322_1993
AT
322. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 322. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
1993_322_0 322. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
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Gemäß § 128 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471 (NRWO), wird kundgemacht
§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen Volkszählung vom 15. Mai 1991 entfällt auf die in den §§ 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 1 und 2 NRWO angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten
LANDESWAHLKREISE
§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden (§ 5 Abs. 2 NRWO).