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323_1970 AT

323. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Verpflichtung von Liegenschaftseigentümern zur Anbringung von Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Verpflichtung von Liegenschaftseigentümern zur Anbringung von Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen)

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 2. März 1970, K II-2/69-21 — dem

Bundeskanzleramt zugestellt am 15. Oktober

1970 — zusammengefaßt hat

„Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten,

Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen)

anzubringen, fällt gemäß Art. 10 Abs. 1

Z. 9 B.-VG. (,Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen')

in die Zuständigkeit des Bundes."

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