322_1999
AT
322. Kundmachung: Aufhebung des letzten Wortes in der Z 3 sowie der Z 4 des § 2 der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 322. Kundmachung: Aufhebung des letzten Wortes in der Z 3 sowie der Z 4 des § 2 der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland durch den Verfassungsgerichtshof
1999_322_2 322. Kundmachung: Aufhebung des letzten Wortes in der Z 3 sowie der Z 4 des § 2 der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953 in der Fassung BGBl. Nr. 392/1996 wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Juni 1999, V 115/97-11, dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zugestellt am 30. Juli 1999, das letzte Wort in der Z 3
sowie die Z 4 des § 2 der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die
Pauschalierung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete
des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und
Kulturinstituten im Ausland, BGBl. Nr. 128/1996, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.