323. Bundesgesetz: 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/
1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 243/1965, Nr. 173/1966, Nr. 289/1969 und
Nr. 234/1971 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lit. b sublit. dd hat zu lauten
„dd) Akademien."
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Allgemeine Zugänglichkeit
der Schulen
(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein
ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,
der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache
und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen
oder lehrplanmäßigen Gründen
können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet
werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen
bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung
der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche
Schule darf nur abgelehnt werden,
a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen
nicht erfüllt;
b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen
Schulsprengel nicht angehört;
c) wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen
ist, wegen Überfüllung der Schule.
(3) Für Privatschulen gelten die Bestimmungen
des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen,
deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte
Kirche oder Religionsgesellschaft, eine
nach deren Recht bestehende Einrichtung oder
ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht
öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl
der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der
Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig
sind.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen
des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen,
die keine Übungsschulen sind, als Grundsatzbestimmungen.
Die nach dem Ausführungsgesetz
zuständige Behörde hat vor der Festlegung
der Geschlechtertrennung den Schulerhalter
und die Schulbehörde erster Instanz (Kollegium)
zu hören."
3. Im § 5 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte
oder zu regelnde Einhebung von Lern-
und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien
und eines höchstens kostendeckenden
Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung
und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen
wird hiedurch nicht berührt. Sonstige Schulgebühren
dürfen nicht eingehoben werden."
4. Im § 6
a) Abs. 1 hat es im ersten Satz an Stelle von
„Das Bundesministerium für Unterricht" „Der
Bundesminister für Unterricht und Kunst" und
im zweiten Satz an Stelle von „Bundesministerium
für Unterricht" „Bundesminister für Unterricht
und Kunst" zu lauten;
b) hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,
alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände,
unverbindliche Übungen) in den
Lehrplänen vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen
des II. Hauptstückes für die einzelnen
Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann
bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der
im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände
als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände
zu führen sind. Überdies können
bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte
Bezeichnung haben, die Teile gesondert
oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen
geführt werden. Darüber hinaus können in den
Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände
als Freigegenstände und unverbindliche Übungen
sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden."
5. Im § 7
a) Abs. 1 hat es an Stelle von „das Bundesministerium
für Unterricht" „der Bundesminister
für Unterricht und Kunst" zu lauten;
b) Abs. 3 hat es an Stelle von „des Bundesministeriums
für Unterricht" „des Bundesministers
für Unterricht und Kunst" zu lauten.
6. Im § 8
a) hat die Absatzbezeichnung „(1)" zu entfallen;
b) hat lit. e zu lauten
„e) unter Förderunterricht Unterrichtsstunden,
deren Besuch nicht verpflichtend ist und die
nicht gewertet werden, für solche Schüler,
die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen
(lit. c und d) eines weiteren Lernangebotes
bedürfen;"
c) hat Abs. 2 zu entfallen.
7. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen
„§ 8 a. Führung der Unterricht
gegenstände Leibesübungen und
Leibeserziehung sowie von alternativen
Pflichtgegenständen, Freigegenständen,
unverbindlichen
Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung
ist getrennt nach Geschlechtern zu
erteilen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat für die öffentlichen Schulen unter
Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen
Möglichkeiten durch Verordnung zu
bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen
ein alternativer Pflichtgegenstand, ein
Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung
sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern ein
Förderunterricht abzuhalten sind. Bei Freigegenständen
und unverbindlichen Übungen ist überdies
zu bestimmen, beim Unterschreiten welcher
Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher
Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden
Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen
ist. Sofern die Mindestzahl für die
Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen
in einer Klasse zu gering ist, können Schüler
mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen
zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt
werden.
(3) (Grundsatzbestimmung) An Stelle der
Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung
hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die
keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,
a) ab welcher Schulstufe der öffentlichen
Volksschule und der öffentlichen Sonderschule
in Leibesübungen der Unterricht getrennt
nach Geschlechtern zu erteilen ist;
b) daß an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen
der Unterricht in Leibesübungen
getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist
und
c) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen
ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand
oder eine unverbindliche Übung
sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern
ein Förderunterricht abzuhalten sind.
Ferner hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen,
daß bei Unterschreitung einer Mindestzahl
von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand
oder eine unverbindliche Übung nicht weiterzuführen
sind. Die Mindestzahl von Anmeldungen
für die Abhaltung eines alternativen
Pflichtgegenstandes, eines Freigegenstandes oder
einer unverbindlichen Übung darf 15, bei Fremdsprachen
12, die Mindestzahl für den Förderunterricht
darf in der 1. bis 4. Schulstufe 6 und
ab der 5. Schulstufe 8 nicht unterschreiten; die
Mindestzahl für die Abhaltung eines Förderunterrichtes
darf darüber hinaus in der 1. bis
4. Schulstufe 10 und ab der 5. Schulstufe 12 nicht
überschreiten. Die Mindestzahl für die Weiterführung
von Freigegenständen und unverbindlichen
Übungen darf 12, bei Fremdsprachen 9
nicht unterschreiten. Ferner kann sie vorsehen,
daß zur Erreichung der Mindestzahl Schüler
mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen
zusammengefaßt werden können.
(4) Für Privatschulen steht die Festlegung
der Mindestzahlen nach Abs. 2 bzw. 3 dem
Privatschulerhalter jedoch dann nicht zu, wenn
der Bund den Lehrer-Personalaufwand für diesen
Unterricht in einem Ausmaß von mindestens
der Hälfte trägt."
8. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Lehrplan der Volksschule
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Volksschule sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Lesen,
Schreiben, Deutsch, Sachunterricht (Heimat- und
Naturkunde, in der Oberstufe Geschichte und
Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,
Biologie und Umweltkunde, Naturlehre), Mathematik,
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Werkerziehung (für Knaben, für Mädchen),
Hauswirtschaft (für Mädchen in der Oberstufe),
Leibesübungen.
(2) Im Lehrplan für die Ausbauvolksschule
(§ 12 Abs. 2) ist ein ergänzender Unterricht in
mehreren der im Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenstände
sowie ein zusätzlicher Unterricht in
weiteren Unterrichtsgegenständen (darunter auch
eine lebende Fremdsprache, Kurzschrift und
Maschinschreiben) in der Form von Freigegenständen
(§ 8 lit. f) vorzusehen."
9. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Organisationsformen der
Volksschule
(1) Volksschulen sind
a) als vierklassige Volksschulen für die erste
bis vierte Schulstufe oder
b) als ein- bis dreiklassige Volksschulen für
die erste bis vierte Schulstufe oder
c) als ein- bis achtklassige Volksschulen für
die erste bis achte Schulstufe
zu führen.
(2) An Volksschulen gemäß Abs. 1 lit. c kann
die Oberstufe auch als Ausbauvolksschule geführt
werden.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1
und 2 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen
die nach dem Ausführungsgesetz zuständige
Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,
des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates
(Kollegium)."
10. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse
ist — abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen
und einzelnen Unterrichtsstunden —
durch einen Klassenlehrer zu erteilen."
11. Im § 14 erhält der gegenwärtige Text die
Absatzbezeichnung „(1)"; ferner ist folgender
Abs. 2 anzufügen
„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welcher Schülerzahl der Unterricht
in den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft
und Leibesübungen statt für die gesamte
Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.
Die Schülerzahl, bei welcher der Unterricht in
Schülergruppen zu erteilen ist, darf für den Unterricht
in Werkerziehung 20, in Hauswirtschaft
16 und in Leibesübungen 30 nicht unterschreiten;
dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes
in Leibesübungen nach Geschlechtern. Die Ausführungsgesetzgebung
kann vorsehen, daß in den
Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft
und Leibesübungen Schüler mehrerer Klassen
einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt
werden können, soweit die auf Grund des Abs. 1
und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte
Schülerzahl nicht überschritten wird."
12. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Lehrplan der Hauptschule
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch,
lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Geometrisches Zeichnen, Biologie und
Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung,
Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung
(für Knaben, für Mädchen), Hauswirtschaft
(für Mädchen), Kurzschrift, Leibesübungen.
(2) Für Schüler des Zweiten Klassenzuges ist
die lebende Fremdsprache nicht als Pflichtgegenstand,
sondern als Freigegenstand vorzusehen.
(3) Für Schüler des Ersten Klassenzuges ist
Latein als Freigegenstand vorzusehen.
(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule
(§ 19 Abs. 2) ist auf den Schwerpunkt der
Ausbildung Bedacht zu nehmen."
13. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Aufnahmsvoraussetzungen
Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den
erfolgreichen Abschluß der 4. Schulstufe der
Volksschule und die Aufnahme in den Ersten
Klassenzug überdies die Feststellung der Eignung
zu dessen Besuch voraus."
14. § 19 hat zu lauten
„§ 19. Organisationsformen der
Hauptschule
(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen
Erfordernissen zweizügig oder einzügig zu
führen.
(2) Die Führung einer zweizügigen Hauptschule
ist vorzusehen, wenn unter Bedachtnahme
auf die Schülerzahl die durchgehende Führung
von zwei Klassenzügen in allen vier Schulstufen
gesichert erscheint. Wenn die Führung von zwei
Klassenzügen im Hinblick auf die geringe Schülerzahl
einen unzumutbar hohen Aufwand des
Schulerhalters mit sich bringen würde, kann die
Führung beider Klassenzüge in einer Klasse oder
die Führung einer einzügigen Hauptschule vorgesehen
werden.
(3) Als Sonderformen können Hauptschulen
oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer
Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen
Ausbildung geführt werden.
(4) Über die Organisationsform hat die nach
dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach
Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates
(Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium)
zu entscheiden."
15. Im § 21 erhält der gegenwärtige Text die
Absatzbezeichnung „(1)"; ferner ist folgender
Abs. 2 anzufügen
„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welcher Schülerzahl der Unterricht
in den Pflichtgegenständen lebende Fremdsprache,
Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen
bzw. im Freigegenstand lebende Fremdsprache
statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen
zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher der
Unterricht in Schülergruppen zu erteilen ist, darf
für den Unterricht in lebender Fremdsprache und
in Leibesübungen 30, in Werkerziehung 20 und in
Hauswirtschaft 16 nicht unterschreiten; dies gilt
nicht für die Trennung des Unterrichtes Leibesübungen
nach Geschlechtern. Die Ausführungsgesetzgebung
kann vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen
Werkerziehung, Hauswirtschaft und
Leibesübungen Schüler mehrerer Klassen einer
oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden
können, soweit die auf Grund des Abs. 1 und des
ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl
nicht überschritten wird."
16. Im § 25
a) hat Abs. 2 lit. f zu lauten
„f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;"
b) hat Abs. 2 lit. h zu lauten
„h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige
Kinder);"
c) hat Abs. 2 lit. j zu entfallen;
d) erhalten die bisherigen Abs. 3 und 4 die
Bezeichnung Abs. 5 und 6; ferner sind folgende
neue Abs. 3 und 4 einzufügen
„(3) Die im Abs. 2 unter lit. b, c, d, f und h
angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme
auf den Lehrplan, nach dem sie geführt
werden, die Bezeichnung „Volksschule", „Hauptschule"
bzw. „Polytechnischer Lehrgang" unter
Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt
sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen
könnnen für schulpflichtige Kinder
nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen
Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht
nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule,
des Polytechnischen Lehrganges oder einer
Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung
einer entsprechenden Anzahl solcher
Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen"
eingerichtet werden."
17. § 27 hat zu lauten
„§ 27. Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer
Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule
für taubstumme Kinder und einer Sonderschule
für Schwerstbehinderte Kinder darf 10,
die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule
für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule
für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule
darf 12 und die Zahl der Schüler
in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf
18 nicht übersteigen.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach
behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden
Behinderungen der Schüler nach Abs. 1
mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 12 nicht
übersteigen darf.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welcher Schülerzahl
a) in der Allgemeinen Sonderschule, in der
Sonderschule für körperbehinderte Kinder,
in der Sondererziehungsschule sowie in
Klassen und Schulen in Krankenanstalten
der Unterricht in den Pflichtgegenständen
Werkerziehung und Hauswirtschaft,
b) in der Sonderschule für körperbehinderte
Kinder ferner der Unterricht im Pflichtgegenstand
Geometrisches Zeichnen
statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu
erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann
vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Leibesübungen
Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer
Schulen zusammengefaßt werden können, soweit
die auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten
Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl
nicht überschritten wird."
18. Im § 29 Abs. 1 hat es an Stelle von
„Knabenhandarbeit, Mädchenhandarbeit" „Werkerziehung
(für Knaben, für Mädchen)" zu
lauten.
19. § 31 hat zu lauten
„§ 31. Organisationsformen
Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige
Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die
Führung als selbständige Schule zu gering, so
kann der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem
Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden
Pflichtschule geführt werden."
20. Dem § 33 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welcher Schülerzahl der Unterricht
in den Pflichtgegenständen Berufskunde und
Praktische Berufsorientierung, Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Kinderpflege sowie Leibesübungen
bzw. im Freigegenstand lebende Fremdsprache
statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen
zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher
der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen
ist, darf für den Unterricht in Berufskunde und
Praktischer Berufsorientierung sowie Leibesübungen
und lebender Fremdsprache 30, in
Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft und
Kinderpflege 16 nicht unterschreiten; dies gilt
nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen
nach Geschlechtern. Die Ausführungsgesetzgebung
kann vorsehen, daß in den
Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft
und Leibesübungen Schüler mehrerer Klassen
einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt
werden können, soweit die auf Grund der Abs. 1
und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte
Schülerzahl nicht überschritten wird."
21. Die §§ 35 bis 37 haben zu lauten
„§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden
höheren Schulen
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen
mit Unter- und Oberstufe schließen an die vierte
Schulstufe der Volksschule an und umfassen neun
Schulstufen (5. bis 13. Schulstufe); die Unterstufe
umfaßt vier Schulstufen, die Oberstufe fünf
Schulstufen.
(2) Die allgemeinbildenden höheren Schulen als
selbständige Oberstufenformen schließen an die
achte Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen
(9. bis 13. Schulstufe).
(3) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen
Sonderformen.
§ 36. Formen der allgemeinbildenden
höheren Schulen
Folgende Formen der allgemeinbildenden höheren
Schulen — abgesehen von den Sonderformen
(§ 37) — kommen in Betracht
1. das Gymnasium mit Unterstufe und folgenden
Formen der Oberstufe
a) Humanistisches Gymnasium,
b) Neusprachliches Gymnasium,
c) Realistisches Gymnasium;
2. das Realgymnasium mit Unterstufe und folgenden
Formen der Oberstufe
a) Naturwissenschaftliches Realgymnasium,
b) Mathematisches Realgymnasium;
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3. das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für
Mädchen mit Unterstufe und Oberstufe;
4. das Oberstufenrealgymnasium.
§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden
höheren Schulen
(1) Sonderformen der allgemeinbildenden
höheren Schulen sind
1. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
2. das Gymnasium für Berufstätige und das
Realgymnasium für Berufstätige,
3. allgemeinbildende höhere Schulen unter
besonderer Berücksichtigung der musischen
oder der sportlichen Ausbildung,
4. allgemeinbildende höhere Schulen für Körperbehinderte.
(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium
umfassen eine fünfjährige Oberstufe;
eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet
werden. Sie sind vornehmlich für
Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß
der acht Schulstufen der Volksschule das
Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren
Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden
sind gesonderte Klassen zu führen.
(3) Das Gymnasium für Berufstätige und das
Realgymnasium für Berufstätige umfassen neun
Halbjahrslehrgänge. Sie haben die Aufgabe, Personen,
die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen
haben und das 17. Lebensjahr spätestens
im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden
und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben
oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum
Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren
Schule zu führen.
(4) Für Unteroffiziere und zeitverpflichtete
Soldaten des Bundesheeres kann an der Theresianischen
Militärakademie ein Realgymnasium für
Berufstätige in einer gegenüber dem im Abs. 3
genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt
werden.
(5) Unter Berücksichtigung der musischen oder
der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende
höhere Schulen oder einzelne ihrer
Klassen als Sonderformen geführt werden. Der
Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von
Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten
Formen, sofern nicht eine Verlängerung
zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles
erforderlich ist.
(6) Für körperbehinderte Schüler können allgemeinbildende
höhere Schulen oder einzelne
ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden."
22. Die §§ 39 und 40 haben zu lauten
„§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden
höheren Schulen
(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten
Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
1. in allen Formen
Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie,
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung
(für Knaben und Mädchen gemeinsam
oder getrennt), Philosophischer Einführungsunterricht
(in der Oberstufe), Leibesübungen;
2. in den folgenden Formen überdies
a) im Gymnasium
eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),
Latein (3. bis 9. Klasse),
sowie
aa) im Humanistischen Gymnasium
Griechisch (5. bis 9. Klasse),
bb) im Neusprachlichen Gymnasium
eine zweite lebende Fremdsprache
(5. bis 9. Klasse),
cc) im Realistischen Gymnasium
Darstellende Geometrie in der Oberstufe;
b) im Realgymnasium
eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),
Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe)
sowie
aa) im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
Latein (5. bis 9. Klasse), in der Oberstufe
alternativ Darstellende Geometrie
oder ein ergänzender Unterricht
in den Unterrichtsgegenständen Biologie
und Umweltkunde, Physik und
Chemie,
bb) im Mathematischen Realgymnasium
eine zweite lebende Fremdsprache (5.
bis 9. Klasse), Darstellende Geometrie
(in der Oberstufe);
c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Mädchen
eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),
alternativ eine zweite lebende Fremdsprache
oder Latein (5. bis 9. Klasse), fraulich-
lebenskundliche Unterrichtsgegenstände
(in der Oberstufe);
d) im Oberstufenrealgymnasium
eine lebende Fremdsprache (5. bis 9. Klasse),
alternativ Latein oder eine zweite lebende
Fremdsprache (6. bis 9. Klasse) sowie alternativ
Instrumentalmusik oder Darstellende
Geometrie oder ein ergänzender Unterricht
in den Unterrichtsgegenständen Biologie
und Umweltkunde sowie Physik und Chemie.
(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne
der Unterstufen der allgemeinbildenden
höheren Schulen und der Ersten Klassenzüge der
Hauptschule (§ 16) darf den Übertritt von
Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere
Schule (§ 40 Abs. 3) nicht erschweren.
(3) Als Freigegenstände sind im Lehrplan der
im § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden
höheren Schulen Fremdsprachen und Darstellende
Geometrie (soweit sie nicht Pflichtgegenstände
sind) sowie Kurzschrift und Maschinschreiben
vorzusehen.
(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37)
haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere
Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen nach den
Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten
Formen zu richten.
(5) Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen
(§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer
der in den §§ 36 und 37 genannten Formen zu
richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben der
Höheren Internatsschulen im Sinne des § 38
Abs. 2 zusätzliche Pflichtgegenstände sowie Freigegenstände
und unverbindliche Übungen vorgesehen
werden können. Ferner ist bei Werkschulheimen
(§ 38 Abs. 3) in einem ergänzenden
Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem
Handwerk vorzusehen; dabei sind die Vorschriften
über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden
mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II)
sinngemäß anzuwenden.
§ 40. Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in eine allgemeinbildende
höhere Schule setzt den erfolgreichen Abschluß
jener Schulstufe, an die sie gemäß § 35 anschließt,
sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung
voraus.
(2) Die Aufnahme in eine Sonderform gemäß
§ 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 setzt die Erfüllung der
im § 37 Abs. 2 bzw. 3 genannten Voraussetzungen,
die Aufnahme in eine Sonderform gemäß
§ 37 Abs. 1 Z. 1 darüber hinaus die erfolgreiche
Ablegung einer Aufnahmsprüfung voraus. Für
die Sonderformen gemäß § 37 Abs. 1 Z. 3 gelten
die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.
(3) Schüler des Ersten Klassenzuges der Hauptschule,
deren Jahreszeugnis einen guten Gesamterfolg
im Sinne der Vorschriften über das Klassifizieren
nachweist und die auch den fremdsprachlichen
Unterricht mit Erfolg besucht haben, können
zu Beginn des unmittelbar folgenden Schuljahres
in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule, an der dieselbe Fremdsprache
gelehrt wird, ohne Aufnahmsprüfung
übertreten.
23. § 41 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für
die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung
ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen
Studienrichtungen durch Verordnung
des Bundesministers für Unterricht und Kunst im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu bestimmen ist, in
welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
aus den Unterrichtsgegenständen Latein,
Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen
sind."
24. Im § 43 erhält der gegenwärtige Text die
Absatzbezeichnung „(1)"; ferner sind folgende
Abs. 2 und 3 anzufügen
„(2) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat nach den Erfordernissen durch Verordnung
zu bestimmen, bei welchen Unterrichtsgegenständen
der Unterricht statt für die gesamte
Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist, wenn
eine hiefür festzulegende Höchstzahl von Schülern
einer Klasse überschritten wird.
(3) In den Pflichtgegenständen Leibesübungen
und Werkerziehung (für Knaben bzw. für Mädchen)
können Schüler mehrerer Klassen einer
oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden,
soweit hiedurch die gemäß Abs. 1 bzw. auf Grund
des Abs. 2 festgesetzten Höchstzahlen nicht überschritten
werden."
25. § 44 hat zu entfallen.
26. Im § 45
a) haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen
der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen
haben folgende Bezeichnungen zu führen
Bundesgymnasium,
Bundesrealgymnasium,
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium
für Mädchen,
Bundes-Oberstufenrealgymnasium,
Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,
Bundesgymnasium für Berufstätige und Bundesrealgymnasium
für Berufstätige.
(3) Die öffentlichen Höheren Internatsschulen
führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen
des Bundes (Bundeserziehungsanstalten)". Werden
sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die
Bezeichnung „Bundeswerkschulheim". Bei Bundes-
werkschulheimen kann überdies die handwerkliche
Fachrichtung angeführt werden, die an der
Schule unterrichtet wird.";
b) hat Abs. 4 zu entfallen;
c) erhält der bisherige Abs. 5 die neue Absatzbezeichnung
„(4)".
27. Im Teil B „Berufsbildende Schulen" hat die
Überschrift des Abschnittes I zu lauten
„Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)"
28. § 46 hat zu lauten
„§ 46. Aufgabe der Berufsschule
Die Berufsschule hat die Aufgabe, in einem
berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht
den berufsschulpflichtigen Personen die
grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln,
ihre betriebliche Ausbildung zu fördern
und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu
erweitern."
29. Im § 47
a) hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind
als Pflichtgegenstände vorzusehen
1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen
des Religionsunterrichtsgesetzes);
2. Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung;
3. betriebswirtschaftliche und die für den
betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen
und praktischen Unterrichtsgegenstände.";
b) ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Als Freigegenstände sind Leibesübungen
und lebende Fremdsprache vorzusehen."
30. Im Teil B „Berufbildende Schulen", Abschnitt
I „Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)",
hat die Überschrift des Unterabschnittes
b zu lauten
„b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die
äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen"
31. § 48 hat zu lauten
„§ 48. Aufbau der Berufsschulen
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen
(Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses
(Ausbildungsverhältnisses im Sinne
des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/
1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe —
soweit es die Schülerzahl zuläßt — eine Klasse zu
entsprechen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3
finden sinngemäß Anwendung."
32. Im § 49
a) hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen
für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.";
b) hat im Einleitungssatz des Abs. 2 das Wort
„fachlichen" zu entfallen;
c) hat Abs 2 lit. b zu lauten
„b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit
einem in jeder Schulstufe acht — in Schulstufen,
die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses
entsprechen, vier — zusammenhängende
Wochen dauernden Unterricht;
wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher
Art zur Erfüllung des Lehrplanes
jedoch mehr als ein voller Schultag oder
zwei halbe Schultage notwendig sind, mit
einem in jeder Schulstufe entsprechend länger
dauernden Unterricht; die dem halben
Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende
Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden
Schulstufen aufgeteilt werden;
oder";
d) hat Abs. 3 zu lauten
„(3) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen
ist eine einmalige Unterbrechung eines Lehrgandes
zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien
und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die
Lehrgangsdauer) zulässig.".
33. Im § 51 erhält der gegenwärtige Text die
Absatzbezeichnung „(1)"; ferner ist folgender
Abs. 2 anzufügen
„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
daß der Unterricht in Leibesübungen,
Maschinschreiben, Stenotypie und lebender
Fremdsprache sowie in den praktischen Unterrichtsgegenständen
statt für die gesamte Klasse
in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung
kann ferner bestimmen, daß
der Unterricht in Fachzeichnen statt für die gesamte
Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.
Die Schülerzahl, bei welcher der Unterricht in
Schülergruppen zu erteilen ist, darf für den
Unterricht in Leibesübungen 30, in Maschinschreiben,
Stenotypie und lebender Fremdsprache
25, in Fachzeichnen und in den praktischen
Unterrichtsgegenständen 20 nicht unterschreiten;
die Ausführungsgesetzgebung kann jedoch —
wenn dies die räumliche Ausstattung erfordert —
bestimmen, daß die für die Teilung in Schülergruppen
festzusetzende Schülerzahl für den
Unterricht in praktischen Unterrichtsgegenständen
18 nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht
für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen
nach Geschlechtern und für die praktischen
Unterrichtsgegenstände, soweit aus Sicherheitsgründen
eine niedere Zahl erforderlich ist."
34. § 53 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht
für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen
Sonderformen, Lehrgänge und Kurse
sowie für die Fachschulen für Sozialberufe."
35. Im § 54 hat die lit. d zu lauten
„d) Fachschulen für Sozialberufe,".
36. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule
sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer
berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist,
ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im
Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch
Abteilungsvorstände zu. bestellen."
37. Im § 57 hat der zweite Satz zu lauten
„Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung."
38. Im § 58
a) hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen umfassen einen zwei-
bis vierjährigen Bildungsgang. Sie dienen der Erlernung
eines oder mehrerer Gewerbe oder der
Ausbildung auf technischem oder kunstgewerblichem
Gebiet. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht
oder in einem sonstigen praktischen
Unterricht eine sichere handwerkliche oder sonstige
praktische Fertigkeit zu vermitteln.";
b) hat Abs. 4 lit. b zu lauten
„b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen naturwissenschaftlichen,
fremdsprachlichen, fachtheoretischen,
praktischen, betriebswirtschaftlichen und
berufskundlichen Unterrichtsgegenstände,
ferner Pflichtpraktika.";
c) hat Abs. 5 zu entfallen;
d) erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung"
(5)"
39. Im § 61. Abs. 1 hat die lit. a zu lauten
„a) Handelsschulen für Berufstätige, welche die
Aufgabe haben, in einem zweijährigen Bildungsgang
Personen, die die achte Schulstufe
erfolgreich abgeschlossen haben und
das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr
der Aufnahme vollenden sowie eine
Berufsausbildung abgeschlossen haben oder
in das Berufsleben eingetreten sind, zum
Bildungsziel der Handelsschule zu führen.
Für den Lehrplan sind die. Bestimmungen
des § 60 Abs. 2 anzuwenden."
40. § 63 hat zu lauten
„§ 63. Fachschulen für Sozialberufe
(1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen
einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen
unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit
der Erwerbung der Fachkenntnisse für
die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige
Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung
der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme
in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe
setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht
Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat durch Verordnung die Vollendung
eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern
dies wegen der für die betreffende Fachschule
für Sozialberufe notwendige körperliche
oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann
der Bundesminister für Unterricht und Kunst
als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen
Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen
Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der
Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können
aufbaut.
(4) Im Lehrplan (§ 6) der Fachschulen für
Sozialberufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie,
Staatsbürgerkunde, Leibesübungen;
b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen fachtheoretischen,
praktischen, lebens- und berufskundlichen
und musischen Unterrichtsgegenstände sowie
Praktika."
41. § 69 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt
zum Besuch einer Hochschule, für die die
Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist,
wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen
Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu bestimmen ist, in welchen
Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
abzulegen sind."
42. § 70 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für jede berufsbildende höhere Schule
sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer
sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen
Abteilungsvorstände zu bestellen."
43. Im § 71 hat der zweite Satz zu lauten
„Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 zweiter Satz
und Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung."
44. Im § 72
a) hat im Abs. 5 der erste Satz zu lauten
„In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen
der Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände
vorzusehen:";
b) ist im Abs. 5 lit. b am Ende des ersten Satzes
nach den Worten „berufskundlichen Unterrichtsgegenstände"
ein Beistrich zu setzen und fortzufahren
„ferner Pflichtpraktika."
45. Im § 73 Abs. 1
a) hat die lit. a zu lauten
„a) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
für Berufstätige, welche die Aufgabe
haben, in einem vierjährigen Bildungsgang
Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens
im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden
und eine Berufsausbildung abgeschlossen
haben oder in das Berufsleben
eingetreten sind, zum Bildungsziel der
Höheren technischen oder gewerblichen
Lehranstalt zu führen.
Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner die
erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
in einem entsprechenden Lehrberuf oder der erfolgreiche
Abschluß einer einschlägigen Fachschule
oder Werkmeisterschule sowie die erfolgreiche
Ablegung einer Aufnahmsprüfung über den Lehrstoff
des Vorbereitungslehrganges (Abs. 5); für
Bewerber, die weder eine Lehrabschlußprüfung in
einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt
noch eine einschlägige Fachschule oder
Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben,
ist der erfolgreiche Besuch des Vorbereitungslehrganges
(Abs. 5) Aufnahmsvoraussetzung;
der erfolgreiche Abschluß des Vorbereitungslehrganges
(Abs. 5) ersetzt die Aufnahmsprüfung.";
b) haben in der lit. b an Stelle der Worte „ein-
oder zweijährigen" die Worte „ein- bis zweijährigen"
zu treten und die Worte „anderer Art
oder anderer Fachrichtung" zu entfallen.
46. Im § 73 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Zur Vorbereitung auf die Aufnahme in
eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt
für Berufstätige können einjährige Vorbereitungslehrgänge
eingerichtet werden. Für den
Lehrplan solcher Vorbereitungslehrgänge sind die
Bestimmungen des § 72 Abs. 5 sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß nur jene Unterrichtsgegenstände
vorzusehen sind, die für die
Erwerbung des für die Aufnahme in die Höhere
Lehranstalt für Berufstätige erforderlichen Bildungsstandes
notwendig sind; für jene Bewerber,
die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden
Lehrberuf erfolgreich abgelegt oder keine
einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule
erfolgreich abgeschlossen haben, ist ein zusätzlicher
praktischer Unterricht vorzusehen."
47. Im § 75 Abs. 1
a) hat lit a zu lauten
„a) Handelsakademien für Berufstätige, welche
die Aufgabe haben, in einem vierjährigen
Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr
spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme
vollenden und eine Berufsausbildung
abgeschlossen haben oder in das Berufsleben
eingetreten sind, zum Bildungsziel
der Handelsakademie zu führen.";
b) haben in der lit. b die Worte „anderer Art"
zu entfallen.
48. Im § 76 ist im Abs. 2 lit. b nach den Worten
„berufskundlichen Unterrichtsgegenstände"
ein Beistrich zu setzen und fortzufahren: „ferner
Pflichtpraktika."
49. Im § 77 Abs. 1 haben
a) die lit. a zu lauten
„a) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe für Berufstätige, welche die
Aufgabe haben, in einem vierjährigen Bildungsgang
Frauen, die das 17. Lebensjahr
spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme
vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen
haben oder in das Berufsleben
(einschließlich der Tätigkeit im eigenen
Haushalt) eingetreten sind, zum Bildungsziel
der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe zu führen. Voraussetzung
für die Aufnahme ist ferner eine
mindestens zweijährige facheinschlägige
praktische Tätigkeit (einschließlich der
Tätigkeit im eigenen Haushalt).";
b) in der lit. b die Worte „anderer Art" zu
entfallen und ist folgender Satz vor dem letzten
Satz einzufügen
„Bei Abiturientenlehrgängen für Berufstätige
kann der Bildungsgang bis auf zwei Jahre ausgedehnt
werden."
50. Im Teil B Abschnitt IV hat an Stelle der
Bezeichnung „Lehranstalt für gehobene Sozialberufe"
jeweils die Bezeichnung „Akademie für
Sozialarbeit" zu treten.
51. Im § 80 haben die Absatzbezeichnung
„(1)" und der Abs. 2 zu entfallen.
52. § 81 hat zu lauten
„§ 81. Lehrplan der Akademie für
Sozialarbeit
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für
Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere
Religion sowie psychologische, pädagogische,
medizinische, rechtliche, soziologische
und wirtschaftliche Fachgebiete);
b) Methodik der Sozialarbeit;
c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die
im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlich sind;
d) Praktika.
(2) Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges
der Akademie für Sozialarbeit sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch,
Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,
Staatsbürgerkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,
Biologie und Umweltkunde,
Mathematik, Physik und Chemie, Lebenskunde,
Philosophischer Einführungsunterricht, Bildnerische
Erziehung, Musikerziehung, Leibesübungen.
(3) In den Lehrplänen ist entsprechend den
Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen
Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der
Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung
zu erfolgen hat."
53. Im § 82 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche
Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit,
welche durch die Ablegung einer Eignungsprüfung
nachzuweisen ist, können auch Personen,
und zwar in den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen
werden, die keine Reifeprüfung abgelegt,
jedoch eine über die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht hinausreichende mindestens
zweijährige Schulbildung erhalten haben und das
17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der
Aufnahme vollenden."
54. § 83 hat zu lauten
„§ 83. Diplomprüfung
Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit
wird durch die Diplomprüfung beendet."
55. Im § 84 ist dem Abs. 1 folgender Satz
anzufügen
„Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind
die Bestimmungen des § 123 Abs. 5 anzuwenden."
56. § 85 hat zu lauten
„§ 85. Bundesakademien für Sozialarbeit
Die öffentlichen Akademien für Sozialarbeit
sind als „Bundesakademien für Sozialarbeit" zu
bezeichnen."
57. Im § 86 hat es an Stelle von „Mädchenhandarbeit
„Werkerziehung (für Mädchen)" zu
lauten.
58. § 87 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für jede Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen
sind geeignete Einrichtungen zur schulpraktischen
Ausbildung, insbesondere Besuchsschulen,
vorzusehen,"
59. Im § 88 hat lit. a zu lauten
„a) Religion, Pädagogik, Schulpraxis, Deutsch,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Mathematik, theoretische
und praktische Fachausbildung,
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Werkerziehung, Leibeserziehung;".
60. Im § 90 hat es an Stelle von „Mädchenhandarbeit"
„Werkerziehung (für Mädchen)" zu
lauten.
61. Im § 92 hat der zweite Satz zu lauten
„Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 zweiter Satz
und Abs. 2 finden Anwendung."
62. Im § 93 erhält der gegenwärtige Text die
Absatzbezeichnung „(1)"; ferner ist folgender
Abs. 2 anzufügen
„(2) Die Festlegung einer Schule als Besuchsschule
für eine Bundes-Bildungsanstalt für
Arbeitslehrerinnen hat durch Vereinbarung des
Bundes mit dem Erhalter der als Besuchsschule
vorgesehenen Schule zu erfolgen, sofern diese
Schule nicht vom Bund erhalten wird."
63. § 95 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Jeder Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch
ein Übungsort einzugliedern. Darüber hinaus
sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch
Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte
vorzusehen."
64. § 99 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand
für den Übungskindergarten und den Übungshort
und die erforderlichen weiteren Lehrer, für
einen eingegliederten Übungskindergarten die
erforderlichen Übungskindergärtnerinnen und
für einen allenfalls eingegliederten Übungshort
die erforderlichen Übungshorterzieherinnen zu
bestellen."
65. Im § 100 hat der zweite Satz zu lauten
„Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 zweiter Satz
und Abs. 2 finden Anwendung."
66. Im § 101 erhält der gegenwärtige Text die
Absatzbezeichnung „(1)"; ferner ist folgender
Abs. 2 anzufügen
„(2) Die Festlegung eines Kindergartens oder
Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort
für eine Bundes-Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
hat durch Vereinbarung des Bundes
mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten
bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens
bzw. Hortes zu erfolgen, sofern dieser Kindergarten
bzw. Hort nicht vom Bund erhalten
wird."
67. § 102 hat zu lauten
„§ 102. Aufgabe der Bildungsanstalten
für Erzieher
Die Bildungsanstalten für Erzieher haben die
Aufgabe, Erzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung,
Berufswissen und. Berufskönnen
geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten
und Heimen für Kinder und Jugendliche zu erfüllen."
68. Im § 105 ist an Stelle des letzten Satzes
einzufügen
„Durch Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst sind für die Aufnahme in
die weniger als fünf Jahre umfassenden Lehrgänge
zusätzliche Aufnahmsvoraussetzungen in der
Weise festzulegen, daß kein Lehrgang, der zum
gleichen Bildungsziel führt, lebensaltersmäßig
früher als beim Besuch eines fünfjährigen Lehrganges
abgeschlossen wird und die bildungsmäßigen
Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit annähernd
den gleichen Grad aufweisen."
69. Im § 108 hat der zweite Satz zu lauten
„Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 zweiter Satz
und Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung."
70. Im II. Hauptstück Teil C hat der Abschnitt
IV zu lauten
„Abschnitt IV
Berufspädagogische Akademien
§ 110. Aufgabe der Berufspädagogischen
Akademien
Die Berufspädagogischen Akademien haben die
Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer
höheren Schule, einer Meisterausbildung oder
gleichwertigen Befähigung jenes fachliche Wissen
und Können zu vermitteln, das zur Ausübung
des Berufes als Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen,
als Lehrer für den hauswirtschaftlichen
oder gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen sowie als
Lehrer für Stenotypie und Phonotypie befähigt.
Ferner können die Berufspädagogischen Akademien
entsprechend den unterrichtlichen Erfordernisen
berufspädagogische Tatsachenforschung betreiben.
§ 111. Aufbau der Berufspädagogischen
Akademien
(1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen
Akademien umfaßt zwei bis sechs Semester.
(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich
in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul-
und Erziehungspraxis.
(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind
geeignete Einrichtungen zur schulpraktischen
Ausbildung, insbesondere Besuchsschulen, vorzusehen.
(4) Die Berufspädagogischen Akademien können
in folgende Abteilungen gegliedert werden
a) Abteilung für die Lehramtsausbildung für
Berufsschulen,
b) Abteilung für die Lehramtsausbildung für
den hauswirtschaftlichen Fachunterricht,
c) Abteilung für die Lehramtsausbildung für
den gewerblichen Fachunterricht,
d) Abteilung für die Lehramtsausbildung für
Stenotypie und Phonotypie.
(5) An den Berufspädagogischen Akademien
können Lehrgänge und Kurse zur Vorbereitung
auf Erweiterungsprüfungen für allgemeinbildende
und fachliche Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden
Schulen sowie für Stenotypie und
Phonotypie mit einer Dauer bis zu einem Jahr
geführt werden. Auf diese Lehrgänge und Kurse
sind die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 nach
den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß
anzuwenden.
(6) An den Berufspädagogischen Akademien
sind Studienbibliotheken einzurichten, die der
Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen
haben.
§ 112. Lehrplan der Berufspädagogischen
Akademien
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen
Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,
Erziehungswissenschaft,
Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie,
Schulrechtskunde, Biologische
Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene
und Gesundheitslehre);
b) Didaktik der Unterrichtsgegenstände;
c) Schulpraktische Ausbildung;
d) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die
im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlich sind.
(2) In den Lehrplänen ist entsprechend den
Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen
Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der
Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung
zu erfolgen hat.
§ 113. Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine
Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die
Lehramtsausbildung für Berufsschulen, ist
a) für allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche
Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche
Ablegung der Reifeprüfung einer
höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,
b) für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände
die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung einer einschlägigen höheren
Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer
Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung
sowie der erfolgreiche Abschluß
der Berufsschule oder eine gleichwertige
einschlägige Befähigung,
c) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände
die erfolgreiche Ablegung
einer einschlägigen Meisterprüfung oder
eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
d) in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine
Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die
Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung einer höheren Schule.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine
Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht,
ist
a) für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände
die erfolgreiche Ablegung
einer Reifeprüfung einer einschlägigen
höheren technischen oder gewerblichen
Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht
besteht, die erfolgreiche Ablegung einer
Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung
und der erfolgreiche Abschluß
der Berufsschule oder eine gleichwertige
einschlägige Befähigung;
b) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände
die erfolgreiche Ablegung
einer einschlägigen Meisterprüfung oder
eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
c) in beiden Fällen: die Zurücklegung einer
Berufspraxis.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine
Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die
Lehramtsausbildung für Stenotypie und Phonotypie,
ist
a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer höheren Schule,
b) der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten
in der Stenotypie und
c) die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(5) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat durch Verordnung festzulegen, welche
Unterrichtsgegenstände jeweils zu den Fachgruppen
im Sinne des Abs. 1 lit. a bis c und des
Abs. 3 lit. a und b gehören und welche Mindestdauer
und Art der Berufspraxis in den einzelnen
Fachgruppen gemäß Abs. 1 lit. d, Abs. 3 lit. c
und Abs. 4 lit. c erforderlich sind. Weiters hat
der Bundesminister für Unterricht und Kunst
durch Verordnung festzulegen, welche höheren
Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen
und Meisterprüfungen im Sinne der Abs. 1 bis 3
als einschlägig anzusehen sind und in welchen
Fällen die Absolvierung eines Abiturientenlehrganges
die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren
Schule ersetzt. Ferner ist festzusetzen, welche
Befähigung als gleichwertig im Sinne der Abs. 1
und 3 anzusehen ist. Ebenso ist festzulegen, auf
welche Weise der im Abs. 4 lit. b geforderte
Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der
Stenotypie zu erbringen ist
(6) Personen, die bereits mindestens ein Jahr
in einem Dienstverhältnis als Lehrer an einer
Schulart stehen, für die sie die Lehramtsausbildung
anstreben, sind bei der Aufnahme in die
Berufspädagogischen Akademien in erster Linie
zu berücksichtigen.
§ 114. Lehramtsprüfung
(1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen
Akademien schließt ab
a) bei der Lehramtsausbildung für Berufsschulen
mit der Lehramtsprüfung für Berufsschulen;
b) bei der Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht mit der
Lehramtsprüfung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen;
c) bei der Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung
für den gewerblichen Fachunterricht
an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen;
d) bei der Lehramtsausbildung für Stenotypie
und Phonotypie mit der Lehramtsprüfung
für Stenotypie und Phonotypie.
(2) Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission
abzulegen, deren Vorsitzender
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst
zu bestellen ist.
§ 115. Lehrer
(1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind
ein Direktor, die erforderlichen Abteilungsvorstände
und die erforderlichen Lehrer zu bestel-
len. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten
sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet
Anwendung.
§ 116. Berufspädagogische Akademien
des Bundes
(1) Die öffentlichen Berufspädagogischen Akademien
führen die Bezeichnung „Berufspädagogische
Akademien des Bundes". Zur näheren Kennzeichnung
kann neben dieser Bezeichnung die
Abteilung angeführt werden.
(2) Die Festlegung einer Schule als Besuchsschule
für eine Berufspädagogische Akademie des
Bundes hat durch Vereinbarung des Bundes mit
dem Erhalter der als Besuchsschule vorgesehenen
Schule zu erfolgen, sofern diese Schule nicht vom
Bund erhalten wird.
§ 117. Kuratorien der Berufspädagogischen
Akademien des Bundes
(1) An jeder Berufspädagogischen Akademie
des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem
die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen
Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung,
die Erstattung von Dreiervorschlägen für
die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände
und der Lehrer der Berufspädagogischen
Akademie sowie die Beratung des Direktors
obliegen.
(2) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören
a) mit beschließender Stimme
der Präsident des Landesschulrates (der
Amtsführende Präsident des Landesschulrates),
in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich
die Berufspädagogische Akademie
des Bundes liegt, als Vorsitzender und zehn
weitere vom Kollegium des Landesschulrates
zu bestellende Mitglieder;
b) mit beratender Stimme
der Amtsdirektor des Landesschulrates, der
(die) für die berufsbildenden Schulen zuständige
(n) Landesschulinspektor(en), der
Direktor der Berufspädagogischen Akademie
des Bundes und vier weitere vom
Lehrerkollegium der Berufspädagogischen
Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu
entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter
der Studierenden und je ein Vertreter der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft und
der Arbeiterkammer des betreffenden Bundeslandes.
(3) Die nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten
Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem
Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen.
Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in
gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach
Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des
Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten
Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung
der Stimme auf eine andere Person ist
unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden
mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(5) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates
ist berechtigt, an den Sitzungen des
Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als
Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt,
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung
der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung,
das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung
der Kuratorien der Berufspädagogischen
Akademien des Bundes sind vom
Bundesminister für Unterricht und Kunst durch
eine Verordnung über die Geschäftsordnung der
Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien
des Bundes festzusetzen."
71. Die §§ 118 bis 123 haben zu lauten
„§ 118. Aufgabe der Pädagogischen
Akademien
Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
aufbauend auf dem Bildungsgut einer
höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer,
Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische
Lehrgänge heranzubilden, die nach Berufsgesinnung,
Berufswissen und Berufskönnen geeignet
sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu
erfüllen. Ferner können die Pädagogischen Akademien
entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen
pädagogische Tatsachenforschung betreiben.
§ 119. Aufbau der Pädagogischen
Akademien
(1) An den Pädagogischen Akademien sind
Studiengänge für das Lehramt an Volksschulen
zu führen. Ferner können Studiengänge für das
Lehramt an Hauptschulen, an Sonderschulen und
an Polytechnischen Lehrgängen geführt werden.
(2) Die Studiengänge für das Lehramt an
Volksschulen haben vier Semester, die Studiengänge
für das Lehramt an Hauptschulen, an
Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen
sechs Semester zu umfassen.
(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich
in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul-
und Erziehungspraxis.
(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine
Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen
eine Volksschule, eine Hauptschule und eine
Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete
Schulen in der erforderlichen Zahl als
Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische
Lehrgänge mit einzuschließen sind.
(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der
Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und
Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue
Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die
Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die
erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung
im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen
und zu festigen.
(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige
Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe
zu führen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse
einer Übungsschule soll im allgemeinen 30 betragen
und darf 36 nicht übersteigen. Der Bundesminister
für Unterricht und Kunst hat nach
den Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen,
bei welcher Schülerzahl der Unterricht
in den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft
und Leibesübungen statt für die gesamte
Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.
Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes,
in dem die Pädagogische Akademie ihren
Standort hat, für Volksschulen keine Trennung
des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern
vorsieht (§ 8 a Abs. 3 lit. a), kann
der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen
Unterricht von Knaben und Mädchen
in Leibesübungen an der Übungsvolksschule
vorsehen.
(7) Eine Übungshauptschule ist zweizügig zu
führen. Sofern für eine Führung von zwei Klassenzügen
nicht genügend Schüler zur Verfügung
stehen, kann die Führung beider Klassenzüge in
einer Klasse erfolgen. Die Zahl der Schüler in
einer Klasse einer Übungshauptschule soll im
allgemeinen 30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.
Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat nach den Erfordernissen durch Verordnung
zu bestimmen, bei welcher Schülerzahl
der Unterricht in den Pflichtgegenständen Lebende
Fremdsprache, Werkerziehung, Hauswirtschaft
und Leibesübungen bzw. im Freigegenstand
Lebende Fremdsprache statt für die gesamte
Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.
(8) Eine Übungssonderschule hat eine mindestens
dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie
mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte
Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in
einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens
18 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten
Kindern höchstens 12. Der Bundesminister
für Unterricht und Kunst hat nach den
Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen,
bei welcher Schülerzahl der Unterricht in den
Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft
und Leibesübungen statt für die gesamte
Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Außerdem
können für die angeführten Gegenstände
erforderlichenfalls die Schüler mehrerer Klassen
zusammengefaßt werden.
(9) An den Pädagogischen Akademien sind
Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung
und der Lehrerfortbildung zu dienen
haben.
§ 120. Lehrplan der Pädagogischen
Akademien
(1) Im Lehrplan aller im § 119 Abs. 1 genannten
Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände
vorzusehen
a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,
Erziehungswissenschaft,
Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie, Biologische
Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene,
Schulrecht);
b) Schulpraktische Ausbildung (insbesondere
Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen,
Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen,
Lehr- und Unterrichtsbesprechungen, Stadt-
und Landschulpraktika);
c) ergänzende Studienveranstaltungen, die im
Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie,
Politische Bildung, Einführung
in die Erwachsenenbildung und in die
außerschulische Jugenderziehung).
(2) Im Lehrplan des Studienganges für das
Lehramt an Volksschulen sind neben den im
Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende
Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Didaktik (insbesondere allgemeine Volksschuldidaktik,
Grundschuldidaktik Deutsch,
Grundschuldidaktik Rechnen, Grundschuldidaktik
Sachunterricht);
b) erweiterter Unterricht alternativ in Musikerziehung
oder Bildnerischer Erziehung
oder Werkerziehung oder Leibeserziehung;
c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die
im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlich sind.
(3) Im Lehrplan des Studienganges für das
Lehramt an Hauptschulen sind neben den im
Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen vorzusehen
a) Als alternativer Pflichtgegenstand
Deutsch oder Mathematik oder Lebende
Fremdsprache;
b) als alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft
eines bestimmten Gegenstandes
oder einer Gegenstandsgruppe der
Hauptschule;
c) als Pflichtgegenstand die den in lit. a und b
genannten alternativen Pflichtgegenständen
entsprechende Fachdidaktik.
(4) Im Lehrplan des Studienganges für das
Lehramt an Sonderschulen sind neben den im
Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen als Pflichtgegenstände
vorzusehen
a) Allgemeine Sonderpädagogik;
b) zwei Studienbereiche entsprechend den Behinderungsarten
bzw. -gruppen.
Anstelle eines der in lit. b genannten Studienbereiche
kann einer der im Abs. 3 lit. a und b
genannten alternativen Pflichtgegenstände zusammen
mit der entsprechenden Fachdidaktik (Abs. 3
lit. c) gewählt werden.
(5) Im Lehrplan des Studienganges für das
Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen sind
neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen
vorzusehen
a) Als alternativer Pflichtgegenstand
Deutsch oder Mathematik oder Lebende
Fremdsprache;
b) als alternativer Pflichtgegenstand
sozial- und wirtschaftskundlicher Studienbereich
oder naturkundlicher Studienbereich
oder lebens- und berufskundlicher
Studienbereich;
c) als Pflichtgegenstand die den in lit. a und b
genannten alternativen Pflichtgegenständen
entsprechende Fachdidaktik.
§ 121. Aufnahmsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische
Akademie ist die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner
ist die körperliche Eignung für die Ausbildung
an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen.
§ 122. Lehramtsprüfung
Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien
schließt entsprechend dem Studiengang mit
der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für
Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische
Lehrgänge ab. Die Lehramtsprüfung
ist vor einer Prüfungskommission abzulegen,
deren Vorsitzender vom Bundesminister für
Unterricht und Kunst zu bestellen ist.
§ 123. Lehrer
(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein
Direktor, ein Abteilungsvorstand für die Übungsschule
sowie die erforderlichen weiteren Lehrer
zu bestellen. Sofern an einer Pädagogischen Akademie
neben dem Studiengang für das Lehramt
an Volksschulen ein Studiengang für das Lehramt
an Hauptschulen geführt wird, ist für den
zuletzt genannten Studiengang ein Abteilungsvorstand
zu bestellen; dieser Abteilungsvorstand
kann auch mit der Betreuung eines Studienganges
für das Lehramt an Sonderschulen und für
das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen an
der betreffenden Pädagogischen Akademie betraut
werden. Sofern sich die Übungsschule in
eine Übungsvolksschule mit mindestens paralleler
Führung jeder Schulstufe und eine Übungshauptschule
mit zwei Klassenzügen gliedert, ist für die
Übungsvolksschule und für die Übungshauptschule
je ein Abteilungsvorstand zu bestellen; im
Falle der Führung einer Übungssonderschule ist
auch für diese ein eigener Abteilungsvorstand zu
bestellen, sofern sie mit mindestens acht Klassen
geführt wird.
(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten
übertragen werden. Als Lehrbeauftragte
kommen Fachleute in Betracht, die nicht
als Lehrer für die betreffende Schule bestellt
sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag
nicht begründet.
(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule
und der Übungssonderschule mit der
Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist,
von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch
Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den
Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule
mit der Hauptschule vergleichbarer
Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung."
72. Im § 124 hat
a) Abs. 2 zu lauten
„(2) An jeder Pädagogischen Akademie des
Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die
unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie
auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die
Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung
des Direktors, der Abteilungsvorstände
und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie
die Beratung des Direktors obliegen.";
b) Abs. 3 lit. b zu lauten
„b) mit beratender Stimme
Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der
(die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen
zuständige(n) Landesschulinspektor
(en), der Direktor der Pädagogischen
Akademie des Bundes und drei weitere
vom Lehrerkollegium der Pädagogischen
Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu
entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter
der Studierenden."
73. Im II. Hauptstück Teil C hat der Abschnitt
VI zu lauten
„Abschnitt VI
Pädagogische Institute und Berufspädagogische
Institute
§ 125. Aufgabe der Pädagogischen
Institute und der Berufspädagogischen
Institute
(1) Die Pädagogischen Institute dienen der
Fortbildung der Lehrer an allgemeinbildenden
Pflichtschulen. Darüber hinaus können an den
Pädagogischen Instituten auch Einrichtungen für
die Fortbildung der Lehrer an den sonstigen
allgemeinbildenden Schulen sowie für Personen,
die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für
Kindergärtnerinnen oder für Erzieher erfolgreich
abgeschlossen haben, vorgesehen werden. Als weitere
Aufgabe obliegt den Pädagogischen Instituten
die Vorbereitung von Volksschullehrern
auf die Lehramtsprüfung für Hauptschulen, für
Sonderschulen und für Polytechnische Lehrgänge.
Ferner haben sie der pädagogischen Tatsachenforschung
zu dienen.
(2) Die Berufspädagogischen Institute dienen
der Fortbildung der Lehrer an berufsbildenden
Schulen. Außerdem haben sie der berufspädagogischen
Tatsachenforschung zu dienen.
(3) An den Pädagogischen Instituten und an
den Berufspädagogischen Instituten können
Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen,
die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke
dienen, abgehalten werden. Solche
Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen
können auch außerhalb des Standortes
des Pädagogischen Institutes und des Berufspädagogischen
Institutes und auch während der nach
Maßgabe des Schulzeitgesetzes vorlesungsfreien
Zeit veranstaltet werden.
(4) Die Pädagogischen Institute und die Berufspädagogischen
Institute sind Akademien (§ 3
Abs. 2 lit. b sublit. dd).
§ 126. Aufbau der Pädagogischen
Institute und der Berufspädagogischen
Institute
(1) Die Pädagogischen Institute und die Berufspädagogischen
Institute sind entsprechend ihren
Aufgaben in Abteilungen zu gliedern.
(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen
Institute und der Berufspädagogischen Institute
sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen
zu erfüllen, die auch im Zusammenwirken mit
Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen
Akademien durchgeführt werden können.
(3) Pädagogische Institute können in Verbindung
mit einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogische
Institute in Verbindung mit
einer Berufspädagogischen Akademie geführt
werden. Pädagogische Institute und Berufspädagogische
Institute können auch in Verbindung
miteinander geführt werden.
§ 127. Lehrer
(1) Für jedes Pädagogische Institut (Berufspädagogisches
Institut) sind ein Leiter und die
erforderlichen Lehrer zu bestellen. Im Falle der
Verbindung eines Pädagogischen Institutes und
eines Berufspädagogischen Institutes ist ein
gemeinsamer Leiter zu bestellen; sofern der
gemeinsame Leiter des Pädagogischen und Berufspädagogischen
Institutes vor seiner Bestellung
zum Leiter Lehrer im allgemeinbildenden Schulwesen
war, kann in Unterordnung unter diesen
Leiter ein Abteilungsvorstand für den Bereich
des Berufspädagogischen Institutes, sofern der
gemeinsame Leiter vor seiner Bestellung zum Leiter
Lehrer im berufsbildenden Schulwesen war,
kann in Unterordnung unter diesen Leiter ein
Abteilungsvorstand für den Bereich des Pädagogischen
Institutes bestellt werden.
(2) Für die Bestellung von Lehrbeauftragten
sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet
Anwendung.
§ 128. Pädagogische Institute des
Bundes und Berufspädagogische
Institute des Bundes
Die vom Bund erhaltenen Pädagogischen Institute
bzw. Berufspädagogischen Institute haben
die Bezeichnung „Pädagogische Institute des Bundes"
bzw. „Berufspädagogische Institute des Bundes"
unter Anführung des Bundeslandes, in dem
sie errichtet sind, zu führen. Im Falle der Verbindung
eines Pädagogischen Institutes und eines
Berufspädagogischen Institutes (§ 126 Abs. 3),
die vom Bund erhalten werden, ist die Bezeichnung
„Pädagogisches und Berufspädagogisches
Institut des Bundes" zu führen."
74. Dem § 129 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch
Bundesgesetz hat die Lehramtsausbildung für
hauswirtschaftliche Berufsschulen am Berufspädagogischen
Institut des Bundes in Vorarlberg zu
erfolgen."
75. Die §§ 131 a, 131 b und 131 c haben zu
lauten
„§ 131 a.
Während des im § 131 b näher umschriebenen
Zeitraumes gelten abweichend von den Bestimmungen
der §§ 35, 37, 39 und 40 folgende Vorschriften
1. § 35 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen
mit Unter- und Oberstufe schließen an die
4. Schulstufe der Volksschule an und umfassen, acht
Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe
und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an
die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige
Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige
Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
2. § 37 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium
umfassen eine vierjährige Oberstufe.
Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet
werden.
3. Im § 39 Abs. 1 2. 2 hat es in den Klammerausdrücken
jeweils statt „bis 9. Klasse" zu lauten
„bis 8. Klasse".
4. § 40 Abs 1 und 2 haben zu lauten
(1) Die Aufnahme in eine allgemeinbildende
höhere Schule setzt den erfolgreichen Abschluß
jener Schulstufe, an die sie gemäß § 35 anschließt,
sowie — ausgenommen für die Aufnahme in die
Übergangsstufe — die erfolgreiche Ablegung
einer Aufnahmsprüfung voraus. Der erfolgreiche
Abschluß der Übergangsstufe ersetzt für die Aufnahme
in die selbständigen Oberstufenformen
die Ablegung der Aufnahmsprüfung.
(2) Für die Aufnahme in eine Sonderform
gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 gelten die Bestimmungen
des Abs. 1 für die selbständigen Oberstufenformen
sinngemäß. Die Aufnahme in eine Sonderform
gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 setzt die Erfüllung
der im § 37 Abs. 3 genannten Voraussetzungen
voraus. Für die Aufnahme in eine Sonderform
gemäß § 37 Abs. 1 Z. 3 gelten die Bestimmungen
des Abs. 1 sinngemäß.
§ 131 b.
(1) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 1, 3 und 4
gelten für jene Schüler, die zu Beginn der Schuljahre
1973/74 bis 1979/80 in die 5. oder eine
höhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren
Schule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit,
längstens aber bis zum Ende des Schuljahres
1982/83.
(2) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 1,3 und 4
gelten für jene Schüler, die zu Beginn der Schuljahre
1973/74 bis 1979/80 in die Übergangsstufe
einer selbständigen Oberstufenform eintreten,
bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber
bis zum Ende des Schuljahres 1983/84.
(3) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 2 und 4
gelten für jene Schüler, die zu Beginn der Schuljahre
1973/74 bis 1979/80 in die Übergangsstufe
oder in die 5. Klasse oder eine höhere
Klasse eines Aufbaugymnasiums oder Aufbaurealgymnasiums
eintreten, bis zum Abschluß ihrer
Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres
1983/84.
(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig
letzte Klasse am Ende der in den vorstehenden
Absätzen genannten Fristen nicht erfolgreich besuchen
und zur Wiederholung der betreffenden
Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit
der entsprechenden Bestimmungen
um ein Schuljahr.
§ 131 c.
Die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule mit Unterstufe
für die Schuljahre 1973/74 bis 1979/80 setzt abweichend
von den Bestimmungen des § 40 an
Stelle der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmsprüfung
die Feststellung der Eignung zum
Besuch des Ersten Klassenzuges der Hauptschule
im Sinne des § .17 voraus. Lediglich Aufnahmsbewerber,
die diese Voraussetzung nicht erfüllen,
haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen."
76. Nach dem § 131 c ist einzufügen
„§ 131 d.
(1) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 über die
für beide Geschlechter gemeinsame Unterrichtserteilung
sind an Schulen, die bisher getrennt
nach Knaben und Mädchen geführt worden sind,
erstmals auch für jene Schüler anzuwenden, die
mit Beginn des Schuljahres 1976/77 in die erste
Stufe eintreten.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen
des Abs. 1 gelten für öffentliche Pflichtschulen,
die keine Übungsschulen sind, als Grundsatzbestimmungen."
77. § 133 hat zu lauten
„§ 133. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes
fällt, ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst, hinsichtlich der Vorbereitung und
Erlassung der Verordnungen auf Grund der §§ 41
Abs. 2 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und
Kunst betraut."
Artikel II
SCHULVERSUCHE IM BERUFSBILDENDEN
SCHULWESEN
§ 1. Durchführung von Schulversuchen
im berufsbildenden Schulwesen
Zur Erprobung neuer schulorganisatorischer
Formen im berufsbildenden Schulwesen sind
Schulversuche im Sinne der folgenden Bestimmungen
durchzuführen. Diese sind an bestehenden
berufsbildenden Schulen durchzuführen.
§ 2. Leistungsgruppen in Berufsschulen
In Berufsschulen ist die Zusammenfassung der
Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen
nach ihren Leistungen in Leistungsgruppen zu
erproben. Zur Förderung des Übertrittes in
höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung
des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen haben
Förderkurse zu dienen. Für die leistungsfähigeren
Schüler können zusätzliche Unterrichtsgegenstände
vorgesehen werden.
§ 3. Überleitungslehrgänge
(1) Überleitungslehrgänge sind für Personen
einzurichten, die die achte Schulstufe erfolgreich
abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich
abgelegt haben; sie haben die Aufgabe,
auf den Eintritt in den III. Jahrgang einer berufsbildenden
höheren Schule gleicher Art oder
gleicher oder verwandter Fachrichtung vorzubereiten.
(2) Die Überleitungslehrgänge haben ein oder
zwei Semester zu umfassen. Ihr erfolgreicher Abschluß
berechtigt unter Bedachtnahme auf die
entsprechende Fachrichtung zum Eintritt in den
III. Jahrgang einer berufsbildenden höheren
Schule gleicher Art oder gleicher oder verwandter
Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung.
(3) Ferner berechtigt der erfolgreiche Abschluß
des Überleitungslehrganges zum Eintritt in einen
Aufbaulehrgang (§ 5), oder in eine berufsbildende
höhere Schule für Berufstätige ohne
Aufnahmsprüfung.
(4) Die Überleitungslehrgänge sind berufsbildende
mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs 2
lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962.
§ 4. Lehrplangruppen in berufsbildenden
mittleren Schulen
(1) In der 4. Klasse, allenfalls auch schon in
der 3. Klasse der vierjährigen berufsbildenden
mittleren Schule sowie in der 3. Klasse, allenfalls
auch schon in der 2. Klasse der dreijährigen
berufsbildenden mittleren Schulen können zwei
Lehrplangruppen gebildet werden.
(2) Die eine Lehrplangruppe hat die Aufgabe
zu erfüllen, die in den geltenden Bestimmungen
des Schulorganisationsgesetzes für die betreffende
berufsbildende mittlere Schule vorgesehen sind.
(3) Die andere Lehrplangruppe hat die Aufgabe,
jene Kenntnisse zu vermitteln, die nach
Absolvierung einer vierjährigen oder einer dreijährigen
berufsbildenden mittleren Schule für den
Übertritt in den IV. bzw. III. Jahrgang einer
berufsbildenden höheren Schule gleicher Art oder
gleicher oder verwandter Fachrichtung erforderlich
sind. Der erfolgreiche Abschluß dieser Lehrplangruppe
berechtigt zur Aufnahme in den jeweils
in Betracht kommenden Jahrgang der
berufsbildenden höheren Schulen ohne Aufnahmsprüfung.
§ 5. Aufbaulehrgänge
(1) Aufbaulehrgänge sind berufsbildende höhere
Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. cc
des Schulorganisationsgesetzes und haben die
Aufgabe, Absolventen berufsbildender mittlerer
Schulen zum Bildungsziel einer berufsbildenden
höheren Schule zu führen; sie haben vier bis
sechs Semester zu umfassen.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in einen
Aufbaulehrgang ist der erfolgreiche Abschluß
einer mittleren Schule gleicher Art oder gleicher
oder verwandter Fachrichtung oder der erfolgreiche
Abschluß eines entsprechenden Überleitungslehrganges
(§ 3).
(3) Der Aufbaulehrgang wird mit einer Reifeprüfung
abgeschlossen, auf die die Bestimmungen
über die Reifeprüfung der entsprechenden Art
der berufsbildenden höheren Schulen sinngemäß
anzuwenden sind.
§ 6. Speziallehrgänge
(1) Speziallehrgänge sind je nach ihrem Bildungsziel
entweder berufsbildende mittlere oder
höhere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b
sublit. bb bzw. cc des Schulorganisationsgesetzes
und haben die Aufgabe, Absolventen von mittleren
oder von höheren Schulen sowie Personen,
die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt
haben, eine Spezialausbildung oder eine Ergänzung
ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie
haben bis zu sechs Semester zu umfassen.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme ist die
erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlußprüfung
oder der erfolgreiche Abschluß einer mittleren
oder einer höheren Schule, wobei im Lehrplan
je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen auf
Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen
werden können.
§ 7. Kollegs
(1) Kollegs sind berufsbildende höhere Schulen
im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. cc des
Schulorganisationsgesetzes und haben die Aufgabe,
Absolventen von höheren Schulen ergänzend
das Bildungsgut einer berufsbildenden
höheren Schule zu vermitteln; sie haben zwei
bis fünf Semester zu umfassen.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in ein
Kolleg ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer allgemeinbildenden höheren Schule
oder einer berufsbildenden höheren Schule
anderer Art oder Fachrichtung.
(3) Der Ausbildungsgang der Kollegs wird
durch eine Reifeprüfung abgeschlossen, die auf
jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu
beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits
durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten
Bildungsgang nachgewiesen sind.
§ 3. Lehrgänge für Berufstätige
Die Lehrgänge gemäß den §§ 3, 5, 6 und 7
können auch als Lehrgänge für Berufstätige unter
allfälliger Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes
und im Falle von Abendunterricht
unter allfälliger entsprechender Verlängerung der
Ausbildungsdauer geführt werden.
§ 9. Schulversuchspläne, Durchführung
der Schulversuche
(1) Als Grundlage für die Schulversuche im
Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind
Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der
einzelnen Schulversuche und die Einzelheiten
ihrer Durchführung beschreiben. Die Schulversuchspläne
sind vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst festzulegen.
(2) Die Durchführung der Schulversuche an
einzelnen Schulen bedarf der Genehmigung des
Bundesministers für Unterricht und Kunst auf
Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium),
dem bei Privatschulen ein Antrag des
Schulerhalters zugrunde zu liegen hat. Bei Bundesschulen,
die dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst in erster Instanz unterstehen,
tritt an die Stelle des Antrages des Landesschulrates
ein Antrag des Schulleiters. Der Bundesminister
für Unterricht und Kunst darf den
Schulversuch nur dann genehmigen, wenn er nach
einem Schulversuchsplan im Sinne des Abs. 1
durchgeführt wird.
(3) Die Ergebnisse der Schulversuche sind unter
Zugrundelegung des Schulversuchsplanes vom
Bundesminister für Unterricht und Kunst nach
Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages
zu beurteilen und zu veröffentlichen.
§ 10. Schulversuchszeitraum
Schulversuche im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
können in den Schuljahren 1976/77
bis 1981/82 begonnen werden. Sie sind je nach
der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen
auslaufend abzuschließen.
§ 11. Zahlenmäßige Beschränkung
der Schulversuche
(1) Schulversuche im Sinne des § 2 (Leistungsgruppen
in Berufsschulen) dürfen in nicht mehr
als in 10% der Berufsschulklassen des betreffenden
Bundeslandes durchgeführt werden.
(2) Das Ausmaß der Schulversuche im Sinne
der §§ 3 bis 8 (Überleitungslehrgänge, Lehrplangruppen
in berufsbildenden mittleren Schulen,
Aufbaulehrgänge, Speziallehrgänge, Kollegs,
Lehrgänge für Berufstätige) darf 10% der Klassen
an berufsbildenden mittleren und höheren öffentlichen
Schulen nicht übersteigen.
§ 12. Vereinbarungen zwischen
Bund und Ländern
(1) Soweit die Durchführung der Schulversuche
im Sinne des § 2 die äußere Organisation der
öffentlichen Berufsschulen berührt, ist für die
Durchführung des Schulversuches das Bestehen
einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem
Bund und dem betreffenden Bundesland Voraussetzung.
(2) (Grundsatzbestimmung) In den Ausführungsgesetzen
der Länder ist die Durchführung
von Schulversuchen vorzusehen, durch die Schulversuche
im Sinne des § 2 ermöglicht werden,
soweit die äußere Organisation der öffentlichen
Berufsschulen berührt wird. Hiebei ist für die
Einrichtung von Leistungsgruppen und Förderkursen
eine Mindestschülerzahl vorgesehen, die
bei den Leistungsgruppen 12 und den Förderkursen
8 nicht unterschreiten darf; die Mindestzahl
für die Einrichtung von Förderkursen darf
12 nicht überschreiten. Ferner haben die Ausführungsgesetze
die zuständigen Behörden zu ermächtigen,
die für die Durchführung von Schulversuchen
im Sinne des § 2 erforderlichen Vereinbarungen
mit dem Bund zu treffen, soweit
die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen
berührt wird.
§ 13. Nichtanwendbarkeit des § 7
des Schulorganisationsgesetzes
Schulversuche im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
dürfen nicht unter Anwendung des
§ 7 des Schulorganisationsgesetzes durchgeführt
oder bewilligt werden.
Artikel III
SCHULVERSUCHE ZUR SONDERSCHULE
(1) Im Rahmen der allgemeinbildenden Pflichtschulen
sind Schulversuche zur differenzierten
Sonderschule (Abs. 2) und zur integrierten
Grundschule (Abs. 3) durchzuführen.
(2) In den Sonderschulen ist die Zusammenfassung
von Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen
nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen
innerhalb der Klasse oder von Schülern
mehrerer Parallelklassen oder nächsthöheren und
nächstniedrigeren Stufen zu erproben (differenzierte
Sonderschule).
(3) In der Grundschule ist der teilweise gemeinsame
Unterricht von schulreifen und sonderschulbedürftigen
Kindern zu erproben (integrierte
Grundschule).
(4) Schulversuche im Sinne der Abs. 1 bis 3
können in den Schuljahren 1976/77 bis 1979/80
begonnen werden.
(5) Schulversuche im Sinne der Abs. 1 bis 3
dürfen in nicht mehr Schulen durchgeführt werden,
als 10% der Sonderschulen des betreffenden
Bundeslandes entspricht.
(6) Soweit die Durchführung der Schulversuche
im Sinne der vorstehenden Absätze die
äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen
berührt, ist für die Durchführung des
Schulversuches das Bestehen einer diesbezüglichen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem
betreffenden Bundesland Voraussetzung.
(7) (Grundsatzbestimmung) In den Ausführungsgesetzen
der Länder ist die Durchführung
von Schulversuchen vorzusehen, durch die Schulversuche
im Sinne der Abs. 1 bis 3 ermöglicht
werden, soweit die äußere Organisation der
öffentlichen Pflichtschulen berührt wird. Ferner
haben die Ausführungsgesetze die zuständigen
Behörden zu ermächtigen, die für die Durchführung
von Schulversuchen im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen erforderlichen Vereinbarungen
mit dem Bund zu treffen, soweit die
äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen
berührt wird.
Artikel IV
Artikel II § 10 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, hat zu lauten
„§ 10. Schulversuchszeitraum
Schulversuche im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
können in den Schuljahren 1971/72
bis 1979/80, die Schulversuche gemäß § 7 jedoch
nur bis 1975/76 begonnen werden. Sie sind je
nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen
auslaufend abzuschließen."
Artikel V
Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in
Wien, das Bundes-Taubstummeninstitut in Wien
und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in
Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung
vom II. Hauptstück Teil A Abschnitt I Z. 3
lit. b und Teil B Abschnitt I lit. b des Schulorganisationsgesetzes
als unmittelbar anzuwendendes
Bundesrecht bestimmt
1. Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut
und das Bundes-Taubstummeninstitut in Wien
a) Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in
Wien ist eine Sonderschule für blinde
Kinder, das Bundes-Taubstummeninstitut
in Wien eine Sonderschule für taubstumme
Kinder. Diesen Sonderschulen können auch
Klassen für mehrfach behinderte Kinder
angeschlossen werden.
b) Diese Sonderschulen umfassen acht Schulstufen;
der Anschluß der neunten Schulstufe
in der Form des Polytechnischen Lehrganges
ist möglich. Die Einteilung in
Klassen hat sich nach dem Alter und der
Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten.
Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan
der Volksschule oder der Hauptschule
oder des Polytechnischen Lehrganges
erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse
zu entsprechen und sind für den Unterricht
nach dem Lehrplan der Hauptschule zwei
Klassenzüge einzurichten; sofern hiefür
nicht genügend Schüler zur Verfügung
stehen, kann der Unterricht nach dem
Lehrplan der Volksschule für mehrere
Schulstufen und der Unterricht nach dem
Lehrplan der Hauptschule, der zweizügig
zu führen ist, jeweils in einer Klasse erfolgen.
Wird der Unterricht für mehrere
Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt,
so sind solche Klassen in Abteilungen
zu gliedern, wobei eine Abteilung eine
oder mehrere — in der Regel aufeinanderfolgende
— Schulstufen zu umfassen hat.
c) Der Unterricht nach dem Lehrplan der
Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges
ist durch Fachlehrer, der übrige
Unterricht — abgesehen von einzelnen
Unterrichtsgegenständen und einzelnen
Unterrichtsstunden — durch einen Klassenlehrer
zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes,
bei Religionslehrern auch jene
des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch
nicht berührt.
d) Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut
und das Bundes-Taubstummeninstitut sind
je ein Leiter und die erforderlichen weiteren
Lehrer zu bestellen.
e) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf
10 nicht übersteigen.
f) Insoweit die Ausführungsgesetzgebung
keine Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen
nach Geschlechtern an Sonderschulen
vorsieht (§ 8 a Abs. 3 lit. a des
Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter
den gemeinsamen Unterricht von Knaben
und Mädchen in Leibesübungen anordnen.
2. Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
in Karlstein
a) Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
umfaßt so viele Schulstufen wie es der
Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf
„Uhrmacher" entspricht, wobei jeder
Schulstufe; soweit es die Schülerzahl zuläßt,
eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu
geringer Schülerzahl können mehrere
Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt
werden; solche Klassen sind in Abteilungen
zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder
mehrere — in der Regel aufeinanderfolgende
— Schulstufen zu umfassen hat.
b) Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist
als lehrgangsmäßige Berufsschule unter
Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse
mit einem in jeder Schulstufe mindestens
acht zusammenhängende Wochen
dauernden Unterricht zu führen, wobei
eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges
zu Weihnachten, aus Anlaß von
Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung
auf die Lehrgangsdauer) zulässig
ist.
c) Die Leitung der Bundes-Berufsschule für
Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule
für Uhrmacher in Karlstein zu
erfolgen. Für die Berufsschule sind die
erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die
Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei
Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes
werden hiedurch nicht
berührt.
d) Die Zahl der Schüler in einer Klasse soll im
allgemeinen 30 betragen und darf 36 nicht
übersteigen. Der zweite Satz des § 57 des
Schulorganisationsgesetzes findet sinngemäß
Anwendung.
3. § 4 Abs. 4, § 8 a Abs. 3 und § 131 d Abs. 2
des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.
Artikel VI
(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol
darf in der Oberstufe eine Sonderform des
Mathematischen Realgymnasiums mit zusätzlicher
Ausbildung in Metallurgie geführt werden.
(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden
die Bestimmungen des II. Hauptstückes Abschnitt
II des Schulorganisationsgesetzes mit der
Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß
a) als zusätzliche Aufgabe eine Ausbildung in
Metallurgie tritt,
b) der Lehrplan auf diese zusätzliche Aufgabe
Bedacht zu nehmen hat und
c) der Ausbildungsgang um eine Schulstufe
gegenüber der Normalform verlängert ist.
Artikel VII
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
a) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz
für die Ausführungsgesetzgebung
mit dem Tage der Kundmachung in Kraft;
die Ausführungsgesetze sind innerhalb von
einem Jahr, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen
und mit 1. September 1976 in Kraft
zu setzen;
b) für die Erlassung von Verordnungen auf
Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit dem Tage der Kundmachung,
wobei diese Verordnungen frühestens
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden dürfen;
c) Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung
der Studiengänge für das Lehramt an
Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen
und für das Lehramt an Polytechnischen
Lehrgängen zum Gegenstand hat,
hinsichtlich des dritten und vierten Semesters
mit 1. September 1977, hinsichtlich
des fünften und sechsten Semesters mit
1. September 1978;
d) im übrigen mit 1. September 1976.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten
Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst betraut, soweit Abs. 3 nicht
anderes bestimmt.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23
und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung
von Verordnungen auf Grund der §§ 41
Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister
für Unterricht und Kunst im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung betraut.