322_1994
AT
322. Verordnung: Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 322. Verordnung: Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz
1994_322_0 322. Verordnung: Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 321/1994 wird verordnet
§ 1. Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die absehbare Volksabstimmung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verpflichtet, mit 4. Mai 1994
1. in Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern die Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen und
2. in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.