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322_2000 AT

322. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes –

BWG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000, wird die Verordnung über den bankaufsichtlichen

Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2000, wie folgt geändert

1. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11b der Anlage lautet

„11b. Sämtliche Risiken des Wertpapier-Handelsbuches (§ 22b Abs. 1 Z 1 bis 13 BWG) werden

bestimmungsgemäß erfasst.“

2. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11h und Z 11i der Anlage entfallen.

3. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 24 der Anlage lautet

„24. § 26 BWG wurde hinsichtlich der Bestimmungen des

– Abs. 1, Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition,

– Abs. 2, Eigenmittelerfordernis nach den alternativen Verfahren für die Währungsgesamtposition,

– Abs. 3 bis 5, sonstige Bestimmungen des § 26 BWG

eingehalten.“

4. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, wird folgende Z 26a eingefügt

„26a. Die Erfassung als Gruppe verbundener Kunden entspricht § 27 Abs. 4 und 4a BWG“

5. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 66 der Anlage entfällt.

6. Teil III B, Z 3c der Anlage lautet

„c) konsolidiertes Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition“

7. Teil V Z 5 der Anlage lautet

„5. Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe

– Vorhandensein eines Wertpapier-Handelsbuches

– Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach § 22b Abs. 2 BWG

– Anwendung der Laufzeitband- oder der Durationmethode

– Anwendung interner Modelle

– Anzahl der Ausnahmen bei Rückvergleichen

– Kombination von Modellen und den Standardverfahren“

8. Teil V Z 6b der Anlage lautet

„b) der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a“

9. Teil V Z 6c der Anlage lautet

„c) des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der

sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3“

10. Teil V Z 6d der Anlage lautet

„d) der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4“

11. Dem § 4 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11b, der Entfall der Z 11h, 11i und 66, Z 24 und 26a, Teil III B

Z 3c, Teil V Z 5 und Z 6b bis Z 6d der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 322/2000 treten am 1. Oktober

2000 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 23. Juli 2000 endenden Geschäftsjahr

anzuwenden.“

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