323. Bundesgesetz: 16. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,
BGBl. Nr. 183, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Im § 1 Abs. 2 haben lit. c und d zu lauten
„c) eine Gesundheitsschädigung, durch die die
Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
um mindestens 50 v. H. gemindert ist,
d) der Verlust oder die Minderung des Einkommens
um mindestens die Hälfte gegenüber
dem Zeitpunkte vor der gesetzten
Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung
mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat;
als Opfer der politischen Verfolgung gilt
auch die Witwe eines Opfers, bei dem die
angeführte Schädigung eingetreten ist,
wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten
Maßnahme ihren Lebensunterhalt bestritten
hat,".
2. Im § 1 Abs. 3 ist als zweiter Satz einzufügen
„Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner
die in lit. a und b angeführten Personen, sofern
das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das
es bis. zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte."
3. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Bestimmungen der §§ 18 bis 22, 32, 33,
35 a, 49, 56 bis 59, 64 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 sind sinngemäß anzuwenden."
4. Im § 11 Abs. 2 hat der erste Halbsatz zu
lauten
„(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer
Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e
oder Abs. 2 lit. c;".
5. Im § 11 haben Abs. 5 bis 7 zu lauten
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu
leisten, als diese nicht über ein Einkommen verfügen,
das die im § 12 Abs. 3 und in § 35 Abs. 4
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 festgesetzte
Einkommensgrenze übersteigt, sofern
der im folgenden bestimmte Betrag der Unterhaltsrente
nicht höher ist als die in Betracht
kommende Einkommensgrenze. Die Unterhaltsrente
für anspruchsberechtigte Opfer und Hinterbliebene
beträgt monatlich 1070 S; sie erhöht
sich für anspruchsberechtigte Opfer bei einem
Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 50 v. H. auf 1120 S,
von mindestens 60 v. H. auf 1180 S,
von mindestens 70 v. H. auf 1235 S,
von mindestens 80 v. H. auf 1280 S,
von mindestens 90 v. H. auf 1335 S,
wenn die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
mindestens 75 v. H. beträgt oder bei Frauen das
55. Lebensjahr, bei Männern das 60. Lebensjahr
vollendet wurde.
(G) Witwen und Waisen nach Opfern, die unmittelbar
vor dem Tod im Bezug einer Opferrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 90 v. H. gestanden sind,
erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung
einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente
gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente
gemäß Abs. 5.
(7) Witwen und Waisen nach Inhabern einer
Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine
Beihilfe im Höchstausmaß von zwei Dritteln der
nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente. Die
Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen
der Witwe beziehungsweise der Waise das Ausmaß
der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages
von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht
erreicht."
6. Im § 11 haben Abs. 11 und 12 zu lauten
„(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage
haben Anspruch auf eine weitere Zulage in
Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 jeweils festgesetzten
Zusatzrente.
(12) Alle Empfänger von Unterhaltsrenten und
Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich
im Oktober und Dezember fällig werdende Sonderzahlung
in Höhe der für diese Monate jeweils
gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich
allfällig gebührender Frauenzulagen
und Erziehungsbeiträge. Alle übrigen Rentenempfänger
erhalten alljährlich im Oktober eine
Sonderzahlung in Flöhe der vollen, im Dezember
in Höhe der halben ihnen in diesem Monat
gebührenden Rentenfürsorgeleistungen."
7. Im § 12 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Sofern Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung
gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 weder einer gesetz-
lichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig
krankenversichert sind oder sofern für sie
nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
besteht, haben ihnen die Gebietskrankenkassen
für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen
Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren."
8. Im § 12 Abs. 2 hat der vierte Satz zu lauten
„Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die Inhaber einer
Amtsbescheinigung sind, und Personen, die eine
Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 5 bis 7
beziehen, haben keinen Anspruch auf Kranken-,
Familien- und Taggeld."
9. Nach § 12 ist als § 12 a einzufügen
„Sterbegeld.
§ 12 a. (1) Stirbt ein Inhaber einer Amtsbescheinigung,
wird ein Sterbegeld gewährt. Das volle
Sterbegeld beträgt 2500 S. Auf diesen Betrag sind
sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die
aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung
oder sonstigen öffentlichen Mitteln
— ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr
in sinngemäßer Anwendung des § 48
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 — gewährt
werden; übersteigen diese Leistungen zusammen
den Betrag von 1000 S, sind lediglich
1000 S anzurechnen.
(2) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der
Kosten der Bestattung zu verwenden und an den
zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein
nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist
der Witwe, ist eine solche nicht vorhanden, den
Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den
Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben."
10. Im § 13 a Abs. 2 lit. b hat der zweite Halbsatz
zu lauten
„Kinder, die während oder nach der Haft des
Opfers geboren worden sind, stehen den oben
genannten Kindern gleich;".
11. Im § 13 a Abs. 2 ist als lit. c einzufügen
„c) den Eltern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung
gemäß § 1 Abs. 3 lit. a sind."
12. Im § 13 a Abs. 6 ist als dritter Satz anzufügen
„Ist das Opfer in der Haft gestorben,
gebührt der Witwe, sofern sie bis zum 9. Mai
1945 nach dem Opfer keine Versorgungsleistungen
aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, eine
Entschädigung von mindestens 10.000 S."
13. Im § 14 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Österreichische Staatsbürger, die am
13. März 1938 österreichische Bundesbürger
waren und in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten,
gelten — sofern sie im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen
im Sinne des § 1 Abs. 1
oder 2 zu gewärtigen hatten — als ausgewandert
im Sinne des Abs. 2 lit. a. Personen, die nach dem
13. März 1928 geboren wurden, haben Anspruch
auf die in Abs. 2 vorgesehenen Leistungen, wenn
ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen.
Sofern solche Anspruchsberechtigte nach
dem 13. März 1938 außerhalb der Republik
Österreich geboren wurden, gelten sie als ausgewandert
im Sinne des Abs. 2 lit. a."
14. Im § 14 erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 6
die Bezeichnung Abs. 4 bis 7.
15. § 14 a hat zu lauten
„§ 14 a. (1) Österreichischen Staatsbürgern
sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische
Bundesbürger waren oder in einem vor dem
13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr
als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz
im Gebiete der Republik Österreich hatten und
auf Grund einer Anordnung einer deutschen Verwaltungsbehörde
oder einer Dienststelle der
NSDAP. den Judenstern durch mindestens sechs
Monate getragen haben, ist eine einmalige Entschädigung
von 6000 S zu gewähren.
(2) Auf diese Entschädigung sind Leistungen
nach §§ 13 a, 13 c oder 14 anzurechnen, es sei
denn, daß der Zeitraum nach Abs. 1 nicht mit
dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung
zusammenfällt."
16. Im § 14 b hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Witwen, die Inhaber eines Opferausweises
gemäß § 1 Abs. 2 lit. d sind, haben Anspruch
auf eine einmalige Entschädigung von 10.000 S,
wenn sie. sich nicht wieder verehelicht oder keinen
eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß
Abs. 1 haben oder das gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigte
Opfer, von dem sie ihren Anspruch
ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben
ist."
17. Im § 14 b erhält der bisherige Abs. 2 die
Bezeichnung Abs. 3.
18. Im § 14 c hat die Absatzbezeichnung zu
entfallen; der zweite Satz hat zu lauten
„Ein Abbruch einer Berufsausbildung ist auch
dann als gegeben anzunehmen, wenn Kinder
nach Vollendung des 14. Lebensjahres wegen
solcher Verfolgungsmaßnahmen eine erstrebte
Berufsausbildung nicht aufnehmen konnten oder
eine begonnene Berufsausbildung durch mindestens
dreieinhalb Jahre unterbrechen mußten."
19. Dem § 15 ist als Abs. 7 anzufügen
„(7) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach
§ 11 und Heilfürsorge nach § 12 besteht auch
dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer
Amtsbescheinigung ausschließlich wegen einer
strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des
Abs. 2 nicht gegeben ist oder die Anspruchsberechtigung
wegen einer solchen Verurteilung
nach Abs. 3 und 4 verwirkt beziehungsweise
nach Abs. 5 aberkannt und die Amtsbescheinigung
aus diesem Grund eingezogen worden ist."
Artikel II.
Auf die gemäß Art. I Z. 12 zu leistende Entschädigung
ist die Haftentschädigung, die der
Witwe als Hinterbliebene bereits geleistet wurde,
anzurechnen.
Artikel III.
Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.
Nr. 101, mit dem das Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, abgeändert und ergänzt
wird (12. Opferfürsorgegesetz-Novelle in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 21. März 1962,
BGBl. Nr. 91), wird abgeändert wie folgt
„Artikel III hat zu lauten:,
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1961
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
wird das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels
I Z. 3 bis 8 und des Artikels II im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.' "
Artikel IV.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1964 in
Kraft.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels I
Z. 10 bis 18 und des Artikels II im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.