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322_1995 AT

322. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht im Verhältnis zur Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

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BGBlPdf 322. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht im Verhältnis zur Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

GZ 282.24.01/4-IV.2/95

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet dem Außenministerium der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung am 19. April 1995 beschlossen hat, die

Anwendung des Artikels 3 Abs. 3 lit. a, c, d, e, f und g des im beiderseitigen Einverständnis zwischen der Republik Österreich und der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien pragmatisch weiterangewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien vom 20. Dezember 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965 in der Fassung des Notenwechsels vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1983 gemäß seinem Artikel 6 mit Wirksamkeit vom 15. Mai 1995 bis auf weiteres auszusetzen.

Der oben erwähnte Beschluß der Österreichischen Bundesregierung war aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu fassen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 19. April 1995

L.S.

An das

Außenministerium der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Skopje

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