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323_1973 AT

323. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Kennelbach, Bregenz und Lochau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Kennelbach, Bregenz und Lochau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 14

Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Wolfurt, Lauterach, Kennelbach, Bregenz

und Lochau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Anschluß an den bereits bestehenden Abschnitt

im Bereich der Anschlußstelle Dornbirn-

Nord bei Projekt-km 15,765 und führt von

dort über den „Autobahnknoten Lauterach"

mit den Einbindungen der A 15 Bodensee Autobahn

zwischen Projekt-km 14,0 und 15,0 zur

Bregenzerach, welche bei Fluß-km 4,865 überquert

wird, sodann zur Anschlußstelle „Bregenz-

Weidach" und anschließend weiter nach Norden

in einem Tunnel bis Projekt-km 5,500.

Von der Anschlußstelle „Bregenz-Weidach"

führt eine Zu- und Abfahrtsstraße größtenteils

unter Tag liegend in das Stadtinnere von Bregenz

zur B 202 Schweizer Straße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

sowie ihrer Anschlußstellen für die Zu-

und Abfahrt einschließlich der Zu- und

Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der

Vorarlberger Landesregierung und bei den

Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Kennelbach,

Bregenz und Lochau aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 :2880 bzw. 1 :5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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