323. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Kennelbach, Bregenz und Lochau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 14
Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Wolfurt, Lauterach, Kennelbach, Bregenz
und Lochau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Anschluß an den bereits bestehenden Abschnitt
im Bereich der Anschlußstelle Dornbirn-
Nord bei Projekt-km 15,765 und führt von
dort über den „Autobahnknoten Lauterach"
mit den Einbindungen der A 15 Bodensee Autobahn
zwischen Projekt-km 14,0 und 15,0 zur
Bregenzerach, welche bei Fluß-km 4,865 überquert
wird, sodann zur Anschlußstelle „Bregenz-
Weidach" und anschließend weiter nach Norden
in einem Tunnel bis Projekt-km 5,500.
Von der Anschlußstelle „Bregenz-Weidach"
führt eine Zu- und Abfahrtsstraße größtenteils
unter Tag liegend in das Stadtinnere von Bregenz
zur B 202 Schweizer Straße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie ihrer Anschlußstellen für die Zu-
und Abfahrt einschließlich der Zu- und
Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der
Vorarlberger Landesregierung und bei den
Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Kennelbach,
Bregenz und Lochau aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 :2880 bzw. 1 :5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.