Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
323_1974 AT

323. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Höheren Finanzdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Höheren Finanzdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Höheren Finanzdienst hat jeder Kandidat

an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa

achtzehn Wochen zu dauern und ist bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule) für

den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist

mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister

für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum

abzuhalten. Wenn sich weniger als fünfzehn

Kandidaten zur Ausbildung melden, kann

jedoch der Bundesminister für Finanzen die Abhaltung

des Lehrganges um längstens ein Jahr

verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn

Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die mindestens zwei Jahre

lang im Aufgabenbereich des Dienstzweiges

„Höherer Finanzdienst" verwendet worden sind;

wurde ein Beamter unter der Auflage einer

Prüfung zum Beamten des Höheren Finanzdienstes

ernannt, so ist er jedenfalls so rechtzeitig

zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, daß die

Prüfung innerhalb der auferlegten Frist abgelegt

werden kann.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt werden

können, so sind diejenigen, die deshalb nicht

zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise

zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist

im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen

spätestens sieben Wochen vor Beginn des

Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen

Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium

für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug

hat jene Angaben, welche die Person und die

dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen,

seine Ausbildung und die Art und Dauer

seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister

für Finanzen zu entscheiden.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines

solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist

§ 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als sechs Wochen des von

ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges

abzubrechen und zu seiner Dienststelle

zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung

zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als vier Wochen, jedoch

nicht mehr als sechs Wochen des von ihm erstmals

besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Besuches des

Ausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen,

wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung

stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf

Zulassung zur Prüfung weiter aufrecht hält.

Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung

zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist

er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen;

dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches

festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als vier

Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges

versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des

Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1

als erfüllt anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist

der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule

betraute Beamte der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt

es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,

den Stundenplan auszuarbeiten und

dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat

er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem

Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland angehören; hinsichtlich

der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge

dem Leiter der Sektion für direkte

Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des

Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten,

der die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber

hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß

§ 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche

Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister

für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8

angeführten Gegenstände vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände

vorgetragen werden, die nicht Gegenstand

der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick

auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich

ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Höheren Finanzdienst

ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

zwei Klausurarbeiten, und zwar

1. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen

Bemessungsfall aus dem Gebiete der Umsatz-,

Einkommen- und Gewerbesteuer

nach vorheriger Erstellung der Handelsbilanz

und der daraus abgeleiteten Steuerbilanz

zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer

von sechs Stunden und

2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die nach

Wahl des Kandidaten entweder eine Arbeit

aus dem Gebiete des Zollrechtes oder eine

Arbeit aus dem Gebiete der Verbrauchsteuern

und Monopole oder eine Arbeit

aus dem Gebiete der Gebühren und Verkehrsteuern

zum Gegenstand hat, in der

Höchstdauer von vier Stunden.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben

sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu

bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen

haben. Kommen mehrere Vortragende in

Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu

bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination

obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Finanzstrafrecht, Bundesabgabenordnung,

Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen,

bei der zwangsweisen Einbringung von

Abgaben anzuwendenden Vorschriften;

2. die Steuern von Ertrag, Einkommen und

Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den

Familienlastenausgleich;

3. die Einheitsbewertung und die Grundzüge

der Bodenschätzung;

4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (einschließlich

der Grundzüge der praktischen

Kostenrechnung);

5. die Gebühren und Verkehrsteuern;

6. die Verbrauchsteuern und Monopole;

7. das Zollwesen;

8. die Grundzüge des Kassen-, Zahlungs- und

Verrechnungswesens des Bundes;

9. die Grundzüge des Haushalts- und Kreditrechtes

sowie der Rechnungskontrolle des

Bundes und des Währungswesens;

10. die Grundzüge des Finanzausgleiches und

der Abgabenteilung;

11. die Grundzüge des zwischenstaatlichen

Steuerrechtes.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den

gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt

werden.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der

Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer

des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung

und der im § 8 Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände

müssen rechtskundig sein.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1974 in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den

Höheren Finanzdienst (Erlaß des Bundesministeriums

für Finanzen vom 17. März 1949,

Zl. 96.336-21/49, in der Fassung des Erlasses vom

29. Juli 1957, Zl. 92.129-21/57), die durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf

des 31. August 1974 nicht mehr anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →