Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
323_1965 AT

323. Übereinkommen über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Übereinkommen über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem

Nachdem das Übereinkommen über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles

Satelliten-Fernmeldesystem vom 20. August 1964, dessen Artikel VI und XI verfassungsändernde

Bestimmungen sind und welches also lautet

(Übersetzung)

Die Unterzeichnerregierungen

dieses Übereinkommens —

eingedenk des in der Entschließung

Nr. 1721 (XVI) der

Generalversammlung der Vereinten

Nationen niedergelegten

Grundsatzes, daß Satelliten-

Fernmeldeverbindungen so bald

wie möglich allen Völkern ohne

Diskriminierung weltweit zur

Verfügung stehen sollen,

von dem Wunsche geleitet,

ein einziges weltweites kommerzielles

Satelliten-Fernmeldesystem

zu schaffen, und zwar

als Bestandteil eines verbesserten

Welt-Fernmeldenetzes, das alle

Gebiete der Erde mit erweiterten

Fernmeldediensten versorgt und

dadurch zum Weltfrieden und

zur internationalen Verständigung

beiträgt,

entschlossen, zu diesem Zweck

und zum Nutzen aller Völker

der Welt auf Grund des neuesten

Standes der Technik einen optimal

leistungsfähigen und wirtschaftlichen

Fernmeldedienst bei

rationellster und gerechtester

Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums

bereitzustellen,

in der Auffassung, daß das

Satelliten-Fernmeldewesen so

gestaltet werden muß, daß allen

Staaten die Möglichkeit eröffnet

wird, zu dem weltweiten System

Zugang zu erhalten, und daß

Staaten, die dies wünschen,

Kapital in das System investieren

und sich somit an der

Planung und Entwicklung, am

Bau (einschließlich der Lieferung

von Einrichtungen), an der Einrichtung,

Instandhaltung und

dem Betrieb des Systems sowie

am Eigentum daran beteiligen

können,

in der Auffassung, daß es

wünschenswert ist, bis zur Ausarbeitung

einer endgültigen

Regelung zur Gestaltung eines

einzigen weltweiten kommerziellen

Satelliten-Fernmeldesystems

eine vorläufige Regelung

zu vereinbaren, welche die Errichtung

eines solchen Systems

zum ehestmöglichen Zeitpunkt

vorsieht,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

a) Die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens werden zusammenarbeiten,

um im Einklang

mit den in der Präambel

niedergelegten Grundsätzen

Sorge zu tragen für die Planung

und Entwicklung, den Bau und

die Einrichtung, die Instandhaltung

und den Betrieb des

Weltraumsektors des weltweiten

kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems,

und zwar nach

folgendem Programm

i) eine Versuchs- und Betriebsphase,

während welcher

der Einsatz eines

oder mehrerer Satelliten

vorgesehen ist, die im

Jahre 1965 in eine synchrone

Umlaufbahn gebracht

werden sollen;

ii) weitere aufeinanderfolgende

Phasen, in denen

noch zu bestimmende

Typen von Satelliten mit

dem Ziel eingesetzt werden,

die Grundlagen für

eine weltumspannende

Fernmeldeversorgung im

zweiten Halbjahr 1967 zu

schaffen;

iii) Verbesserungen und Erweiterungen

des Systems,

soweit sie von dem nach

Artikel IV dieses Übereinkommens

eingesetzten

Ausschuß vorbehaltlich

der Bestimmungen des

Artikels VI dieses Übereinkommens

beschlossen

werden.

b) In diesem Übereinkommen

i) bezeichnet der Ausdruck

„Weltraumsektor" die

Fernmeldesatelliten sowie

die für ihren Betrieb erforderlichen

Anlagen und

Einrichtungen für die

Verfolgung der Bahn, die

Steuerung, die Befehlsübermittlung

und für andere

Zwecke;

ii) umfassen die Ausdrücke

„Planung" und „Entwicklung"

auch die Forschung.

ARTIKEL II

a) Eine jede Vertragspartei

unterzeichnet das zusätzlich zu

diesem Übereinkommen abzuschließende

und gleichzeitig damit

zur Unterzeichnung aufzulegende

Sonderübereinkommen

oder bestimmt eine öffentliche

oder private Körperschaft des

Fernmeldewesens, die dasselbe

unterzeichnet. Die Beziehungen

zwischen einer auf diese Weise

bestimmten Körperschaft und

der Vertragspartei, die sie bestimmt

hat, werden durch die

entsprechende nationale Gesetzgebung

geregelt.

b) Die Vertragsparteien sehen

vor, daß die Verwaltungen und

Fernmeldegesellschaften unter

Beachtung der für sie geltenden

nationalen Gesetzgebung im

Wege direkter Verhandlungen

geeignete Verkehrsvereinbarungen

treffen, die sich auf die Benutzung

der Fernmeldekanäle

des auf Grund dieses Übereinkommens

zu errichtenden

Systems, auf die der Öffentlichkeit

anzubietenden Dienste, auf

die Anlagen, auf die Verteilung

der Gewinne und auf die damit

zusammenhängenden geschäftlichen

Regelungen beziehen.

ARTIKEL III

Der Weltraumsektor ist das

ungeteilte Eigentum der Unterzeichner

des Sonderübereinkommens,

und zwar im Verhältnis

ihrer Beiträge zu den

Kosten für die Planung und

Entwicklung, den Bau und die

Einrichtung des Weltraumsektors.

ARTIKEL IV

a) Hiermit wird ein im folgenden

als „der Ausschuß" bezeichneter

Interimsausschuß für

das Satelliten-Fernmeldewesen

eingesetzt, um die in Artikel I

dieses Übereinkommens vorgesehene

Zusammenarbeit zu verwirklichen.

Er ist verantwortlich

für die Planung und Entwicklung,

den Bau und die Einrichtung,

die Instandhaltung

und den Betrieb des Weltraumsektors

des Systems; insbesondere

nimmt er die in diesem

Übereinkommen und in dem

Sonderübereinkommen vorgesehenen

Aufgaben wahr und hat

die darin festgelegten Befugnisse.

b) Der Ausschuß besteht aus

je einem Vertreter jedes Unter-

zeichners des Sonderübereinkommens,

dessen Quote mindestens

1'5% beträgt, und je

einem Vertreter von jeweils

zwei oder mehr Unterzeichnern

des Sonderübereinkommens,

deren zusammengelegte Quoten

mindestens 1'5% erreichen und

die eine derartige Vertretung

vereinbart haben.

c) Bei der Wahrnehmung

seiner finanziellen Aufgaben

auf Grund dieses Übereinkommens

und des Sonderübereinkommens

steht dem Ausschuß

ein beratender Unterausschuß

für Finanzen zur Seite. Er wird

vom Ausschuß eingesetzt, sobald

dieser seine Arbeit aufgenommen

hat.

d) Der Ausschuß kann weitere

beratende Unterausschüsse einsetzen,

soweit er dies für zweckdienlich

hält.

e) Keinem Unterzeichner beziehungsweise

keiner Gruppe

von Unterzeichnern des Sonderübereinkommens

kann die Vertretung

im Ausschuß auf Grund

einer Kürzung nach Artikel XII

lit. c dieses Übereinkommens

entzogen werden.

f) In diesem Übereinkommen

bezeichnet der Ausdruck

„Quote" in bezug auf einen

Unterzeichner des Sonderübereinkommens

den im Anhang

zum Sonderübereinkommen

neben seinem Namen angegebenen

Prozentsatz oder den auf

Grund des vorliegenden Übereinkommens

und des Sonderübereinkommens

geänderten

Prozentsatz.

ARTIKEL V

a) Jeder im Ausschuß vertretene

Unterzeichner und jede im

Ausschuß vertretene Gruppe

von Unterzeichnern des Sonderübereinkommens

verfügt über

eine Anzahl von Stimmen, die

seiner Quote bzw. ihren zusammengelegten

Quoten entspricht.

b) Der Ausschuß ist beschlußfähig,

wenn in einer Sitzung

Vertreter anwesend sind, deren

Stimmenzahl insgesamt um mindestens

8'5 Stimmen über der

des Vertreters mit den meisten

Stimmen liegen.

c) Der Ausschuß wird sich bemühen,

einstimmig zu handeln;

ist dies nicht möglich, so beschließt

er mit der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen; jedoch

bedarf vorbehaltlich von lit. d

und e dieses Artikels ein Beschluß

in folgenden Angelegenheiten

der Zustimmung von

Vertretern, deren Stimmenzahl

insgesamt um mindestens

12'5 Stimmen über der des Vertreters

mit den meisten Stimmen

liegt

i) Auswahl des oder der

Typen des einzurichtenden

Weltraumsektors,

ii) Aufstellung allgemeiner

Normen für die Zulassung

der Erdefunkstellen,

die Zugang zum Weltraumsektor

haben sollen,

iii) Genehmigung der Haushaltspläne

nach Haupttiteln,

iv) Berichtigung von Abrechnungen

nach Artikel

4 lit. c des Sonderübereinkommens,

v) Festsetzung des Gebührensatzes

für die Satellitennutzungseinheit

nach

Artikel 9 lit. a des Sonderübereinkommens,

vi) Beschlüsse über Zusatzbeiträge

nach Artikel VI

lit. b dieses Übereinkommens,

vii) Genehmigung der Vergabe

von Aufträgen nach

Artikel 10 lit. c des Sonderübereinkommens,

viii) Genehmigung der mit

dem Abschuß von Satelliten

zusammenhängenden

Angelegenheiten

nach Artikel 10 lit. d des

Sonderübereinkommens,

ix) Genehmigung der Quoten

nach Artikel XII

lit. a Ziffer ii) dieses

Übereinkommens,

x) Festsetzung der finanziellen

Bedingungen für den

Beitritt nach Artikel XII

lit. b dieses Übereinkommens,

xi) Beschlüsse über den

Rücktritt nach Artikel XI

lit. a und b dieses Übereinkommens

und Artikel

4 lit. d des Sonderübereinkommens,

xii) Empfehlung von Änderungen

nach Artikel 15

des Sonderübereinkommens,

xiii) Annahme der Geschäftsordnung

des Ausschusses

und der beratenden

Unterausschüsse,

xiv) Genehmigung einer an

die Gesellschaft zu zahlenden

angemessenen Vergütung

für ihre Dienstleistungen

als geschäftsführendes

Organ nach

den Artikeln 5 lit. c und

9 lit. b des Sonderübereinkommens.

d) Ist dem Ausschuß eine

Frage hinsichtlich des Typs des

im Sinne der Zielsetzung des

Artikels I lit. a Ziffer ii) dieses

Übereinkommens einzurichtenden

Weltraumsektors zur Beschlußfassung

vorgelegt worden

und hat er binnen sechzig Tagen

nach Vorlage keinen diesbezüglichen

Beschluß nach lit. c Ziffer

i) dieses Artikels gefaßt, so

kann ein solcher nach Ablauf

der genannten Frist mit den Ja-

Stimmen von Vertretern gefaßt

werden, deren Stimmenzahl insgesamt

um mindestens 8,5 Stimmen

über der des Vertreters mit

den meisten Stimmen liegt.

e) Ist dem Ausschuß eine der

folgenden Angelegenheiten

i) ein bestimmter Titel des

Haushaltsplanes nach

lit. c Ziffer iii) dieses Artikels,

ii) die Vergabe eines bestimmten

Auftrages nach

lit. c Ziffer vii) dieses Artikels,

iii) eine bestimmte Angelegenheit

im Zusammenhang

mit Satellitenabschüssen

nach lit. c Ziffer

viii) dieses Artikels

im Zusammenhang mit der Zielsetzung

des Artikels I lit. a Ziffer

i) und ii) dieses Übereinkommens

zur Genehmigung

vorgelegt worden und hat der

Ausschuß binnen sechzig Tagen

nach Vorlage keinen diesbezüglichen

Beschluß gefaßt, so kann

ein solcher nach Ablauf der genannten

Frist mit den Ja-Stimmen

von Vertretern gefaßt werden,

deren Stimmenzahl insgesamt

um mindestens 8,5 Stimmen

über der des Vertreters mit

den meisten Stimmen liegt.

ARTIKEL VI

a) Die Beiträge der Unterzeichner

des Sonderübereinkommens

zu den Kosten für die Planung

und Entwicklung, den Bau

und die Einrichtung des Weltraumsektors

während der Dauer

der vorläufigen Regelung beruhen

auf einem Voranschlag

von 200 Millionen US-Dollar.

Die Unterzeichner des Sonderübereinkommens

zahlen ihre

Beitragsquoten zu diesen Kosten

nach Maßgabe der Bestimmungen

des Sonderübereinkommens.

b) Der Ausschuß entscheidet,

ob und gegebenenfalls in welcher

Höhe während der Dauer

der vorläufigen Regelung Zusatzbeiträge

über den veranschlagten

Betrag von 200 Millionen

US-Dollar hinaus erforderlich

sind. Sollte infolge der

zusätzlichen Beiträge, die während

der Dauer der vorläufigen

Regelung erforderlich werden,

die Summe der Beiträge voraussichtlich

300 Millionen US-Dollar

überschreiten, so wird eine

besondere Konferenz der Unterzeichner

des Sonderübereinkommens

einberufen, um die Lage

zu prüfen und geeignete Maßnahmen

zu empfehlen, bevor

der Ausschuß irgendwelche Beschlüsse

faßt. Die Konferenz

legt ihre Geschäftsordnung

selbst fest.

c) Jeder Unterzeichner des

Sonderübereinkommens kann

sich verpflichten, seine Quote an

diesen Zusatzbeiträgen ganz

oder teilweise zu zahlen; jedoch

ist kein Unterzeichner dazu gezwungen.

Soweit ein Unterzeichner

des Sonderübereinkommens

eine solche Verpflichtung

nicht übernimmt, kann sie von

den übrigen Unterzeichnern des

Sonderübereinkommens im Verhältnis

ihrer Quoten oder auf

andere von ihnen zu vereinbarende

Weise übernommen

werden. Übernimmt jedoch ein

Unterzeichner des Sonderübereinkommens,

der Mitglied einer

nach Artikel IV, lit. b dieses

Übereinkommens gebildeten

Gruppe zur gemeinsamen Bestellung

eines Vertreters im

Ausschuß ist, nicht die Verpflichtung

zur Zahlung dieser Zusatzbeiträge,

so können die übrigen

Unterzeichner dieser Gruppe

diese Verpflichtung in dem von

ihnen zu vereinbarenden Verhältnis

ganz oder teilweise übernehmen.

Die Quoten der Unterzeichner

des Sonderübereinkommens

werden entsprechend angepaßt.

ARTIKEL VII

Um im Einklang mit den in

der Präambel niedergelegten

Grundsätzen eine möglichst

rationelle Benutzung des Weltraumsektors

zu gewährleisten,

darf diesen eine Erdefunkstelle

nur dann benützen, wenn ihr

hiezu vom Ausschuß nach Artikel

7 des Sonderübereinkommens

die Genehmigung erteilt

wurde.

ARTIKEL VIII

Die nach dem Recht des

District of Columbia errichtete

und in diesem Übereinkommen

als „Gesellschaft" bezeichnete

Satelliten-Fernmeldegesellschaft

(Communications Satellite Corporation)

handelt nach Maßgabe

der allgemeinen Zielsetzungen

des Ausschusses und gegebenenfalls

der besonderen Weisungen

desselben als geschäftsführendes

Organ bei der Planung und Entwicklung,

dem Bau und der Einrichtung,

der Instandhaltung

und dem Betrieb des Weltraumsektors.

ARTIKEL IX

a) Unter Berücksichtigung des

in Artikel I dieses Übereinkommens

umrissenen Programms

legt der Ausschuß binnen einem

Jahr nach Inbetriebnahme des

anfänglichen weltweiten Systems,

spätestens jedoch am 1. Jänner

1969, jeder Vertragspartei einen

Bericht vor, der die Empfehlungen

des Ausschusses hinsichtlich

der für ein internationales weltweites

System vorzusehenden

endgültigen Regelung enthält,

welche die in diesem Übereinkommen

festgelegte vorläufige

Regelung ablösen soll. Dieser

Bericht, in dem alle Meinungen

voll wiederzugeben sind, hat

unter anderem die Frage zu behandeln,

ob die vorläufige Regelung

zur Dauerregelung gemacht

oder ob eine ständige internationale

Organisation mit einer

Generalkonferenz und einem

internationalen Stab aus Verwaltungsfachleuten

und Technikern

geschaffen werden soll.

b) Unabhängig von der Form

der endgültigen Regelung

i) haben ihre Ziele im Einklang

mit den in der

Präambel zu diesem

Übereinkommen niedergelegten

Grundsätzen zu

stehen,

ii) hat sie wie dieses Übereinkommen

allen Mit-

gliedstaaten der Internationalen

Fernmeldeunion

oder den von diesen

namhaft gemachten Körperschaften

zum Beitritt

offenzustehen,

iii) hat sie die Kapitaleinlagen

der Unterzeichner

des Sonderübereinkommens

zu schützen und

iv) hat sie allen Vertragsparteien

der endgültigen

Regelung die Möglichkeit

zu geben, an der Bestimmung

der allgemeinen

Zielsetzung mitzuwirken.

c) Der Bericht des Ausschusses

wird auf einer internationalen

Konferenz, an der auch die

ordnungsgemäß bestimmten

Körperschaften des Fernmeldewesens

teilnehmen können, geprüft;

die betreffende Konferenz

ist von der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

binnen drei Monaten nach

Vorlage des Berichts einzuberufen.

Die Vertragsparteien werden

sich bemühen zu erreichen,

daß die endgültige Regelung

möglichst bald festgelegt wird,

damit sie bis zum 1. Jänner

1970 in Kraft treten kann.

ARTIKEL X

Bei der Prüfung der zu vergebenden

Aufträge und bei der

Wahrnehmung ihrer sonstigen

Aufgaben lassen sich der Ausschuß

und die Gesellschaft als

geschäftsführendes Organ von

der Notwendigkeit leiten, die

besten Einrichtungen und

Dienstleistungen zum günstigsten

Preis für einen möglichst

produktiven Einsatz und Betrieb

des Weltraumsektors zu

planen, zu entwickeln und zu

beschaffen. Sind Angebote oder

Antworten auf Ausschreibungen

hinsichtlich der Güte, des cif-

Preises und der Lieferzeit vergleichbar,

so sorgen der Ausschuß

und die Gesellschaft als

geschäftsführendes Organ dafür,

daß die Aufträge so vergeben

werden, daß die Einrichtungen

in denjenigen Staaten, deren

Regierungen Vertragsparteien

dieses Übereinkommens sind,

geplant, entwickelt und beschafft

werden, und zwar ungefähr im

Verhältnis der Quoten der den

Vertragsparteien entsprechenden

Unterzeichner des Sonderübereinkommens;

hiebei gilt als

Voraussetzung, daß diese Planung,

Entwicklung und Beschaffung

nicht den gemeinsamen

Interessen der Vertragsparteien

dieses Übereinkommens und der

Unterzeichner des Sonderübereinkommens

zuwiderlaufen darf.

Der Ausschuß und die Gesellschaft

als geschäftsführendes

Organ sorgen ferner dafür, daß,

soweit dies ohne Minderung

der Verantwortung des Hauptlieferanten

für die vertragsgemäße

Durchführung der Arbeiten

möglich ist, die vorstehend

dargelegten Grundsätze auch in

bezug auf die wichtigsten Sublieferanten

angewandt werden.

ARTIKEL XI

a) Jede Vertragspartei kann

von diesem Übereinkommen

zurücktreten; es tritt für sie

drei Monate nach der Notifikation

ihres Rücktritts an die Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika außer Kraft;

diese setzt die anderen Vertragsparteien

hievon in Kenntnis.

Im Falle des Rücktritts zahlt

der entsprechende Unterzeichner

des Sonderübereinkommens

alle auf Grund des Sonderübereinkommens

bereits fälligen

Beträge zuzüglich eines zwischen

dem Unterzeichner und dem

Ausschuß zu vereinbarenden

Betrags für Kosten, die auf

Grund von Aufträgen entstehen

werden, welche vor der Notifikation

des Rücktritts vergeben

wurden. Ist hierüber binnen

drei Monaten nach der Notifikation

des Rücktritts keine

Einigung erzielt worden, so bestimmt

der Ausschuß endgültig

die von diesem Unterzeichner

zu zahlenden Beträge.

b) Frühestens drei Monate

nach der vorläufigen Aufhebung

der Rechte eines Unterzeichners

des Sonderübereinkommens

nach dessen Artikel 4 lit. d

kann der Ausschuß, sofern der

Unterzeichner nicht inzwischen

alle fälligen Beträge bezahlt hat,

unter Berücksichtigung einer

allfälligen Erklärung des Unterzeichners

oder der entsprechenden

Vertragspartei beschließen,

daß diese Vertragspartei als von

dem vorliegenden Übereinkommen

zurückgetreten gilt; es tritt

damit für sie außer Kraft.

c) Der Rücktritt einer Vertragspartei

von diesem Übereinkommen

bewirkt automatisch

den Rücktritt des ihr entsprechenden

Unterzeichners des

Sonderübereinkommens von

diesem; jedoch bleibt die Zahlungsverpflichtung

nach lit. a

dieses Artikels oder nach Artikel

4 lit. d des Sonderübereinkommens

von dem Rücktritt

unberührt.

d) Bei einem Rücktritt nach

lit. a oder b dieses Artikels erhöht

der Ausschuß die Quoten

der übrigen Unterzeichner des

Sonderübereinkommens im Verhältnis

ihrer Quoten oder auf

Grund einer besonderen Übereinkunft

zwischen ihnen, soweit

dies erforderlich ist, um die

Quote des zurückgetretenen

Unterzeichners des Sonderübereinkommens

zu decken. War jedoch

der einer zurückgetretenen

Vertragspartei entsprechende

Unterzeichner des Sonderübereinkommens

im Zeitpunkt des

Rücktritts Mitglied einer nach

Artikel IV lit. b dieses Übereinkommens

gebildeten Unterzeichnergruppe

zur gemeinsamen

Bestellung eines Vertreters

im Ausschuß, so wird die

Quote dieses Unterzeichners

durch eine Erhöhung der Quoten

der übrigen Unterzeichner

dieser Gruppe in einem von

ihnen zu vereinbarenden Verhältnis

aufgeteilt.

e) Der Rücktritt einer Vertragspartei

kann auch erfolgen,

wenn der Ausschuß auf deren

Ersuchen die Übertragung der

auf diesem Übereinkommen

und dem Sonderübereinkommen

beruhenden Rechte und

Pflichten dieser Vertragspartei

und des ihr entsprechenden

Unterzeichners des Sonderübereinkommens

auf eine andere

Vertragspartei und den ihr entsprechenden

Unterzeichner des

Sonderübereinkommens zustimmt.

Diese brauchen vor der

Übertragung nicht Vertragspartei

des Übereinkommens oder

Unterzeichner des Sonderübereinkommens

gewesen zu sein.

ARTIKEL XII

a) Dieses Übereinkommen

liegt vom 20. August 1964 an

sechs Monate lang in Washington

für folgende Regierungen

zur Unterzeichnung auf

i) die Regierung jedes Staates,

der im Zeitpunkt der

Auflegung des Sonderübereinkommens

zur

Unterzeichnung namentlich

in dessen Anhang

aufgeführt ist,

ii) die Regierung jedes anderen

Staates, der Mitglied

der Internationalen

Fernmeldeunion ist, jedoch

vorbehaltlich der

Genehmigung der Quote

dieser Regierung oder

der von ihr namhaft gemachten

öffentlichen

oder privaten Körperschaft

des Fernmeldewesens

durch den Ausschuß.

Mit der Genehmigung

und dem Inkrafttreten

oder der vorläufigen

Anwendung gelten

der Name dieses Staates

und des ihm entsprechenden

Unterzeichners des

Sonderübereinkommens

sowie seine Quote als in

die Anlage des Sonderübereinkommens

aufgenommen.

b) Die Regierung jedes Mitgliedstaates

der Internationalen

Fernmeldeunion kann diesem

Übereinkommen nach Ablauf

der Unterzeichnungsfrist zu

finanziellen Bedingungen beitreten,

die der Ausschuß festlegt.

Mit diesem Beitritt gelten der

Name dieses Staates und des

ihm entsprechenden Unterzeichners

des Sonderübereinkommens

sowie seine Quote als in die

Anlage des Sonderübereinkommens

aufgenommen.

c) Die Quoten der Unterzeichner

des Sonderübereinkommens

werden anteilmäßig herabgesetzt,

wenn dies erforderlich

wird, um zusätzlichen Unterzeichnungswilligen

den Beitritt

zum Sonderübereinkommen zu

ermöglichen; jedoch dürfen die

ursprünglichen Quoten derjenigen

Unterzeichner des Sonderübereinkommens,

die im Zeitpunkt

seiner Auflegung zur

Unterzeichnung nicht in seiner

Anlage aufgeführt waren, zusammen

höchstens 17% betragen.

d) Dieses Übereinkommen

tritt an dem Tag in Kraft, an

dem es von zwei oder mehr

Regierungen ohne Vorbehalt

der Genehmigung unterzeichnet

oder nach Abgabe eines derartigen

Vorbehaltes genehmigt

worden ist. Danach tritt es für

jede Unterzeichnerregierung mit

der Unterzeichnung oder, wenn

sie vorbehaltlich der Genehmigung

unterzeichnet, mit der Genehmigung

in Kraft.

e) Unterzeichnet eine Regierung

dieses Übereinkommen

vorbehaltlich der Genehmigung,

so kann sie, solange es zur Unterzeichnung

aufliegt, erklären,

daß sie es vorläufig anwendet;

sie gilt damit als Vertragspartei.

Die vorläufige Anwendung endet

i) mit der Genehmigung

des Übereinkommens

durch diese Regierung

oder

ii) mit deren Rücktritt von

dem Übereinkommen

nach Artikel XI dieses

Übereinkommens.

f) Ungeachtet dieses Artikels

kann dieses Übereinkommen

für eine Regierung erst dann

in Kraft treten oder von ihr

vorläufig angewendet werden,

wenn sie oder der ihr entsprechende

Unterzeichner das Sonderübereinkommen

unterzeichnet

hat.

g) Ist dieses Übereinkommen

nicht binnen neun Monaten,

nachdem es zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde, für die Regierung

eines Staates, die es nach

lit. a Ziffer i) unterzeichnet hat,

in Kraft getreten oder von ihr

vorläufig angewendet worden,

so gilt die Unterzeichnung als

nichtig und der Name dieses

Staates und des ihm entsprechenden

Unterzeichners des

Sonderübereinkommens sowie

seine Quote gelten als aus der

Anlage des Sonderübereinkommens

gestrichen; die Quoten der

Unterzeichner des Sonderübereinkommens

werden demgemäß

anteilmäßig erhöht. Ist dieses

Übereinkommen nicht binnen

neun Monaten, nachdem es zur

Unterzeichnung aufgelegt wurde,

für die Regierung eines

Staates, die es nach lit. a Ziffer

ii) unterzeichnet hat, in

Kraft getreten oder von ihr

vorläufig angewendet worden,

so gilt die Unterzeichnung als

nichtig.

h) Der Unterzeichner des

Sonderübereinkommens, der

einer Regierung entspricht, die

das vorliegende Übereinkommen

vorbehaltlich der Genehmigung

unterzeichnet, aber es

nicht vorläufig angewendet hat,

kann einen Beobachter beim

Ausschuß bestellen, und zwar

in derselben Weise, in der er

nach Artikel IV lit. b dieses

Übereinkommens einen Vertreter

bestellt haben könnte, wenn

die Regierung dieses Übereinkommen

genehmigt hätte. Dieser

Beobachter, der das Wort

ergreifen darf, aber kein Stimm-

recht hat, kann an den Sitzungen

des Ausschusses nur für die

Dauer von neun Monaten nach

Auflegung dieses Übereinkommens

zur Unterzeichnung teilnehmen.

i) Es können nur die in diesem

Artikel erwähnten Vorbehalte

zu diesem Übereinkommen

gemacht werden.

ARTIKEL XIII

a) Notifikationen der Genehmigung

oder der vorläufigen

Anwendung sowie Beitrittsurkunden

sind bei der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika zu hinterlegen.

b) Diese Regierung verständigt

alle Staaten, die dieses,

Übereinkommen unterzeichnet

haben oder ihm beigetreten

sind, über die Unterzeichnungen,

die Vorbehalte der Genehmigung,

die Hinterlegung von

Notifikationen der Genehmigung

oder der vorläufigen Anwendung,

die Hinterlegung von

Beitrittsurkunden und die Notifikation

des Rücktritts von

diesem Übereinkommen.

ARTIKEL XIV

Sogleich nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens läßt

die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika es nach

Artikel 102 der Charta der

Vereinten Nationen bei deren

Generalsekretär registrieren.

ARTIKEL XV

Dieses Übereinkommen bleibt

bis zum Inkrafttreten der in

Artikel IX dieses Übereinkommens

angeführten endgültigen

Regelung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben

die hiezu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Washington

am zwanzigsten August

1964 in englischer und französischer

Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist, in einer Urschrift,

die im Archiv der Regierung

der, Vereinigten Staaten von

Amerika hinterlegt wird; diese

übermittelt jeder Unterzeichnerregierung

und jeder beitretenden

Regierung sowie der Regierung

jedes Mitgliedstaates

der Internationalen Fernmeldeunion

eine beglaubigte Abschrift.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. August 1965

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Notifikation der Genehmigung ist am 23. September 1965 bei der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß

seinem Artikel XII lit. d für Österreich am 23. September 1965 in Kraft getreten.

Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an

Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bundesrepublik Deutschland, Ceylon, Chile,

Republik China, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Israel,

Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Kolumbien, Kuwait, Libanon, Libyen, Monaco, Neuseeland,

Norwegen, Pakistan, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Sudan,

Syrien, Tunesien, Vatikanstadt, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

Ferner gelten auf Grund von Notifikationen der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens

folgende Staaten als Vertragsparteien

Belgien, Brasilien, Niederlande.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →