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322_2001 AT

322. Verordnung: Änderung der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Änderung der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von

Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl.

Nr. 241/1919, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2001, wird verordnet

Die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 6 lit. a lautet

„a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen sowie Wirbelsäule (ausgenommen

Schwanzwirbel) einschließlich Rückenmark und Spinalganglien von über zwölf Monate alten

Rindern, ausgenommen die Wirbelsäule (einschließlich Spinalganglien) solcher Tiere, die aus

Staaten stammen, welche eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung als SRM

gemäß Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur

Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

vom 22. Mai 2001, Nr. 999/2001, ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001, in Anspruch nehmen und

die den darin genannten Bestimmungen entsprechen (die Liste der betreffenden Staaten hat der

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen); weiters die Eingeweide von Duodenum

bis Rectum von Rindern aller Altersklassen,“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abs. 3 gilt nicht für Fleisch von Rindern, welches ausschließlich die Wirbelsäule einschließlich

Spinalganglien enthält.“

3. In § 5 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Der Landeshauptmann hat regelmäßig amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der

Bestimmungen dieser Verordnung und der unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen

Union (EU) zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE zu überprüfen und sicherzustellen.“

4. Nach § 6 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) § 2 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 322/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

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