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322_2002 AT

322. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Umlegung im Bereich Bindermichl (einschließlich Anschlussstelle Muldenstraße und Knoten Hummelhof) im Bereich der Stadtgemeinde Linz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet

Der Straßenverlauf der A 7 Mühlkreis Autobahn einschließlich der Anschlussstelle Muldenstraße

und der zusätzlichen Direktrampe im Knoten Hummelhof wird im Bereich der Stadtgemeinde Linz wie

folgt bestimmt

1. Die neu herzustellende Straßentrasse der A 7 Mühlkreis Autobahn beginnt bei AB-km 4,8, führt

im Bereich Bindermichl gegenüber dem Bestand in Tieflage über die unter Punkt 2 verordnete

Anschlussstelle Muldenstraße und bindet bei AB-km 6,1 wieder in den Bestand ein.

2. Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlussstelle Muldenstraße liegen in

dem unter Punkt 1 verordneten Bereich und stellen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz

(neu zu errichtende Kreisverkehrsanlage im Zuge der Muldenstraße) her.

3. Die neu herzustellende Direktrampe im Knoten Hummelhof beginnt bei AB-km 6,4 und bindet in

die Abfahrtsrampe zur Anschlussstelle Unionstraße ein.

4. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse, der Zu- und Abfahrtsrampen

sowie der Direktrampe aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,

beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz

aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 9920-190 im Maßstab 1 : 2500) zu ersehen.

– Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2002. Dieses Einreichprojekt

sowie die Beilage zu Zl. 314507/18-III/6/02 vom 24. Juli 2002, welche die schriftliche

Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan

zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Der in dessen

Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt 15 m beiderseits der Achsen der Hauptfahrbahn, der

Rampen und der Direktrampe.

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