322. Verordnung: Änderung der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von
Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl.
Nr. 241/1919, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2001, wird verordnet
Die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 6 lit. a lautet
„a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen sowie Wirbelsäule (ausgenommen
Schwanzwirbel) einschließlich Rückenmark und Spinalganglien von über zwölf Monate alten
Rindern, ausgenommen die Wirbelsäule (einschließlich Spinalganglien) solcher Tiere, die aus
Staaten stammen, welche eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung als SRM
gemäß Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur
Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
vom 22. Mai 2001, Nr. 999/2001, ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001, in Anspruch nehmen und
die den darin genannten Bestimmungen entsprechen (die Liste der betreffenden Staaten hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen); weiters die Eingeweide von Duodenum
bis Rectum von Rindern aller Altersklassen,“
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abs. 3 gilt nicht für Fleisch von Rindern, welches ausschließlich die Wirbelsäule einschließlich
Spinalganglien enthält.“
3. In § 5 Abs. 2 lautet der erste Satz
„Der Landeshauptmann hat regelmäßig amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung und der unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen
Union (EU) zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE zu überprüfen und sicherzustellen.“
4. Nach § 6 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) § 2 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 322/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“