323. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch
Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung
und Grenzkontrolle auf Bedienstete der
Zollämter und der Zollwache, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
verordnet
§ 1. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende
Grenzkontrolle wird
a) an allen Grenzübergängen,
b) an allen Ankunfts- und Abfahrtsstellen von
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit
an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen
eine Grenzkontrolle stattfindet,
c) in allen Verkehrsmitteln an den in lit. b
genannten Stellen und während der Fahrt,
soweit die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln
stattfindet,
d) an allen Stellen im Staatsgebiet von Nachbarstaaten,
an denen dies nach den betreffenden
Staatsverträgen zulässig ist,
auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden
Bediensteten der Zollämter und der Zollwache
(§ 23 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955), soweit jedoch
die Grenzkontrolle außerhalb des Amtsplatzes
eines Zollamtes (§ 28 des Zollgesetzes 1955) stattfindet,
auf die Bediensteten der Zollwache übertragen.
§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung
wird die Grenzkontrolle
a) an den Grenzübergängen Reschenpaß, Brenner,
Sillian, Thörl-Maglern, Berg und
Gmünd,
b) im Eisenbahnverkehr über Buchs, Brenner,
Sillian, Thörl-Maglern, Rosenbach, Spielfeld-
Straß, Jennersdorf, Wulkaprodersdorf,
Bruckneudorf, Marchegg und Salzburg-
Hauptbahnhof,
c) auf allen Flugplätzen, abgesehen von den
Flugplätzen Wien-Aspern, Linz-Hörsching
und Graz-Thalerhof,
d) im Schiffsverkehr in Wien-Praterkai
ausgenommen.
§ 3. Diese Verordnung tritt drei Monate nach
ihrer Kundmachung in Kraft.