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323_1972 AT

323. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969

und 234/1971 insbesondere dessen §§ 6, 39, 131 a

und 131 b sowie des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959,

wird — gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 205/1970 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

— verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 13. August 1970,

BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne

für die allgemeinbildenden höheren Schulen

in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 307/

1970, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 13. August 1970, BGBl.

Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne für

die allgemeinbildenden höheren Schulen in den

Schuljahren 1970/71 bis 1980/81."

2. Im Art. I hat § 1 zu lauten

„ § 1. Abweichend von den Bestimmungen der

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966,

216/1966, 295/1967, 363/1967 und 2/1969 wird

a) für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/

71 bis 1976/77,

für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/

71 bis 1977/78,

für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/

71 bis 1978/79 und

für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/

72 bis 1979/80

aa) des Gymnasiums, Realgymnasiums und

Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums

für Mädchen der in Anlage a,

bb) des Bundesgymnasiums für Slowenen

der in Anlage a/sl,

b) für die Übergangsstufe in den Schuljahren

1970/71 bis 1976/77,

für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/

71 bis 1976/77, für Schüler, die die

Übergangsstufe besucht haben bis 1977/

78,

für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/

71 bis 1977/78, für Schüler, die die Übergangsstufe

besucht haben bis 1978/79

für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/

71 bis 1978/79, für Schüler, die die Übergangsstufe

besucht haben bis 1979/80 und

für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/

72 bis 1979/80, für Schüler, die die Übergangsstufe

besucht haben bis 1980/81,

des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums

der in Anlage b,

c) für die Übergangsstufe in den Schuljahren

1970/71 bis 1976/77,

für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/

71 bis 1977/78,

für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/

71 bis 1978/79,

für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/

71 bis 1979/80 und

für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/

72 bis 1980/81,

des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums

der in Anlage c,

d) für den 1. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern

1970/71 bis 1976/77 und in

den Sommersemestern 1971 bis 1977,

für den 2. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern

1971 bis 1977 und in den

Wintersemestern 1971/72 bis 1977/78,

für den 3. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern

1971/72 bis 1977/78 und in

den Sommersemestern 1972 bis 1978,

für den 4. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern

1972 bis 1978 und in den

Wintersemestern 1972/73 bis 1978/79,

für den 5. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern

1972/73 bis 1978/79 und in

den Sommersemestern 1973 bis 1979,

für den 6. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern

1973 bis 1979 und in den

Wintersemestern 1973/74 bis 1979/80,

für den 7. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern

1973/74 bis 1979/80 und in

den Sommersemestern 1974 bis 1980,

für den 8. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern

1974 bis 1980 und in den

Wintersemestern 1974/75 bis 1980/81,

für den 9. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern

1974/75 bis 1980/81 und in

den Sommersemestern 1975 bis 1981,

des Gymnasiums für Berufstätige und des

Realgymnasiums für Berufstätige der in

der Anlage d

wiedergegebene Lehrplan (mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht) in Kraft

gesetzt."

3. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,

des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums für Mädchen)

a) Abschnitt I (Stundentafeln) Unterabschnitt

„Unverbindliche Übung" ist nach der unverbindlichen

Übung „Fremdsprachen" einzufügen

„Politische Bildung — — 2 2 4";

b) Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

„Unverbindliche Übungen" ist nach

der unverbindlichen Übung „Fremdsprachen"

einzufügen

„POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische

Grundsätze

7. und 8. Klasse (je zwei Wochenstunden)

In einer Arbeitsgemeinschaft soll der Schüler

Kenntnisse über Faktoren und Funktionszusammenhänge

der Ordnungen und des Geschehens

in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erwerben;

er soll Einsichten und Kriterien gewinnen, um

zu kritischer Urteilsfähigkeit und zu rational

kontrollierten Entscheidungen und zu verantwortungsbewußtem

Verhalten zu gelangen.

Für die Arbeitsgemeinschaft sind Selbsttätigkeit

und Initiative des Schülers wesentliche Voraussetzungen.

Diesem Ziel haben arbeitsteiliger

Gruppenunterricht, Referate der Schüler, Diskussionen

und Exkursionen zu dienen. Dazu

können auch Fachleute aus verschiedenen Bereichen

des politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen

Lebens in Referaten und Diskussionen

wertvolle Beiträge leisten."

4. In der Anlage b (Lehrplan des Musisch-

pädagogischen Realgymnasiums)

a) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

„Unverbindliche Übung" ist nach der unverbindlichen

Übung „Fremdsprachen" einzufügen

„Politische Bildung 2 2 4";

b) Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Unterabschnitt „5. bis

8. Klasse" Abschnitt „Unverbindliche

Übungen" ist nach der unverbindlichen

Übung „Fremdsprachen" einzufügen

„POLITISCHE BILDUNG

Wie Anlage a.".

5. In der Anlage c (Lehrplan des Aufbaugymnasiums

und des Aufbaurealgymnasiums) Abschnitt

I (Stundentafel) Unterabschnitt „Unverbindliche

Übung" ist nach der unverbindlichen

Übung „Fremdsprachen" einzufügen

„Politische Bildung — — 2 2 4".

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