322. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet
Der Straßenverlauf der A 7 Mühlkreis Autobahn einschließlich der Anschlussstelle Muldenstraße
und der zusätzlichen Direktrampe im Knoten Hummelhof wird im Bereich der Stadtgemeinde Linz wie
folgt bestimmt
1. Die neu herzustellende Straßentrasse der A 7 Mühlkreis Autobahn beginnt bei AB-km 4,8, führt
im Bereich Bindermichl gegenüber dem Bestand in Tieflage über die unter Punkt 2 verordnete
Anschlussstelle Muldenstraße und bindet bei AB-km 6,1 wieder in den Bestand ein.
2. Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlussstelle Muldenstraße liegen in
dem unter Punkt 1 verordneten Bereich und stellen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz
(neu zu errichtende Kreisverkehrsanlage im Zuge der Muldenstraße) her.
3. Die neu herzustellende Direktrampe im Knoten Hummelhof beginnt bei AB-km 6,4 und bindet in
die Abfahrtsrampe zur Anschlussstelle Unionstraße ein.
4. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse, der Zu- und Abfahrtsrampen
sowie der Direktrampe aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz
aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 9920-190 im Maßstab 1 : 2500) zu ersehen.
– Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2002. Dieses Einreichprojekt
sowie die Beilage zu Zl. 314507/18-III/6/02 vom 24. Juli 2002, welche die schriftliche
Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan
zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Der in dessen
Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt 15 m beiderseits der Achsen der Hauptfahrbahn, der
Rampen und der Direktrampe.