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323_1963 AT

323. Bundesgesetz: 16. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 323. Bundesgesetz: 16. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Im § 1 Abs. 2 haben lit. c und d zu lauten

„c) eine Gesundheitsschädigung, durch die die

Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

um mindestens 50 v. H. gemindert ist,

d) der Verlust oder die Minderung des Einkommens

um mindestens die Hälfte gegenüber

dem Zeitpunkte vor der gesetzten

Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung

mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat;

als Opfer der politischen Verfolgung gilt

auch die Witwe eines Opfers, bei dem die

angeführte Schädigung eingetreten ist,

wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten

Maßnahme ihren Lebensunterhalt bestritten

hat,".

2. Im § 1 Abs. 3 ist als zweiter Satz einzufügen

„Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner

die in lit. a und b angeführten Personen, sofern

das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das

es bis. zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte."

3. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Bestimmungen der §§ 18 bis 22, 32, 33,

35 a, 49, 56 bis 59, 64 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 sind sinngemäß anzuwenden."

4. Im § 11 Abs. 2 hat der erste Halbsatz zu

lauten

„(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer

Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e

oder Abs. 2 lit. c;".

5. Im § 11 haben Abs. 5 bis 7 zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu

leisten, als diese nicht über ein Einkommen verfügen,

das die im § 12 Abs. 3 und in § 35 Abs. 4

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 festgesetzte

Einkommensgrenze übersteigt, sofern

der im folgenden bestimmte Betrag der Unterhaltsrente

nicht höher ist als die in Betracht

kommende Einkommensgrenze. Die Unterhaltsrente

für anspruchsberechtigte Opfer und Hinterbliebene

beträgt monatlich 1070 S; sie erhöht

sich für anspruchsberechtigte Opfer bei einem

Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 50 v. H. auf 1120 S,

von mindestens 60 v. H. auf 1180 S,

von mindestens 70 v. H. auf 1235 S,

von mindestens 80 v. H. auf 1280 S,

von mindestens 90 v. H. auf 1335 S,

wenn die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

mindestens 75 v. H. beträgt oder bei Frauen das

55. Lebensjahr, bei Männern das 60. Lebensjahr

vollendet wurde.

(G) Witwen und Waisen nach Opfern, die unmittelbar

vor dem Tod im Bezug einer Opferrente

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 90 v. H. gestanden sind,

erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung

einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente

gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente

gemäß Abs. 5.

(7) Witwen und Waisen nach Inhabern einer

Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine

Beihilfe im Höchstausmaß von zwei Dritteln der

nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente. Die

Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen

der Witwe beziehungsweise der Waise das Ausmaß

der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages

von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht

erreicht."

6. Im § 11 haben Abs. 11 und 12 zu lauten

„(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage

haben Anspruch auf eine weitere Zulage in

Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 jeweils festgesetzten

Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Unterhaltsrenten und

Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich

im Oktober und Dezember fällig werdende Sonderzahlung

in Höhe der für diese Monate jeweils

gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich

allfällig gebührender Frauenzulagen

und Erziehungsbeiträge. Alle übrigen Rentenempfänger

erhalten alljährlich im Oktober eine

Sonderzahlung in Flöhe der vollen, im Dezember

in Höhe der halben ihnen in diesem Monat

gebührenden Rentenfürsorgeleistungen."

7. Im § 12 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Sofern Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung

gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 weder einer gesetz-

lichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig

krankenversichert sind oder sofern für sie

nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

besteht, haben ihnen die Gebietskrankenkassen

für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen

Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren."

8. Im § 12 Abs. 2 hat der vierte Satz zu lauten

„Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die Inhaber einer

Amtsbescheinigung sind, und Personen, die eine

Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 5 bis 7

beziehen, haben keinen Anspruch auf Kranken-,

Familien- und Taggeld."

9. Nach § 12 ist als § 12 a einzufügen

„Sterbegeld.

§ 12 a. (1) Stirbt ein Inhaber einer Amtsbescheinigung,

wird ein Sterbegeld gewährt. Das volle

Sterbegeld beträgt 2500 S. Auf diesen Betrag sind

sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die

aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung

oder sonstigen öffentlichen Mitteln

— ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr

in sinngemäßer Anwendung des § 48

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 — gewährt

werden; übersteigen diese Leistungen zusammen

den Betrag von 1000 S, sind lediglich

1000 S anzurechnen.

(2) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der

Kosten der Bestattung zu verwenden und an den

zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein

nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist

der Witwe, ist eine solche nicht vorhanden, den

Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den

Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem

Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben."

10. Im § 13 a Abs. 2 lit. b hat der zweite Halbsatz

zu lauten

„Kinder, die während oder nach der Haft des

Opfers geboren worden sind, stehen den oben

genannten Kindern gleich;".

11. Im § 13 a Abs. 2 ist als lit. c einzufügen

„c) den Eltern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung

gemäß § 1 Abs. 3 lit. a sind."

12. Im § 13 a Abs. 6 ist als dritter Satz anzufügen

„Ist das Opfer in der Haft gestorben,

gebührt der Witwe, sofern sie bis zum 9. Mai

1945 nach dem Opfer keine Versorgungsleistungen

aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, eine

Entschädigung von mindestens 10.000 S."

13. Im § 14 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Österreichische Staatsbürger, die am

13. März 1938 österreichische Bundesbürger

waren und in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz

oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten,

gelten — sofern sie im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen

im Sinne des § 1 Abs. 1

oder 2 zu gewärtigen hatten — als ausgewandert

im Sinne des Abs. 2 lit. a. Personen, die nach dem

13. März 1928 geboren wurden, haben Anspruch

auf die in Abs. 2 vorgesehenen Leistungen, wenn

ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen.

Sofern solche Anspruchsberechtigte nach

dem 13. März 1938 außerhalb der Republik

Österreich geboren wurden, gelten sie als ausgewandert

im Sinne des Abs. 2 lit. a."

14. Im § 14 erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 6

die Bezeichnung Abs. 4 bis 7.

15. § 14 a hat zu lauten

„§ 14 a. (1) Österreichischen Staatsbürgern

sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische

Bundesbürger waren oder in einem vor dem

13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr

als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz

im Gebiete der Republik Österreich hatten und

auf Grund einer Anordnung einer deutschen Verwaltungsbehörde

oder einer Dienststelle der

NSDAP. den Judenstern durch mindestens sechs

Monate getragen haben, ist eine einmalige Entschädigung

von 6000 S zu gewähren.

(2) Auf diese Entschädigung sind Leistungen

nach §§ 13 a, 13 c oder 14 anzurechnen, es sei

denn, daß der Zeitraum nach Abs. 1 nicht mit

dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung

zusammenfällt."

16. Im § 14 b hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Witwen, die Inhaber eines Opferausweises

gemäß § 1 Abs. 2 lit. d sind, haben Anspruch

auf eine einmalige Entschädigung von 10.000 S,

wenn sie. sich nicht wieder verehelicht oder keinen

eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß

Abs. 1 haben oder das gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigte

Opfer, von dem sie ihren Anspruch

ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben

ist."

17. Im § 14 b erhält der bisherige Abs. 2 die

Bezeichnung Abs. 3.

18. Im § 14 c hat die Absatzbezeichnung zu

entfallen; der zweite Satz hat zu lauten

„Ein Abbruch einer Berufsausbildung ist auch

dann als gegeben anzunehmen, wenn Kinder

nach Vollendung des 14. Lebensjahres wegen

solcher Verfolgungsmaßnahmen eine erstrebte

Berufsausbildung nicht aufnehmen konnten oder

eine begonnene Berufsausbildung durch mindestens

dreieinhalb Jahre unterbrechen mußten."

19. Dem § 15 ist als Abs. 7 anzufügen

„(7) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach

§ 11 und Heilfürsorge nach § 12 besteht auch

dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer

Amtsbescheinigung ausschließlich wegen einer

strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des

Abs. 2 nicht gegeben ist oder die Anspruchsberechtigung

wegen einer solchen Verurteilung

nach Abs. 3 und 4 verwirkt beziehungsweise

nach Abs. 5 aberkannt und die Amtsbescheinigung

aus diesem Grund eingezogen worden ist."

Artikel II.

Auf die gemäß Art. I Z. 12 zu leistende Entschädigung

ist die Haftentschädigung, die der

Witwe als Hinterbliebene bereits geleistet wurde,

anzurechnen.

Artikel III.

Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.

Nr. 101, mit dem das Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, abgeändert und ergänzt

wird (12. Opferfürsorgegesetz-Novelle in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 21. März 1962,

BGBl. Nr. 91), wird abgeändert wie folgt

„Artikel III hat zu lauten:,

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1961

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels

I Z. 3 bis 8 und des Artikels II im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.' "

Artikel IV.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1964 in

Kraft.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels I

Z. 10 bis 18 und des Artikels II im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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