323. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969
und 234/1971 insbesondere dessen §§ 6, 39, 131 a
und 131 b sowie des § 29 des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959,
wird — gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 205/1970 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
— verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 13. August 1970,
BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne
für die allgemeinbildenden höheren Schulen
in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 307/
1970, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten
„Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 13. August 1970, BGBl.
Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne für
die allgemeinbildenden höheren Schulen in den
Schuljahren 1970/71 bis 1980/81."
2. Im Art. I hat § 1 zu lauten
„ § 1. Abweichend von den Bestimmungen der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966,
216/1966, 295/1967, 363/1967 und 2/1969 wird
a) für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/
71 bis 1976/77,
für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/
71 bis 1977/78,
für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/
71 bis 1978/79 und
für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/
72 bis 1979/80
aa) des Gymnasiums, Realgymnasiums und
Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums
für Mädchen der in Anlage a,
bb) des Bundesgymnasiums für Slowenen
der in Anlage a/sl,
b) für die Übergangsstufe in den Schuljahren
1970/71 bis 1976/77,
für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/
71 bis 1976/77, für Schüler, die die
Übergangsstufe besucht haben bis 1977/
78,
für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/
71 bis 1977/78, für Schüler, die die Übergangsstufe
besucht haben bis 1978/79
für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/
71 bis 1978/79, für Schüler, die die Übergangsstufe
besucht haben bis 1979/80 und
für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/
72 bis 1979/80, für Schüler, die die Übergangsstufe
besucht haben bis 1980/81,
des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums
der in Anlage b,
c) für die Übergangsstufe in den Schuljahren
1970/71 bis 1976/77,
für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/
71 bis 1977/78,
für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/
71 bis 1978/79,
für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/
71 bis 1979/80 und
für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/
72 bis 1980/81,
des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums
der in Anlage c,
d) für den 1. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern
1970/71 bis 1976/77 und in
den Sommersemestern 1971 bis 1977,
für den 2. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern
1971 bis 1977 und in den
Wintersemestern 1971/72 bis 1977/78,
für den 3. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern
1971/72 bis 1977/78 und in
den Sommersemestern 1972 bis 1978,
für den 4. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern
1972 bis 1978 und in den
Wintersemestern 1972/73 bis 1978/79,
für den 5. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern
1972/73 bis 1978/79 und in
den Sommersemestern 1973 bis 1979,
für den 6. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern
1973 bis 1979 und in den
Wintersemestern 1973/74 bis 1979/80,
für den 7. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern
1973/74 bis 1979/80 und in
den Sommersemestern 1974 bis 1980,
für den 8. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern
1974 bis 1980 und in den
Wintersemestern 1974/75 bis 1980/81,
für den 9. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern
1974/75 bis 1980/81 und in
den Sommersemestern 1975 bis 1981,
des Gymnasiums für Berufstätige und des
Realgymnasiums für Berufstätige der in
der Anlage d
wiedergegebene Lehrplan (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) in Kraft
gesetzt."
3. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,
des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums für Mädchen)
a) Abschnitt I (Stundentafeln) Unterabschnitt
„Unverbindliche Übung" ist nach der unverbindlichen
Übung „Fremdsprachen" einzufügen
„Politische Bildung — — 2 2 4";
b) Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
„Unverbindliche Übungen" ist nach
der unverbindlichen Übung „Fremdsprachen"
einzufügen
„POLITISCHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische
Grundsätze
7. und 8. Klasse (je zwei Wochenstunden)
In einer Arbeitsgemeinschaft soll der Schüler
Kenntnisse über Faktoren und Funktionszusammenhänge
der Ordnungen und des Geschehens
in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erwerben;
er soll Einsichten und Kriterien gewinnen, um
zu kritischer Urteilsfähigkeit und zu rational
kontrollierten Entscheidungen und zu verantwortungsbewußtem
Verhalten zu gelangen.
Für die Arbeitsgemeinschaft sind Selbsttätigkeit
und Initiative des Schülers wesentliche Voraussetzungen.
Diesem Ziel haben arbeitsteiliger
Gruppenunterricht, Referate der Schüler, Diskussionen
und Exkursionen zu dienen. Dazu
können auch Fachleute aus verschiedenen Bereichen
des politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Lebens in Referaten und Diskussionen
wertvolle Beiträge leisten."
4. In der Anlage b (Lehrplan des Musisch-
pädagogischen Realgymnasiums)
a) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt
„Unverbindliche Übung" ist nach der unverbindlichen
Übung „Fremdsprachen" einzufügen
„Politische Bildung 2 2 4";
b) Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Unterabschnitt „5. bis
8. Klasse" Abschnitt „Unverbindliche
Übungen" ist nach der unverbindlichen
Übung „Fremdsprachen" einzufügen
„POLITISCHE BILDUNG
Wie Anlage a.".
5. In der Anlage c (Lehrplan des Aufbaugymnasiums
und des Aufbaurealgymnasiums) Abschnitt
I (Stundentafel) Unterabschnitt „Unverbindliche
Übung" ist nach der unverbindlichen
Übung „Fremdsprachen" einzufügen
„Politische Bildung — — 2 2 4".