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323_1968 AT

323. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des

Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch

Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung

und Grenzkontrolle auf Bedienstete der

Zollämter und der Zollwache, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

verordnet

§ 1. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende

Grenzkontrolle wird

a) an allen Grenzübergängen,

b) an allen Ankunfts- und Abfahrtsstellen von

Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit

an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen

eine Grenzkontrolle stattfindet,

c) in allen Verkehrsmitteln an den in lit. b

genannten Stellen und während der Fahrt,

soweit die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln

stattfindet,

d) an allen Stellen im Staatsgebiet von Nachbarstaaten,

an denen dies nach den betreffenden

Staatsverträgen zulässig ist,

auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden

Bediensteten der Zollämter und der Zollwache

(§ 23 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955), soweit jedoch

die Grenzkontrolle außerhalb des Amtsplatzes

eines Zollamtes (§ 28 des Zollgesetzes 1955) stattfindet,

auf die Bediensteten der Zollwache übertragen.

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung

wird die Grenzkontrolle

a) an den Grenzübergängen Reschenpaß, Brenner,

Sillian, Thörl-Maglern, Berg und

Gmünd,

b) im Eisenbahnverkehr über Buchs, Brenner,

Sillian, Thörl-Maglern, Rosenbach, Spielfeld-

Straß, Jennersdorf, Wulkaprodersdorf,

Bruckneudorf, Marchegg und Salzburg-

Hauptbahnhof,

c) auf allen Flugplätzen, abgesehen von den

Flugplätzen Wien-Aspern, Linz-Hörsching

und Graz-Thalerhof,

d) im Schiffsverkehr in Wien-Praterkai

ausgenommen.

§ 3. Diese Verordnung tritt drei Monate nach

ihrer Kundmachung in Kraft.

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