322. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Spaniens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klassen 6.1 und 8 in Tanks
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Anhänge B.1a oder B.1b des ADR dürfen Tankfahrzeuge
oder Tankcontainer für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziffer 6, 8, 9, 10, 25 oder 27 sowie der
Rn. 2801 Ziffer 3, 12, 33 oder 40, die vor dem 1. Jänner 1995 gemäß den vor dem 1. Jänner 1995 für die
Beförderung von Stoffen der genannten Ziffern geltenden Vorschriften der Anhänge B.1a oder B.1b
gebaut wurden, die aber nicht den für die Beförderung von Stoffen der genannten Ziffern ab 1. Jänner
1995 geltenden Vorschriften entsprechen, hinsichtlich Tankfahrzeugen bis 31. Dezember 2000 und hinsichtlich
Tankcontainern bis 31. Dezember 1999 weiterverwendet werden.
2. Alle übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnet haben, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 bis 1. Jänner 1997.
Madrid, am 23. Mai 1996
Die für das ADR zuständige Behörde von Spanien
Fernando José Cascales Moreno
Wien, am 5. September 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka