323_1969
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323. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 323. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
1969_323_0 323. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
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Nach Mitteilung des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen hat Schweden am 2. April
1969 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) samt
Unterzeichnungsprotokoll (BGBl. Nr. 138/1961,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 347/1967) hinterlegt.
Ferner hat das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland am 31. Oktober
1968 gemäß Artikel 46 notifiziert, daß das
Übereinkommen auch für Gibraltar gelten soll.
Das Übereinkommen ist somit für Schweden
am 1. Juli 1969 und für Gibraltar am 29. Jänner
1969 in Kraft getreten.