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323_1964 AT

323. Kundmachung: Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates, mit denen Österreich ermächtigt wird, einen Teil des Schutzelementes im Zoll auf Schokolade bis 30. Juni 1965 aufrechtzuerhalten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Kundmachung: Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates, mit denen Österreich ermächtigt wird, einen Teil des Schutzelementes im Zoll auf Schokolade bis 30. Juni 1965 aufrechtzuerhalten.

Der Rat der Europäischen Freihandelsassoziation

hat auf Grund des Übereinkommens zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

(BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 319/1964) anläßlich

seiner 36. Sitzung am 20. November 1964 und

der Gemeinsame Rat hat auf Grund des Übereinkommens

zur Schaffung einer Assoziierung

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 322/1964) anläßlich

seiner 26. Sitzung am 20. November 1964 beschlossen,

keinen Einwand zu erheben, wenn

Österreich das im Zoll auf Schokolade, fest (in

Stangen, Riegeln, Tafeln und andere), ex Zolltarif

Nr. 18.06 enthaltene Schutzelement, auf das

die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 lit. b)

ii) des Übereinkommens zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation Anwendung

findet, am 1. Jänner 1965 nur um 60% kürzt

und den Rest des Schutzelementes spätestens am

30. Juni 1965 beseitigt.

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