323. Übereinkommen über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles
Satelliten-Fernmeldesystem vom 20. August 1964, dessen Artikel VI und XI verfassungsändernde
Bestimmungen sind und welches also lautet
(Übersetzung)
Die Unterzeichnerregierungen
dieses Übereinkommens —
eingedenk des in der Entschließung
Nr. 1721 (XVI) der
Generalversammlung der Vereinten
Nationen niedergelegten
Grundsatzes, daß Satelliten-
Fernmeldeverbindungen so bald
wie möglich allen Völkern ohne
Diskriminierung weltweit zur
Verfügung stehen sollen,
von dem Wunsche geleitet,
ein einziges weltweites kommerzielles
Satelliten-Fernmeldesystem
zu schaffen, und zwar
als Bestandteil eines verbesserten
Welt-Fernmeldenetzes, das alle
Gebiete der Erde mit erweiterten
Fernmeldediensten versorgt und
dadurch zum Weltfrieden und
zur internationalen Verständigung
beiträgt,
entschlossen, zu diesem Zweck
und zum Nutzen aller Völker
der Welt auf Grund des neuesten
Standes der Technik einen optimal
leistungsfähigen und wirtschaftlichen
Fernmeldedienst bei
rationellster und gerechtester
Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums
bereitzustellen,
in der Auffassung, daß das
Satelliten-Fernmeldewesen so
gestaltet werden muß, daß allen
Staaten die Möglichkeit eröffnet
wird, zu dem weltweiten System
Zugang zu erhalten, und daß
Staaten, die dies wünschen,
Kapital in das System investieren
und sich somit an der
Planung und Entwicklung, am
Bau (einschließlich der Lieferung
von Einrichtungen), an der Einrichtung,
Instandhaltung und
dem Betrieb des Systems sowie
am Eigentum daran beteiligen
können,
in der Auffassung, daß es
wünschenswert ist, bis zur Ausarbeitung
einer endgültigen
Regelung zur Gestaltung eines
einzigen weltweiten kommerziellen
Satelliten-Fernmeldesystems
eine vorläufige Regelung
zu vereinbaren, welche die Errichtung
eines solchen Systems
zum ehestmöglichen Zeitpunkt
vorsieht,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
a) Die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens werden zusammenarbeiten,
um im Einklang
mit den in der Präambel
niedergelegten Grundsätzen
Sorge zu tragen für die Planung
und Entwicklung, den Bau und
die Einrichtung, die Instandhaltung
und den Betrieb des
Weltraumsektors des weltweiten
kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems,
und zwar nach
folgendem Programm
i) eine Versuchs- und Betriebsphase,
während welcher
der Einsatz eines
oder mehrerer Satelliten
vorgesehen ist, die im
Jahre 1965 in eine synchrone
Umlaufbahn gebracht
werden sollen;
ii) weitere aufeinanderfolgende
Phasen, in denen
noch zu bestimmende
Typen von Satelliten mit
dem Ziel eingesetzt werden,
die Grundlagen für
eine weltumspannende
Fernmeldeversorgung im
zweiten Halbjahr 1967 zu
schaffen;
iii) Verbesserungen und Erweiterungen
des Systems,
soweit sie von dem nach
Artikel IV dieses Übereinkommens
eingesetzten
Ausschuß vorbehaltlich
der Bestimmungen des
Artikels VI dieses Übereinkommens
beschlossen
werden.
b) In diesem Übereinkommen
i) bezeichnet der Ausdruck
„Weltraumsektor" die
Fernmeldesatelliten sowie
die für ihren Betrieb erforderlichen
Anlagen und
Einrichtungen für die
Verfolgung der Bahn, die
Steuerung, die Befehlsübermittlung
und für andere
Zwecke;
ii) umfassen die Ausdrücke
„Planung" und „Entwicklung"
auch die Forschung.
ARTIKEL II
a) Eine jede Vertragspartei
unterzeichnet das zusätzlich zu
diesem Übereinkommen abzuschließende
und gleichzeitig damit
zur Unterzeichnung aufzulegende
Sonderübereinkommen
oder bestimmt eine öffentliche
oder private Körperschaft des
Fernmeldewesens, die dasselbe
unterzeichnet. Die Beziehungen
zwischen einer auf diese Weise
bestimmten Körperschaft und
der Vertragspartei, die sie bestimmt
hat, werden durch die
entsprechende nationale Gesetzgebung
geregelt.
b) Die Vertragsparteien sehen
vor, daß die Verwaltungen und
Fernmeldegesellschaften unter
Beachtung der für sie geltenden
nationalen Gesetzgebung im
Wege direkter Verhandlungen
geeignete Verkehrsvereinbarungen
treffen, die sich auf die Benutzung
der Fernmeldekanäle
des auf Grund dieses Übereinkommens
zu errichtenden
Systems, auf die der Öffentlichkeit
anzubietenden Dienste, auf
die Anlagen, auf die Verteilung
der Gewinne und auf die damit
zusammenhängenden geschäftlichen
Regelungen beziehen.
ARTIKEL III
Der Weltraumsektor ist das
ungeteilte Eigentum der Unterzeichner
des Sonderübereinkommens,
und zwar im Verhältnis
ihrer Beiträge zu den
Kosten für die Planung und
Entwicklung, den Bau und die
Einrichtung des Weltraumsektors.
ARTIKEL IV
a) Hiermit wird ein im folgenden
als „der Ausschuß" bezeichneter
Interimsausschuß für
das Satelliten-Fernmeldewesen
eingesetzt, um die in Artikel I
dieses Übereinkommens vorgesehene
Zusammenarbeit zu verwirklichen.
Er ist verantwortlich
für die Planung und Entwicklung,
den Bau und die Einrichtung,
die Instandhaltung
und den Betrieb des Weltraumsektors
des Systems; insbesondere
nimmt er die in diesem
Übereinkommen und in dem
Sonderübereinkommen vorgesehenen
Aufgaben wahr und hat
die darin festgelegten Befugnisse.
b) Der Ausschuß besteht aus
je einem Vertreter jedes Unter-
zeichners des Sonderübereinkommens,
dessen Quote mindestens
1'5% beträgt, und je
einem Vertreter von jeweils
zwei oder mehr Unterzeichnern
des Sonderübereinkommens,
deren zusammengelegte Quoten
mindestens 1'5% erreichen und
die eine derartige Vertretung
vereinbart haben.
c) Bei der Wahrnehmung
seiner finanziellen Aufgaben
auf Grund dieses Übereinkommens
und des Sonderübereinkommens
steht dem Ausschuß
ein beratender Unterausschuß
für Finanzen zur Seite. Er wird
vom Ausschuß eingesetzt, sobald
dieser seine Arbeit aufgenommen
hat.
d) Der Ausschuß kann weitere
beratende Unterausschüsse einsetzen,
soweit er dies für zweckdienlich
hält.
e) Keinem Unterzeichner beziehungsweise
keiner Gruppe
von Unterzeichnern des Sonderübereinkommens
kann die Vertretung
im Ausschuß auf Grund
einer Kürzung nach Artikel XII
lit. c dieses Übereinkommens
entzogen werden.
f) In diesem Übereinkommen
bezeichnet der Ausdruck
„Quote" in bezug auf einen
Unterzeichner des Sonderübereinkommens
den im Anhang
zum Sonderübereinkommen
neben seinem Namen angegebenen
Prozentsatz oder den auf
Grund des vorliegenden Übereinkommens
und des Sonderübereinkommens
geänderten
Prozentsatz.
ARTIKEL V
a) Jeder im Ausschuß vertretene
Unterzeichner und jede im
Ausschuß vertretene Gruppe
von Unterzeichnern des Sonderübereinkommens
verfügt über
eine Anzahl von Stimmen, die
seiner Quote bzw. ihren zusammengelegten
Quoten entspricht.
b) Der Ausschuß ist beschlußfähig,
wenn in einer Sitzung
Vertreter anwesend sind, deren
Stimmenzahl insgesamt um mindestens
8'5 Stimmen über der
des Vertreters mit den meisten
Stimmen liegen.
c) Der Ausschuß wird sich bemühen,
einstimmig zu handeln;
ist dies nicht möglich, so beschließt
er mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; jedoch
bedarf vorbehaltlich von lit. d
und e dieses Artikels ein Beschluß
in folgenden Angelegenheiten
der Zustimmung von
Vertretern, deren Stimmenzahl
insgesamt um mindestens
12'5 Stimmen über der des Vertreters
mit den meisten Stimmen
liegt
i) Auswahl des oder der
Typen des einzurichtenden
Weltraumsektors,
ii) Aufstellung allgemeiner
Normen für die Zulassung
der Erdefunkstellen,
die Zugang zum Weltraumsektor
haben sollen,
iii) Genehmigung der Haushaltspläne
nach Haupttiteln,
iv) Berichtigung von Abrechnungen
nach Artikel
4 lit. c des Sonderübereinkommens,
v) Festsetzung des Gebührensatzes
für die Satellitennutzungseinheit
nach
Artikel 9 lit. a des Sonderübereinkommens,
vi) Beschlüsse über Zusatzbeiträge
nach Artikel VI
lit. b dieses Übereinkommens,
vii) Genehmigung der Vergabe
von Aufträgen nach
Artikel 10 lit. c des Sonderübereinkommens,
viii) Genehmigung der mit
dem Abschuß von Satelliten
zusammenhängenden
Angelegenheiten
nach Artikel 10 lit. d des
Sonderübereinkommens,
ix) Genehmigung der Quoten
nach Artikel XII
lit. a Ziffer ii) dieses
Übereinkommens,
x) Festsetzung der finanziellen
Bedingungen für den
Beitritt nach Artikel XII
lit. b dieses Übereinkommens,
xi) Beschlüsse über den
Rücktritt nach Artikel XI
lit. a und b dieses Übereinkommens
und Artikel
4 lit. d des Sonderübereinkommens,
xii) Empfehlung von Änderungen
nach Artikel 15
des Sonderübereinkommens,
xiii) Annahme der Geschäftsordnung
des Ausschusses
und der beratenden
Unterausschüsse,
xiv) Genehmigung einer an
die Gesellschaft zu zahlenden
angemessenen Vergütung
für ihre Dienstleistungen
als geschäftsführendes
Organ nach
den Artikeln 5 lit. c und
9 lit. b des Sonderübereinkommens.
d) Ist dem Ausschuß eine
Frage hinsichtlich des Typs des
im Sinne der Zielsetzung des
Artikels I lit. a Ziffer ii) dieses
Übereinkommens einzurichtenden
Weltraumsektors zur Beschlußfassung
vorgelegt worden
und hat er binnen sechzig Tagen
nach Vorlage keinen diesbezüglichen
Beschluß nach lit. c Ziffer
i) dieses Artikels gefaßt, so
kann ein solcher nach Ablauf
der genannten Frist mit den Ja-
Stimmen von Vertretern gefaßt
werden, deren Stimmenzahl insgesamt
um mindestens 8,5 Stimmen
über der des Vertreters mit
den meisten Stimmen liegt.
e) Ist dem Ausschuß eine der
folgenden Angelegenheiten
i) ein bestimmter Titel des
Haushaltsplanes nach
lit. c Ziffer iii) dieses Artikels,
ii) die Vergabe eines bestimmten
Auftrages nach
lit. c Ziffer vii) dieses Artikels,
iii) eine bestimmte Angelegenheit
im Zusammenhang
mit Satellitenabschüssen
nach lit. c Ziffer
viii) dieses Artikels
im Zusammenhang mit der Zielsetzung
des Artikels I lit. a Ziffer
i) und ii) dieses Übereinkommens
zur Genehmigung
vorgelegt worden und hat der
Ausschuß binnen sechzig Tagen
nach Vorlage keinen diesbezüglichen
Beschluß gefaßt, so kann
ein solcher nach Ablauf der genannten
Frist mit den Ja-Stimmen
von Vertretern gefaßt werden,
deren Stimmenzahl insgesamt
um mindestens 8,5 Stimmen
über der des Vertreters mit
den meisten Stimmen liegt.
ARTIKEL VI
a) Die Beiträge der Unterzeichner
des Sonderübereinkommens
zu den Kosten für die Planung
und Entwicklung, den Bau
und die Einrichtung des Weltraumsektors
während der Dauer
der vorläufigen Regelung beruhen
auf einem Voranschlag
von 200 Millionen US-Dollar.
Die Unterzeichner des Sonderübereinkommens
zahlen ihre
Beitragsquoten zu diesen Kosten
nach Maßgabe der Bestimmungen
des Sonderübereinkommens.
b) Der Ausschuß entscheidet,
ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe während der Dauer
der vorläufigen Regelung Zusatzbeiträge
über den veranschlagten
Betrag von 200 Millionen
US-Dollar hinaus erforderlich
sind. Sollte infolge der
zusätzlichen Beiträge, die während
der Dauer der vorläufigen
Regelung erforderlich werden,
die Summe der Beiträge voraussichtlich
300 Millionen US-Dollar
überschreiten, so wird eine
besondere Konferenz der Unterzeichner
des Sonderübereinkommens
einberufen, um die Lage
zu prüfen und geeignete Maßnahmen
zu empfehlen, bevor
der Ausschuß irgendwelche Beschlüsse
faßt. Die Konferenz
legt ihre Geschäftsordnung
selbst fest.
c) Jeder Unterzeichner des
Sonderübereinkommens kann
sich verpflichten, seine Quote an
diesen Zusatzbeiträgen ganz
oder teilweise zu zahlen; jedoch
ist kein Unterzeichner dazu gezwungen.
Soweit ein Unterzeichner
des Sonderübereinkommens
eine solche Verpflichtung
nicht übernimmt, kann sie von
den übrigen Unterzeichnern des
Sonderübereinkommens im Verhältnis
ihrer Quoten oder auf
andere von ihnen zu vereinbarende
Weise übernommen
werden. Übernimmt jedoch ein
Unterzeichner des Sonderübereinkommens,
der Mitglied einer
nach Artikel IV, lit. b dieses
Übereinkommens gebildeten
Gruppe zur gemeinsamen Bestellung
eines Vertreters im
Ausschuß ist, nicht die Verpflichtung
zur Zahlung dieser Zusatzbeiträge,
so können die übrigen
Unterzeichner dieser Gruppe
diese Verpflichtung in dem von
ihnen zu vereinbarenden Verhältnis
ganz oder teilweise übernehmen.
Die Quoten der Unterzeichner
des Sonderübereinkommens
werden entsprechend angepaßt.
ARTIKEL VII
Um im Einklang mit den in
der Präambel niedergelegten
Grundsätzen eine möglichst
rationelle Benutzung des Weltraumsektors
zu gewährleisten,
darf diesen eine Erdefunkstelle
nur dann benützen, wenn ihr
hiezu vom Ausschuß nach Artikel
7 des Sonderübereinkommens
die Genehmigung erteilt
wurde.
ARTIKEL VIII
Die nach dem Recht des
District of Columbia errichtete
und in diesem Übereinkommen
als „Gesellschaft" bezeichnete
Satelliten-Fernmeldegesellschaft
(Communications Satellite Corporation)
handelt nach Maßgabe
der allgemeinen Zielsetzungen
des Ausschusses und gegebenenfalls
der besonderen Weisungen
desselben als geschäftsführendes
Organ bei der Planung und Entwicklung,
dem Bau und der Einrichtung,
der Instandhaltung
und dem Betrieb des Weltraumsektors.
ARTIKEL IX
a) Unter Berücksichtigung des
in Artikel I dieses Übereinkommens
umrissenen Programms
legt der Ausschuß binnen einem
Jahr nach Inbetriebnahme des
anfänglichen weltweiten Systems,
spätestens jedoch am 1. Jänner
1969, jeder Vertragspartei einen
Bericht vor, der die Empfehlungen
des Ausschusses hinsichtlich
der für ein internationales weltweites
System vorzusehenden
endgültigen Regelung enthält,
welche die in diesem Übereinkommen
festgelegte vorläufige
Regelung ablösen soll. Dieser
Bericht, in dem alle Meinungen
voll wiederzugeben sind, hat
unter anderem die Frage zu behandeln,
ob die vorläufige Regelung
zur Dauerregelung gemacht
oder ob eine ständige internationale
Organisation mit einer
Generalkonferenz und einem
internationalen Stab aus Verwaltungsfachleuten
und Technikern
geschaffen werden soll.
b) Unabhängig von der Form
der endgültigen Regelung
i) haben ihre Ziele im Einklang
mit den in der
Präambel zu diesem
Übereinkommen niedergelegten
Grundsätzen zu
stehen,
ii) hat sie wie dieses Übereinkommen
allen Mit-
gliedstaaten der Internationalen
Fernmeldeunion
oder den von diesen
namhaft gemachten Körperschaften
zum Beitritt
offenzustehen,
iii) hat sie die Kapitaleinlagen
der Unterzeichner
des Sonderübereinkommens
zu schützen und
iv) hat sie allen Vertragsparteien
der endgültigen
Regelung die Möglichkeit
zu geben, an der Bestimmung
der allgemeinen
Zielsetzung mitzuwirken.
c) Der Bericht des Ausschusses
wird auf einer internationalen
Konferenz, an der auch die
ordnungsgemäß bestimmten
Körperschaften des Fernmeldewesens
teilnehmen können, geprüft;
die betreffende Konferenz
ist von der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
binnen drei Monaten nach
Vorlage des Berichts einzuberufen.
Die Vertragsparteien werden
sich bemühen zu erreichen,
daß die endgültige Regelung
möglichst bald festgelegt wird,
damit sie bis zum 1. Jänner
1970 in Kraft treten kann.
ARTIKEL X
Bei der Prüfung der zu vergebenden
Aufträge und bei der
Wahrnehmung ihrer sonstigen
Aufgaben lassen sich der Ausschuß
und die Gesellschaft als
geschäftsführendes Organ von
der Notwendigkeit leiten, die
besten Einrichtungen und
Dienstleistungen zum günstigsten
Preis für einen möglichst
produktiven Einsatz und Betrieb
des Weltraumsektors zu
planen, zu entwickeln und zu
beschaffen. Sind Angebote oder
Antworten auf Ausschreibungen
hinsichtlich der Güte, des cif-
Preises und der Lieferzeit vergleichbar,
so sorgen der Ausschuß
und die Gesellschaft als
geschäftsführendes Organ dafür,
daß die Aufträge so vergeben
werden, daß die Einrichtungen
in denjenigen Staaten, deren
Regierungen Vertragsparteien
dieses Übereinkommens sind,
geplant, entwickelt und beschafft
werden, und zwar ungefähr im
Verhältnis der Quoten der den
Vertragsparteien entsprechenden
Unterzeichner des Sonderübereinkommens;
hiebei gilt als
Voraussetzung, daß diese Planung,
Entwicklung und Beschaffung
nicht den gemeinsamen
Interessen der Vertragsparteien
dieses Übereinkommens und der
Unterzeichner des Sonderübereinkommens
zuwiderlaufen darf.
Der Ausschuß und die Gesellschaft
als geschäftsführendes
Organ sorgen ferner dafür, daß,
soweit dies ohne Minderung
der Verantwortung des Hauptlieferanten
für die vertragsgemäße
Durchführung der Arbeiten
möglich ist, die vorstehend
dargelegten Grundsätze auch in
bezug auf die wichtigsten Sublieferanten
angewandt werden.
ARTIKEL XI
a) Jede Vertragspartei kann
von diesem Übereinkommen
zurücktreten; es tritt für sie
drei Monate nach der Notifikation
ihres Rücktritts an die Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika außer Kraft;
diese setzt die anderen Vertragsparteien
hievon in Kenntnis.
Im Falle des Rücktritts zahlt
der entsprechende Unterzeichner
des Sonderübereinkommens
alle auf Grund des Sonderübereinkommens
bereits fälligen
Beträge zuzüglich eines zwischen
dem Unterzeichner und dem
Ausschuß zu vereinbarenden
Betrags für Kosten, die auf
Grund von Aufträgen entstehen
werden, welche vor der Notifikation
des Rücktritts vergeben
wurden. Ist hierüber binnen
drei Monaten nach der Notifikation
des Rücktritts keine
Einigung erzielt worden, so bestimmt
der Ausschuß endgültig
die von diesem Unterzeichner
zu zahlenden Beträge.
b) Frühestens drei Monate
nach der vorläufigen Aufhebung
der Rechte eines Unterzeichners
des Sonderübereinkommens
nach dessen Artikel 4 lit. d
kann der Ausschuß, sofern der
Unterzeichner nicht inzwischen
alle fälligen Beträge bezahlt hat,
unter Berücksichtigung einer
allfälligen Erklärung des Unterzeichners
oder der entsprechenden
Vertragspartei beschließen,
daß diese Vertragspartei als von
dem vorliegenden Übereinkommen
zurückgetreten gilt; es tritt
damit für sie außer Kraft.
c) Der Rücktritt einer Vertragspartei
von diesem Übereinkommen
bewirkt automatisch
den Rücktritt des ihr entsprechenden
Unterzeichners des
Sonderübereinkommens von
diesem; jedoch bleibt die Zahlungsverpflichtung
nach lit. a
dieses Artikels oder nach Artikel
4 lit. d des Sonderübereinkommens
von dem Rücktritt
unberührt.
d) Bei einem Rücktritt nach
lit. a oder b dieses Artikels erhöht
der Ausschuß die Quoten
der übrigen Unterzeichner des
Sonderübereinkommens im Verhältnis
ihrer Quoten oder auf
Grund einer besonderen Übereinkunft
zwischen ihnen, soweit
dies erforderlich ist, um die
Quote des zurückgetretenen
Unterzeichners des Sonderübereinkommens
zu decken. War jedoch
der einer zurückgetretenen
Vertragspartei entsprechende
Unterzeichner des Sonderübereinkommens
im Zeitpunkt des
Rücktritts Mitglied einer nach
Artikel IV lit. b dieses Übereinkommens
gebildeten Unterzeichnergruppe
zur gemeinsamen
Bestellung eines Vertreters
im Ausschuß, so wird die
Quote dieses Unterzeichners
durch eine Erhöhung der Quoten
der übrigen Unterzeichner
dieser Gruppe in einem von
ihnen zu vereinbarenden Verhältnis
aufgeteilt.
e) Der Rücktritt einer Vertragspartei
kann auch erfolgen,
wenn der Ausschuß auf deren
Ersuchen die Übertragung der
auf diesem Übereinkommen
und dem Sonderübereinkommen
beruhenden Rechte und
Pflichten dieser Vertragspartei
und des ihr entsprechenden
Unterzeichners des Sonderübereinkommens
auf eine andere
Vertragspartei und den ihr entsprechenden
Unterzeichner des
Sonderübereinkommens zustimmt.
Diese brauchen vor der
Übertragung nicht Vertragspartei
des Übereinkommens oder
Unterzeichner des Sonderübereinkommens
gewesen zu sein.
ARTIKEL XII
a) Dieses Übereinkommen
liegt vom 20. August 1964 an
sechs Monate lang in Washington
für folgende Regierungen
zur Unterzeichnung auf
i) die Regierung jedes Staates,
der im Zeitpunkt der
Auflegung des Sonderübereinkommens
zur
Unterzeichnung namentlich
in dessen Anhang
aufgeführt ist,
ii) die Regierung jedes anderen
Staates, der Mitglied
der Internationalen
Fernmeldeunion ist, jedoch
vorbehaltlich der
Genehmigung der Quote
dieser Regierung oder
der von ihr namhaft gemachten
öffentlichen
oder privaten Körperschaft
des Fernmeldewesens
durch den Ausschuß.
Mit der Genehmigung
und dem Inkrafttreten
oder der vorläufigen
Anwendung gelten
der Name dieses Staates
und des ihm entsprechenden
Unterzeichners des
Sonderübereinkommens
sowie seine Quote als in
die Anlage des Sonderübereinkommens
aufgenommen.
b) Die Regierung jedes Mitgliedstaates
der Internationalen
Fernmeldeunion kann diesem
Übereinkommen nach Ablauf
der Unterzeichnungsfrist zu
finanziellen Bedingungen beitreten,
die der Ausschuß festlegt.
Mit diesem Beitritt gelten der
Name dieses Staates und des
ihm entsprechenden Unterzeichners
des Sonderübereinkommens
sowie seine Quote als in die
Anlage des Sonderübereinkommens
aufgenommen.
c) Die Quoten der Unterzeichner
des Sonderübereinkommens
werden anteilmäßig herabgesetzt,
wenn dies erforderlich
wird, um zusätzlichen Unterzeichnungswilligen
den Beitritt
zum Sonderübereinkommen zu
ermöglichen; jedoch dürfen die
ursprünglichen Quoten derjenigen
Unterzeichner des Sonderübereinkommens,
die im Zeitpunkt
seiner Auflegung zur
Unterzeichnung nicht in seiner
Anlage aufgeführt waren, zusammen
höchstens 17% betragen.
d) Dieses Übereinkommen
tritt an dem Tag in Kraft, an
dem es von zwei oder mehr
Regierungen ohne Vorbehalt
der Genehmigung unterzeichnet
oder nach Abgabe eines derartigen
Vorbehaltes genehmigt
worden ist. Danach tritt es für
jede Unterzeichnerregierung mit
der Unterzeichnung oder, wenn
sie vorbehaltlich der Genehmigung
unterzeichnet, mit der Genehmigung
in Kraft.
e) Unterzeichnet eine Regierung
dieses Übereinkommen
vorbehaltlich der Genehmigung,
so kann sie, solange es zur Unterzeichnung
aufliegt, erklären,
daß sie es vorläufig anwendet;
sie gilt damit als Vertragspartei.
Die vorläufige Anwendung endet
i) mit der Genehmigung
des Übereinkommens
durch diese Regierung
oder
ii) mit deren Rücktritt von
dem Übereinkommen
nach Artikel XI dieses
Übereinkommens.
f) Ungeachtet dieses Artikels
kann dieses Übereinkommen
für eine Regierung erst dann
in Kraft treten oder von ihr
vorläufig angewendet werden,
wenn sie oder der ihr entsprechende
Unterzeichner das Sonderübereinkommen
unterzeichnet
hat.
g) Ist dieses Übereinkommen
nicht binnen neun Monaten,
nachdem es zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, für die Regierung
eines Staates, die es nach
lit. a Ziffer i) unterzeichnet hat,
in Kraft getreten oder von ihr
vorläufig angewendet worden,
so gilt die Unterzeichnung als
nichtig und der Name dieses
Staates und des ihm entsprechenden
Unterzeichners des
Sonderübereinkommens sowie
seine Quote gelten als aus der
Anlage des Sonderübereinkommens
gestrichen; die Quoten der
Unterzeichner des Sonderübereinkommens
werden demgemäß
anteilmäßig erhöht. Ist dieses
Übereinkommen nicht binnen
neun Monaten, nachdem es zur
Unterzeichnung aufgelegt wurde,
für die Regierung eines
Staates, die es nach lit. a Ziffer
ii) unterzeichnet hat, in
Kraft getreten oder von ihr
vorläufig angewendet worden,
so gilt die Unterzeichnung als
nichtig.
h) Der Unterzeichner des
Sonderübereinkommens, der
einer Regierung entspricht, die
das vorliegende Übereinkommen
vorbehaltlich der Genehmigung
unterzeichnet, aber es
nicht vorläufig angewendet hat,
kann einen Beobachter beim
Ausschuß bestellen, und zwar
in derselben Weise, in der er
nach Artikel IV lit. b dieses
Übereinkommens einen Vertreter
bestellt haben könnte, wenn
die Regierung dieses Übereinkommen
genehmigt hätte. Dieser
Beobachter, der das Wort
ergreifen darf, aber kein Stimm-
recht hat, kann an den Sitzungen
des Ausschusses nur für die
Dauer von neun Monaten nach
Auflegung dieses Übereinkommens
zur Unterzeichnung teilnehmen.
i) Es können nur die in diesem
Artikel erwähnten Vorbehalte
zu diesem Übereinkommen
gemacht werden.
ARTIKEL XIII
a) Notifikationen der Genehmigung
oder der vorläufigen
Anwendung sowie Beitrittsurkunden
sind bei der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika zu hinterlegen.
b) Diese Regierung verständigt
alle Staaten, die dieses,
Übereinkommen unterzeichnet
haben oder ihm beigetreten
sind, über die Unterzeichnungen,
die Vorbehalte der Genehmigung,
die Hinterlegung von
Notifikationen der Genehmigung
oder der vorläufigen Anwendung,
die Hinterlegung von
Beitrittsurkunden und die Notifikation
des Rücktritts von
diesem Übereinkommen.
ARTIKEL XIV
Sogleich nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens läßt
die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika es nach
Artikel 102 der Charta der
Vereinten Nationen bei deren
Generalsekretär registrieren.
ARTIKEL XV
Dieses Übereinkommen bleibt
bis zum Inkrafttreten der in
Artikel IX dieses Übereinkommens
angeführten endgültigen
Regelung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Washington
am zwanzigsten August
1964 in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift,
die im Archiv der Regierung
der, Vereinigten Staaten von
Amerika hinterlegt wird; diese
übermittelt jeder Unterzeichnerregierung
und jeder beitretenden
Regierung sowie der Regierung
jedes Mitgliedstaates
der Internationalen Fernmeldeunion
eine beglaubigte Abschrift.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. August 1965
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Notifikation der Genehmigung ist am 23. September 1965 bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß
seinem Artikel XII lit. d für Österreich am 23. September 1965 in Kraft getreten.
Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an
Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bundesrepublik Deutschland, Ceylon, Chile,
Republik China, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Israel,
Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Kolumbien, Kuwait, Libanon, Libyen, Monaco, Neuseeland,
Norwegen, Pakistan, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Sudan,
Syrien, Tunesien, Vatikanstadt, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Ferner gelten auf Grund von Notifikationen der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens
folgende Staaten als Vertragsparteien
Belgien, Brasilien, Niederlande.