolgreich

abgeschlossen haben, vorgesehen werden. Als weitere

Aufgabe obliegt den Pädagogischen Instituten

die Vorbereitung von Volksschullehrern

auf die Lehramtsprüfung für Hauptschulen, für

Sonderschulen und für Polytechnische Lehrgänge.

Ferner haben sie der pädagogischen Tatsachenforschung

zu dienen.

(2) Die Berufspädagogischen Institute dienen

der Fortbildung der Lehrer an berufsbildenden

Schulen. Außerdem haben sie der berufspädagogischen

Tatsachenforschung zu dienen.

(3) An den Pädagogischen Instituten und an

den Berufspädagogischen Instituten können

Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen,

die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke

dienen, abgehalten werden. Solche

Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen

können auch außerhalb des Standortes

des Pädagogischen Institutes und des Berufspädagogischen

Institutes und auch während der nach

Maßgabe des Schulzeitgesetzes vorlesungsfreien

Zeit veranstaltet werden.

(4) Die Pädagogischen Institute und die Berufspädagogischen

Institute sind Akademien (§ 3

Abs. 2 lit. b sublit. dd).

§ 126. Aufbau der Pädagogischen

Institute und der Berufspädagogischen

Institute

(1) Die Pädagogischen Institute und die Berufspädagogischen

Institute sind entsprechend ihren

Aufgaben in Abteilungen zu gliedern.

(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen

Institute und der Berufspädagogischen Institute

sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen

zu erfüllen, die auch im Zusammenwirken mit

Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen

Akademien durchgeführt werden können.

(3) Pädagogische Institute können in Verbindung

mit einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogische

Institute in Verbindung mit

einer Berufspädagogischen Akademie geführt

werden. Pädagogische Institute und Berufspädagogische

Institute können auch in Verbindung

miteinander geführt werden.

§ 127. Lehrer

(1) Für jedes Pädagogische Institut (Berufspädagogisches

Institut) sind ein Leiter und die

erforderlichen Lehrer zu bestellen. Im Falle der

Verbindung eines Pädagogischen Institutes und

eines Berufspädagogischen Institutes ist ein

gemeinsamer Leiter zu bestellen; sofern der

gemeinsame Leiter des Pädagogischen und Berufspädagogischen

Institutes vor seiner Bestellung

zum Leiter Lehrer im allgemeinbildenden Schulwesen

war, kann in Unterordnung unter diesen

Leiter ein Abteilungsvorstand für den Bereich

des Berufspädagogischen Institutes, sofern der

gemeinsame Leiter vor seiner Bestellung zum Leiter

Lehrer im berufsbildenden Schulwesen war,

kann in Unterordnung unter diesen Leiter ein

Abteilungsvorstand für den Bereich des Pädagogischen

Institutes bestellt werden.

(2) Für die Bestellung von Lehrbeauftragten

sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet

Anwendung.

§ 128. Pädagogische Institute des

Bundes und Berufspädagogische

Institute des Bundes

Die vom Bund erhaltenen Pädagogischen Institute

bzw. Berufspädagogischen Institute haben

die Bezeichnung „Pädagogische Institute des Bundes"

bzw. „Berufspädagogische Institute des Bundes"

unter Anführung des Bundeslandes, in dem

sie errichtet sind, zu führen. Im Falle der Verbindung

eines Pädagogischen Institutes und eines

Berufspädagogischen Institutes (§ 126 Abs. 3),

die vom Bund erhalten werden, ist die Bezeichnung

„Pädagogisches und Berufspädagogisches

Institut des Bundes" zu führen."

74. Dem § 129 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch

Bundesgesetz hat die Lehramtsausbildung für

hauswirtschaftliche Berufsschulen am Berufspädagogischen

Institut des Bundes in Vorarlberg zu

erfolgen."

75. Die §§ 131 a, 131 b und 131 c haben zu

lauten

„§ 131 a.

Während des im § 131 b näher umschriebenen

Zeitraumes gelten abweichend von den Bestimmungen

der §§ 35, 37, 39 und 40 folgende Vorschriften

1. § 35 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen

mit Unter- und Oberstufe schließen an die

4. Schulstufe der Volksschule an und umfassen, acht

Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe

und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.

(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an

die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige

Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige

Übergangsstufe kann eingerichtet werden.

2. § 37 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium

umfassen eine vierjährige Oberstufe.

Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet

werden.

3. Im § 39 Abs. 1 2. 2 hat es in den Klammerausdrücken

jeweils statt „bis 9. Klasse" zu lauten

„bis 8. Klasse".

4. § 40 Abs 1 und 2 haben zu lauten

(1) Die Aufnahme in eine allgemeinbildende

höhere Schule setzt den erfolgreichen Abschluß

jener Schulstufe, an die sie gemäß § 35 anschließt,

sowie — ausgenommen für die Aufnahme in die

Übergangsstufe — die erfolgreiche Ablegung

einer Aufnahmsprüfung voraus. Der erfolgreiche

Abschluß der Übergangsstufe ersetzt für die Aufnahme

in die selbständigen Oberstufenformen

die Ablegung der Aufnahmsprüfung.

(2) Für die Aufnahme in eine Sonderform

gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 gelten die Bestimmungen

des Abs. 1 für die selbständigen Oberstufenformen

sinngemäß. Die Aufnahme in eine Sonderform

gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 setzt die Erfüllung

der im § 37 Abs. 3 genannten Voraussetzungen

voraus. Für die Aufnahme in eine Sonderform

gemäß § 37 Abs. 1 Z. 3 gelten die Bestimmungen

des Abs. 1 sinngemäß.

§ 131 b.

(1) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 1, 3 und 4

gelten für jene Schüler, die zu Beginn der Schuljahre

1973/74 bis 1979/80 in die 5. oder eine

höhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren

Schule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit,

längstens aber bis zum Ende des Schuljahres

1982/83.

(2) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 1,3 und 4

gelten für jene Schüler, die zu Beginn der Schuljahre

1973/74 bis 1979/80 in die Übergangsstufe

einer selbständigen Oberstufenform eintreten,

bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber

bis zum Ende des Schuljahres 1983/84.

(3) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 2 und 4

gelten für jene Schüler, die zu Beginn der Schuljahre

1973/74 bis 1979/80 in die Übergangsstufe

oder in die 5. Klasse oder eine höhere

Klasse eines Aufbaugymnasiums oder Aufbaurealgymnasiums

eintreten, bis zum Abschluß ihrer

Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres

1983/84.

(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig

letzte Klasse am Ende der in den vorstehenden

Absätzen genannten Fristen nicht erfolgreich besuchen

und zur Wiederholung der betreffenden

Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit

der entsprechenden Bestimmungen

um ein Schuljahr.

§ 131 c.

Die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden

höheren Schule mit Unterstufe

für die Schuljahre 1973/74 bis 1979/80 setzt abweichend

von den Bestimmungen des § 40 an

Stelle der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmsprüfung

die Feststellung der Eignung zum

Besuch des Ersten Klassenzuges der Hauptschule

im Sinne des § .17 voraus. Lediglich Aufnahmsbewerber,

die diese Voraussetzung nicht erfüllen,

haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen."

76. Nach dem § 131 c ist einzufügen

„§ 131 d.

(1) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 über die

für beide Geschlechter gemeinsame Unterrichtserteilung

sind an Schulen, die bisher getrennt

nach Knaben und Mädchen geführt worden sind,

erstmals auch für jene Schüler anzuwenden, die

mit Beginn des Schuljahres 1976/77 in die erste

Stufe eintreten.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen

des Abs. 1 gelten für öffentliche Pflichtschulen,

die keine Übungsschulen sind, als Grundsatzbestimmungen."

77. § 133 hat zu lauten

„§ 133. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes

fällt, ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst, hinsichtlich der Vorbereitung und

Erlassung der Verordnungen auf Grund der §§ 41

Abs. 2 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und

Kunst betraut."

Artikel II

SCHULVERSUCHE IM BERUFSBILDENDEN

SCHULWESEN

§ 1. Durchführung von Schulversuchen

im berufsbildenden Schulwesen

Zur Erprobung neuer schulorganisatorischer

Formen im berufsbildenden Schulwesen sind

Schulversuche im Sinne der folgenden Bestimmungen

durchzuführen. Diese sind an bestehenden

berufsbildenden Schulen durchzuführen.

§ 2. Leistungsgruppen in Berufsschulen

In Berufsschulen ist die Zusammenfassung der

Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen

nach ihren Leistungen in Leistungsgruppen zu

erproben. Zur Förderung des Übertrittes in

höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung

des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen haben

Förderkurse zu dienen. Für die leistungsfähigeren

Schüler können zusätzliche Unterrichtsgegenstände

vorgesehen werden.

§ 3. Überleitungslehrgänge

(1) Überleitungslehrgänge sind für Personen

einzurichten, die die achte Schulstufe erfolgreich

abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich

abgelegt haben; sie haben die Aufgabe,

auf den Eintritt in den III. Jahrgang einer berufsbildenden

höheren Schule gleicher Art oder

gleicher oder verwandter Fachrichtung vorzubereiten.

(2) Die Überleitungslehrgänge haben ein oder

zwei Semester zu umfassen. Ihr erfolgreicher Abschluß

berechtigt unter Bedachtnahme auf die

entsprechende Fachrichtung zum Eintritt in den

III. Jahrgang einer berufsbildenden höheren

Schule gleicher Art oder gleicher oder verwandter

Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung.

(3) Ferner berechtigt der erfolgreiche Abschluß

des Überleitungslehrganges zum Eintritt in einen

Aufbaulehrgang (§ 5), oder in eine berufsbildende

höhere Schule für Berufstätige ohne

Aufnahmsprüfung.

(4) Die Überleitungslehrgänge sind berufsbildende

mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs 2

lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962.

§ 4. Lehrplangruppen in berufsbildenden

mittleren Schulen

(1) In der 4. Klasse, allenfalls auch schon in

der 3. Klasse der vierjährigen berufsbildenden

mittleren Schule sowie in der 3. Klasse, allenfalls

auch schon in der 2. Klasse der dreijährigen

berufsbildenden mittleren Schulen können zwei

Lehrplangruppen gebildet werden.

(2) Die eine Lehrplangruppe hat die Aufgabe

zu erfüllen, die in den geltenden Bestimmungen

des Schulorganisationsgesetzes für die betreffende

berufsbildende mittlere Schule vorgesehen sind.

(3) Die andere Lehrplangruppe hat die Aufgabe,

jene Kenntnisse zu vermitteln, die nach

Absolvierung einer vierjährigen oder einer dreijährigen

berufsbildenden mittleren Schule für den

Übertritt in den IV. bzw. III. Jahrgang einer

berufsbildenden höheren Schule gleicher Art oder

gleicher oder verwandter Fachrichtung erforderlich

sind. Der erfolgreiche Abschluß dieser Lehrplangruppe

berechtigt zur Aufnahme in den jeweils

in Betracht kommenden Jahrgang der

berufsbildenden höheren Schulen ohne Aufnahmsprüfung.

§ 5. Aufbaulehrgänge

(1) Aufbaulehrgänge sind berufsbildende höhere

Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. cc

des Schulorganisationsgesetzes und haben die

Aufgabe, Absolventen berufsbildender mittlerer

Schulen zum Bildungsziel einer berufsbildenden

höheren Schule zu führen; sie haben vier bis

sechs Semester zu umfassen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in einen

Aufbaulehrgang ist der erfolgreiche Abschluß

einer mittleren Schule gleicher Art oder gleicher

oder verwandter Fachrichtung oder der erfolgreiche

Abschluß eines entsprechenden Überleitungslehrganges

(§ 3).

(3) Der Aufbaulehrgang wird mit einer Reifeprüfung

abgeschlossen, auf die die Bestimmungen

über die Reifeprüfung der entsprechenden Art

der berufsbildenden höheren Schulen sinngemäß

anzuwenden sind.

§ 6. Speziallehrgänge

(1) Speziallehrgänge sind je nach ihrem Bildungsziel

entweder berufsbildende mittlere oder

höhere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b

sublit. bb bzw. cc des Schulorganisationsgesetzes

und haben die Aufgabe, Absolventen von mittleren

oder von höheren Schulen sowie Personen,

die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt

haben, eine Spezialausbildung oder eine Ergänzung

ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie

haben bis zu sechs Semester zu umfassen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme ist die

erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlußprüfung

oder der erfolgreiche Abschluß einer mittleren

oder einer höheren Schule, wobei im Lehrplan

je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen auf

Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen

werden können.

§ 7. Kollegs

(1) Kollegs sind berufsbildende höhere Schulen

im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. cc des

Schulorganisationsgesetzes und haben die Aufgabe,

Absolventen von höheren Schulen ergänzend

das Bildungsgut einer berufsbildenden

höheren Schule zu vermitteln; sie haben zwei

bis fünf Semester zu umfassen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in ein

Kolleg ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer allgemeinbildenden höheren Schule

oder einer berufsbildenden höheren Schule

anderer Art oder Fachrichtung.

(3) Der Ausbildungsgang der Kollegs wird

durch eine Reifeprüfung abgeschlossen, die auf

jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu

beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits

durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten

Bildungsgang nachgewiesen sind.

§ 3. Lehrgänge für Berufstätige

Die Lehrgänge gemäß den §§ 3, 5, 6 und 7

können auch als Lehrgänge für Berufstätige unter

allfälliger Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes

und im Falle von Abendunterricht

unter allfälliger entsprechender Verlängerung der

Ausbildungsdauer geführt werden.

§ 9. Schulversuchspläne, Durchführung

der Schulversuche

(1) Als Grundlage für die Schulversuche im

Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind

Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der

einzelnen Schulversuche und die Einzelheiten

ihrer Durchführung beschreiben. Die Schulversuchspläne

sind vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst festzulegen.

(2) Die Durchführung der Schulversuche an

einzelnen Schulen bedarf der Genehmigung des

Bundesministers für Unterricht und Kunst auf

Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium),

dem bei Privatschulen ein Antrag des

Schulerhalters zugrunde zu liegen hat. Bei Bundesschulen,

die dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst in erster Instanz unterstehen,

tritt an die Stelle des Antrages des Landesschulrates

ein Antrag des Schulleiters. Der Bundesminister

für Unterricht und Kunst darf den

Schulversuch nur dann genehmigen, wenn er nach

einem Schulversuchsplan im Sinne des Abs. 1

durchgeführt wird.

(3) Die Ergebnisse der Schulversuche sind unter

Zugrundelegung des Schulversuchsplanes vom

Bundesminister für Unterricht und Kunst nach

Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages

zu beurteilen und zu veröffentlichen.

§ 10. Schulversuchszeitraum

Schulversuche im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

können in den Schuljahren 1976/77

bis 1981/82 begonnen werden. Sie sind je nach

der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen

auslaufend abzuschließen.

§ 11. Zahlenmäßige Beschränkung

der Schulversuche

(1) Schulversuche im Sinne des § 2 (Leistungsgruppen

in Berufsschulen) dürfen in nicht mehr

als in 10% der Berufsschulklassen des betreffenden

Bundeslandes durchgeführt werden.

(2) Das Ausmaß der Schulversuche im Sinne

der §§ 3 bis 8 (Überleitungslehrgänge, Lehrplangruppen

in berufsbildenden mittleren Schulen,

Aufbaulehrgänge, Speziallehrgänge, Kollegs,

Lehrgänge für Berufstätige) darf 10% der Klassen

an berufsbildenden mittleren und höheren öffentlichen

Schulen nicht übersteigen.

§ 12. Vereinbarungen zwischen

Bund und Ländern

(1) Soweit die Durchführung der Schulversuche

im Sinne des § 2 die äußere Organisation der

öffentlichen Berufsschulen berührt, ist für die

Durchführung des Schulversuches das Bestehen

einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem

Bund und dem betreffenden Bundesland Voraussetzung.

(2) (Grundsatzbestimmung) In den Ausführungsgesetzen

der Länder ist die Durchführung

von Schulversuchen vorzusehen, durch die Schulversuche

im Sinne des § 2 ermöglicht werden,

soweit die äußere Organisation der öffentlichen

Berufsschulen berührt wird. Hiebei ist für die

Einrichtung von Leistungsgruppen und Förderkursen

eine Mindestschülerzahl vorgesehen, die

bei den Leistungsgruppen 12 und den Förderkursen

8 nicht unterschreiten darf; die Mindestzahl

für die Einrichtung von Förderkursen darf

12 nicht überschreiten. Ferner haben die Ausführungsgesetze

die zuständigen Behörden zu ermächtigen,

die für die Durchführung von Schulversuchen

im Sinne des § 2 erforderlichen Vereinbarungen

mit dem Bund zu treffen, soweit

die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen

berührt wird.

§ 13. Nichtanwendbarkeit des § 7

des Schulorganisationsgesetzes

Schulversuche im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

dürfen nicht unter Anwendung des

§ 7 des Schulorganisationsgesetzes durchgeführt

oder bewilligt werden.

Artikel III

SCHULVERSUCHE ZUR SONDERSCHULE

(1) Im Rahmen der allgemeinbildenden Pflichtschulen

sind Schulversuche zur differenzierten

Sonderschule (Abs. 2) und zur integrierten

Grundschule (Abs. 3) durchzuführen.

(2) In den Sonderschulen ist die Zusammenfassung

von Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen

nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen

innerhalb der Klasse oder von Schülern

mehrerer Parallelklassen oder nächsthöheren und

nächstniedrigeren Stufen zu erproben (differenzierte

Sonderschule).

(3) In der Grundschule ist der teilweise gemeinsame

Unterricht von schulreifen und sonderschulbedürftigen

Kindern zu erproben (integrierte

Grundschule).

(4) Schulversuche im Sinne der Abs. 1 bis 3

können in den Schuljahren 1976/77 bis 1979/80

begonnen werden.

(5) Schulversuche im Sinne der Abs. 1 bis 3

dürfen in nicht mehr Schulen durchgeführt werden,

als 10% der Sonderschulen des betreffenden

Bundeslandes entspricht.

(6) Soweit die Durchführung der Schulversuche

im Sinne der vorstehenden Absätze die

äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen

berührt, ist für die Durchführung des

Schulversuches das Bestehen einer diesbezüglichen

Vereinbarung zwischen dem Bund und dem

betreffenden Bundesland Voraussetzung.

(7) (Grundsatzbestimmung) In den Ausführungsgesetzen

der Länder ist die Durchführung

von Schulversuchen vorzusehen, durch die Schulversuche

im Sinne der Abs. 1 bis 3 ermöglicht

werden, soweit die äußere Organisation der

öffentlichen Pflichtschulen berührt wird. Ferner

haben die Ausführungsgesetze die zuständigen

Behörden zu ermächtigen, die für die Durchführung

von Schulversuchen im Sinne der vorstehenden

Bestimmungen erforderlichen Vereinbarungen

mit dem Bund zu treffen, soweit die

äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen

berührt wird.

Artikel IV

Artikel II § 10 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, hat zu lauten

„§ 10. Schulversuchszeitraum

Schulversuche im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

können in den Schuljahren 1971/72

bis 1979/80, die Schulversuche gemäß § 7 jedoch

nur bis 1975/76 begonnen werden. Sie sind je

nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen

auslaufend abzuschließen."

Artikel V

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in

Wien, das Bundes-Taubstummeninstitut in Wien

und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in

Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung

vom II. Hauptstück Teil A Abschnitt I Z. 3

lit. b und Teil B Abschnitt I lit. b des Schulorganisationsgesetzes

als unmittelbar anzuwendendes

Bundesrecht bestimmt

1. Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut

und das Bundes-Taubstummeninstitut in Wien

a) Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in

Wien ist eine Sonderschule für blinde

Kinder, das Bundes-Taubstummeninstitut

in Wien eine Sonderschule für taubstumme

Kinder. Diesen Sonderschulen können auch

Klassen für mehrfach behinderte Kinder

angeschlossen werden.

b) Diese Sonderschulen umfassen acht Schulstufen;

der Anschluß der neunten Schulstufe

in der Form des Polytechnischen Lehrganges

ist möglich. Die Einteilung in

Klassen hat sich nach dem Alter und der

Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten.

Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan

der Volksschule oder der Hauptschule

oder des Polytechnischen Lehrganges

erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse

zu entsprechen und sind für den Unterricht

nach dem Lehrplan der Hauptschule zwei

Klassenzüge einzurichten; sofern hiefür

nicht genügend Schüler zur Verfügung

stehen, kann der Unterricht nach dem

Lehrplan der Volksschule für mehrere

Schulstufen und der Unterricht nach dem

Lehrplan der Hauptschule, der zweizügig

zu führen ist, jeweils in einer Klasse erfolgen.

Wird der Unterricht für mehrere

Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt,

so sind solche Klassen in Abteilungen

zu gliedern, wobei eine Abteilung eine

oder mehrere — in der Regel aufeinanderfolgende

— Schulstufen zu umfassen hat.

c) Der Unterricht nach dem Lehrplan der

Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges

ist durch Fachlehrer, der übrige

Unterricht — abgesehen von einzelnen

Unterrichtsgegenständen und einzelnen

Unterrichtsstunden — durch einen Klassenlehrer

zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes,

bei Religionslehrern auch jene

des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch

nicht berührt.

d) Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut

und das Bundes-Taubstummeninstitut sind

je ein Leiter und die erforderlichen weiteren

Lehrer zu bestellen.

e) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf

10 nicht übersteigen.

f) Insoweit die Ausführungsgesetzgebung

keine Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen

nach Geschlechtern an Sonderschulen

vorsieht (§ 8 a Abs. 3 lit. a des

Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter

den gemeinsamen Unterricht von Knaben

und Mädchen in Leibesübungen anordnen.

2. Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

in Karlstein

a) Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

umfaßt so viele Schulstufen wie es der

Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf

„Uhrmacher" entspricht, wobei jeder

Schulstufe; soweit es die Schülerzahl zuläßt,

eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu

geringer Schülerzahl können mehrere

Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt

werden; solche Klassen sind in Abteilungen

zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder

mehrere — in der Regel aufeinanderfolgende

— Schulstufen zu umfassen hat.

b) Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist

als lehrgangsmäßige Berufsschule unter

Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse

mit einem in jeder Schulstufe mindestens

acht zusammenhängende Wochen

dauernden Unterricht zu führen, wobei

eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges

zu Weihnachten, aus Anlaß von

Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung

auf die Lehrgangsdauer) zulässig

ist.

c) Die Leitung der Bundes-Berufsschule für

Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule

für Uhrmacher in Karlstein zu

erfolgen. Für die Berufsschule sind die

erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die

Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei

Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes

werden hiedurch nicht

berührt.

d) Die Zahl der Schüler in einer Klasse soll im

allgemeinen 30 betragen und darf 36 nicht

übersteigen. Der zweite Satz des § 57 des

Schulorganisationsgesetzes findet sinngemäß

Anwendung.

3. § 4 Abs. 4, § 8 a Abs. 3 und § 131 d Abs. 2

des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

Artikel VI

(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol

darf in der Oberstufe eine Sonderform des

Mathematischen Realgymnasiums mit zusätzlicher

Ausbildung in Metallurgie geführt werden.

(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden

die Bestimmungen des II. Hauptstückes Abschnitt

II des Schulorganisationsgesetzes mit der

Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß

a) als zusätzliche Aufgabe eine Ausbildung in

Metallurgie tritt,

b) der Lehrplan auf diese zusätzliche Aufgabe

Bedacht zu nehmen hat und

c) der Ausbildungsgang um eine Schulstufe

gegenüber der Normalform verlängert ist.

Artikel VII

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

a) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz

für die Ausführungsgesetzgebung

mit dem Tage der Kundmachung in Kraft;

die Ausführungsgesetze sind innerhalb von

einem Jahr, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen

und mit 1. September 1976 in Kraft

zu setzen;

b) für die Erlassung von Verordnungen auf

Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit dem Tage der Kundmachung,

wobei diese Verordnungen frühestens

gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in Kraft gesetzt werden dürfen;

c) Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung

der Studiengänge für das Lehramt an

Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen

und für das Lehramt an Polytechnischen

Lehrgängen zum Gegenstand hat,

hinsichtlich des dritten und vierten Semesters

mit 1. September 1977, hinsichtlich

des fünften und sechsten Semesters mit

1. September 1978;

d) im übrigen mit 1. September 1976.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten

Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst betraut, soweit Abs. 3 nicht

anderes bestimmt.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23

und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung

von Verordnungen auf Grund der §§ 41

Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister

für Unterricht und Kunst im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung betraut.

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