323. Kundmachung: Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates, mit denen Österreich ermächtigt wird, einen Teil des Schutzelementes im Zoll auf Schokolade bis 30. Juni 1965 aufrechtzuerhalten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Rat der Europäischen Freihandelsassoziation
hat auf Grund des Übereinkommens zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1964) anläßlich
seiner 36. Sitzung am 20. November 1964 und
der Gemeinsame Rat hat auf Grund des Übereinkommens
zur Schaffung einer Assoziierung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
(BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 322/1964) anläßlich
seiner 26. Sitzung am 20. November 1964 beschlossen,
keinen Einwand zu erheben, wenn
Österreich das im Zoll auf Schokolade, fest (in
Stangen, Riegeln, Tafeln und andere), ex Zolltarif
Nr. 18.06 enthaltene Schutzelement, auf das
die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 lit. b)
ii) des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation Anwendung
findet, am 1. Jänner 1965 nur um 60% kürzt
und den Rest des Schutzelementes spätestens am
30. Juni 1965 beseitigt.