323. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Höheren Finanzdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Höheren Finanzdienst hat jeder Kandidat
an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
achtzehn Wochen zu dauern und ist bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule) für
den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist
mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister
für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum
abzuhalten. Wenn sich weniger als fünfzehn
Kandidaten zur Ausbildung melden, kann
jedoch der Bundesminister für Finanzen die Abhaltung
des Lehrganges um längstens ein Jahr
verschieben.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn
Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die mindestens zwei Jahre
lang im Aufgabenbereich des Dienstzweiges
„Höherer Finanzdienst" verwendet worden sind;
wurde ein Beamter unter der Auflage einer
Prüfung zum Beamten des Höheren Finanzdienstes
ernannt, so ist er jedenfalls so rechtzeitig
zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, daß die
Prüfung innerhalb der auferlegten Frist abgelegt
werden kann.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt werden
können, so sind diejenigen, die deshalb nicht
zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise
zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist
im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen
spätestens sieben Wochen vor Beginn des
Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium
für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug
hat jene Angaben, welche die Person und die
dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen,
seine Ausbildung und die Art und Dauer
seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister
für Finanzen zu entscheiden.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines
solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist
§ 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als sechs Wochen des von
ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner Dienststelle
zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung
zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als vier Wochen, jedoch
nicht mehr als sechs Wochen des von ihm erstmals
besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des
Ausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen,
wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung
stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf
Zulassung zur Prüfung weiter aufrecht hält.
Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung
zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist
er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen;
dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches
festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als vier
Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges
versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des
Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1
als erfüllt anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule
betraute Beamte der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt
es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,
den Stundenplan auszuarbeiten und
dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat
er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem
Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland angehören; hinsichtlich
der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge
dem Leiter der Sektion für direkte
Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des
Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten,
der die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber
hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß
§ 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche
Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister
für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8
angeführten Gegenstände vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände
vorgetragen werden, die nicht Gegenstand
der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick
auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich
ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Höheren Finanzdienst
ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
zwei Klausurarbeiten, und zwar
1. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen
Bemessungsfall aus dem Gebiete der Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuer
nach vorheriger Erstellung der Handelsbilanz
und der daraus abgeleiteten Steuerbilanz
zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer
von sechs Stunden und
2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die nach
Wahl des Kandidaten entweder eine Arbeit
aus dem Gebiete des Zollrechtes oder eine
Arbeit aus dem Gebiete der Verbrauchsteuern
und Monopole oder eine Arbeit
aus dem Gebiete der Gebühren und Verkehrsteuern
zum Gegenstand hat, in der
Höchstdauer von vier Stunden.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben
sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu
bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen
haben. Kommen mehrere Vortragende in
Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu
bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination
obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Finanzstrafrecht, Bundesabgabenordnung,
Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen,
bei der zwangsweisen Einbringung von
Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
2. die Steuern von Ertrag, Einkommen und
Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den
Familienlastenausgleich;
3. die Einheitsbewertung und die Grundzüge
der Bodenschätzung;
4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (einschließlich
der Grundzüge der praktischen
Kostenrechnung);
5. die Gebühren und Verkehrsteuern;
6. die Verbrauchsteuern und Monopole;
7. das Zollwesen;
8. die Grundzüge des Kassen-, Zahlungs- und
Verrechnungswesens des Bundes;
9. die Grundzüge des Haushalts- und Kreditrechtes
sowie der Rechnungskontrolle des
Bundes und des Währungswesens;
10. die Grundzüge des Finanzausgleiches und
der Abgabenteilung;
11. die Grundzüge des zwischenstaatlichen
Steuerrechtes.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den
gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt
werden.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer
des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung
und der im § 8 Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände
müssen rechtskundig sein.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1974 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den
Höheren Finanzdienst (Erlaß des Bundesministeriums
für Finanzen vom 17. März 1949,
Zl. 96.336-21/49, in der Fassung des Erlasses vom
29. Juli 1957, Zl. 92.129-21/57), die durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf
des 31. August 1974 nicht mehr anzuwenden.