Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
323_1967 AT

323. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 167/1966, wird auf Grund des Ergebnisses

der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit

§ 144 dieses Bundesgesetzes durchgeführten Abstimmungen

verordnet

Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten

Mitglieder der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Oberösterreich und die in § 2

Abs. 1 Z. 2 dieses Bundesgesetzes bezeichneten

Gesellschafter werden in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

einbezogen, sofern

sie beziehungsweise die Gesellschaften den nachstehend

angeführten Fachgruppen angehören

Landesinnung Oberösterreich der Baugewerbe

Landesinnung Oberösterreich der Steinmetzmeister

Landesinnung Oberösterreich der Bauhilfsgewerbe

Landesinnung Oberösterreich der Tischler

Landesinnung Oberösterreich der Wagner und

Karosseriebauer

Landesinnung Oberösterreich der Drechsler

und Holzbildhauer

Landesinnung Oberösterreich der Schlosser

Landesinnung Oberösterreich des Landmaschinenhandwerks

Landesinnung Oberösterreich der Spengler

und Kupferschmiede

Landesinnung Oberösterreich der Elektrotechniker

und Radiomechaniker

Landesinnung Oberösterreich der Schmiede

Landesinnung Oberösterreich der Metallgießer,

Gürtler, Graveure, Metalldrucker, Metallschleifer

und Galvaniseure

Landesinnung Oberösterreich der Gold- und

Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher

Landesinnung Oberösterreich der Kleidermacher

Landesinnung Oberösterreich der Sticker,

Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer

und Seiler

Landesinnung Oberösterreich der Müller

Landesinnung Oberösterreich der Zuckerbäcker

Landesinnung Oberösterreich der Fleischer

Landesinnung Oberösterreich der Molkereien,

Käsereien, Schmelzwerke und Eierkennzeichnungsstellen

Landesinnung Oberösterreich der Nahrungs- und

Genußmittelgewerbe

Landesinnung Oberösterreich der Gärtner

und Blumenbinder

Landesinnung Oberösterreich der Chemischputzer,

Wäscher und Färber

Landesinnung Oberösterreich der Bestatter

Landesinnung Oberösterreich der Gebäudeverwalter,

Realitätenvermittler und Inkassobüros

Landesgremium Oberösterreich des Viehhandels

Landesgremium Oberösterreich des Wein- und

Spirituosengroßhandels

Landesgremium Oberösterreich des Schuhhandels

Landesgremium Oberösterreich des Handels

mit Leder, Häuten und Tapeziererbedarf

Landesgremium Oberösterreich des Handels

mit Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren,

Bildern, Antiquitäten und Kunstgegenständen

Landesgremium Oberösterreich des Handels

mit Maschinen

Landesgremium Oberösterreich des Handels

mit Autos, Motorrädern, Fahrrädern, Nähmaschinen

und deren Bestandteilen und Bereifung

Landesgremium Oberösterreich des Handels

mit photographischem, optischem und ärztlichem

Bedarf

Landesgremium Oberösterreich des Radio-

und Elektrohandels

Landesgremium Oberösterreich des Holz- und

Baustoffhandels

Landesgremium Oberösterreich des Brennstoffhandels

Landesgremium Oberösterreich des Handels

mit Möbeln, Waren der Raumausstattung

und Tapeten

Landesgremium Oberösterreich des Markt-,

Straßen- und Wanderhandels

Fachgruppe Oberösterreich für das Lastfuhrwerksgewerbe

Fachvertretung Oberösterreich der Privattheater

und verwandten Unternehmungen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →