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322_1993 AT

322. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

Gemäß § 128 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471 (NRWO), wird kundgemacht

§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen Volkszählung vom 15. Mai 1991 entfällt auf die in den §§ 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 1 und 2 NRWO angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten

LANDESWAHLKREISE

§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden (§ 5 Abs. 2 NRWO).

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