Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322_1994 AT

322. Verordnung: Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 321/1994 wird verordnet

§ 1. Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die absehbare Volksabstimmung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verpflichtet, mit 4. Mai 1994

1. in Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern die Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen und

2. in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →