322. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes –
BWG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000, wird die Verordnung über den bankaufsichtlichen
Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2000, wie folgt geändert
1. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11b der Anlage lautet
„11b. Sämtliche Risiken des Wertpapier-Handelsbuches (§ 22b Abs. 1 Z 1 bis 13 BWG) werden
bestimmungsgemäß erfasst.“
2. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11h und Z 11i der Anlage entfallen.
3. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 24 der Anlage lautet
„24. § 26 BWG wurde hinsichtlich der Bestimmungen des
– Abs. 1, Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition,
– Abs. 2, Eigenmittelerfordernis nach den alternativen Verfahren für die Währungsgesamtposition,
– Abs. 3 bis 5, sonstige Bestimmungen des § 26 BWG
eingehalten.“
4. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, wird folgende Z 26a eingefügt
„26a. Die Erfassung als Gruppe verbundener Kunden entspricht § 27 Abs. 4 und 4a BWG“
5. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 66 der Anlage entfällt.
6. Teil III B, Z 3c der Anlage lautet
„c) konsolidiertes Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition“
7. Teil V Z 5 der Anlage lautet
„5. Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe
– Vorhandensein eines Wertpapier-Handelsbuches
– Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach § 22b Abs. 2 BWG
– Anwendung der Laufzeitband- oder der Durationmethode
– Anwendung interner Modelle
– Anzahl der Ausnahmen bei Rückvergleichen
– Kombination von Modellen und den Standardverfahren“
8. Teil V Z 6b der Anlage lautet
„b) der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a“
9. Teil V Z 6c der Anlage lautet
„c) des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der
sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3“
10. Teil V Z 6d der Anlage lautet
„d) der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4“
11. Dem § 4 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11b, der Entfall der Z 11h, 11i und 66, Z 24 und 26a, Teil III B
Z 3c, Teil V Z 5 und Z 6b bis Z 6d der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 322/2000 treten am 1. Oktober
2000 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 23. Juli 2000 endenden Geschäftsjahr
anzuwenden.“